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   VG Hannover, 17.07.2003 - 6 B 2458/03   

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https://dejure.org/2003,25044
VG Hannover, 17.07.2003 - 6 B 2458/03 (https://dejure.org/2003,25044)
VG Hannover, Entscheidung vom 17.07.2003 - 6 B 2458/03 (https://dejure.org/2003,25044)
VG Hannover, Entscheidung vom 17. Juli 2003 - 6 B 2458/03 (https://dejure.org/2003,25044)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Zur mittelbaren rechtlichen Abhängigkeit des Fensterprogrammanbieters vom Hauptprogrammveranstalter.

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 17 AktG; § 28 Abs 1 RdFunkVtr; § 28 Abs 2 RdFunkVtr; § 31 Abs 3 RdFunkVtr; § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO
    Abhängigkeit; Drittsendezeit; Fensterprogramm; Fensterprogrammanbieter; Fensterprogrammveranstalter; Hauptprogrammveranstalter; Programmveranstalter; rundfunkrechtliche; Rundfunkzulassung; Sendezeit; unabhängige Dritte; Veranstalter; Vollzugsinteresse; Zulassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Hannover, 19.03.1998 - 6 B 1257/98
    Auszug aus VG Hannover, 17.07.2003 - 6 B 2458/03
    Insoweit hält die Kammer an der Interessenabwägung in ihrem den vorangegangen Zulassungszeitraum betreffenden Beschluss vom 19. März 1998 - 6 B 1257/98 - fest.

    Dagegen hält die Kammer nicht an ihrer als obiter dictum wiedergegebenen Einschätzung im Beschluss vom 19. März 1998 - 6 B 1257/98 - fest, wonach eine in der Praxis festzustellende mangelnde Effektivität der im Rundfunkstaatsvertrag vorgesehenen Sicherungen der Meinungsvielfalt in Anbetracht der "vergleichsweise starken Stellung des Hauptprogrammveranstalters" einen Befund für einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG darstellen kann.

  • BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 1548/90

    Umfang der Rundfunkfreiheit und Zugang zur Rundfunkveranstaltung

    Auszug aus VG Hannover, 17.07.2003 - 6 B 2458/03
    Auch kann sich ein abgelehnter Mitbewerber sein Rechtsschutzbegehren gegenüber der einem anderen Rundfunkanbieter erteilten Sendegenehmigung nicht auf ein "besseres" Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen (BVerfG, NVwZ-RR 1991, 365).
  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VG Hannover, 17.07.2003 - 6 B 2458/03
    Im Übrigen dient die Normierung der Anrechnungsvoraussetzungen in § 31 Abs. 2 Satz 3 RStV ebenso wie die DSZR mit ihren diese Norm ergänzenden Bestimmungen ersichtlich nicht den Interessen potentieller Bewerber um Drittsendezeit, sondern einem Ausgleich zwischen dem in § 25 RStV hervorgehobenen öffentlichen Interesse an der Sicherung der Meinungsvielfalt einerseits und dem Grundrecht des Hauptveranstalters auf Auswahl, Inhalt und Gestaltung seines Fernsehprogramms aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 90, 60 ff.).
  • BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94

    'extra-radio'

    Auszug aus VG Hannover, 17.07.2003 - 6 B 2458/03
    Denn § 31 Abs. 3 RStV greift nicht den materiellen Veranstalterbegriff des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 97, 298 ff.) auf, auf den maßgeblich abzustellen ist, wenn sich die Frage stellt, ob eine natürliche oder juristische Person den Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießt.
  • BVerwG, 17.07.1980 - 7 C 101.78

    Einwendungsausschluß in atomrechtlichen Genehmigungsverfahren

    Auszug aus VG Hannover, 17.07.2003 - 6 B 2458/03
    Vielmehr sind in behördlichen Genehmigungsverfahren häufig gegenläufige, auf materiellen Grundrechtspositionen beruhende Interessen auszugleichen (vgl. BVerwGE 60, 297, 307 ff.).
  • BGH, 26.03.1984 - II ZR 171/83

    Begriff des beherrschenden Einflusses; Behandlung kapitalersetzender

    Auszug aus VG Hannover, 17.07.2003 - 6 B 2458/03
    (BGHZ 90, 381 = NJW 1984, 1893 ff.), was die KEK im Zusammenhang mit der Drucklegung und dem Vertrieb der Produkte des Spiegel-Verlags durch die Gruner + Jahr AG & Co. zu Recht hervorgehoben hat.
  • OVG Berlin, 16.08.1991 - 8 S 136.91
    Auszug aus VG Hannover, 17.07.2003 - 6 B 2458/03
    Wenn die Antragsgegnerin danach eine eigene, unabhängige und fachkundige Prognoseentscheidung über die zu erwartende Meinungsvielfalt in einem Fensterprogramm zu treffen hat, beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung darauf, ob die Landesmedienanstalt das Verfahren rechtsfehlerfrei durchgeführt hat, von einem richtigen und vollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, das Gewicht der gesetzlichen Auswahlkriterien beachtet, sich in dem rechtlichen Rahmen für die Auswahlentscheidung bewegt hat und sich nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. OVG Berlin, DVBl. 1991 S. 1265 [1268]; vgl. Beschlüsse der Kammer vom 13.3.2002 - 6 B 658/00 - und 18.4.2000 - 6 B 1434/00 - zur Erteilung einer Hörfunkerlaubnis).
  • VG Hannover, 27.11.2013 - 7 B 5663/13

    Umfang der Fernseh-Sendezeit für unabhängige Dritte in Gestalt eines

    Das Gericht überprüft lediglich, ob die Behörde von einem richtigen und vollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, das Gewicht der gesetzlichen Auswahlkriterien beachtet, sich in dem rechtlichen Rahmen für die Auswahlentscheidung bewegt hat und sich nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 19.03.2010, a.a.O.; OVG Berlin, Beschl. v. 16.08.1991 - 8 S 136.91 -, DVBl. 1991, S. 1265, 1268; VG Hannover, 6. Kammer, Beschl. v. 17.07.2003 - 6 B 2458/03 - www.rechtsprechung.niedersachsen.de; VG Hannover, 7. Kammer, Beschl. v. 29.09.2008 - 7 B 3575/08 -, juris).

    Dies trifft zwar gemäß §§ 15, 16 Abs. 1 AktG für das Verhältnis Bertelsmann SE & Co. KGaA und Gruner + Jahr aufgrund der Mehrheitsbeteiligungen der Bertelsmann SE & Co. KGaA in Höhe von 73, 4 % an Gruner + Jahr sowie in Höhe von 74, 9 % an deren Komplementärin Druck- und Verlagshaus Gruner + Jahr AG zu, nicht jedoch für das Verhältnis Gruner + Jahr zum SPIEGEL-Verlag (vgl. Beschlüsse der KEK i. S. Sendezeiten für unabhängige Dritte im Programm RTL, Auswahl von dctp, Az.: KEK 159-2, II 4.1.1.1.2.1, und Az.: KEK 461-2, II 2.1.2, sowie Beschlüsse der KEK i. S. SPIEGEL TV digital, Az.: KEK 254, III 2.1.3; i. S. SPIEGEL Geschichte, Az.: KEK 567, III 2.3; i. S. spiegel.tv, Az.: KEK 665, III 2.3, sowie i. S. SPIEGEL TV Wissen, Az.: KEK 674, III 2.2; so auch VG Hannover, Beschlüsse vom 29.09.2008, Az.: 7 B 3575/08, Rz. 62 ff., und vom 17.07.2003, Az.: 6 B 2458/03, Rz. 73 ff.).

    Aus der Sperrminorität von Gruner + Jahr bei der Komplementärin des SPIEGEL-Verlags, der Rudolf Augstein GmbH, erwächst dieser kein gesellschaftsvertraglich abgesicherter, bestimmender Einfluss (vgl. ausführlich Beschluss der KEK i. S. Drittsendezeiten bei RTL, Az.: KEK 159-2, II 4.1.1.1.2.1; bestätigend: VG Hannover, Beschlüsse vom 29.09.2008, Az.: 7 B 3575/08, Rz. 62, und vom 17.07.2003, Az.: 6 B 2458/03, Rz. 72).

  • VG Hannover, 29.09.2008 - 7 B 3575/08

    Auswahl und Zulassung bei konkurrierenden Bewerbungen von

    Das Gericht überprüft lediglich, ob die Behörde von einem richtigen und vollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, das Gewicht der gesetzlichen Auswahlkriterien beachtet, sich in dem rechtlichen Rahmen für die Auswahlentscheidung bewegt hat und sich nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 16.8.1991 - 8 S 136.91 - DVBl. 1991, S. 1265, 1268; VG Hannover, 6. Kammer, Beschluss vom 17.7.2003 - 6 B 2458/03 - www.dbovg.niedersachsen.de ).

    Die 6. Kammer des beschließenden Gerichts hat bereits in ihrem Beschluss vom 17.7.2003 (aaO) zur Beigeladenen zu 1) ausgeführt:.

    Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat hierzu bereits mit Beschluss vom 17.7.2003 (aaO) entschieden:.

  • VG Neustadt, 05.09.2012 - 5 K 417/12

    Drittsendezeiten bei Sat. 1: Alle Klagen haben Erfolg

    Dem steht das ebenfalls in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, aber auch in Art. 14 GG gründende Recht des Hauptprogrammveranstalters auf Auswahl, Inhalt und Gestaltung seines Fernsehprogramms gegenüber (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 17. Juli 2003, 6 B 2458/03 - juris - Rdnr. 68 unter Hinweis auf BVerfGE 90, 60 ff.).
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