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Weitere Entscheidung unten: KG, 09.07.2021

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 13.04.2021 - 5 Ws 102/21, 5 Ws 103/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,12524
OLG Hamm, 13.04.2021 - 5 Ws 102/21, 5 Ws 103/21 (https://dejure.org/2021,12524)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.04.2021 - 5 Ws 102/21, 5 Ws 103/21 (https://dejure.org/2021,12524)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. April 2021 - 5 Ws 102/21, 5 Ws 103/21 (https://dejure.org/2021,12524)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Zustellung: Gemeinschaftseinrichtung - Wohnen ohne Übernachten?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Obdachlosenunterkünfte als Gemeinschaftseinrichtungen

Verfahrensgang

  • LG Essen - I StVK 1836/18
  • LG Essen - I StVK 1837/18
  • OLG Hamm, 13.04.2021 - 5 Ws 102/21, 5 Ws 103/21
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 12.06.2018 - 1 RVs 107/18

    Gerichtspost in die Wärmestube

    Auszug aus OLG Hamm, 13.04.2021 - 5 Ws 102/21
    Bei der Einrichtung der D handelt es sich um eine vom Gesetz gemeinte Gemeinschaftseinrichtung, wozu grundsätzlich auch Obdachlosenunterkünfte zählen (OLG Köln, Beschluss vom 12.6.2018 - 1 RVs 107/18, BeckRS 2018, 13378;… MüKo-StPO/Valerius, § 37 Rn. 27- beck-online).
  • LG Nürnberg-Fürth, 02.07.2024 - 18 Qs 22/24

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen neuer Straftat während der …

    Ob eine Wohnung am Übergabeort existiert, richtet sich nicht danach, ob jemand unter einer bestimmten Adresse polizeilich gemeldet ist, sondern entscheidend ist, ob der Zustellungsempfänger tatsächlich an der angegebenen Anschrift wohnt und dort schläft, d. h. eine Wohnung des Adressaten an dem Ort, an dem zugestellt werden soll, i.S.d. Zustellvorschriften der §§ 178 ff. ZPO tatsächlich existiert und von dem Adressaten als Lebensmittelpunkt genutzt wird (OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.2021 - III-5 Ws 102/21 und 103/21; AG Landstuhl, Beschluss vom 05.05.2021 - 2 OWi 4211 Js 90/21).
  • LG Nürnberg-Fürth, 28.08.2024 - 18 Qs 15/24

    Keine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für …

    Ob eine Wohnung am Übergabeort existiert, richtet sich nicht danach, ob der Zustellungsempfänger tatsächlich an der angegebenen Anschrift wohnt und dort schläft, d. h. eine Wohnung des Adressaten an dem Ort, an dem zugestellt werden soll, i.S.d. Zustellvorschriften der §§ 178 ff. ZPO tatsächlich existiert und von dem Adressaten als Lebensmittelpunkt genutzt wird (OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.2021 - III-5 Ws 102/21 und 103/21; AG Landstuhl, Beschluss vom 05.05.2021 - 2 OWi 4211 Js 90/21).
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Rechtsprechung
   KG, 09.07.2021 - 5 Ws 102/21 - 161 AR 78/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,65186
KG, 09.07.2021 - 5 Ws 102/21 - 161 AR 78/21 (https://dejure.org/2021,65186)
KG, Entscheidung vom 09.07.2021 - 5 Ws 102/21 - 161 AR 78/21 (https://dejure.org/2021,65186)
KG, Entscheidung vom 09. Juli 2021 - 5 Ws 102/21 - 161 AR 78/21 (https://dejure.org/2021,65186)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 454 Abs 1 S 3 StPO, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG
    Verfahrensfehlerhafte Durchführung der Anhörung zur Reststrafenaussetzung in Abwesenheit des gewählten Verteidigers

  • rechtsportal.de

    StPO § 454 Abs. 1 S. 3
    Verfahrensfehlerhafte Durchführung der Anhörung nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO in Abwesenheit des gewählten Verteidigers

  • rechtsportal.de

    StPO § 454 Abs. 1 S. 3
    Rechtsfolgen der Durchführung des Anhörungstermins im Verfahren über die Reststrafenaussetzung in Abwesenheit des Verteidigers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2023, 613 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 05.05.1994 - 2 BvR 2653/93

    Verteidigerbeistand bei der mündlichen Anhörung im vollstreckungsrechtlichen …

    Auszug aus KG, 09.07.2021 - 5 Ws 102/21
    Der Senat schließt sich ihnen deshalb an und merkt ergänzend an: Soweit der Strafkammervorsitzende in seiner Übersendungsverfügung mitgeteilt hat, dass ihm der Verlegungsantrag erst nach der Beschlussfassung vorgelegt worden sei, ist anzumerken, dass der in der unterbliebenen Hinzuziehung des Verteidigers zum Termin zur mündlichen Anhörung liegende Verfassungsverstoß keine schuldhafte Versäumnis des Gerichts voraussetzt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 1994 - 2 BvR 2653/93 -, juris Rdnr. 10).

    Jedoch stellt das Unterlassen einer zwingend vorgeschriebenen mündlichen Anhörung des Verurteilten in der verfassungsrechtlich gebotenen Form, zu der auch die Hinzuziehung des gewählten Verteidigers gehört, einen im Beschwerderechtszug nicht heilbaren Verfahrensmangel dar (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 1994, a. a. O., juris Rdnr. 11;… OLG Frankfurt, a. a. O., juris Rdnr. 2;… KG, a. a. O.;… Senat, jeweils a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.).

  • BVerfG, 11.02.1993 - 2 BvR 710/91

    Anforderungen an den Grundsatz des fairen Verfahrens bei mündlichen Anhörung im …

    Auszug aus KG, 09.07.2021 - 5 Ws 102/21
    "Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1993 - 2 BvR 710/91 - NJW 1993, 2301, 2302) verlangt es die einem fairen Verfahren immanente Forderung nach verfahrensmäßiger Selbständigkeit des in einem justizförmigen Verfahren beteiligten Strafgefangenen, ihm das Recht zuzubilligen, zur Wahrnehmung der ihm eingeräumten prozessualen Rechte zur mündlichen Anhörung im Entlassungsverfahren nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO einen Verteidiger seines Vertrauens hinzuzuziehen (vgl. auch Senat, Beschluss vom 30. Juli 2020 - 5 Ws 104/20 - m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 29.01.2004 - 3 Ws 111/04

    Strafvollstreckung: Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Anhörungstermins zur …

    Auszug aus KG, 09.07.2021 - 5 Ws 102/21
    Das Gericht ist danach - auch außerhalb der Fälle notwendiger Verteidigung -gehalten, über Anträge auf Verlegung eines anberaumten Termins nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebotes der Verfahrensbeschleunigung, aber auch und gerade mit Rücksicht auf das Interesse des Verurteilten auf eine effektive Verteidigung durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu entscheiden (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2004, 155;… Senat, a.a.O. m.w.N.).
  • KG, 04.06.2013 - 2 Ws 224/13

    Vollstreckung einer Jugendstrafe gegen einen betäubungsmittelabhängigen …

    Auszug aus KG, 09.07.2021 - 5 Ws 102/21
    Eine Entscheidung des Senats ist insoweit nicht veranlasst, da es sich vorliegend um eine Zwischenentscheidung handelt und für den Rechtsmittelerfolg erst die abschließende Sachentscheidung maßgebend ist (§ 464 Abs. 1 StPO; vgl. KG, NStZ 2014, 413, 415).
  • KG, 24.03.2020 - 2 Ws 11/20

    Prüfung der Unterbringungsfortdauer: Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines …

    Auszug aus KG, 09.07.2021 - 5 Ws 102/21
    Der dargelegte Verfahrensfehler zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer, weil der Senat nicht nach § 309 Abs. 2 StPO in der Sache selbst entscheiden kann (ständ. Rspr., vgl. z.B. OLG Frankfurt…, Beschluss vom 29. Januar 2004 - 3 Ws 111 - 112/04 -, juris Rdnr. 2; KG, Beschluss vom 24. März 2020, - 2 Ws 11/20 - Senat, Beschlüsse vom 28. Januar 2019, - 5 Ws 72/18 - und 30. Juli 2020, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.).
  • KG, 18.08.2014 - 5 Ws 2/14

    Anhörung eines ausgewiesenen Verurteilten

    Auszug aus KG, 09.07.2021 - 5 Ws 102/21
    Die Strafvollstreckungskammer wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben (vgl. Senat, Beschluss vom 18. August 2014, - 5 Ws 2/14 -, juris Rdn. 9).
  • KG, 09.12.2020 - 5 Ws 188/20

    Berücksichtigung neuer, nicht rechtskräftig festgestellter Straftaten bei der …

    Auszug aus KG, 09.07.2021 - 5 Ws 102/21
    Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten hatte der Senat am 9. Dezember 2020 [5 Ws 188/20] den vorgenannten Beschluss aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen, weil deren Vorgehensweise an einem erheblichen Verfahrensmangel gelitten hatte: Die Kammer hat ihre Prognoseentscheidung auf einer unzureichenden Tatsachenbasis, u.a. einer zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr hinreichend aktuellen Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt, getroffen.
  • OLG Naumburg, 18.09.2008 - 1 Ws 491/08

    Mündliche Anhörung ohne Verteidiger

    Auszug aus KG, 09.07.2021 - 5 Ws 102/21
    Angesichts der plötzlichen Erkrankung des Verteidigers hätte eine neue Anhörung anberaumt werden müssen (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 18. September 2008 - 1 Ws 491/08 - juris Rdnr. 5).
  • KG, 22.03.2023 - 5 Ws 225/22

    Mündliche Anhörung vor Entscheidung über Entfallen der Führungsaufsicht; Weisung …

    Ein möglicher Verstoß gegen eine aus diesen Gründen erforderliche mündliche Anhörungspflicht des Verurteilten könnte auch nicht durch die Nachholung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2021 - 5 Ws 102/21 -, juris Rn. 23 ).

    Das Unterbleiben der insoweit gebotenen schriftlichen Anhörung (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 1 Satz 2 StPO) ist durch eine Nachholung des rechtlichen Gehörs des Verurteilten im Beschwerdeverfahren geheilt worden (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2021, a. a. O.).

  • OLG Zweibrücken, 07.01.2026 - 1 Ws 218/25

    Verfahrensfehler durch fehlende Unterrichtung des Verteidigers von Verlegung

    Erfolgt die Anhörung jedoch kurzfristig, so hat das Gericht den Verteidiger zu benachrichtigen, da anders der Anspruch auf eine faire Verfahrensgestaltung nicht durchsetzbar ist (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 05.05.1994 - 2 BvR 2653/93, juris, Rn. 8; BVerfG…, Beschluss vom 11.02.1993 - 2 BvR 710/91, juris, Rn. 20 ff.; Senat…, Beschluss vom 31.03.1993 - 1 Ws 162-163/93, juris, Rn. 3; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 11.04.2001 - 3 Ws 243/01, juris, Rn. 5 f.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt…, Beschluss vom 12.07.2007 - 1 Ws 318/07, juris, Rn. 5 f.; Saarländisches OLG Saarbrücken…, Beschluss vom 23.09.2010 - 1 Ws 137/10, juris, Rn. 3 f.; OLG Köln…, Beschluss vom 29.09.2010 - 2 Ws 611/10, 2 Ws 612/10, juris, Rn. 11 ff.; OLG Nürnberg…, Beschluss vom 02.12.2015 - 1 Ws 546/15, juris, Rn. 5; KG, Beschluss vom 09.07.2021 - 5 Ws 102/21 - 161 AR 78/21, juris, Rn. 8 ff.).

    Rn. 10 Der dargelegte Verfahrensfehler zwingt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer, weil der Senat nicht nach § 309 Abs. 2 StPO in der Sache selbst entscheiden kann (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 05.05.1994 - 2 BvR 2653/93, juris, Rn. 11; KG, Beschluss vom 09.07.2021 - 5 Ws 102/21 - 161 AR 78/21, juris, Rn. 23).

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