Rechtsprechung
OLG Köln, 10.12.2010 - I-6 U 92/10 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
UrhG § 89 Abs. 1, Satz 1
- JurPC
Zum Begriff des Filmherstellers - ("WAAhnsinn - Der Wackersdorf Film")
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Hersteller eines Films i.S.d. § 89 Abs. 1 UrhG ist die sowohl wirtschaftlich als auch künstlerisch für die Erstfixierung des Filmträgers verantwortliche Person; Kriterien zur Begriffsbestimmung des Herstellers eines Films i.S.v. § 89 Abs. 1 S. 1 UrhG
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
§ 89 Abs. 1 S. 1 UrhG
- info-it-recht.de
Zum Begriff des Filmherstellers als denjenigen, der die Herstellung der Erstfixierung eines Filmträgers inhaltlich steuert und wirtschaftlich verantwortet (hier: WAAhnsinn - Der Wackersdorf Film)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UrhG § 89 Abs. 1 S. 1; UrhG § 94
Begriff des Herstellers eines Films i.S. von § 89 Abs. 1 S. 1 UrhG - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Auszüge)
§ 89 Abs. 1 Satz 1 UrhG
Urheberrecht - Wer ist als Filmhersteller anzusehen? - online-und-recht.de (Kurzinformation)
Wer unternehmerisches Risiko für Film trägt ist Filmhersteller
Verfahrensgang
- LG Köln, 28.04.2010 - 28 O 781/09
- OLG Köln, 10.12.2010 - I-6 U 92/10
Papierfundstellen
- GRUR 2011, 518 (Ls.)
- GRUR-RR 2011, 161
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 22.10.1992 - I ZR 300/90
Tatsachengrundlage für das Schutzrecht des Filmherstellers
Auszug aus OLG Köln, 10.12.2010 - 6 U 92/10
Entscheidend ist danach, wer die wirtschaftliche Verantwortung und die organisatorische Tätigkeit übernommen hat, die erforderlich sind, um den Film als fertiges Ergebnis der Leistungen aller bei seiner Schaffung Mitwirkenden und damit als ein zur Auswertung geeignetes Werk herzustellen (BGH GRUR 1993, 472 - Filmhersteller).
Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 05.05.2011 - 6 U 92/10 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
§§ 3; 5 UWG
Der Geschäftsführer einer GmbH, der ein anderes Unternehmen treuhänderisch führt, haftet für dortige unbekannte Wettbewerbsverstöße, wenn er das andere Unternehmen nicht ausreichend überwacht - openjur.de
- Justiz Hessen
§ 5 UWG
Haftung des Geschäftsführers für ihm unbekannte Wettbewerbsverstöße seiner Gesellschaft
- Wolters Kluwer
Zurechnung des eigenen täterschaftlichen Handelns eines Geschäftsführers durch Unterlassen der geschäftsführenden und überwachenden Tätigkeit für das Unternehmen bei Rechtsverletzungen Dritter; Anwendbarkeit des Haftungsmodells in dem durch den BGH entschiedenen Fall ...
- kanzlei.biz
Geschäftsführer haftet auch bei Unkenntnis
- rechtsportal.de
UWG § 5
Haftung des Geschäftsführers für ihm unbekannte Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Begriff des Herstellers eines Films
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Zur Haftung eines Geschäftsführers für Rechtsverstöße Dritter
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 26.03.2010 - 12 O 121/09
- LG Frankfurt/Main, 26.05.2010 - 12 O 121/09
- OLG Frankfurt, 05.05.2011 - 6 U 92/10
Papierfundstellen
- NJW-RR 2011, 1491
- GRUR-RR 2012, 36
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.03.2009 - I ZR 114/06
Halzband
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.05.2011 - 6 U 92/10
Unterlässt der Geschäftsführer eines Unternehmens im Hinblick auf einen mit ihm geschlossenen "Treuhandvertrag" jegliche geschäftsführende und überwachende Tätigkeit für das von ihm geleitete Unternehmen, werden ihm Rechtsverletzungen Dritter, die auf dieser Unterlassung beruhen, als eigenes täterschaftliches Handeln zugerechnet, da auch auf diesen Fall das vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Halzband" (GRUR 2009, 597) entwickelte Haftungsmodell anwendbar ist.Denn sie hat, obgleich sie die streitgegenständlichen Aussendungen weder selbst veranlasst hat noch festgestellt werden kann, dass sie von diesen Vorgängen überhaupt Kenntnis hatte, für den von Dritten begangenen Wettbewerbsverstoß nach den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Halzband" (Urt. v. 11.03.2009 - I ZR 114/06 - GRUR 2009, 597) entwickelten Grundsätzen einzustehen.
- BGH, 11.02.2010 - I ZR 85/08
Ausschreibung in Bulgarien
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.05.2011 - 6 U 92/10
Die sog. ROM II-Verordnung vom 11. Juli 2007 gilt nur, wenn das schadensbegründende Ereignis nach dem 11. Januar 2009 liegt, Art. 31, 32 Rom II (vgl.: BGH, Urt. v. 11-02.2010 - I ZR 85/08 - GRUR 2010, 1146 Tz 10 - Ausschreibung in Bulgarien; Palandt/Thorn; BGB, 70. Aufl. Vorb.
Rechtsprechung
KG, 24.04.2012 - 6 U 92/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 278 BGB, § 9 AGBG, § 307 BGB vom 02.01.2002, § 4 Nr 2 ABV
Vertrauensschadensversicherung der Notarkammern: Anspruch eines Geschädigten auf treuhänderische Geltendmachung eines Anspruchs wegen notarieller Amtspflichtverletzung; Inhaltskontrolle für die Ausschlussfristregelung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen - Wolters Kluwer
- rechtsportal.de
BNotO § 19 Abs. 1
Treuhänderische Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vertrauensschadensversicherer der Notarkammer nach Ablauf der Meldefrist - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 24.06.2010 - 9 O 392/09
- KG, 24.04.2012 - 6 U 92/10
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 20.07.2011 - IV ZR 180/10
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Vorleistungspflicht der …
Auszug aus KG, 24.04.2012 - 6 U 92/10
Anschließend hat er den Rechtsstreit im Einverständnis mit den Parteien bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs - Az. IV ZR 180/10 - über die Revision gegen das Urteil des OLG Frankfurt ausgesetzt.Nach Verkündung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs am 20. Juli 2011 (abgedruckt in VersR 2011, 1173 - 1177) ist das Verfahren wieder aufgenommen worden.
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung höhlt die Regelung des § 4 Ziffer 2. der AVB insbesondere nicht den Zweck der Vertrauensschadenversicherung - zu Gunsten des Geschädigten die Deckungslücke des Haftpflichtversicherungsschutzes für vorsätzliche Pflichtverletzungen des Notars zu schließen - aus, weil der Versicherungsnehmer einen Entlastungsbeweis führen kann (vgl. BGH VersR 2011, 1173 - 1177, zitiert nach juris, dort Rdz. 27 und 35).
- OLG Frankfurt, 14.07.2010 - 4 U 22/10
Notarrecht: Aufwendungsersatzanspruch nach § 19a II 4 BNotO
Auszug aus KG, 24.04.2012 - 6 U 92/10
Er ist - unter Hinweis auf eine nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangene Entscheidung des OLG Frankfurt zum Az. 4 U 22/10 - der Ansicht, das Landgericht hätte die Klageabweisung nicht auf das Nichteinhalten der Meldefrist gemäß § 4 Ziffer 2. der im Rahmen der Vertrauensschadenversicherung vereinbarten AVB stützen dürfen, weil diese Regelung den durch eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung des Notars Geschädigten unangemessen benachteilige.Allerdings steht damit noch nicht abschließend fest, dass ihn als Geschädigten kein Verschulden an der Versäumung der Ausschlussfrist trifft, weil er sich ein mögliches Verschulden seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten, von denen er sich in dieser Angelegenheit bereits seit Mai 2000 hat anwaltlich vertreten lassen, gemäß § 278 BGB als eigenes Verschulden zurechnen lassen muss (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14. März 2012 zum Az. 4 U 22/10;… BGH VersR 1967, 149 - 151, zitiert nach juris, dort Rdz. 14; OLG Saarbrücken VersR 1997, 434;… Prölss in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage § 12 VVG a.F. Rdz. 50).
- BGH, 15.04.1992 - IV ZR 198/91
Ausschlußfrist für nach Vertragsende gemeldete Fälle in der …
Auszug aus KG, 24.04.2012 - 6 U 92/10
Denn "Melden" bedeutet nicht bereits das Verlangen von Versicherungsleistungen, sondern nur eine Mitteilung, die dem Versicherer Kenntnis davon verschafft, dass noch Forderungen auf ihn zukommen können (vgl. BGH VersR 1992, 819, dort Rdz. 23, zitiert nach juris). - BGH, 19.12.1966 - II ZR 131/64
Rechte des Versicherers im Rahmen von Verhandlungen mit dem Geschädigten bei …
Auszug aus KG, 24.04.2012 - 6 U 92/10
Allerdings steht damit noch nicht abschließend fest, dass ihn als Geschädigten kein Verschulden an der Versäumung der Ausschlussfrist trifft, weil er sich ein mögliches Verschulden seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten, von denen er sich in dieser Angelegenheit bereits seit Mai 2000 hat anwaltlich vertreten lassen, gemäß § 278 BGB als eigenes Verschulden zurechnen lassen muss (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14. März 2012 zum Az. 4 U 22/10; BGH VersR 1967, 149 - 151, zitiert nach juris, dort Rdz. 14; OLG Saarbrücken VersR 1997, 434;… Prölss in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage § 12 VVG a.F. Rdz. 50). - OLG Saarbrücken, 15.03.1995 - 5 U 36/92
Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung …
Auszug aus KG, 24.04.2012 - 6 U 92/10
Allerdings steht damit noch nicht abschließend fest, dass ihn als Geschädigten kein Verschulden an der Versäumung der Ausschlussfrist trifft, weil er sich ein mögliches Verschulden seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten, von denen er sich in dieser Angelegenheit bereits seit Mai 2000 hat anwaltlich vertreten lassen, gemäß § 278 BGB als eigenes Verschulden zurechnen lassen muss (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14. März 2012 zum Az. 4 U 22/10;… BGH VersR 1967, 149 - 151, zitiert nach juris, dort Rdz. 14; OLG Saarbrücken VersR 1997, 434;… Prölss in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage § 12 VVG a.F. Rdz. 50).
- BGH, 11.06.2014 - IV ZR 400/12
Vertrauensschadenversicherung für Notare: Schuldhafte Versäumung der …
(1) Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 22. Januar 2013 - 9 U 141/12, nicht veröffentlicht) und das Kammergericht (Urteil vom 24. April 2012 - 6 U 92/10, juris) vertreten hinsichtlich dieses Maßstabs die Auffassung, dass der Geschädigte zur Abgabe einer vorsorglichen Schadenmeldung beim Vertrauensschadenversicherer bereits dann gehalten sei, wenn er - und sei es nur aufgrund einer "Gesamtschau" ihm bekannter Umstände (…so Oberlandesgericht Köln aaO) - allgemein hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Vertrauensschadenfalles habe, mag er auch die konkret vorliegende Pflichtverletzung noch nicht erkannt haben und mögen auch die maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen aus seiner Sicht noch nicht feststehen.