Rechtsprechung
| OLG Saarbrücken, 10.09.2024 - 5 W 47/24 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
§ 2227 BGB, § 65 Abs 3 FamFG, § 286 ZPO
Nachlasssache: Wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Wann reichen Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers für eine Entlassung aus?
Verfahrensgang
- AG Merzig, 20.06.2024 - 6 VI 554/21
- OLG Saarbrücken, 10.09.2024 - 5 W 47/24
Papierfundstellen
- FGPrax 2025, 42
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (19)
- OLG Saarbrücken, 28.07.2020 - 5 W 26/20
1. Zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers, wenn im Verhältnis zum Erben …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.09.2024 - 5 W 47/24
Der Testamentsvollstrecker kann aber auch aus anderen objektiven Gründen entlassen werden, wenn begründeter Anlass zu der Annahme gegeben ist, dass ein längeres Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amte den Interessen des Nachlasses oder der daran Beteiligten schädlich oder gefährlich sein würde; ein schuldhaftes Verhalten des Testamentsvollstreckers ist auch hier nicht Voraussetzung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. August 2018 - 5 W 2/18, ZEV 2019, 29 und vom 28. Juli 2020 - 5 W 26/20, FamRZ 2021, 1326; BayObLGZ 1988, 42; KGJ 36, A 73, 74;… Zimmermann, in: MünchKomm-BGB 9. Aufl., § 2227 Rn. 7).Diese Anforderungen können etwa dann erfüllt sein, wenn der Testamentsvollstrecker durch sein Verhalten den Eindruck hervorruft, er setze sich grundlos über die Interessen und Vorstellungen der Erben hinweg, oder wenn ein Missbrauch des vom Erblasser in den Testamentsvollstrecker gesetzten Vertrauens durch schwere Verfehlungen im Raum steht, welche die Fortsetzung der Zusammenarbeit für die Beteiligten unzumutbar machen (Senat, Beschlüsse vom 6. August 2018 - 5 W 2/18, ZEV 2019, 29 und vom 28. Juli 2020 - 5 W 26/20, FamRZ 2021, 1326; BayObLG, NJW-RR 1996, 714; OLG Frankfurt, ZEV 1998, 350).
Dabei ist an eine Entlassung wegen berechtigten Misstrauens ein strenger Maßstab anzulegen; denn die Beteiligten dürfen nicht in die Lage versetzt werden, einen ihnen möglicherweise lästigen Testamentsvollstrecker durch eigenes feindseliges Verhalten oder aus für sich genommen unbedeutendem Anlass aus dem Amt zu drängen (Senat, Beschlüsse vom 6. August 2018 - 5 W 2/18, ZEV 2019, 29 und vom 28. Juli 2020 - 5 W 26/20, FamRZ 2021, 1326; BayObLG, NJW-RR 2004, 366; OLG München, ZEV 2008, 532).
Rn. 14 Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers ist mit 10 Prozent des Nachlasswertes ohne Abzug von Nachlassverbindlichkeiten anzusetzen (§§ 61 Abs. 1, 65 GNotKG; vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 5 W 26/20, juris = in FamRZ 2021, 1326 insoweit nicht abgedruckt); dieser bestimmt sich vorliegend gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 - nur - nach den Anteilen der Beteiligten zu 1) und 2) am Nachlass, weil sich das Verfahren - wirtschaftlich - nur auf das Erbrecht der beiden Beschwerdeführerinnen bezieht (…vgl. Klüsener, in: Korintenberg, GNotKG 22. Aufl., § 65 Rn. 7).
- OLG Saarbrücken, 06.08.2018 - 5 W 2/18
Entlassung des Testamentsvollstreckers bei grober Pflichtverletzung
Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.09.2024 - 5 W 47/24
Der Testamentsvollstrecker kann aber auch aus anderen objektiven Gründen entlassen werden, wenn begründeter Anlass zu der Annahme gegeben ist, dass ein längeres Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amte den Interessen des Nachlasses oder der daran Beteiligten schädlich oder gefährlich sein würde; ein schuldhaftes Verhalten des Testamentsvollstreckers ist auch hier nicht Voraussetzung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. August 2018 - 5 W 2/18, ZEV 2019, 29 und vom 28. Juli 2020 - 5 W 26/20, FamRZ 2021, 1326; BayObLGZ 1988, 42; KGJ 36, A 73, 74;… Zimmermann, in: MünchKomm-BGB 9. Aufl., § 2227 Rn. 7).Diese Anforderungen können etwa dann erfüllt sein, wenn der Testamentsvollstrecker durch sein Verhalten den Eindruck hervorruft, er setze sich grundlos über die Interessen und Vorstellungen der Erben hinweg, oder wenn ein Missbrauch des vom Erblasser in den Testamentsvollstrecker gesetzten Vertrauens durch schwere Verfehlungen im Raum steht, welche die Fortsetzung der Zusammenarbeit für die Beteiligten unzumutbar machen (Senat, Beschlüsse vom 6. August 2018 - 5 W 2/18, ZEV 2019, 29 und vom 28. Juli 2020 - 5 W 26/20, FamRZ 2021, 1326; BayObLG, NJW-RR 1996, 714; OLG Frankfurt, ZEV 1998, 350).
Dabei ist an eine Entlassung wegen berechtigten Misstrauens ein strenger Maßstab anzulegen; denn die Beteiligten dürfen nicht in die Lage versetzt werden, einen ihnen möglicherweise lästigen Testamentsvollstrecker durch eigenes feindseliges Verhalten oder aus für sich genommen unbedeutendem Anlass aus dem Amt zu drängen (Senat, Beschlüsse vom 6. August 2018 - 5 W 2/18, ZEV 2019, 29 und vom 28. Juli 2020 - 5 W 26/20, FamRZ 2021, 1326; BayObLG, NJW-RR 2004, 366; OLG München, ZEV 2008, 532).
- OLG Saarbrücken, 16.11.2022 - 5 U 11/22
Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.09.2024 - 5 W 47/24
Mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Dezember 2021 - 14 O 328/21 - wurde den Beteiligten zu 3) und 4) im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, einen von ihnen vorgelegten Teilungsplan, der von einem Wert des Hauses von 363.000,- Euro ausging und eine Übertragung des Grundbesitzes an die Beteiligten zu 3) und 4) zu je ½ vorsah, zur Ausführung zu bringen; die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zum Senat ist erfolglos geblieben (Senatsurteil vom 16. November 2022 - 5 U 11/22, veröff. u.a. in ZEV 2023, 591).Rn. 9 Ein solcher kann hier insbesondere nicht (mehr) darin gesehen werden, dass die Beteiligten zu 3) und 4) in offenkundiger Überschreitung der ihnen durch das Testament zugewiesenen Befugnisse einen Teilungsplan (Bl. 62 ff. GA-I) aufgestellt haben, mit dem sie beabsichtigten, das zum Nachlass rechnende Hausanwesen unter Anrechnung des vom Gutachterausschuss ermittelten - streitigen - Wertes von 363.000,- Euro zu je ½ auf sich zu übertragen, und die Beteiligten zu 1) und 2) infolgedessen genötigt waren, den Vollzug durch das Erwirken einer einstweiligen Verfügung (LG Saarbrücken, Urteil vom 21. Dezember 2021 - 14 O 328/21, bestätigt durch Senat, Urteil vom 16. November 2022 - 5 U 11/22) zu unterbinden.
"die Immobilien", zuzuwenden - mithin, anders als sie jetzt glauben machen wollen, gerade nicht auf einen "freihändigen Verkauf" mit dem Ziel der anschließenden Erlösverteilung (vgl. RG, Urteil vom 13. Februar 1924 - V 29/23, RGZ 108, 289, 291) - waren diese nicht berechtigt (im Einzelnen: Senatsurteil vom 16. November 2022 - 5 U 11/22).
- BayObLG, 24.02.1988 - BReg. 1 Z 48/86
Begründung der Entlassung des Testamentsvollstreckers bei einer …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.09.2024 - 5 W 47/24
Der Testamentsvollstrecker kann aber auch aus anderen objektiven Gründen entlassen werden, wenn begründeter Anlass zu der Annahme gegeben ist, dass ein längeres Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amte den Interessen des Nachlasses oder der daran Beteiligten schädlich oder gefährlich sein würde; ein schuldhaftes Verhalten des Testamentsvollstreckers ist auch hier nicht Voraussetzung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. August 2018 - 5 W 2/18, ZEV 2019, 29 und vom 28. Juli 2020 - 5 W 26/20, FamRZ 2021, 1326; BayObLGZ 1988, 42; KGJ 36, A 73, 74;… Zimmermann, in: MünchKomm-BGB 9. Aufl., § 2227 Rn. 7).Auch persönliche Spannungen zwischen dem Erben und dem Testamentsvollstrecker oder gar Feindschaft zwischen ihnen können zu einer Entlassung führen; das gilt vor allem, wenn hierdurch eine ordnungsgemäße Amtsführung gefährdet wird (BayObLGZ 1988, 42, 49; KGJ 36, A 73, 75).
- OLG Hamm, 30.08.1985 - 15 W 115/85
Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.09.2024 - 5 W 47/24
Auch der Senat hält die gerügten Mängel, die nach Abschluss der notariellen Auseinandersetzungsvereinbarung nur noch einen Teil des Nachlasses betreffen und die im Zuge der weiteren Auseinandersetzung unschwer behoben werden können, bei sachgerechter Abwägung aller Umstände unter Berücksichtigung des Erblasserwillens und der wechselseitigen Interessen der Beteiligten (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1986, 1, 6 f.) für nicht derart gravierend, dass dies nunmehr zu einer Entlassung der Beteiligten zu 3) und 4) führen müsste; vielmehr ist an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass mit dem Willen der Erblasserin, wie er in dem notariellen Testament zum Ausdruck gekommen ist, gewichtige, vorliegend auch überwiegende Gründe bestehen, die für einen Verbleib der Beteiligten zu 3) und 4) in ihrem Amt als Testamentsvollstrecker sprechen (…vgl. OLG Hamm, a.a.O.; BayObLGZ 1997, 1, 12).In einem solchen Fall haben die Interessen der Beteiligten zu 1) und 2) an der - ohnehin nachholbaren - Vorlage eines (vollständigen) Nachlassverzeichnisses und weiterer, zum Zwecke der abschließenden Auseinandersetzung erforderlicher Auskünfte hinter dem erkennbaren (mutmaßlichen) Willen des Erblassers an einer Fortdauer der Amtsführung zurücktreten (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation: OLG Hamm, OLGZ 1986, 1, 7).
- OLG München, 30.12.2008 - 31 Wx 99/08
Testamentsvollstreckung: Pflicht zur Mitteilung eines Nachlassverzeichnisses …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.09.2024 - 5 W 47/24
Dieser Verstoß gegen ihre Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 2216 Abs. 1 BGB), für dessen Feststellung es auch unerheblich ist, dass die Testamentsvollstreckung nur für die Erbteile der Beteiligten zu 1) und 2) angeordnet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1997 - IV ZR 283/95, NJW 1997, 1362; OLG München, ZEV 2009, 293), erweist sich jedoch bei Betrachtung aller maßgeblichen Umstände, die auch die späteren Verläufe und das übrige Verhalten der Beteiligten in Rechnung stellen muss, nicht als derart schwerwiegend, dass deshalb - jetzt - ihre Entlassung geboten wäre. - BGH, 27.10.2004 - IV ZR 243/03
Grundsätze für die Berechnung der Vergütung des Testamentsvollstreckers
Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.09.2024 - 5 W 47/24
Ebenso wenig stellte es eine grobe Pflichtverletzung dar, dass die Beteiligten zu 3) und 4) für ihre Amtsführung eine Vergütung beansprucht haben, über deren Höhe weiterhin keine Einigkeit besteht, nachdem das Testament dazu schweigt und die gesetzliche Regelung schwierige wertende Betrachtung erfordert, die fehleranfällig und von einem Laien nicht ohne weiteres umzusetzen sind (§ 2221 BGB; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 243/03, ZEV 2005, 22). - OLG Schleswig, 01.12.2015 - 3 Wx 42/15
Testamentsvollstrecker; Entlassung des Testamentsvollstreckers; …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.09.2024 - 5 W 47/24
Anerkanntermaßen stellt die Erstellung und Übermittlung des Nachlassverzeichnisses nach § 2215 Abs. 1 BGB eine ganz wesentliche Pflicht eines Testamentsvollstreckers im Verhältnis zu den Erben dar, deren Missachtung seine Entlassung rechtfertigen kann; zwingend ist das aber nicht (OLG Schleswig, NJW-RR 2016, 646; BayObLG, FamRZ 1998, 325;… Zimmermann, in: MünchKomm-BGB a.a.O., § 2215 Rn. 3; vgl. auch Senat, Urteil vom 26. Juli 2023 - 5 U 98/22, ErbR 2023, 935). - OLG Saarbrücken, 26.07.2023 - 5 U 98/22
Vergütungsanspruch eines vorzeitig aus dem Amt entlassenen …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.09.2024 - 5 W 47/24
Anerkanntermaßen stellt die Erstellung und Übermittlung des Nachlassverzeichnisses nach § 2215 Abs. 1 BGB eine ganz wesentliche Pflicht eines Testamentsvollstreckers im Verhältnis zu den Erben dar, deren Missachtung seine Entlassung rechtfertigen kann; zwingend ist das aber nicht (OLG Schleswig, NJW-RR 2016, 646; BayObLG, FamRZ 1998, 325;… Zimmermann, in: MünchKomm-BGB a.a.O., § 2215 Rn. 3; vgl. auch Senat, Urteil vom 26. Juli 2023 - 5 U 98/22, ErbR 2023, 935). - BGH, 22.01.1997 - IV ZR 283/95
Kosten der Testamentsvollstreckung
Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.09.2024 - 5 W 47/24
Dieser Verstoß gegen ihre Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 2216 Abs. 1 BGB), für dessen Feststellung es auch unerheblich ist, dass die Testamentsvollstreckung nur für die Erbteile der Beteiligten zu 1) und 2) angeordnet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1997 - IV ZR 283/95, NJW 1997, 1362; OLG München, ZEV 2009, 293), erweist sich jedoch bei Betrachtung aller maßgeblichen Umstände, die auch die späteren Verläufe und das übrige Verhalten der Beteiligten in Rechnung stellen muss, nicht als derart schwerwiegend, dass deshalb - jetzt - ihre Entlassung geboten wäre. - OLG München, 09.07.2008 - 31 Wx 3/08
Testamentsvollstreckung: Entlassung eines Verwaltungsvollstreckers wegen des …
- BayObLG, 10.01.1997 - 1Z BR 65/95
Verwaltungsvollstreckung und Abwicklungsvollstreckung aufgrund gemeinschaftlichen …
- BayObLG, 28.07.2003 - 1Z BR 140/02
Wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers
- OLG Frankfurt, 06.02.1998 - 20 W 51/95
Entlassung eines Testamentsvollstreckers wegen Gewährung von Darlehen aus der …
- BayObLG, 18.07.1997 - 1Z BR 83/97
Grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers bei unterlassener …
- BayObLG, 11.04.1995 - 1Z BR 86/94
Entlassung eines Testamentsvollstreckers von Amts wegen; Wichtiger Grund für die …
- BayObLG, 24.08.1990 - BReg. 1a Z 29/90
Untätigkeit eines Testamentsvollstreckers; Voraussetzungen für die Entlassung …
- BayObLG, 21.06.2000 - 1Z BR 65/00
Entlassung eines Testamentsvollstreckers
- RG, 13.02.1924 - V 29/23
Muß der Testamentsvollstrecker den zur Vorbereitung der Erbteilung erforderlichen …
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