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Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 16.06.2016

Rechtsprechung
   OLG Bremen, 21.11.2017 - 5 UF 81/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,46117
OLG Bremen, 21.11.2017 - 5 UF 81/16 (https://dejure.org/2017,46117)
OLG Bremen, Entscheidung vom 21.11.2017 - 5 UF 81/16 (https://dejure.org/2017,46117)
OLG Bremen, Entscheidung vom 21. November 2017 - 5 UF 81/16 (https://dejure.org/2017,46117)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    GG Art. 6 Abs. 2; BGB § 1684 Abs. 3, Abs. 4; FamFG § 26; FamGKG §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3
    Familienrecht

  • rabüro.de

    Kinderschutz: Verlängerung des vom Familiengericht ausgesprochenen Umgangsausschlusses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zeitlich zulässiger Ausschluss des persönlichen Umgangs eines Elternteils mit einem Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Einschränkung des Umgangsrechts

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Dauer des Ausschlusses des Umgangsrechts wegen Kindeswohlgefährdung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zeitlich zulässiger Ausschluss des persönlichen Umgangs eines Elternteils mit einem Kind

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06

    Verfassungsrechtliche Prüfung einer Umgangsregelung, die keine Übernachtung und …

    Auszug aus OLG Bremen, 21.11.2017 - 5 UF 81/16
    Nach ständiger bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung müssen die Gerichte sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (BVerfG, FamRZ 2007, 105).

    Eine Einschränkung des Umgangsrechts ist nur dann veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (BVerfG, FamRZ 2007, 105; OLG Bremen, NZFam 2014, 914 f.;… Palandt/Götz, BGB, 76. Auflage, § 1684 Rn. 36, jeweils m. w. Nachw.).

  • BVerfG, 27.06.2008 - 1 BvR 311/08

    Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung

    Auszug aus OLG Bremen, 21.11.2017 - 5 UF 81/16
    Denn nur dadurch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbstständigem Handeln Rechnung getragen wird, kann das auch mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verfolgte Ziel, die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, erreicht werden (BVerfG, FamRZ 2008, 1737).
  • OLG Bremen, 15.04.2013 - 4 UF 3/13

    Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Umgangsausschlusses ohne …

    Auszug aus OLG Bremen, 21.11.2017 - 5 UF 81/16
    Eine Einschränkung des Umgangsrechts ist nur dann veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (BVerfG, FamRZ 2007, 105; OLG Bremen, NZFam 2014, 914 f.;… Palandt/Götz, BGB, 76. Auflage, § 1684 Rn. 36, jeweils m. w. Nachw.).
  • BVerfG, 25.04.2015 - 1 BvR 3326/14

    Verfassungsbeschwerde gegen befristeten Umgangsausschluss und Fehlen eines …

    Auszug aus OLG Bremen, 21.11.2017 - 5 UF 81/16
    Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (BVerfG FamRZ 2015, 1093, 1094).
  • OLG Stuttgart, 23.02.2015 - 15 UF 192/13

    Umgangsrechtsregelung: Zeitlich befristeter Ausschluss bei Umgangsverweigerung …

    Auszug aus OLG Bremen, 21.11.2017 - 5 UF 81/16
    Eine solche Entscheidung ist zulässig, weil im Umgangsverfahren von Amts wegen und allein auf das Wohl des Kindes abstellend die nach materiellem Recht gebotene Regelung zu treffen ist, das Umgangsrecht dem Senat mit der Beschwerde auch in vollem Umfang angefallen ist und schließlich - anders als in Familienstreitsachen (vgl. § 117 Abs. 2 i. V. mit § 528 ZPO) - das Verschlechterungsverbot nicht gilt, der Beschwerdeführer vielmehr auch eine für ihn nachteilige Entscheidung in Kauf nehmen muss (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.2.2016, 14 UF 135/14, juris; OLG Stuttgart, FamRZ 2015, 1727, 1730; OLG Hamm, Beschl. v. 4.4.2011, 8 UF 161/10, juris = FamRZ 2011, 1802 [LS];… Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 69 Rn. 23;… Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 5. Aufl., § 69 Rn. 21).
  • OLG Hamm, 15.02.2016 - 14 UF 135/14

    Entscheidung des Beschwerdegerichts im Umgangsverfahren

    Auszug aus OLG Bremen, 21.11.2017 - 5 UF 81/16
    Eine solche Entscheidung ist zulässig, weil im Umgangsverfahren von Amts wegen und allein auf das Wohl des Kindes abstellend die nach materiellem Recht gebotene Regelung zu treffen ist, das Umgangsrecht dem Senat mit der Beschwerde auch in vollem Umfang angefallen ist und schließlich - anders als in Familienstreitsachen (vgl. § 117 Abs. 2 i. V. mit § 528 ZPO) - das Verschlechterungsverbot nicht gilt, der Beschwerdeführer vielmehr auch eine für ihn nachteilige Entscheidung in Kauf nehmen muss (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.2.2016, 14 UF 135/14, juris; OLG Stuttgart, FamRZ 2015, 1727, 1730; OLG Hamm, Beschl. v. 4.4.2011, 8 UF 161/10, juris = FamRZ 2011, 1802 [LS];… Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 69 Rn. 23;… Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 5. Aufl., § 69 Rn. 21).
  • OLG Hamm, 04.04.2011 - 8 UF 161/10

    Umgangsrecht des Vaters bei sexuell übergriffigem, aber im Heimatland des …

    Auszug aus OLG Bremen, 21.11.2017 - 5 UF 81/16
    Eine solche Entscheidung ist zulässig, weil im Umgangsverfahren von Amts wegen und allein auf das Wohl des Kindes abstellend die nach materiellem Recht gebotene Regelung zu treffen ist, das Umgangsrecht dem Senat mit der Beschwerde auch in vollem Umfang angefallen ist und schließlich - anders als in Familienstreitsachen (vgl. § 117 Abs. 2 i. V. mit § 528 ZPO) - das Verschlechterungsverbot nicht gilt, der Beschwerdeführer vielmehr auch eine für ihn nachteilige Entscheidung in Kauf nehmen muss (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.2.2016, 14 UF 135/14, juris; OLG Stuttgart, FamRZ 2015, 1727, 1730; OLG Hamm, Beschl. v. 4.4.2011, 8 UF 161/10, juris = FamRZ 2011, 1802 [LS];… Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 69 Rn. 23;… Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 5. Aufl., § 69 Rn. 21).
  • OLG Düsseldorf, 19.09.2014 - 8 WF 105/14

    Gegenstandswert eines Verfahrens betreffend den Verbleib in einer …

    Auszug aus OLG Bremen, 21.11.2017 - 5 UF 81/16
    Eine Abweichung vom Regelfall kann ausnahmsweise dann geboten sein, wenn der zu entscheidende Fall hinsichtlich des Arbeitsaufwandes für das Gericht und für die Verfahrensbevollmächtigten erheblich von einer durchschnittlichen Kindschaftssache abweicht und der Verfahrenswert deshalb im Einzelfall zu unangemessen niedrigen Gebühren führt (vgl. OLG Koblenz, NZFam 2015, 1075; OLG Düsseldorf, MDR 2015, 38, jeweils m. w. Nachw.).
  • OLG Brandenburg, 24.10.2022 - 13 UF 12/22

    Beschwerde gegen einen Beschluss zu einem Umgangsausschluss Umgangsausschluss als …

    Das Umgangsrecht ist dem Senat mit der Beschwerde auch in vollem Umfang zur Entscheidung angefallen und schließlich gilt - anders als in Familienstreitsachen (vgl. § 117 Abs. 2 iVm § 528 ZPO) - das Verschlechterungsverbot nicht (vgl. OLG Bremen, NJOZ 2018, 1125; OLG Hamm, BeckRS 2016, 12188; OLG Stuttgart, FamRZ 2015, 1727; OLG Hamm, NJW-RR 2011, 1447;… Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 69 FamFG Rn. 23;… BeckOK FamFG/Obermann, Stand 1.10.2022, § 69 FamFG Rn. 44).
  • OLG Brandenburg, 26.08.2020 - 15 UF 40/18

    Befristeter Ausschluss des Umgangs des Vaters mit seinen drei minderjährigen …

    Rn. 16 Eine solche Entscheidung, die den allein beschwerdeführenden Vater schlechter stellt, ist zulässig, weil Umgangsverfahren gemäß § 1684 BGB Amtsverfahren sind, in denen allein auf das Wohl des Kindes abzustellen ist und das Verbot der reformatio in peius daher nicht gilt (vgl. KG, FamRZ 2018, 1329; OLG Hamburg, FF 2018, 165; OLG Hamm, Beschl. v. 15.2.2016 - 14 UF 135/14, juris; OLG Stuttgart, FamRZ 2015, 1727, 1730;… Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 69, Rn. 23;… Zöller/Feskorn, ZPO 33. Aufl. § 69 FamFG, Rn. 3).
  • AG Hof, 15.04.2024 - 4 F 1201/23

    Kindesvater, Festsetzung von Ordnungsmitteln, Kindesmutter, Verfahrenswert, …

    Danach ist der Kindeswille beachtlich, wenn das Kind aufgrund seiner verstandesmäßigen Reife die Bedeutung des Umgangs versteht und es einen stabilen, intensiven, zielorientierten und autonomen Willen gebildet hat (vgl KG FamRZ 2013, 709, Koblenz FamRZ 2014, 2010, Bremen FF 2018, 165; OLG Frankfurt 16.10.2018 - 1 UF 74/18, FamRZ 2019, 206).
  • OLG Brandenburg, 17.10.2019 - 15 WF 254/19

    Verfahrenswert einer Kindschaftssache mit Prüfung gerichtlicher Maßnahmen bei …

    Rn. 8 Da das Gericht gem. § 155 Abs. 2 S. 2 FamFG gehalten ist, spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens einen Termin zur Erörterung der Sache mit den Beteiligten durchzuführen, und es gem. § 157 Abs. 1, 159 Abs. 2, 160 Abs. 1 FamFG regelmäßig geboten sein wird, das Gutachtenergebnis mit den Beteiligten zu erörtern, entspricht auch die Durchführung mindestens zweier Anhörungstermine dem Regelfall (OLG Bremen, FF 2018, 165; OLG Brandenburg, FamRZ 2017, 55; OLG Koblenz, FamRZ 2015, 1751; OLG Düsseldorf, MDR 2015, 38).
  • OLG Brandenburg, 20.03.2020 - 9 UF 27/20
    Dabei ist zu bedenken, dass ein Umgangsausschluss und damit eine verbösernde Entscheidung sogar in der Beschwerdeinstanz möglich wäre (OLG Bremen v. 21.11.2107 - 5 UF 81/16, FuR 2018, 263).
  • OLG Köln, 09.01.2026 - 10 UF 127/25

    Unzulässigkeit des Erlasses eines Teilbeschlusses in einem Umgangsverfahren; …

    Der Verfahrensgegenstand fällt dem Beschwerdegericht im Umgangsverfahren in vollem Umfang an, es ist nicht auf den Antrag des Beschwerdeführers begrenzt und darf die Umgangsregelung auch zu Lasten des Beschwerdeführers verschärfen (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.10.2022 - 13 UF 12/22 -, juris; OLG Hamm, Beschl. v. 15.02.2016 - 14 UF 135/14 -, juris; OLG Bremen, Beschl. v. 21.11.2017 - 5 UF 81/16 -, juris).
  • OLG Schleswig, 21.08.2025 - 15 WF 145/25

    Erhöhung des Verfahrenswerts bei wesentlicher Abweichung von einer …

    Rn. 4 Allein die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Durchführung von zwei Anhörungsterminen stellen keine wesentliche Abweichung von einer durchschnittlichen Kindschaftssache dar und rechtfertigen daher im Regelfall keine Erhöhung des Verfahrenswerts (vgl. OLG Bremen, FF 2018, 165; OLG Brandenburg, FamRZ 2017, 55; OLG Düsseldorf, FamRZ 2015, 953).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 16.06.2016 - II-5 UF 81/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,73808
OLG Düsseldorf, 16.06.2016 - II-5 UF 81/16 (https://dejure.org/2016,73808)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.06.2016 - II-5 UF 81/16 (https://dejure.org/2016,73808)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Juni 2016 - II-5 UF 81/16 (https://dejure.org/2016,73808)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.02.2012 - XII ZB 609/10

    Versorgungsausgleich: Konkrete Bewertung einer fondsgebundenen privaten …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2016 - 5 UF 81/16
    Rn. 17 Das Anrecht war zu dem für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Zeitpunkt nach § 5 Abs. 2 VersAusglG unverfallbar und damit ausgleichsreif, mag sein Wert auch Kursschwankungen am Kapitalmarkt unterworfen sein (vgl. BGH FamRZ 2012, 694).

    Der Bundesgerichtshof hat dies anerkannt für einen nachehezeitlichen Wertverlust der fondsgebundenen privaten Altersversorgung (vgl. BGH FamRZ 2012, 694).

    Rn. 25 Soweit der Bundesgerichtshof in derselben Entscheidung die Auffassung vertritt, dass der nacheheliche Wertzuwachs bei der externen Teilung fondsbasierter Anrechte nicht zu berücksichtigen sei (vgl. BGH FamRZ 2012, 694) vermag der Senat dem nicht zu folgen (so auch OLG Düsseldorf, 8. Senat für Familiensachen, FamRZ 2016, 139; FamRZ 2015, 1805; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1806).

    Rn. 28 Soweit der Bundesgerichtshof darauf hinweist, bei der externen Teilung stehe dem Ausgleichsberechtigten nach § 15 VersAusglG ein Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung zu, im Rahmen deren er ab dem Ende der Ehezeit entsprechende Zuwächse erreichen könne (vgl. BGH FamRZ 2012, 694), vermag dies die Unterscheidung nicht zu rechtfertigen.

  • OLG Frankfurt, 28.02.2013 - 4 UF 194/11

    Versorgungsausgleich: Ausgleich fondsgebundener privater Rentenversicherung mit …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2016 - 5 UF 81/16
    Eine solche Tenorierung der Teilungsanordnung versetzt den Versorgungsträger des auszugleichenden Anrechts und die anderen Beteiligten in die Lage, mit Hilfe der Rücknahmepreise des Fonds den an den Zielversorgungsträger zu zahlenden Betrag einschließlich aller bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aufgelaufenen Gewinne oder Verluste zu bestimmen (so auch OLG Düsseldorf, 8. Senat für Familiensachen, FamRZ 2016, 139; FamRZ 2015, 1805; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1806).

    Dabei ist die Zahlungsverpflichtung des Versorgungsträgers des auszugleichenden Anrechts nach Auffassung des Senats hinreichend bestimmt und vollstreckbar tituliert, weil der Zahlungsbetrag sich aus den Angaben im Titel unter Auswertung offenkundiger Quellen über die Rücknahmepreise des Fonds rechnerisch ermitteln lässt (vgl. OLG Düsseldorf, 8. Senat für Familiensachen, FamRZ 2016, 139; FamRZ 2015, 1805; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1806).

    Rn. 25 Soweit der Bundesgerichtshof in derselben Entscheidung die Auffassung vertritt, dass der nacheheliche Wertzuwachs bei der externen Teilung fondsbasierter Anrechte nicht zu berücksichtigen sei (vgl. BGH FamRZ 2012, 694) vermag der Senat dem nicht zu folgen (so auch OLG Düsseldorf, 8. Senat für Familiensachen, FamRZ 2016, 139; FamRZ 2015, 1805; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1806).

  • OLG Düsseldorf, 07.05.2015 - 8 UF 23/14

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines fondsgebundenen …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2016 - 5 UF 81/16
    Eine solche Tenorierung der Teilungsanordnung versetzt den Versorgungsträger des auszugleichenden Anrechts und die anderen Beteiligten in die Lage, mit Hilfe der Rücknahmepreise des Fonds den an den Zielversorgungsträger zu zahlenden Betrag einschließlich aller bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aufgelaufenen Gewinne oder Verluste zu bestimmen (so auch OLG Düsseldorf, 8. Senat für Familiensachen, FamRZ 2016, 139; FamRZ 2015, 1805; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1806).

    Dabei ist die Zahlungsverpflichtung des Versorgungsträgers des auszugleichenden Anrechts nach Auffassung des Senats hinreichend bestimmt und vollstreckbar tituliert, weil der Zahlungsbetrag sich aus den Angaben im Titel unter Auswertung offenkundiger Quellen über die Rücknahmepreise des Fonds rechnerisch ermitteln lässt (vgl. OLG Düsseldorf, 8. Senat für Familiensachen, FamRZ 2016, 139; FamRZ 2015, 1805; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1806).

    Rn. 25 Soweit der Bundesgerichtshof in derselben Entscheidung die Auffassung vertritt, dass der nacheheliche Wertzuwachs bei der externen Teilung fondsbasierter Anrechte nicht zu berücksichtigen sei (vgl. BGH FamRZ 2012, 694) vermag der Senat dem nicht zu folgen (so auch OLG Düsseldorf, 8. Senat für Familiensachen, FamRZ 2016, 139; FamRZ 2015, 1805; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1806).

  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 552/12

    Externe Teilung von Versorgungsanrechten: Verzinsungspflicht des Ausgleichswerts …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2016 - 5 UF 81/16
    Der Kapitalbetrag, den der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person im Rahmen der externen Teilung als Ausgleichswert an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen hat (§ 14 Abs. 4 VersAusglG), ist nicht mit einem Rechnungszins oder einem anderen Zinssatz zu verzinsen, wenn das auszugleichende Anrecht in einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung besteht (vgl. BGH FamRZ 2013, 1635).

    Darin unterscheidet die fondsgebundene betriebliche Altersversorgung sich sowohl von der kapitalgedeckten Versorgung als auch von der auf eine bestimmte Endleistung zielenden Direktzusage (vgl. BGH FamRZ 2013, 1635).

  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2016 - 5 UF 81/16
    Denn nur dort wird gemäß § 76 Abs. 4 S. 2 SGB VI der Ausgleichsbetrag für die Ermittlung der Entgeltpunkte mit dem zum Ende der Ehezeit maßgeblichen Umrechnungsfaktor vervielfältigt (wenn er nicht verzinst wird, § 76 Abs. 4 S. 4 SGB VI), während bei allen anderen Zielversorgungsträgern der Ausgleichsberechtigte erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Ausgleichsbetrags an der Wertentwicklung der Zielversorgung teilhat, weshalb bei kapitalgedeckten Anrechten eine Verzinsung des Ausgleichsbetrags stattzufinden hat (vgl. BGH FamRZ 2011, 1785).
  • BGH, 17.09.2014 - XII ZB 537/12

    Versorgungsausgleich: Interne Teilungsfähigkeit fondsgebundener Anteile der …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2016 - 5 UF 81/16
    So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei der internen Teilung einer fondsgebundenen Altersversorgung der Ausgleich in Fondsanteilen und nicht durch Übertragung eines aus dem Rückkaufswert zum Ehezeitende errechneten Kapitalbetrags zu erfolgen hat, weil es keinen Grund gebe, das in Entstehung begriffene Anrecht des Ausgleichsberechtigten im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Vollzug der internen Teilung von der Dynamik dieses Versorgungssystems abzukoppeln (vgl. BGH NZFam 2014, 1040).
  • OLG Jena, 28.04.2015 - 1 UF 668/14

    Ehescheidung: anwendbares Recht bei deutscher und angolanischer …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2016 - 5 UF 81/16
    Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Folgesache Versorgungsausgleich ist nicht in vorrangigen internationalen Verträgen oder europäischen Regelungen normiert und folgt daher als Annexzuständigkeit aus § 98 Abs. 2 FamFG (vgl. OLG Thüringen NJW 2015, 2270).
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