Rechtsprechung
BGH, 02.11.2022 - 6 StR 413/22 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 44 Satz 1 StPO; § 341 Abs. 1 StPO; § 32a StPO; § 32d Satz 2 StPO
Erfolgreicher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Revisionseinlegung (Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung: Elektronisches Dokument) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Änderung der Form zur Einlegung der Revision i.R.e. Antrags auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Änderung der Form zur Einlegung der Revision i.R.e. Antrags auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- datenbank.nwb.de
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Der Verteidiger hat keine Ahnung vom beA - Kein Verschulden des Angeklagten
Verfahrensgang
- LG Neubrandenburg, 17.05.2022 - 23 Ks 2/22
- BGH, 02.11.2022 - 6 StR 413/22
- BGH, 28.06.2023 - 6 StR 413/22
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 08.01.1982 - 2 StR 751/80
Ordnungswidrigkeiten - Rechtsbeschwerde - Wiedereinsetzung - Fristversäumung - …
Auszug aus BGH, 02.11.2022 - 6 StR 413/22
Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses zu laufen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 1982 - 2 StR 751/80, BGHSt 30, 335, 337 ff.).
- BayObLG, 19.01.2023 - 207 StRR 2/23
Voraussetzungen der sicheren Übermittlung über ein besonderes elektronisches …
Dieses ist der Angeklagten nicht zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 02.11.2022, 6 StR 413/22). - BayObLG, 24.02.2023 - 207 StRR 44/23
Grundsätzlich keine Einlegung der Revision durch einen Rechtsanwalt zu Protokoll
Dieses ist dem Angeklagten nicht zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 02.11.2022, 6 StR 413/22, zitiert nach juris).
Rechtsprechung
BGH, 28.06.2023 - 6 StR 413/22 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- IWW
§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG, § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 46 Abs. 3 StGB
- Wolters Kluwer
Berücksichtigung erwartbarer Wirkungen der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten bei der Strafzumessung (hier: gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts)
- rewis.io
- rechtsportal.de
Berücksichtigung erwartbarer Wirkungen der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten bei der Strafzumessung (hier: gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts)
- rechtsportal.de
Berücksichtigung erwartbarer Wirkungen der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten bei der Strafzumessung (hier: gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts)
- datenbank.nwb.de
Kurzfassungen/Presse (2)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Urteil des Landgerichts Neubrandenburg gegen einen Kriminalbeamten wegen versuchten Mordes rechtskräftig
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Urteil gegen einen Kriminalbeamten wegen versuchten Mordes rechtskräftig
Verfahrensgang
- LG Neubrandenburg, 17.05.2022 - 23 Ks 2/22
- BGH, 02.11.2022 - 6 StR 413/22
- BGH, 28.06.2023 - 6 StR 413/22
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 14.12.2017 - 3 StR 544/17
Gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts als bestimmende …
Auszug aus BGH, 28.06.2023 - 6 StR 413/22
Dies hätte der Erörterung bedurft, weil bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die Wirkungen zu berücksichtigen sind, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind, wozu als bestimmender Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) namentlich gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts zählen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 - 3 StR 544/17; vom 2. Februar 2022 - 5 StR 348/21 jeweils mwN). - BGH, 02.02.2022 - 5 StR 348/21
Berücksichtigung des Verlusts der wirtschaftlichen Basis i.R. der …
Auszug aus BGH, 28.06.2023 - 6 StR 413/22
Dies hätte der Erörterung bedurft, weil bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die Wirkungen zu berücksichtigen sind, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind, wozu als bestimmender Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) namentlich gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts zählen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 - 3 StR 544/17; vom 2. Februar 2022 - 5 StR 348/21 jeweils mwN).