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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 22.11.2007 - 5 Wx 31/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,16385
OLG Brandenburg, 22.11.2007 - 5 Wx 31/07 (https://dejure.org/2007,16385)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.11.2007 - 5 Wx 31/07 (https://dejure.org/2007,16385)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22. November 2007 - 5 Wx 31/07 (https://dejure.org/2007,16385)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Judicialis

    GBO § 15; ; GBO § 55; ; ... GBO § 55 Abs. 1; ; GBO § 78; ; GBO § 79 Abs. 1; ; GBO § 80 Abs. 1; ; ZPO § 81; ; ZPO § 83; ; KostO § 30 Abs. 1; ; KostO § 31 Abs. 1 Satz 1; ; KostO § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; KostO § 131 Abs. 2; ; FGG § 13a

  • Deutsches Notarinstitut

    GBO §§ 15; 55
    Übersendung von Eintragungsmitteilungen nur an den bevollmächtigten Notar

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übersendung der Eintragungsmitteilung bezüglich einer Grundbuchsänderung allein an den mit der Vertretung beauftragten Notar; Unwirksamkeit der Bekanntmachung einer Grundbuchsentscheidung an die Beteiligten selbst; Anspruch der Beteiligten auf direkte Übersendung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Köln, 27.06.2011 - 2 Wx 119/11

    Anspruch des Eintragungsbeteiligten auf unmittelbare Übersendung der Nachricht …

    Rn. 11 Teilt man die von der Rechtsprechung sowie der Literatur vertretene Auffassung, dass den Beteiligten, obwohl das Interesse des Notars im Vordergrund stehen dürfte, grundsätzlich gegen die Weigerung des Grundbuchamtes die Eintragungsmitteilungen unmittelbar an die Beteiligten zu übersenden, die Beschwerde offen steht (siehe dazu z.B. BayObLGZ 1988, 307 [308 f.]; OLG Brandenburg, RNotZ 2008, 224; OLG Frankfurt, OLGR 2005, 563; OLG Naumburg, FGPrax 2003, 109;… Demharter, GBO, aaO, § 55 Rn. 30;… Bauer/von Oefele/Wilke, GBO, 2. Aufl. 2006, § 15 Rn. 28;… Bauer/von Oefele/Meincke, aaO, § 55 Rn. 31), so ist das Rechtsmittel auf jeden Fall unbegründet.

    Rn. 17 An diesen Ausführungen, die auch von weiteren Gerichten in neueren Entscheidungen (z.B. OLG Brandenburg, RNotZ 2008, 224; OLG Düsseldorf, Rpfleger 2001, 124; OLG Frankfurt, OLGR 2005, 563 = NotBZ 2005, 366; OLG Jena, FGPrax 2002, 150) und von der Literatur (…Demharter, aaO, § 55 Rn. 10;… Bauer/v. Oefele/Meincke, aaO, § 55 Rn. 6, 9;… Hügel/Wilsch, GBO, 2. Auflage 2010, § 55 Rn. 4;… Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Auflage, 2006, § 15 Rn. 38;… Meikel/Morvillius, GBO, 10. Auflage 2009, § 55 Rn. 7;… Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Auflage 2008, Rn. 186) geteilt wird, hält der Senat fest.

    Kann die Eintragungsmitteilung an die dem Grundbuchamt bekannte (oder aus den Grundakten ersichtliche) Anschrift eines Beteiligten nicht zugestellt werden, so ist das Grundbuchamt nicht gehalten, weitere Ermittlungen hinsichtlich der aktuelle Anschrift des Beteiligten anzustellen (OLG Brandenburg, RNotZ 2008, 224;… Bauer/von Oefele/Meincke, aaO, § 55 Rn. 25;… Demharter, aaO., § 55 Rn. 25;… Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, aaO, § 55 Rn. 5).

    Demgegenüber ist der Notar, der die Eintragungsnachrichten für die (von ihm vertretenen) Beteiligten erhält, aus dem bestehenden Auftragsverhältnis zur Unterrichtung des Beteiligten verpflichtet und in diesem Zusammenhang erforderlichenfalls auch zur Erforschung der aktuellen Anschrift des Beteiligten, zu der dem Notar regelmäßig auch bessere Erkenntnisse vorliegen dürften als dem Grundbuchamt (OLG Brandenburg, RNotZ 2008, 224).

    Rn. 20 Verknüpft mit der Übersendung der Nachricht zur alsbaldigen Weiterleitung an die Beteiligten ist die Verpflichtung des Notars, die Eintragungsmitteilung genau zu überprüfen und ggf. beim Grundbuchamt vorstellig zu werden (BGH, NJW 1994, 1748; OLG Brandenburg, RNotZ 2008, 224;… Bauer/v. Oefele/Meincke, aaO, § 55 Rn. 33;… Hügel/Wilsch, aaO, § 55 Rn. 3).

  • OLG Saarbrücken, 26.10.2010 - 5 W 214/10

    Pflicht des Grundbuchamts zur Bekanntmachung von Eintragungsmitteilungen …

    Die in der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur vertretene gegenteilige Ansicht, wonach die Eintragungsnachricht in diesem Fall nur an den Notar zu übersenden sei, während eine unmittelbare Übersendung an die Beteiligten im Belieben des Grundbuchamts stehen soll (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22.11.2007 - 5 Wx 31/07, zit. nach juris; OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2005, 563; Thüringer Oberlandesgericht, Rpfleger 2002, 516 ; OLG Köln, Rpfleger 2001, 123; OLG Düsseldorf, Rpfleger 2001, 124; Rpfleger 1997, 474; BayObLG, …

    Dass er sich dessen besondere Sachkunde auch zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Eintragung zunutze machen will (vgl. BGH, Urteil vom 9.7.1958 - V ZR 5/57, BGHZ 28, 104;… Demharter, aaO., § 55, Rdn. 32 zu der praktischen Bedeutung einer Überprüfung auf Unrichtigkeiten, deren Unterlassen als Nichtgebrauch eines Rechtsmittels i.S. des § 839 Abs. 3 BGB anzusehen sein kann), lässt nicht notwendigerweise das Interesse des Berechtigten entfallen, selbst vom Grundbuchamt über eine Rechtshandlung informiert zu werden, die in Bezug auf sein Eigentum oder sonstiges materielles Recht unmittelbare Rechtswirkungen entfaltet (a.A. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22.11.2007 - 5 Wx 31/07, zit. nach juris; OLG Köln, Rpfleger 2001, 123; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1997, 474).

    b) Eine ausschließliche Empfangszuständigkeit des bevollmächtigten Notars lässt sich auch weder mit "Erwägungen der Praktikabilität der Rechtspflege" rechtfertigen (so Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22.11.2007 - 5 Wx 31/07, zit. nach juris), noch folgt sie aus den "allgemeinen Vertretungsregeln" (so aber etwa BayObLG, Rpfleger 1989, 89; OLG Düsseldorf, Rpfleger 2001, 124; Rpfleger 1997, 474;… Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, GBO , 5. Aufl., § 55 , Rdn. 2).

    Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht des Amtsgerichts insbesondere nicht aus § 172 ZPO , nach der Zustellungen in einem anhängigen Verfahren ausschließlich an den Bevollmächtigten zu erfolgen haben (so aber etwa Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22.11.2007 - 5 Wx 31/07, zit. nach juris).

  • OLG Frankfurt, 23.08.2013 - 20 W 239/13

    Grundbuchverfahren: Keine Berechtigung des Notars zur Beschwerdeeinlegung im …

    Dabei entspricht es ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass im Falle einer Antragstellung durch den Notar nach § 15 GBO, bzw. jetzt § 15 Abs. 2 GBO, die nach § 55 GBO vorgeschriebene Eintragungsnachricht nur an den Notar und nicht zusätzlich an den oder die von ihm vertretenen Antragsteller bzw. Urkundsbeteiligten zu erfolgen hat, wobei auch eine ausdrückliche Vollmachtsbeschränkung bezüglich der Entgegennahme der Eintragungsmitteilung ganz überwiegend nicht als wirksam erachtet wird (vgl. BayObLG Rpfleger 89, 147; OLG Köln Rpfleger 2001, 123 und FGPrax 2011, 277; OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 11; Thüringer OLG Rpfleger 2002, 516; OLG Brandenburg RNotZ 2008, 224;… Bauer/von Oefele/Meincke, GBO, 3. Aufl., § 55 Rdnr. 6 und 9;… Meikel/Morvilius, GBO, 10. Aufl., § 55, Rdnr. 7 sowie Meikel/Böttcher, a.a.O., § 15 Rn. 34;… KEHE/Munzig, GBO, 5. Aufl., § 15 Rdnr. 38 und § 55 Rdnr. 2;… Demharter, GBO, 28. Aufl., § 15 Rdnr. 19 und § 55 Rdnr. 10;… Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdnr. 187;… Hügel/Wilsch, GBO, 2. Aufl., § 55 Rn. 4 und 8).

    Vielmehr folgt aus der Regelung des § 15 GBO, dass der Notar im Grundbuchverfahren aufgrund seiner Amtstätigkeit im Rahmen einer umfassenden Vertretungsbefugnis für die Urkundsbeteiligten tätig wird (so insbesondere auch OLG Köln FGPrax 2011, 277/278 und OLG Brandenburg RNotZ 2008, 224).

    Rn. 17 Soweit in dem Schriftsatz vom 11.07.2013 auf die jahrelange andere Handhabung hingewiesen wird, wird ein Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit einer derartigen Handhabung oder gar die Herausbildung eines dahingehenden "Gewohnheitsrechts" im Hinblick auf die entgegenstehende obergerichtliche Rechtsprechung und der ihr ganz überwiegenden zustimmenden Ansicht in der Kommentarliteratur in der Rechtsprechung einhellig abgelehnt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22.11.2007 - 5 Wx 31/07 - RNotZ 2008, 224; Oberlandesgericht Düsseldorf, Rpfleger 1984, 311, 312; Oberlandesgericht Köln Rpfleger 2001, 123, 124).

  • OLG Frankfurt, 29.03.2012 - 20 W 391/11

    Grundbuch: Übersendung der Eintragungsnachricht durch Notar

    Dabei entspricht es ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass im Falle einer Antragstellung durch den Notar nach § 15 GBO die nach § 55 GBO vorgeschriebene Eintragungsnachricht nur an den Notar und nicht zusätzlich an den oder die von ihm vertretenen Antragsteller bzw. Urkundsbeteiligten zu erfolgen hat, wobei auch eine ausdrückliche Vollmachtsbeschränkung bezüglich der Entgegennahme der Eintragungsmitteilung ganz überwiegend nicht als wirksam erachtet wird (vgl. BayObLGZ 1988, 307/310; OLG Köln Rpfleger 2001, 123 und FGPrax 2011, 277; OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 11; Thüringer OLG FGPrax 2002, 150/151; OLG Brandenburg RNotZ 2008, 224;… Bauer/von Oefele/Meincke, GBO, 2. Aufl., § 55 Rn. 6;… Meikel/Morvillius, GBO, 10. Aufl., Rn. 6 und 26 sowie Meikel/Böttcher, a.a.O., § 15 Rn. 33;… KEHE/Munzig, GBO, 5. Aufl., § 15 Rn. 38 und § 55 Rn. 2;… Demharter, GBO, 28. Aufl., § 15 Rn. 19 und § 55 Rn. 10;… Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 186;… Hügel/Wilsch, Beck'scher Onlinekommentar GBO, § 55 Rn. 4).

    Vielmehr folgt aus der Regelung des § 15 GBO, dass der Notar im Grundbuchverfahren aufgrund seiner Amtstätigkeit im Rahmen einer umfassenden Vertretungsbefugnis für die Urkundsbeteiligten tätig wird (so insbesondere auch OLG Köln FGPrax 2011, 277/278 und OLG Brandenburg RNotZ 2008, 224).

  • OLG München, 07.06.2010 - 34 Wx 118/09

    Grundbuchrecht: Anspruch auf Entfernung eines Schriftstücks aus den Grundakten

    Denn das Schriftstück enthält insoweit lediglich nicht weiter belegte Behauptungen, die allenfalls die Grundlage weiterer Ermittlungen darstellen könnten, wozu das Grundbuchamt jedoch nicht verpflichtet und damit auch nicht befugt ist (vgl. OLG Brandenburg RNotZ 2008, 224;… Demharter § 55 Rn. 25).
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