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Rechtsprechung
   KG, 21.05.2021 - 5 Ws 67/21 - 121 AR 50/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,64423
KG, 21.05.2021 - 5 Ws 67/21 - 121 AR 50/21 (https://dejure.org/2021,64423)
KG, Entscheidung vom 21.05.2021 - 5 Ws 67/21 - 121 AR 50/21 (https://dejure.org/2021,64423)
KG, Entscheidung vom 21. Mai 2021 - 5 Ws 67/21 - 121 AR 50/21 (https://dejure.org/2021,64423)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 67d Abs 6 S 1 Alt 2 StGB, § 67e Abs 1 StGB, § 67e Abs 2 StGB, § 67e Abs 3 S 1 StGB, § 463 Abs 4 StPO
    Maßregelvollstreckung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung einer langjährig vollzogenen Maßregel; Neubeginn der Überprüfungsfrist und deren Verkürzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unverhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung einer langjährig vollzogenen Maßregel aus sonstigen Gründen (§ 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB )

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Erledigterklärung der weiteren Maßregelvollstreckung wegen Unverhältnismäßigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2023, 268 (Ls.)

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (24)

  • KG, 20.02.2017 - 5 Ws 17/17

    Voraussetzungen für die Fortdauer einer seit sechs Jahren vollzogenen …

    Auszug aus KG, 21.05.2021 - 5 Ws 67/21
    Rn. 18 2. Die Voraussetzungen für eine Erledigterklärung der Maßregel nach 67d Abs. 6 Satz 1 1. Alt. StGB sind nicht gegeben, da der im Ausgangsurteil festgestellte Zustand und die hieraus resultierende Gefährlichkeit des Untergebrachten fortbestehen, die Unterbringungsvoraussetzungen somit nicht weggefallen sind (dazu vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 -, juris Rn. 16 ).

    Die angesichts der Unterbringungsdauer von - wesentlich - mehr als zehn Jahren für eine Fortdauerentscheidung erforderliche Negativprognose im Sinne des § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 -, juris Rn. 27 , m.w.N.) hat die Kammer hinsichtlich Art und Grad der Wahrscheinlichkeit der von dem Beschwerdeführer drohenden Taten - entgegen den Beanstandungen des Verteidigers in der gebotenen Begründungstiefe (vgl. etwa BVerfG…, Beschluss vom 3. Juli 2019 - 2 BvR 2256/17 -, juris Rn. 45 f.) - unter Beachtung der jeweils zutreffend benannten und wiedergegebenen gesetzlichen Erfordernisse nachvollziehbar dargelegt.

    Rn. 52 5. Die Vollstreckung der Maßregel kann auch nicht nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden (dazu vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 -, juris Rn. 38 ).

  • KG, 28.01.2020 - 2 Ws 211/19

    Fortdauer einer Unterbringung in Psychiatrie nach fast 30 Jahren

    Auszug aus KG, 21.05.2021 - 5 Ws 67/21
    Rn. 8 Die gegen die vorangegangene, auf der Grundlage eines externen fachpsychiatrischen Gutachtens der Sachverständigen Dr. Wi ergangene Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin vom 1. November 2019 gerichtete sofortige Beschwerde hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts mit Beschluss vom 28. Januar 2020 - 2 Ws 211/19 - verworfen.

    Allerdings reicht die durch die Kastration erzielte Triebreduktion (allein) nicht aus, um die Gefährlichkeit des Untergebrachten soweit zu reduzieren, dass die Negativprognose entfällt(vgl. hierzu [bezogen auf die jeweils geltenden rechtlichen Prognosemaßstäbe] die insoweit unverändert zutreffenden ausführlichen Ausführungen in den vorangegangenen Beschlüssen des Kammergerichts vom 12. August 2009 - 2 Ws 322 - 323/09 -, vom 28. Januar 2020 - 2 Ws 211/19 - und des Senats vom 20. Juni 2016 - 5 Ws 81-82/16 -).

    Der Senat verweist insoweit auf die fortgeltenden Ausführungen in dem den Beschwerdeführer betreffenden Beschluss des Kammergerichts vom 28. Januar 2020 - 2 Ws 211/19 -.

  • BVerfG, 03.07.2017 - 2 BvR 1549/16

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Nichteinhaltung der …

    Auszug aus KG, 21.05.2021 - 5 Ws 67/21
    Rn. 61 d) Weil die von dem Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer vertretene Rechtsansicht - die nicht der Rechtsprechung des Kammergerichts und der überwiegenden Auffassung entspricht, vgl. dazu unter III. 1. a) - jedenfalls nicht unvertretbar ist (vgl. zur Anknüpfung der Fristberechnung an den Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses: Senat, Beschluss vom 21. April 2021 - 5 Ws 61/21 -), geht der Senat für den hier zu entscheidenden Fall davon aus, dass in der bewusst später vorgenommenen Anberaumung des Anhörungstermins noch kein derart schwerwiegendes Versäumnis liegt, dass von einer Missachtung des freiheitssichernden Verfahrensrechts die Rede sein könnte (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 2 BvR 1549/16 -, juris Rn. 21; Senat…, Beschluss vom 28. August 2019 - 5 Ws 150/19 -, juris Rn. 11 ff. m.w.N.).

    Rn. 63 Weil die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG dienen und ihre (bewusste) Missachtung dieses Grundrecht verletzen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2017, a.a.O, juris Rn. 21), könnte es angesichts der oben ausgeführten - der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts entsprechenden - Maßstäbe zur Berechnung der Frist nach § 67e StGB zukünftig kaum mehr hingenommen werden, wenn sich Jahr für Jahr eine Fristüberschreitung ergäbe, die von der Kammer immer wieder mit vergleichbaren Erwägungen gerechtfertigt würde.

  • KG, 29.12.2017 - 5 Ws 228/17

    Maßregelvollstreckung: Notwendige Gefährlichkeitsprognose bei Prüfung einer …

    Auszug aus KG, 21.05.2021 - 5 Ws 67/21
    Danach besteht - nachvollziehbar - nicht nur eine bloße Möglichkeit (dazu vgl. Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2017 - 5 Ws 228/17 - juris Rn. 14 ), sondern die durch konkrete Tatsachen gestützte Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung alsbald Kontakt zu (vorpubertären männlichen) Jugendlichen aufnimmt und es - selbst ohne (jederzeit mögliche) Testosteronzufuhr - zu sexuell motivierten Berührungen kommt.

    Rn. 45 dd) Soweit die Beschwerdebegründung auf den in einem anderen Verfahren ( 5 Ws 228/17 ) im Hinblick auf die lange Unterbringungsdauer ergangenen Hinweis des Senats bezüglich der deutlich stärker zu intensivierenden Bemühungen um eine alsbaldige Verlegung des Beschwerdeführers in eine externe Einrichtung und die Erarbeitung einer Entlassungsperspektive verweist, war die dort zugrundeliegende Ausgangssituation nicht mit der hiesigen vergleichbar.

  • KG, 28.08.2019 - 5 Ws 150/19

    Bedeutung der Frist für die Überprüfung der Unterbringung

    Auszug aus KG, 21.05.2021 - 5 Ws 67/21
    Rn. 61 d) Weil die von dem Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer vertretene Rechtsansicht - die nicht der Rechtsprechung des Kammergerichts und der überwiegenden Auffassung entspricht, vgl. dazu unter III. 1. a) - jedenfalls nicht unvertretbar ist (vgl. zur Anknüpfung der Fristberechnung an den Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses: Senat, Beschluss vom 21. April 2021 - 5 Ws 61/21 -), geht der Senat für den hier zu entscheidenden Fall davon aus, dass in der bewusst später vorgenommenen Anberaumung des Anhörungstermins noch kein derart schwerwiegendes Versäumnis liegt, dass von einer Missachtung des freiheitssichernden Verfahrensrechts die Rede sein könnte (vgl. dazu etwa BVerfG…, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 2 BvR 1549/16 -, juris Rn. 21; Senat, Beschluss vom 28. August 2019 - 5 Ws 150/19 -, juris Rn. 11 ff. m.w.N.).

    Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die Überschreitung der Überprüfungsfrist um einige Monate selbst in Fällen eines Grundrechtsverstoßes nicht dazu führen würde, dass der Untergebrachte deshalb freizulassen wäre, wenn der sachliche Inhalt der angefochtenen Entscheidung dadurch - wie hier - nicht berührt wird (…BVerfG, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 28. August 2019 - 5 Ws 150/19 -, juris Rn. 13 m.w.N.).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus KG, 21.05.2021 - 5 Ws 67/21
    Rn. 16 c) Die Regelung des § 463 Abs. 4 StPO schließt es zwar nicht aus, dass das Gericht nach dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 - 2 BvR 1150/80 -, juris Rn. 34) verpflichtet sein kann, bereits vor Fristablauf erneut einen externen Sachverständigen hinzuziehen (OLG Zweibrücken…, Beschluss vom 10. Juni 2008 - 1 Ws 154/08 -, juris Rn. 4; OLG Saarbrücken…, Beschluss vom 29. Mai 2015 - 1 Ws 81/15 -, juris Rn. 7).

    Dies gilt ungeachtet der bereits nach früherer Rechtslage gebotenen integrativen Betrachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Entscheidung über die Aussetzungsreife nach § 67d Abs. 2 StGB (dazu vgl. BVerfGE 70, 297 - juris Rn. 41; Senat…, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 5 Ws 121/15 - juris Rn. 34 ).

  • KG, 05.03.2021 - 5 Ws 10/21

    Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Berechnung der …

    Auszug aus KG, 21.05.2021 - 5 Ws 67/21
    Denn die Regelung des § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO zielt darauf ab, durch die Hinzuziehung eines bisher nicht mit der untergebrachten Person befassten Gutachters, der eine kritische Distanz zu den bisherigen Stellungnahmen hält, der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen und auszuschließen, dass Belange der Anstalt oder die Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen, wodurch die Prognosesicherheit des Gerichts entscheidend verbessert wird (…BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. März 2014 - 2 BvR 1020/13 -, juris Rn. 39; zum Ganzen vgl. Senat, Beschluss vom 5. März 2021 - 5 Ws 10/21 -).

    Damit hat er seinen - auf die Sicherungsverwahrung begrenzten - Regelungswillen eindeutig zum Ausdruck gebracht (vgl. zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 5. März 2021 - 5 Ws 10/21 -), wobei dem Gesetzgeber - solange seine Auswahl sachgerecht erfolgt - durch das Bundesverfassungsgericht ein weiter Spielraum eingeräumt wird, die Sachverhalte auszuwählen, die er "im Rechtssinn als gleich ansehen will" (BVerfG…, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 -, juris, Rn. 182).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus KG, 21.05.2021 - 5 Ws 67/21
    Damit hat er seinen - auf die Sicherungsverwahrung begrenzten - Regelungswillen eindeutig zum Ausdruck gebracht (vgl. zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 5. März 2021 - 5 Ws 10/21 -), wobei dem Gesetzgeber - solange seine Auswahl sachgerecht erfolgt - durch das Bundesverfassungsgericht ein weiter Spielraum eingeräumt wird, die Sachverhalte auszuwählen, die er "im Rechtssinn als gleich ansehen will" (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 -, juris, Rn. 182).
  • BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer …

    Auszug aus KG, 21.05.2021 - 5 Ws 67/21
    Rn. 39 aa) Eine ungerechtfertigte Versagung von Lockerungen, die sich unter Umständen bei Annahme eines von der Vollzugsbehörde zu verantwortenden Prognosedefizits bei der Prognoseentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers auswirken kann (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, juris Rn. 36 ff., für das Verfahren über die Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung), ist hier nicht zu erkennen.
  • BVerfG, 26.11.2014 - 2 BvR 713/12

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht; …

    Auszug aus KG, 21.05.2021 - 5 Ws 67/21
    Rn. 51 c) Schließlich ist auch eine Konstellation, in der aufgrund fehlender weiterer Behandlungsmöglichkeiten keine Besserungsaussichten für den Untergebrachten bestehen und sich daher die Frage stellt, ob die Fortdauer der Unterbringung nach § 63 StGB verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (dazu vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 -, juris Rn. 26 f.; Senat…, Beschluss vom 3. August 2017 - 5 Ws 168/17 -, juris Rn. 22 ), vorliegend nicht gegeben.
  • OLG Karlsruhe, 06.12.2006 - 2 Ws 284/06

    Ablehnung der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung: Zeitpunkt des Beginns …

  • KG, 09.06.2015 - 2 Ws 105/15

    Sicherungsverwahrung: Form und Frist für die Fortdauerentscheidung nach neuem …

  • OLG Nürnberg, 29.04.2014 - 2 Ws 154/14

    Überprüfung der weiteren Maßregelvollstreckung bei Sicherungsverwahrung: …

  • KG, 22.10.2015 - 5 Ws 121/15

    Maßregelvollstreckung: Fortdauer einer langfristigen Unterbringung in einem …

  • KG, 31.01.2018 - 5 Ws 240/17

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Überschreitung der Frist zur …

  • KG, 06.10.2020 - 5 Ws 150/20

    Fortdauer der Unterbringung nach § 63 StGB bei Diagnosewechsel

  • KG, 03.08.2017 - 5 Ws 168/17

    Maßregelvollstreckung: Fortdauer einer langfristigen Unterbringung eines an …

  • BVerfG, 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Erfordernis …

  • OLG Hamm, 07.02.2017 - 4 Ws 272/16

    Maßregelvollzug muss sich auf Unterbringungsrecht einstellen

  • BVerfG, 04.03.2014 - 2 BvR 1020/13

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht; …

  • OLG Hamm, 11.07.2017 - 3 Ws 110/17

    Begriff der erheblichen Straftaten im Sinne von § 67d Abs. 3 Satz 1, Abs. 3 StGB

  • OLG Frankfurt, 02.02.2010 - 3 Ws 81/10

    Pflichtverteidigerbestellung für Überprüfungsverfahren nach §§ 67 e I, 67 d II …

  • OLG Zweibrücken, 10.06.2008 - 1 Ws 154/08

    Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: …

  • OLG Saarbrücken, 29.05.2015 - 1 Ws 81/15

    Jährliche Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen …

  • LG Berlin, 25.06.2021 - 584 StVK 379/20

    Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus: Beschwerde gegen …

    Die ganz herrschende Meinung (Nachweise bei Schönke-Schröder, StGB, § 67e RNr. 7; zuletzt KG, Beschluß vom 21.5.2021, 5 Ws 67/21 ) betont, daß es auf die erstinstanzliche Entscheidung unabhängig von der Rechtskraft ankomme, während nach der Mindermeinung (Wolf, RPfleger 2008, 350) es auf die OLG-Entscheidung ankomme, weil dort die letzte Tatsachenprüfung erfolgte.

    Rn. 10 Soweit Vertreter der herrschenden Meinung darauf verweisen, daß bei der Abstellung auf die Beschwerdeentscheidung die Fristen des § 67e Abs. 2 StGB unzulässig verlängert würden (KG, Beschluß vom 21.5.2021, 5 Ws 67/21 ; OLG Karlsruhe, StraFo 2007, 125/126; OLG Köln, Beschluß vom 4.9.2013, 2 Ws 303/13, RNr. 62 nach Juris; Leipziger Kommentar/ Rissing-van Saan/Peglau, StGB, § 67e RNr. 22), stellt dies eine petitio principii dar, die das Auslegungsergebnis vorwegnimmt, indem sie unterstellt, die (Regel-) Frist beginne mit der erstinstanzlichen Entscheidung zu laufen.

  • LG Berlin II, 10.12.2025 - 26 O 274/24

    Fristüberschreitung bei der Prüfung einer Fortdauer einer Sicherungsverwahrung; …

    Die herrschende Meinung (Nachweise bei Schönke-Schröder, StGB, § 67e RNr. 7; KG, Beschluss vom 21.5.2021, 5 Ws 67/21 ) betont, dass es auf die erstinstanzliche Entscheidung unabhängig von der Rechtskraft ankomme, während nach der Mindermeinung (Wolf, RPfleger 2008, 350; LG Berlin, rkr. Beschluss vom 25.6.2021, 584 StVK 379/20 ) es auf die OLG-Entscheidung ankomme, weil dort die letzte Tatsachenprüfung erfolgte.

    Rn. 21 Soweit Vertreter der herrschenden Meinung darauf verweisen, dass bei der Abstellung auf die Beschwerdeentscheidung die Fristen des § 67e Abs. 2 StGB unzulässig verlängert würden (KG, Beschluss vom 21.5.2021, 5 Ws 67/21 ; OLG Karlsruhe, StraFo 2007, 125/126; OLG Köln, Beschluss vom 4.9.2013, 2 Ws 303/13, RNr. 62 nach Juris; Leipziger Kommentar/ Rissing-van Saan/Peglau, StGB, § 67e RNr. 22), stellt dies eine petitio principii dar, die das Auslegungsergebnis vorwegnimmt, indem sie unterstellt, die (Regel-) Frist beginne mit der erstinstanzlichen Entscheidung zu laufen.

  • KG, 09.04.2025 - 2 Ws 35/25

    Mündliches Anhörungsverfahren bei der Maßregelvollstreckung

    Diese ist auch dann für den neuen Fristenlauf maßgeblich, wenn das letzte Gutachten vor Erreichen der Drei- bzw. Zweijahresfrist eingeholt wurde (vgl. KG, Beschluss vom 21. Mai 2021 - 5 Ws 67/21 - juris, mwN).

    Denn die Regelung des § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO zielt darauf ab, durch die Hinzuziehung eines bisher nicht mit der untergebrachten Person befassten Gutachters, der eine kritische Distanz zu den bisherigen Stellungnahmen hält, der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen und auszuschließen, dass Belange der Anstalt oder die Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen, wodurch die Prognosesicherheit des Gerichts entscheidend verbessert wird (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 4. März 2014 - 2 BvR 1020/13 -, juris Rn. 39; zum Ganzen vgl. KG, Beschluss vom 21. Mai 2021 aaO).

  • KG, 18.12.2024 - 5 Ws 237/24

    Maßregelvollstreckung: Abkürzung der Überprüfungsfrist

    Juli 2019 - 2 BvR 2256/17 -, juris Rdnr. 40, und 3. Juli 2017 - 2 BvR 1549/16 -, juris Rdnr. 21; Senat, Beschlüsse vom 13. Juli 2023 - 5 Ws 111/23 -, 28. Dezember 2021 - 5 Ws 254/21 -, 21. Mai 2021 - 5 Ws 67/21 -, juris Rdnr. 63 , und 5. März 2021 - 5 Ws 10/21 -, juris Rdnr. 24 ; jeweils m. w. Nachw.).

    Diese käme nur in Betracht, wenn die festgestellte Fristüberschreitung den sachlichen Inhalt der Entscheidung berührt hätte (ständ. Rspr., vgl. z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 16. August 2017 - 2 BvR 2077/14 -, juris Rdnr. 33; Senat, Beschlüsse vom 14. März 2024 - 5 Ws 211/23 -, 13. Juli 2023, a. a. O., 21. Mai 2021, a. a. O., juris Rdnr. 61, 28.

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