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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 21.10.2025 - 55-VII-21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,34055
VerfGH Bayern, 21.10.2025 - 55-VII-21 (https://dejure.org/2025,34055)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 21.10.2025 - 55-VII-21 (https://dejure.org/2025,34055)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 21. Oktober 2025 - 55-VII-21 (https://dejure.org/2025,34055)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Unzulässige Popularklage gegen Vorschriften in der außer Kraft getretenen Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

  • BAYERN | RECHT

    14. Bay IfSMV § 3, § 3a
    Popularklageverfahren, Feststellungsinteresse, Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Verfassungsgerichtliche Kontrolle, Außerkrafttreten, Außer Kraft getretene Rechtsvorschrift, Ordnungswidrigkeitsverfahren, Individualrechtsschutz, Bundesrechtliche, ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (11)

  • VerfGH Bayern, 27.09.2023 - 62-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen die Maskenpflicht in der 4. BayIfSMV

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.10.2025 - 55-VII-21
    Denn der bayerische Normgeber, der aufgrund einer bundesrechtlichen Ermächtigung tätig wird, setzt Landesrecht und bleibt in den Bereichen, in denen das Bundesrecht ihm Entscheidungsfreiheit belässt, an die Bayerische Verfassung gebunden (vgl. VerfGH vom 27.9.2023 BayVBl 2024, 78 Rn. 34 zur 4. BayIfSMV).

    Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein solches Interesse insbesondere dann bestehen kann, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Rechtsnorm noch rechtliche Wirkungen entfalten kann, weil sie für künftige (z. B. gerichtliche) Entscheidungen noch rechtlich relevant ist (…vgl. VerfGH vom 30.8.2017 VerfGHE 70, 162 Rn. 75;… vom 20.8.2019 VerfGHE 72, 157 Rn. 18;… vom 7.12.2021 VerfGHE 74, 265 Rn. 41;… vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 51; BayVBl 2024, 78 Rn. 36, jeweils m. w. N.;… Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 98 Satz 4 Rn. 14;… Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 98 Rn. 23).

    Die verfassungsgerichtliche Popularklage ist vielmehr - anders als die Verfassungsbeschwerde nach Art. 120 BV zum Schutz der eigenen Grundrechte - ein objektives Verfahren (…vgl. VerfGHE 74, 265 Rn. 42;… VerfGH vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 54 und 58; BayVBl 2024, 78 Rn. 36 m. w. N.;… Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 98 Rn. 8).

    Rn. 18 Anders als noch bei der mit Entscheidung vom 27. September 2023 inhaltlich geprüften allgemeinen Maskenpflicht nach §§ 8 und 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 4. BayIfSMV (VerfGH BayVBl 2024, 78 Rn. 37) ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass zu den hier angegriffenen Vorschriften noch immer in relevantem Ausmaß behördliche oder gerichtliche Verfahren anhängig wären, für die es auf die Verfassungsmäßigkeit der betreffenden Regelungen ankäme.

    Dass die angegriffenen Vorschriften möglicherweise den Gegenstand einer noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen fachgerichtlichen Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. Art. 4 Satz 1 AGVwGO bilden, begründet bereits wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe kein objektives Interesse an einer Entscheidung im Popularklageverfahren nach Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 VfGHG (VerfGH BayVBl 2024, 78 Rn. 37).

    Das gilt umso mehr, als die beanstandeten Corona-Schutzmaßnahmen auf einer bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage beruhten und deshalb von vornherein nur einer eingeschränkten Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof unterliegen (vgl. VerfGH BayVBl 2024, 78 Rn. 45 ff., 69).

  • VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18

    Polizeilicher Präventivgewahrsam

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.10.2025 - 55-VII-21
    Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein solches Interesse insbesondere dann bestehen kann, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Rechtsnorm noch rechtliche Wirkungen entfalten kann, weil sie für künftige (z. B. gerichtliche) Entscheidungen noch rechtlich relevant ist (…vgl. VerfGH vom 30.8.2017 VerfGHE 70, 162 Rn. 75;… vom 20.8.2019 VerfGHE 72, 157 Rn. 18;… vom 7.12.2021 VerfGHE 74, 265 Rn. 41; vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 51;… BayVBl 2024, 78 Rn. 36, jeweils m. w. N.;… Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 98 Satz 4 Rn. 14;… Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 98 Rn. 23).

    Die verfassungsgerichtliche Popularklage ist vielmehr - anders als die Verfassungsbeschwerde nach Art. 120 BV zum Schutz der eigenen Grundrechte - ein objektives Verfahren (…vgl. VerfGHE 74, 265 Rn. 42; VerfGH vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 54 und 58;… BayVBl 2024, 78 Rn. 36 m. w. N.;… Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 98 Rn. 8).

    Hinzukommen muss vielmehr, dass die Grundrechte als Institution betroffen sind, etwa weil es um eine Vielzahl nicht abgeschlossener Fälle und nicht nur um einzelne Verfahren geht, in denen die Betroffenen auf Individualrechtsschutz zu verweisen sind (vgl. VerfGH vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 58;… vom 18.12.2024 - Vf. 15-VII-17 - juris Rn. 28;… vgl. auch VerfGH vom 13.3.2025 - Vf. 5-VIII-18 u. a. - juris Rn. 71 zur Verfahrenseinstellung nach Erledigterklärung).

  • VerfGH Bayern, 18.12.2024 - 15-VII-17

    Popularklageverfahren, Freiheitsentziehung, Drohende Gefahr, …

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.10.2025 - 55-VII-21
    Ein objektives Interesse wird hingegen nicht allein dadurch begründet, dass die außer Kraft getretenen Vorschriften schwerwiegende Grundrechtseingriffe bewirkt haben oder ihre Geltungsdauer zu kurz war, um ein Popularklageverfahren in der Hauptsache durchzuführen (…VerfGH BayVBl 2024, [78] Rn. 36; vom 18.12.2024 - Vf. 15-VII-17 - juris Rn. 28;… vom 28.1.2025 - Vf. 2-VII-19 - juris Rn. 9).

    Hinzukommen muss vielmehr, dass die Grundrechte als Institution betroffen sind, etwa weil es um eine Vielzahl nicht abgeschlossener Fälle und nicht nur um einzelne Verfahren geht, in denen die Betroffenen auf Individualrechtsschutz zu verweisen sind (…vgl. VerfGH vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 58; vom 18.12.2024 - Vf. 15-VII-17 - juris Rn. 28;… vgl. auch VerfGH vom 13.3.2025 - Vf. 5-VIII-18 u. a. - juris Rn. 71 zur Verfahrenseinstellung nach Erledigterklärung).

  • VerfGH Bayern, 29.04.1993 - 10-VII-91
    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.10.2025 - 55-VII-21
    Bereits bezahlte Bußgelder könnten auch dann nicht zurückgefordert werden, wenn die Popularklage Erfolg hätte, da in Bestands- bzw. Rechtskraft erwachsene Rechtsanwendungsakte von einer positiven Entscheidung über die Popularklage unberührt blieben (vgl. § 183 VwGO sowie zur entsprechenden Anwendung von § 79 BVerfGG VerfGH vom 29.4.1993 VerfGHE 46, 137/140;… vom 27.8.2018 VerfGHE 71, 223 Rn. 25).

    Die Popularklage dient dem objektiv-rechtlichen Schutz der Grundrechte gegenüber Rechtsvorschriften, von denen noch rechtliche Wirkungen ausgehen können, nicht dagegen der nachträglichen Beseitigung von Entscheidungen, die trotz der gegebenen Rechtsmittel des Individualrechtsschutzes einschließlich der damit inzident verbundenen Möglichkeiten der Normüberprüfung rechtskräftig geworden sind (vgl. VerfGHE 46, 137/140).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.10.2025 - 55-VII-21
    Rn. 16 Denn die Popularklage nach Art. 98 Satz 4 BV, die an die Antragsberechtigung geringe Anforderungen stellt (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG: "jedermann") und keiner Fristbindung unterliegt, dient nicht in erster Linie dem Schutz der verfassungsmäßigen Rechte des Einzelnen, der unter Umständen auch bei überholten Grundrechtseingriffen nachträglichen - subjektiven - gerichtlichen Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren beanspruchen kann (vgl. BVerfG vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 77/85 ff.;… zur nachträglichen gerichtlichen Klärung in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO vgl. BVerwG vom 22.11.2022 NVwZ 2023, 1000 Rn. 12 ff.).
  • BVerwG, 22.11.2022 - 3 CN 1.21

    Corona-Verordnungen: Sächsische Kontaktbeschränkungen waren verhältnismäßig

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.10.2025 - 55-VII-21
    Rn. 16 Denn die Popularklage nach Art. 98 Satz 4 BV, die an die Antragsberechtigung geringe Anforderungen stellt (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG: "jedermann") und keiner Fristbindung unterliegt, dient nicht in erster Linie dem Schutz der verfassungsmäßigen Rechte des Einzelnen, der unter Umständen auch bei überholten Grundrechtseingriffen nachträglichen - subjektiven - gerichtlichen Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren beanspruchen kann (vgl. BVerfG vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 77/85 ff.; zur nachträglichen gerichtlichen Klärung in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO vgl. BVerwG vom 22.11.2022 NVwZ 2023, 1000 Rn. 12 ff.).
  • VerfGH Bayern, 13.03.2025 - 5-VIII-18

    Elektronische Aufenthaltsüberwachung, Verfassungsrechtliche Anforderungen, …

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.10.2025 - 55-VII-21
    Hinzukommen muss vielmehr, dass die Grundrechte als Institution betroffen sind, etwa weil es um eine Vielzahl nicht abgeschlossener Fälle und nicht nur um einzelne Verfahren geht, in denen die Betroffenen auf Individualrechtsschutz zu verweisen sind (…vgl. VerfGH vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 58;… vom 18.12.2024 - Vf. 15-VII-17 - juris Rn. 28; vgl. auch VerfGH vom 13.3.2025 - Vf. 5-VIII-18 u. a. - juris Rn. 71 zur Verfahrenseinstellung nach Erledigterklärung).
  • VerfGH Bayern, 12.10.2010 - 19-VII-09

    Kirchenlohnsteuer

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.10.2025 - 55-VII-21
    Soweit mit der Popularklage im Wesentlichen die Kostenpflichtigkeit der Tests beanstandet wird, die sich aus den bundesrechtlichen Vorschriften der Coronavirus-Testverordnung ergeben hat, kann offenbleiben, ob der Antragsteller damit - was unzulässig wäre (vgl. VerfGH vom 12.10.2010 BayVBl 2011, 107/108;… Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 98 Rn. 18) - die Verfassungswidrigkeit von Bundesrecht geltend macht oder ob er - was ausnahmsweise Gegenstand einer Popularklage sein kann - ein Unterlassen des bayerischen Gesetzgebers rügt und hierzu hinreichend substanziiert darlegt, dass der Normgeber aufgrund einer Grundrechtsnorm der Bayerischen Verfassung zum Erlass einer bestimmten Regelung verpflichtet gewesen wäre (…vgl. VerfGH vom 24.8.2023 BayVBl 2023, 804 Rn. 63 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 10.11.2021 - 97-VII-20

    Unzulässige Popularklage gegen § 4 Abs. 1 EQV (Testpflicht für "Grenzgänger")

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.10.2025 - 55-VII-21
    Die nur theoretische Möglichkeit der Wiederaufnahme von Bußgeldverfahren entsprechend § 79 Abs. 1 BVerfGG (…vgl. dazu Bethge in Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 79 Rn. 39 m. w. N.) auf vollständig abgeschlossene Ordnungswidrigkeitenverfahren reicht zur Begründung eines objektiven Feststellungsinteresses nicht aus (vgl. VerfGH vom 10.11.2021 BayVBl 2022, 116 Rn. 24).
  • VerfGH Bayern, 24.08.2023 - 38-VII-21

    Popularklage einer Gemeinde gegen eine Vorschrift im Zweckentfremdungsgesetz

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.10.2025 - 55-VII-21
    Soweit mit der Popularklage im Wesentlichen die Kostenpflichtigkeit der Tests beanstandet wird, die sich aus den bundesrechtlichen Vorschriften der Coronavirus-Testverordnung ergeben hat, kann offenbleiben, ob der Antragsteller damit - was unzulässig wäre (vgl. VerfGH vom 12.10.2010 BayVBl 2011, 107/108;… Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 98 Rn. 18) - die Verfassungswidrigkeit von Bundesrecht geltend macht oder ob er - was ausnahmsweise Gegenstand einer Popularklage sein kann - ein Unterlassen des bayerischen Gesetzgebers rügt und hierzu hinreichend substanziiert darlegt, dass der Normgeber aufgrund einer Grundrechtsnorm der Bayerischen Verfassung zum Erlass einer bestimmten Regelung verpflichtet gewesen wäre (vgl. VerfGH vom 24.8.2023 BayVBl 2023, 804 Rn. 63 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 28.01.2025 - 2-VII-19

    Ortsgestaltungssatzung, Popularklageverfahren, Bayerischer …

  • VerfGH Bayern, 21.05.2026 - 19-VII-17

    Privatschulfreiheit, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Normenklarheit, …

    Die Popularklage ist - anders als die Verfassungsbeschwerde nach Art. 120 BV zum Schutz der eigenen Grundrechte - ein objektives Verfahren (vgl. nur VerfGH vom 21.10.2025 - Vf. 55-VII-21 - juris Rn. 16 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 05.05.2026 - 46-VII-20

    Popularklage, Ausgangsbeschränkungen, Grundrechtseingriff, Verhältnismäßigkeit, …

    Rn. 16 Tragender Gesichtspunkt (teilweise neben anderen Unzulässigkeitsgründen) dafür war, dass das für eine Popularklage erforderliche objektive Feststellungsinteresse für eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der jeweils angegriffenen Vorschriften nicht mehr bestand (vgl. VerfGH vom 1.7.2025 - Vf. 23-VII-21 und Vf. 19-VII-20; vom 2.7.2025 - Vf. 12-VII-20 und Vf. 25-VII-20; vom 10.7.2025 - Vf. 90-VII-20; vom 31.7.2025 - Vf. 24-VII-21; vom 20.8.2025 - Vf. 42-VII-20 und Vf. 60-VII-21; vom 27.8.2025 - Vf. 34-VII-20; vom 7.10.2025 - Vf. 26-VII-20 und Vf. 96-VII-20; vom 21.10.2025 - Vf. 55-VII-21; vom 28.10.2025 - Vf. 65-VII-21; vom 15.1.2026 - Vf. 58-VII-21, sämtliche Entscheidungen sowohl bei juris als auch auf der Homepage des Verfassungsgerichtshofs veröffentlicht).
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