Rechtsprechung
| VG Braunschweig, 04.03.2022 - 6 B 117/22 |
Volltextveröffentlichung
- milo.bamf.de
AufenthG 2004, § 60 Abs 5
Afghanistan: Dublin Polen: keine systemischen Mängel wegen Ukraine-Krieg für
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (12)
- EuGH, 19.03.2019 - C-163/17
Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …
Auszug aus VG Braunschweig, 04.03.2022 - 6 B 117/22
"Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 89-91 und - C- 163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 91 - 93 …und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 39), welcher der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (s. nur BVerwG…, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 - Rn. 19) fallen systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.Der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als im normalerweise für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat, kann dabei nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 97).
Auch Mängel in dem normalerweise für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen bzw. dem schutzgewährenden Mitgliedstaat bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Personen, denen dieser Schutz zuerkannt worden ist, können keinen ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Grund für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in diesen Mitgliedstaat tatsächlich Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 96).".
- BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21
Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher …
Auszug aus VG Braunschweig, 04.03.2022 - 6 B 117/22
Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG regelt im Einklang mit dem Grundgesetz für das nationale Asylrecht, dass sich auf den Schutz politisch Verfolgter durch das Asylrecht nicht berufen kann, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (vgl. auch BVerwG, U. v. 7.9.2021 - 1 C 3/21 -, juris Rn. 15).Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. BVerwG, U. v. 7.9.2021 - 1 C 3/21 -, juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf EuGH, B. v. 13.11.2019 - C-540/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u.a. - Rn. 35;… U. v. 19.3.2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - Rn. 88).
Zu den - hohen - Anforderungen, die für die Annahme eines solchen Ausnahmefalls gelten, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. September 2021 (- 1 C 3/21 -, juris Rn. 19 ff.) wie folgt ausgeführt:.
- EuGH, 19.03.2019 - C-297/17
Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …
Auszug aus VG Braunschweig, 04.03.2022 - 6 B 117/22
Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (…vgl. BVerwG, U. v. 7.9.2021 - 1 C 3/21 -, juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf EuGH, B. v. 13.11.2019 - C-540/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u.a. - Rn. 35; U. v. 19.3.2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - Rn. 88)."Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 89-91 und - C- 163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 91 - 93 …und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 39), welcher der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (s. nur BVerwG…, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 - Rn. 19) fallen systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.
- EuGH, 13.11.2019 - C-540/17
Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …
Auszug aus VG Braunschweig, 04.03.2022 - 6 B 117/22
Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. BVerwG, U. v. 7.9.2021 - 1 C 3/21 -, juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf EuGH, B. v. 13.11.2019 - C-540/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u.a. - Rn. 35;… U. v. 19.3.2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - Rn. 88)."Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (…vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 89-91 und - C- 163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 91 - 93 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 39), welcher der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (s. nur BVerwG…, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 - Rn. 19) fallen systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.
- BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 34.19
Anfechtungsklage; Asylantrag; Bulgarien; Erheblichkeitsschwelle; EuGH-Vorlage; …
Auszug aus VG Braunschweig, 04.03.2022 - 6 B 117/22
Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind mithin nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (vgl. auch BVerwG, U. v. 20.5.2020 - 1 C 34.19-, juris Rn. 15)."Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (…vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 89-91 und - C- 163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 91 - 93 …und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 39), welcher der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (s. nur BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 - Rn. 19) fallen systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.
- EGMR, 23.03.2023 - 13152/20
RASIMOGLOU AND OTHERS v. GREECE
Auszug aus VG Braunschweig, 04.03.2022 - 6 B 117/22
die aufschiebende Wirkung der Klage 6 A 116/22 gegen die Abschiebungsandrohung in Bezug auf Polen zu Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Februar 2022 anzuordnen,.Er ist zwar nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft, weil die Klage 6 A 116/22 in Bezug auf die Abschiebungsandrohung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 36 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat, und auch im Übrigen zulässig.
- VG Lüneburg, 03.03.2022 - 5 B 17/22
Afghanistan: Dublin: Internationaler Schutz in Polen; Keine Verletzung der Rechte …
Auszug aus VG Braunschweig, 04.03.2022 - 6 B 117/22
Es ist derzeit nicht zu prognostizieren, dass sich hierdurch die Aufnahme- und Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Polen so weitgehend verändern und verschlechtern, dass von einer ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC auszugehen wäre (so auch VG Lüneburg, B. v. 3.3.2022 - 5 B 17/22 -, n.v.; VG Osnabrück, B. v. 2.3.22 - 5 B 25/22 -, n.v.). - RG, 12.06.1917 - V 282/17
Zum Begriffe der öffentlichen Urkunde. Wird eine Privaturkunde dadurch, daß ein …
Auszug aus VG Braunschweig, 04.03.2022 - 6 B 117/22
Zu Recht gelangt das Bundesamt zu der Bewertung, dass - auch wenn die beschriebenen Lebensverhältnisse in diversen Bereich, u.a. dem Zugang zu Wohnraum - Hürden und Erschwernisse beinhalten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Antragsteller nach dem eingangs beschriebenen Maßstab nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, sondern eine solche aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten vielmehr - zumal mit der von den Antragstellern zumutbaren Eigeninitiative - vermieden wird (im Ergebnis ebenso bspw. auch VG Osnabrück, U. v. 7.12.2020 - 5 A 602718 -, n.v.; VG Lüneburg, Gb. v. 8.7.2019 - 8 A 150/16 n.v.; VG Göttingen, B. v. 7.4.2017 - 2 B 282/17 -, n.v.). - RG, 31.01.1917 - I 150/16
14. Versicherung gegen See- und Kriegsgefahr.
Auszug aus VG Braunschweig, 04.03.2022 - 6 B 117/22
Zu Recht gelangt das Bundesamt zu der Bewertung, dass - auch wenn die beschriebenen Lebensverhältnisse in diversen Bereich, u.a. dem Zugang zu Wohnraum - Hürden und Erschwernisse beinhalten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Antragsteller nach dem eingangs beschriebenen Maßstab nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, sondern eine solche aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten vielmehr - zumal mit der von den Antragstellern zumutbaren Eigeninitiative - vermieden wird (im Ergebnis ebenso bspw. auch VG Osnabrück, U. v. 7.12.2020 - 5 A 602718 -, n.v.; VG Lüneburg, Gb. v. 8.7.2019 - 8 A 150/16 n.v.; VG Göttingen, B. v. 7.4.2017 - 2 B 282/17 -, n.v.). - BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93
Flughafenverfahren
Auszug aus VG Braunschweig, 04.03.2022 - 6 B 117/22
Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung unterliegt nur dann ernstlichen Zweifeln, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. VG Bremen, B. v. 4.11.2021 - 2 V 1370/21 -, juris Rn. 22 unter Bezugnahme auf BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 juris Rn. 99;… Pietzsch in: BeckOK AuslR, Stand: 1.4.2021, AsylG § 36 Rn. 37 m.w.N.). - OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2020 - 11 A 3925/19
Darlegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.R.e. Antrags auf …
- VG Bremen, 04.11.2021 - 2 V 1370/21
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.09.2023 - 2 L 38/20
Teilweise Zulassung der Berufung bei unteilbarem Streitgegenstand; …
Personen, die in Polen internationalen Schutz erhalten (haben), droht im Fall ihrer Abschiebung dorthin - auch in Ansehung des aktuellen Ukrainekonflikts - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (so auch: OVG SH…, Urteil vom 22. Juni 2023 - 4 LB 6/22 - juris Rn. 80 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 22. August 2022 - 9 AE 3047/22 - juris, S. 14 f.; VG Würzburg…, Urteil vom 31. August 2022 - W 1 K 22.30205 - juris Rn. 17 ff.; VG Köln…, Beschluss vom 31. August 2022 - 22 L 913/22.A - juris Rn. 26; VG Düsseldorf…, Beschluss vom 10. August 2022 - 12 L 1303/22.A - juris Rn. 79 ff.; VG Lüneburg, Beschluss vom 8. März 2022 - 5 B 23/22 - juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 4. März 2022 - 6 B 117/22 - juris). - VG Würzburg, 31.08.2022 - W 1 K 22.30205
Rückführung eines anerkannten Schutzberechtigten nach Polen
Rn. 27 Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen und auch darüber hinaus sind keine greifbaren stichhaltigen Anhaltspunkte oder Berichte dafür ersichtlich, dass sich die Situation für Personen wie den Kläger, die sich als international schutzberechtigter Afghane in Polen aufhalten, derartig verändert hätte, dass diesem abweichend von obigen Ausführungen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt - und auch nicht konkret absehbar - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - die Gefahr droht, durch die Lebensbedingungen in Polen einer Verletzung des Art. 3 EMRK, Art. 4 GrCh ausgesetzt zu sein (so auch: VG Lüneburg, U.v. 8.3.2022 - 5 B 23/22 - juris; VG Potsdam, B.v. 18.3.2022 - VG 1 L 110/22.A; VG München, B.v. 21.3.2022 - M 5 S 22.50140; VG Braunschweig, B.v. 4.3.2022 - 6 B 117/22). - VG Würzburg, 29.04.2022 - W 1 K 22.30090
Afghanistan: Dublin Polen; Keine systemischen Mängel für anerkannt …
Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen und auch darüber hinaus sind keine greifbaren stichhaltigen Anhaltspunkte oder Berichte dafür ersichtlich, dass sich die Situation für Personen wie den Kläger, der sich als international schutzberechtigter Afghane in Polen aufhält, derartig verändert hätte, dass diesem abweichend von obigen Ausführungen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt - und auch nicht konkret absehbar - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeitdie Gefahr droht, durch die Lebensbedingungen in Polen einer Verletzung des Art. 3 EMRK, Art. 4 GrCh ausgesetzt zu sein (so auch: VG Lüneburg, U.v. 8.3.2022 - 5 B 23/22-juris; VG Potsdam, B.v. 18.3.2022-VG 1 L 110/22.A; VG München, B.v. 21.3.2022 - M 5 S 22.50140; VG Braunschweig, B.v. 4.3.2022 - 6 B 117/22).
- VG Würzburg, 19.04.2022 - W1 K 22.30085
Afghanistan: Dublin Polen; Keine systemischen Mängel für anerkannt …
2 0 2 2 - 6 B 117/22). - VG Gießen, 10.06.2022 - 5 L 1078/22
Russische Föderation: Dublin Polen: Asylantrag unzulässig; Zuständigkeit Polens; …
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes bestehen im gegenwärtigen Zeitpunkt zur Überzeugung des Gerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller in Polen aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr liefen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 6. April 2022 - W 1 K 22.30179 - VG Braunschweig, Beschlüsse vom 1. April 2022 - 6 B 48/22 - und vom 4. März 2022, - 6 B 117/22 - und - 6 B 46/22 - und - 6 B 47/22 - VG Trier, Beschluss vom 4. Mai 2022 - 7 L 1051/22.TR - VG Augsburg, Beschlüsse vom 13. April 2022 - Au 8 S 22.50073 - und Au 8 S 22.50085 - VG Dresden, Beschluss vom 14. April 2022 - 13 L 298/22.A - VG Stuttgart, Beschluss vom 13. April 2022 - A 8 K 1530/22 - a.A.: VG Aachen, Beschluss vom 18. März 2022 - 6 L 156/22.A -, alle juris). - VG Würzburg, 06.04.2022 - W 1 K 22.30178
Lebensverhältnisse anerkannt Schutzberechtigter in Polen
Rn. 26 Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen und auch darüber hinaus sind keine greifbaren stichhaltigen Anhaltspunkte oder Berichte dafür ersichtlich, dass sich die Situation für Personen wie den Kläger, der sich als international schutzberechtigter Afghane in Polen aufhält, derartig verändert hätte, dass diesem abweichend von obigen Ausführungen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt - und auch nicht konkret absehbar - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - die Gefahr droht, durch die Lebensbedingungen in Polen einer Verletzung des Art. 3 EMRK, Art. 4 GrCh ausgesetzt zu sein (so auch: VG Lüneburg, U.v. 08.03.2022 - 5 B 23/22 - juris; VG Potsdam, B.v. 18.03.2022 - VG 1 L 110/22.A; VG München, B.v. 21.03.2022 - M 5 S 22.50140; VG Braunschweig, B.v. 04.03.2022 - 6 B 117/22). - VG Würzburg, 06.04.2022 - W 1 K 22.30179
Afghanistan: Dublin: Flüchtlingsstatus in Polen; Keine Verletzung von Art. 3 …
- VG 1 L 110/22.A; VG München, B.v. 21.03.2022 - M 5 S 22.50140; VG Braunschweig, B.v. 04.03.2022 - 6 B 117/22).
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