Weitere Entscheidung unten: BGH, 28.06.2023

Rechtsprechung
   BGH, 02.11.2022 - 6 StR 413/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,33285
BGH, 02.11.2022 - 6 StR 413/22 (https://dejure.org/2022,33285)
BGH, Entscheidung vom 02.11.2022 - 6 StR 413/22 (https://dejure.org/2022,33285)
BGH, Entscheidung vom 02. November 2022 - 6 StR 413/22 (https://dejure.org/2022,33285)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Der Verteidiger hat keine Ahnung vom beA - Kein Verschulden des Angeklagten

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.01.1982 - 2 StR 751/80

    Ordnungswidrigkeiten - Rechtsbeschwerde - Wiedereinsetzung - Fristversäumung -

    Auszug aus BGH, 02.11.2022 - 6 StR 413/22
    Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses zu laufen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 1982 - 2 StR 751/80, BGHSt 30, 335, 337 ff.).
  • BayObLG, 19.01.2023 - 207 StRR 2/23

    Voraussetzungen der sicheren Übermittlung über ein besonderes elektronisches

    Dieses ist der Angeklagten nicht zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 02.11.2022, 6 StR 413/22).
  • BayObLG, 24.02.2023 - 207 StRR 44/23

    Grundsätzlich keine Einlegung der Revision durch einen Rechtsanwalt zu Protokoll

    Dieses ist dem Angeklagten nicht zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 02.11.2022, 6 StR 413/22, zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 28.06.2023 - 6 StR 413/22   

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https://dejure.org/2023,17966
BGH, 28.06.2023 - 6 StR 413/22 (https://dejure.org/2023,17966)
BGH, Entscheidung vom 28.06.2023 - 6 StR 413/22 (https://dejure.org/2023,17966)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 2023 - 6 StR 413/22 (https://dejure.org/2023,17966)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG, § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 46 Abs. 3 StGB

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung erwartbarer Wirkungen der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten bei der Strafzumessung (hier: gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung erwartbarer Wirkungen der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten bei der Strafzumessung (hier: gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts)

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung erwartbarer Wirkungen der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten bei der Strafzumessung (hier: gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts)

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Urteil des Landgerichts Neubrandenburg gegen einen Kriminalbeamten wegen versuchten Mordes rechtskräftig

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Urteil gegen einen Kriminalbeamten wegen versuchten Mordes rechtskräftig

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.12.2017 - 3 StR 544/17

    Gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts als bestimmende

    Auszug aus BGH, 28.06.2023 - 6 StR 413/22
    Dies hätte der Erörterung bedurft, weil bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die Wirkungen zu berücksichtigen sind, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind, wozu als bestimmender Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) namentlich gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts zählen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 - 3 StR 544/17; vom 2. Februar 2022 - 5 StR 348/21 jeweils mwN).
  • BGH, 02.02.2022 - 5 StR 348/21

    Berücksichtigung des Verlusts der wirtschaftlichen Basis i.R. der

    Auszug aus BGH, 28.06.2023 - 6 StR 413/22
    Dies hätte der Erörterung bedurft, weil bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die Wirkungen zu berücksichtigen sind, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind, wozu als bestimmender Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) namentlich gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts zählen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 - 3 StR 544/17; vom 2. Februar 2022 - 5 StR 348/21 jeweils mwN).
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