Rechtsprechung
| OLG Köln, 13.11.2024 - 5 U 88/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 287
Ermittlung und Schätzung von durch ein behandlungsfehlerbedingtes Wachkoma eines mittlerweile verstorbenen Patienten entstandenen materiellen Schäden; Ermittlung der Kosten für behindertengerechtes Wohnen, des Pflegeaufwands und des Erwerbsschadens
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Behandlungsfehlerbedingtes Wachkoma und die Schadensermittlung
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Schadensermittlung bei behandlungsfehlerbedingtem Wachkoma bei bereits verstorbener Person
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Ermittlung und Schätzung von durch ein behandlungsfehlerbedingtes Wachkoma eines mittlerweile verstorbenen Patienten entstandenen materiellen Schäden; Ermittlung der Kosten für behindertengerechtes Wohnen, des Pflegeaufwands und des Erwerbsschadens
Verfahrensgang
- LG Bonn, 06.05.2022 - 9 O 265/20
- OLG Köln, 13.11.2024 - 5 U 88/22
- BGH, 23.09.2025 - VI ZR 391/24
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (8)
- BGH, 19.05.1981 - VI ZR 108/79
Umfang des Schadensersatzes zur Abgeltung vermehrter Bedürfnisse eines …
Auszug aus OLG Köln, 13.11.2024 - 5 U 88/22
Es muss sich um dauernd und regelmäßig erforderliche Mehraufwendungen handeln (vgl. BGH VersR 1982, 238).Für sie hat der Schädiger zwar grundsätzlich in Form einer Rente aufzukommen, jedoch ist es dem Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen auch nicht verwehrt, seinen Mehrbedarf durch Einsatz eines einmalig aufzubringenden Kapitalbetrags zu befriedigen (vgl. BGH VersR 1982, 238;… BGHZ 163, 351 Rn. 31;… OLG Stuttgart VersR 1998, 366 Rn. 33; OLG Hamm VersR 2003, 780).
Das ginge weit über das hinaus, was der Geschädigte billigerweise vom Schädiger verlangen kann (BGH VersR 1982, 238 Rn. 10).
Dadurch erhielte er im Ergebnis einen Vermögenszuwachs, mit dem Vorteile verbunden wären, die über den Zweck weit hinausgehen, ein dauerndes, jedoch auf die Lebenszeit des Geschädigten begrenztes erhöhtes Bedürfnis zu befriedigen (…vgl. BGHZ 163, 351 Rn. 31; BGH VersR 1982, 238 Rn. 11).
Darüber hinaus ist zu sehen, dass mit dem Kauf oder Bau eines behindertengerechten Hauses zugleich auch das für jedermann allgemein bestehende Bedürfnis nach Wohnraum mit abgedeckt wird, dessen Befriedigung zu den gewöhnlichen Lebenshaltungskosten gehört und vom Schädiger nicht zu erstatten ist (…vgl. BGHZ 163, 351 Rn. 31; BGH VersR 1982, 238 Rn. 11).
Er kann in schadensrechtlicher Hinsicht lediglich in einem Umfang an den Baukosten beteiligt werden, der es vermeidet, den Geschädigten ungerechtfertigt zu bereichern (BGH VersR 1982, 238 Rn. 12).
Wie diese Bereinigung auszusehen hat, hat der BGH in die Schätzung der Tatgerichte gestellt (vgl. BGH VersR 1982, 238 Rn. 20).
- OLG Stuttgart, 30.01.1997 - 14 U 45/95
Umfang der Arzthaftung wegen eines Behandlungsfehlers bei der Geburt eines …
Auszug aus OLG Köln, 13.11.2024 - 5 U 88/22
Im Ausgangspunkt ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Geschädigte nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen Ersatz für seinen schädigungsbedingten räumlichen und ausstattungsmäßigen Mehrbedarf nur nach Maßgabe derjenigen Dispositionen verlangen kann, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage getroffen hätte (vgl. OLG Stuttgart VersR 1998, 366 Rn. 31;… BGHZ 163, 351 Rn. 31).Bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, den dauerhaften und regelmäßigen Mehrbedarf zu befriedigen, bestimmt sich der Anspruch des Geschädigten danach, wie der Bedarf in der von ihm zumutbar gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt (…vgl. BGHZ 163, 351 Rn. 31; OLG Stuttgart VersR 1998, 366 Rn. 31 m.w.N.).
Für sie hat der Schädiger zwar grundsätzlich in Form einer Rente aufzukommen, jedoch ist es dem Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen auch nicht verwehrt, seinen Mehrbedarf durch Einsatz eines einmalig aufzubringenden Kapitalbetrags zu befriedigen (vgl. BGH VersR 1982, 238;… BGHZ 163, 351 Rn. 31; OLG Stuttgart VersR 1998, 366 Rn. 33; OLG Hamm VersR 2003, 780).
An diesen Grundsätzen hat sich das Landgericht bei der von ihm vorgenommenen Schadensschätzung in Anlehnung an die Schadensschätzungen anderer Oberlandesgerichte - etwa des OLG Stuttgart (VersR 1998, 366) - in nicht zu beanstandender Weise orientiert (vgl. Seiten 8 ff. des landgerichtlichen Urteils, Bl. 4249 ff. d.A.).
Der Senat tritt dem Landgericht in der Einschätzung bei, dass der ersatzfähige schädigungsbedingte Mehrbedarf nur den regelmäßigen lebzeitigen Mehrbedarf des Geschädigten abdecken, ihm oder seinen Erben aber nicht einen Vermögenszuwachs über den Tod hinaus verschaffen darf (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart VersR 1998, 366).
Dass die behinderungsbedingte Mehrausstattung den Wert des Hauses nicht erhöht hat und insoweit eine Bereinigung nicht zu erfolgen hat, davon ist das Landgericht zu Gunsten der Klägerin ausgegangen (so auch OLG Stuttgart VersR 1998, 366 Rn. 90).
- BGH, 12.07.2005 - VI ZR 83/04
Unbeschränkte Haftung von Kapitän, Schiffseigner und Reiseveranstalter für …
Auszug aus OLG Köln, 13.11.2024 - 5 U 88/22
Im Ausgangspunkt ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Geschädigte nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen Ersatz für seinen schädigungsbedingten räumlichen und ausstattungsmäßigen Mehrbedarf nur nach Maßgabe derjenigen Dispositionen verlangen kann, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage getroffen hätte (…vgl. OLG Stuttgart VersR 1998, 366 Rn. 31; BGHZ 163, 351 Rn. 31).Bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, den dauerhaften und regelmäßigen Mehrbedarf zu befriedigen, bestimmt sich der Anspruch des Geschädigten danach, wie der Bedarf in der von ihm zumutbar gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt (vgl. BGHZ 163, 351 Rn. 31;… OLG Stuttgart VersR 1998, 366 Rn. 31 m.w.N.).
Für sie hat der Schädiger zwar grundsätzlich in Form einer Rente aufzukommen, jedoch ist es dem Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen auch nicht verwehrt, seinen Mehrbedarf durch Einsatz eines einmalig aufzubringenden Kapitalbetrags zu befriedigen (vgl. BGH VersR 1982, 238; BGHZ 163, 351 Rn. 31;… OLG Stuttgart VersR 1998, 366 Rn. 33; OLG Hamm VersR 2003, 780).
Dadurch erhielte er im Ergebnis einen Vermögenszuwachs, mit dem Vorteile verbunden wären, die über den Zweck weit hinausgehen, ein dauerndes, jedoch auf die Lebenszeit des Geschädigten begrenztes erhöhtes Bedürfnis zu befriedigen (vgl. BGHZ 163, 351 Rn. 31;… BGH VersR 1982, 238 Rn. 11).
Darüber hinaus ist zu sehen, dass mit dem Kauf oder Bau eines behindertengerechten Hauses zugleich auch das für jedermann allgemein bestehende Bedürfnis nach Wohnraum mit abgedeckt wird, dessen Befriedigung zu den gewöhnlichen Lebenshaltungskosten gehört und vom Schädiger nicht zu erstatten ist (vgl. BGHZ 163, 351 Rn. 31;… BGH VersR 1982, 238 Rn. 11).
- BGH, 08.06.1999 - VI ZR 244/98
Ersatz für Betreuungsleistungen der Eltern eines geschädigten Kindes
Auszug aus OLG Köln, 13.11.2024 - 5 U 88/22
Soweit es das von der Klägerin dargestellte nächtliche Beruhigen des Erblassers bei Unruhe und Albträumen durch Familienmitglieder anbelangt, handelt es sich bei diesem ohnehin nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen schadensersatzrechtlich nicht um einen Betreuungsaufwand, der über die üblicherweise im Krankheitsfall zu erwartende persönliche Zuwendung innerhalb der Familie hinausgeht (…vgl. BGH VersR 2019, 51 Rn. 12 m.w.N.), sondern um einen solchen, der in den selbstverständlichen originären Aufgabenbereich der Familie fällt und für den der entgeltliche Einsatz einer professionellen Pflegekraft bei vernünftiger Betrachtung als praktische Alternative ernsthaft nicht in Frage kommt, weil es sich auf den Bereich der unvertretbaren Zuwendung bezieht (vgl. BGH NJW 1999, 2819).Dieser Bereich ist - wie bereits dargestellt - dem Begehren materiellen Schadensersatzes nach der Rechtsprechung aber nicht zugänglich (vgl. BGH NJW 1999, 2819 Rn. 10).
- BGH, 28.08.2018 - VI ZR 518/16
Anspruch auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse nach Verkehrsunfallverletzung: …
Auszug aus OLG Köln, 13.11.2024 - 5 U 88/22
Soweit es das von der Klägerin dargestellte nächtliche Beruhigen des Erblassers bei Unruhe und Albträumen durch Familienmitglieder anbelangt, handelt es sich bei diesem ohnehin nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen schadensersatzrechtlich nicht um einen Betreuungsaufwand, der über die üblicherweise im Krankheitsfall zu erwartende persönliche Zuwendung innerhalb der Familie hinausgeht (vgl. BGH VersR 2019, 51 Rn. 12 m.w.N.), sondern um einen solchen, der in den selbstverständlichen originären Aufgabenbereich der Familie fällt und für den der entgeltliche Einsatz einer professionellen Pflegekraft bei vernünftiger Betrachtung als praktische Alternative ernsthaft nicht in Frage kommt, weil es sich auf den Bereich der unvertretbaren Zuwendung bezieht (vgl. BGH NJW 1999, 2819). - BGH, 25.11.1993 - IX ZR 51/93
Zulässigkeit des Übergangs von einem Befreiungs- auf einen Zahlungsanspruch
Auszug aus OLG Köln, 13.11.2024 - 5 U 88/22
Dies ist bei qualitativen Änderungen des Antrags bei gleichbleibendem Klagegrund der Fall, etwa bei dem Übergang auf die Forderung von Schuldbefreiung statt Zahlung und umgekehrt (…vgl. Zöller-Greger, ZPO 35. Auflage, § 264 Rn. 3b m.w.N.; BGH NJW 1994, 944). - OLG Hamm, 11.09.2002 - 9 W 7/02
Personenschaden; Schmerzensgeld; Bemessungsgesichtspunkte im Fall sehr schwerer …
Auszug aus OLG Köln, 13.11.2024 - 5 U 88/22
Für sie hat der Schädiger zwar grundsätzlich in Form einer Rente aufzukommen, jedoch ist es dem Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen auch nicht verwehrt, seinen Mehrbedarf durch Einsatz eines einmalig aufzubringenden Kapitalbetrags zu befriedigen (vgl. BGH VersR 1982, 238;… BGHZ 163, 351 Rn. 31;… OLG Stuttgart VersR 1998, 366 Rn. 33; OLG Hamm VersR 2003, 780). - OLG Köln, 06.12.2017 - 5 U 59/17
Wirksamkeit eines mit einem unter Betreuung stehenden Vertragspartner …
Auszug aus OLG Köln, 13.11.2024 - 5 U 88/22
Der Senat stellte daraufhin rechtskräftig die Unwirksamkeit des Vergleichs fest (vgl. Urteil des Landgerichts Bonn vom 08.03.2017, Az.: 9 O 348/16, Beschluss des Senats vom 06.12.2017, Az. 5 U 59/17).
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Rechtsprechung
| OLG Saarbrücken, 27.09.2023 - 5 U 88/22 |
Volltextveröffentlichung
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
§ 6 Abs 4 VVG, § 6 Abs 5 VVG, § 249 BGB, § 280 Abs 1 BGB
Umfang der Beratungspflicht einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskasse; Haftungsfragen bei vom Versicherten behaupteter schuldhafter Verletzung der Beratungspflicht
Verfahrensgang
- LG Saarbrücken, 24.10.2022 - 4 O 145/21
- OLG Saarbrücken, 27.09.2023 - 5 U 88/22
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (15)
- OLG Saarbrücken, 08.05.2019 - 5 U 75/18
Wirksamkeit der Abtretung von nach Eintritt des Versicherungsfalles fällig …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.09.2023 - 5 U 88/22
Rn. 33 § 6 Abs. 4 VVG verpflichtet den Versicherer zwar seit 1. Januar 2008 auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses zur Beratung nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG, soweit ein entsprechender Anlass für ihn erkennbar ist (anlassbezogene Beratungspflicht, vgl. Senat, Urteil vom 8. Mai 2019 - 5 U 75/18, VersR 2019, 1048).In Anwendung dieser Grundsätze kann der Versicherer im Einzelfall gehalten sein, sachdienliche Informationen und Auskünfte zu erteilen; zu einer allgemeinen Rechtsberatung ist er allerdings nicht verpflichtet (Senat, Urteil vom 8. Mai 2019 a.a.O.; Urteil vom 27. April 2016 - 5 U 39/15; OLG Hamm, VersR 2019, 213;… Armbrüster, in: MünchKomm-VVG 3. Aufl., § 6 Rn. 198).
Im Übrigen kann das Unterlassen gebotener Hinweise auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) gegenüber dem Versicherungsnehmer oder bei einer Versicherung auf fremde Rechnung auch gegenüber dem Versicherten (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1989 - VI ZR 217/88, BGHZ 108, 200) Schadensersatzverpflichtungen begründen (…Armbrüster, in: MünchKomm-VVG 3. Aufl., § 6 Rn. 374; vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. Januar 2013 - IV ZR 94/11, VersR 2013, 305; Senat, Urteil vom 8. Mai 2019, a.a.O.; Urteil vom 5. Oktober 2016 - 5 U 56/15), ebenso die Erteilung eines sachlich unzutreffenden Hinweises.
Weil insoweit vorliegend mehrere Möglichkeiten bestehen, muss der Versicherungsnehmer nachvollziehbar dartun, wie er sich bei ordnungsgemäßer Beratung verhalten hätte und wie sich seine Vermögenslage dann insgesamt - und nicht lediglich bezogen auf einzelne Schadenspositionen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 274/16, VersR 2019, 629; Senat, 8. Mai 2019 - 5 U 75/18, VersR 2019, 1038) - gestaltet hätte.
- BGH, 22.05.1985 - IVa ZR 190/83
Versicherungsmakler als Sachwalter
Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.09.2023 - 5 U 88/22
Rn. 42 aa) Die Feststellung eines durch die Verletzung von Beratungspflichten verursachten Schadens (§§ 249 ff. BGB) erfordert eine Prüfung, welchen Verlauf die Dinge ohne die (behauptete) Pflichtverletzung genommen hätten und wie sich die Vermögenslage des Anspruchstellers ohne die Pflichtverletzung konkret darstellen würde; darlegungs- und beweisbelastet ist grundsätzlich der Geschädigte (§ 287 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356).Die sogenannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens hilft dem Geschädigten dabei nur insoweit, als den Versicherer oder Vermittler die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass der Versicherungsnehmer sich über die aus der Aufklärung und Beratung folgenden Verhaltensempfehlungen hinweggesetzt hätte und deshalb der Schaden auch bei pflichtgemäßer Aufklärung und Beratung eingetreten wäre; auf den Eintritt eines bestimmten, konkret darzulegenden Schadens erstreckt sich diese Vermutung aber nicht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, NJW 2012, 2427).
- BGH, 23.06.1999 - IV ZR 136/98
Anwendbarkeit des AGBG auf die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.09.2023 - 5 U 88/22
Sie finden auf die Gruppenversicherungsverträge wie den vorliegenden Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern (als Versicherungsnehmern) mit der Beklagten (als Versicherer) zu Gunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer (§§ 43 ff. VVG), abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02, VersR 2003, 719; BGH, Urteil vom 23. Juni 1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96, NJW 2000, 3341 unter II 2a, c; Senat, Urteil vom 19. Januar 2005 - 5 U 459/04-52).Rn. 32 Letztlich kann die Frage nach der Anwendbarkeit des § 6 VVG indes dahinstehen, denn die Angaben der Klägerin zu dem Inhalt des behaupteten Telefonats mit einem Mitarbeiter der Beklagten sind nicht geeignet, einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte, sei es wegen Verletzung der Beratungspflicht gemäß § 6 Abs. 5 VVG oder unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer sonstigen Nebenpflicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB (ggfs. in Verbindung mit den Grundsätzen zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103), zu begründen.
- OLG Saarbrücken, 20.07.2022 - 5 U 72/21
Inanspruchnahme von Krankentagegeldversicherer bei Altersrentenbezug
Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.09.2023 - 5 U 88/22
Wie aus § 6 Abs. 1, Abs. 4 VVG unmittelbar folgt, bestehen Beratungspflichten des Versicherers grundsätzlich nur gegenüber dem Versicherungsnehmer, nicht aber gegenüber der versicherten Person (Senat, Urteil vom 20. Juli 2022 - 5 U 72/21, NJW-RR 2023, 35;… MüKoVVG/Armbrüster, VVG, 3. Aufl., § 6 Rn. 17 m.w.N.;… Prölss/Martin/Rudy, VVG, 31. Aufl., § 6 Rn. 2).Deshalb gilt sie uneingeschränkt auch nur in den Fällen, in denen für den Versicherungsnehmer bei zutreffender Beratung eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit bestanden hätte (BGH, Urteil vom 30. November 2017 - I ZR 143/16, VersR 2018, 349), nicht jedoch, wenn - wie hier - mehrere alternative, gleichermaßen vorstellbare Verhaltensweisen denkbar sind, zwischen denen sich der Versicherungsnehmer zunächst entscheiden muss (BGH, Urteil vom 30. November 2017 - I ZR 143/16, VersR 2018, 349; Urteil vom 19. Juli 2011 - VI ZR 367/09, VersR 2011, 1276; Senat, Urteil vom 20. Juli 2022 - 5 U 72/21, NJW-RR 2023, 35; Senat, Urteil vom 5. März 2021 - 5 U 37/20, VersR 2021, 774, m.w.N.).
- BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10
Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.09.2023 - 5 U 88/22
Die sogenannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens hilft dem Geschädigten dabei nur insoweit, als den Versicherer oder Vermittler die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass der Versicherungsnehmer sich über die aus der Aufklärung und Beratung folgenden Verhaltensempfehlungen hinweggesetzt hätte und deshalb der Schaden auch bei pflichtgemäßer Aufklärung und Beratung eingetreten wäre; auf den Eintritt eines bestimmten, konkret darzulegenden Schadens erstreckt sich diese Vermutung aber nicht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, NJW 2012, 2427). - BGH, 26.07.2018 - I ZR 274/16
Zulässigkeit der auf den Ausgleich eines Vermögensschadens gerichteten …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.09.2023 - 5 U 88/22
Weil insoweit vorliegend mehrere Möglichkeiten bestehen, muss der Versicherungsnehmer nachvollziehbar dartun, wie er sich bei ordnungsgemäßer Beratung verhalten hätte und wie sich seine Vermögenslage dann insgesamt - und nicht lediglich bezogen auf einzelne Schadenspositionen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 274/16, VersR 2019, 629; Senat, 8. Mai 2019 - 5 U 75/18, VersR 2019, 1038) - gestaltet hätte. - BGH, 30.11.2017 - I ZR 143/16
Haftung des Versicherungsmaklers: Pflichtverletzung bei der Abwicklung eines …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.09.2023 - 5 U 88/22
Deshalb gilt sie uneingeschränkt auch nur in den Fällen, in denen für den Versicherungsnehmer bei zutreffender Beratung eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit bestanden hätte (BGH, Urteil vom 30. November 2017 - I ZR 143/16, VersR 2018, 349), nicht jedoch, wenn - wie hier - mehrere alternative, gleichermaßen vorstellbare Verhaltensweisen denkbar sind, zwischen denen sich der Versicherungsnehmer zunächst entscheiden muss (BGH, Urteil vom 30. November 2017 - I ZR 143/16, VersR 2018, 349; Urteil vom 19. Juli 2011 - VI ZR 367/09, VersR 2011, 1276; Senat, Urteil vom 20. Juli 2022 - 5 U 72/21, NJW-RR 2023, 35; Senat, Urteil vom 5. März 2021 - 5 U 37/20, VersR 2021, 774, m.w.N.). - BGH, 19.07.2011 - VI ZR 367/09
Schadenersatzanspruch wegen Schutzgesetzverletzung: Darlegungs- und Beweislast …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.09.2023 - 5 U 88/22
Deshalb gilt sie uneingeschränkt auch nur in den Fällen, in denen für den Versicherungsnehmer bei zutreffender Beratung eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit bestanden hätte (BGH, Urteil vom 30. November 2017 - I ZR 143/16, VersR 2018, 349), nicht jedoch, wenn - wie hier - mehrere alternative, gleichermaßen vorstellbare Verhaltensweisen denkbar sind, zwischen denen sich der Versicherungsnehmer zunächst entscheiden muss (BGH, Urteil vom 30. November 2017 - I ZR 143/16, VersR 2018, 349; Urteil vom 19. Juli 2011 - VI ZR 367/09, VersR 2011, 1276; Senat, Urteil vom 20. Juli 2022 - 5 U 72/21, NJW-RR 2023, 35; Senat, Urteil vom 5. März 2021 - 5 U 37/20, VersR 2021, 774, m.w.N.). - BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96
Zur Berechnung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährten …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.09.2023 - 5 U 88/22
Sie finden auf die Gruppenversicherungsverträge wie den vorliegenden Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern (als Versicherungsnehmern) mit der Beklagten (als Versicherer) zu Gunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer (§§ 43 ff. VVG), abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02, VersR 2003, 719; BGH, Urteil vom 23. Juni 1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96, NJW 2000, 3341 unter II 2a, c; Senat, Urteil vom 19. Januar 2005 - 5 U 459/04-52). - BGH, 16.01.2013 - IV ZR 94/11
Allgemeine Versicherungsbedingungen der Krankheitskostenversicherung: …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.09.2023 - 5 U 88/22
Im Übrigen kann das Unterlassen gebotener Hinweise auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) gegenüber dem Versicherungsnehmer oder bei einer Versicherung auf fremde Rechnung auch gegenüber dem Versicherten (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1989 - VI ZR 217/88, BGHZ 108, 200) Schadensersatzverpflichtungen begründen (…Armbrüster, in: MünchKomm-VVG 3. Aufl., § 6 Rn. 374; vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. Januar 2013 - IV ZR 94/11, VersR 2013, 305; Senat…, Urteil vom 8. Mai 2019, a.a.O.; Urteil vom 5. Oktober 2016 - 5 U 56/15), ebenso die Erteilung eines sachlich unzutreffenden Hinweises. - BGH, 04.07.1989 - VI ZR 217/88
Verkehrsunfall in Nord-Zypern
- BGH, 07.09.2016 - IV ZR 370/13
Zusatzversorgungskasse für Angestellte des öffentlichen Dienstes in Thüringen: …
- OLG Saarbrücken, 05.03.2021 - 5 U 37/20
1. Ein Versicherungsmakler, der nicht angemessen verdeutlicht, dass sich der von …
- BGH, 12.03.2003 - IV ZR 56/02
Höhe der Zusatzversorgung von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
- OLG Hamm, 12.10.2018 - 20 U 108/18
Keine Pflicht des Lebensversicherers zur Information des VN über die Auswirkungen …
- OLG Saarbrücken, 01.07.2025 - 5 U 2/25
Beratungspflicht der PKV über die Möglichkeit des Wechsels in den sog. Basistarif …
Geht es - wie hier - um eine Verletzung von Beratungspflichten während der Laufzeit des Vertrages nach § 6 Abs. 4 VVG, so trifft den Versicherungsnehmer die Beweislast für den Beratungsanlass sowie dafür, dass eine entsprechende Beratung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt ist (vgl. Senat, Urteil vom 27. September 2023 - 5 U 88/22, VersR 2024, 1477, 1478 f.;… Rudy, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 6 Rn. 65).
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