Rechtsprechung
| BVerwG, 26.11.2009 - 6 B 33.09 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage bzgl. der Einordnung eines Diplomstudiengangs als ein Studium in einem konsekutiven Studiengang im Sinne des § 1 Abs. 2 Studienkonten- und Finanzierungsgesetz (StKFG NRW); Begründung der Zulassung der Revision bei der Rüge der ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage bzgl. der Einordnung eines Diplomstudiengangs als ein Studium in einem konsekutiven Studiengang im Sinne des § 1 Abs. 2 Studienkonten- und Finanzierungsgesetz (StKFG NRW); Begründung der Zulassung der Revision bei der Rüge der ...
- rechtsportal.de
Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage bzgl. der Einordnung eines Diplomstudiengangs als ein Studium in einem konsekutiven Studiengang im Sinne des § 1 Abs. 2 Studienkonten- und Finanzierungsgesetz (StKFG NRW); Begründung der Zulassung der Revision bei der Rüge der ...
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2008 - 15 A 1039/07
- BVerwG, 16.04.2009 - 6 PKH 31.08
- BVerwG, 26.11.2009 - 6 B 33.09
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (17)
- BVerwG, 17.08.2009 - 6 B 9.09
Berufungsvereinbarung; Bestandsschutz; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache …
Auszug aus BVerwG, 26.11.2009 - 6 B 33.09
Es muss vielmehr dargelegt werden, dass und inwiefern die jeweils angeführten revisiblen Normen über den speziellen landesrechtlichen Anwendungsfall hinausreichende Rechtsfragen aufwerfen, die sich nicht auf Grund der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lassen (Beschlüsse vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171 S. 18, vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 6 B 69.03 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 39 S. 33 und vom 17. August 2009 a.a.O. Rn. 7).Ein solcher Mangel ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ordnungsgemäß bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 17. August 2009 - BVerwG 6 B 9.09 - juris Rn. 10).
- BVerwG, 18.06.2008 - 6 B 23.08
Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei der …
Auszug aus BVerwG, 26.11.2009 - 6 B 33.09
Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. etwa: Beschlüsse vom 6. Oktober 2005 - BVerwG 6 BN 2.05 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 80 S. 85 und vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 23.08 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 164 S. 5).Ein solcher Klärungsbedarf ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, denn in der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, dass die Erhebung von Studiengebühren für ein nach Abschluss eines berufsqualifizierenden Studiums durchgeführtes Zweitstudium mit grundrechtlichen Gewährleistungen - auch mit Art. 3 Abs. 1 GG - grundsätzlich vereinbar ist (Beschluss vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 23.08 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 164 S. 5 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158 S. 23 ff.).
- BVerfG, 26.01.2005 - 2 BvF 1/03
Studiengebühren
Auszug aus BVerwG, 26.11.2009 - 6 B 33.09
Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch mit Urteil vom 26. Januar 2005 - 2 BvF 1/03 - (BVerfGE 112, 226 ff.) die durch Art. 1 Nr. 3 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 8. August 2002 (BGBl I S. 3138) eingeführte Vorschrift des § 27 Abs. 4 HRG, die eine Gebührenfreiheit des Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und in einem entsprechenden konsekutiven Studiengang normiert hatte, für nichtig erklärt.
- BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00
Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß
Auszug aus BVerwG, 26.11.2009 - 6 B 33.09
Ein solcher Klärungsbedarf ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, denn in der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, dass die Erhebung von Studiengebühren für ein nach Abschluss eines berufsqualifizierenden Studiums durchgeführtes Zweitstudium mit grundrechtlichen Gewährleistungen - auch mit Art. 3 Abs. 1 GG - grundsätzlich vereinbar ist (Beschluss vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 23.08 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 164 S. 5 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158 S. 23 ff.). - BVerwG, 29.04.2009 - 6 C 16.08
Studienabgabe, Studienbeitrag, Studiengebühr, Sonderabgabe, …
Auszug aus BVerwG, 26.11.2009 - 6 B 33.09
Es hat Studienabgabenregelungen dem Gegenstand nach dem Kompetenztitel des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a GG a.F. zugeordnet, aber festgestellt, dass dem Bund das Gesetzgebungsrecht fehle, weil die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG in seiner durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBl I S. 3146) mit Wirkung zum 15. November 1994 verschärften Fassung nicht erfüllt seien und auch eine Änderungskompetenz des Bundes aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG in der Fassung des genannten Gesetzes nicht gegeben sei (vgl. zum Ganzen auch: Urteil vom 29. April 2009 - BVerwG 6 C 16.08 - juris Rn. 12 f.). - BVerwG, 19.07.1995 - 6 NB 1.95
Nutzungsplanverordnung (BVerwG) - Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, 'Grundversorgung', § 7 …
Auszug aus BVerwG, 26.11.2009 - 6 B 33.09
Dabei wird eine Rechtsfrage des Landesrechts nicht schon dadurch zu einer grundsätzlichen Frage des revisiblen Rechts, dass geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe die Frage unter Verletzung von Bundesrecht beantwortet (Beschlüsse vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 132 S. 20 …und vom 17. August 2009 - BVerwG 6 B 10.09 - juris Rn. 7) oder eine andere bundesrechtskonforme Auslegung habe zu abweichenden Ergebnissen gelangen müssen (Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43). - BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95
Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher …
Auszug aus BVerwG, 26.11.2009 - 6 B 33.09
Solche Rechtsfragen haben nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11 ff. und vom 26. Februar 2002 - BVerwG 6 B 63.01 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 36 S. 29) trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur eine für die Zukunft richtungweisende Klärung von Fragen des geltenden Rechts herbeiführen soll. - BVerwG, 15.12.1989 - 7 B 177.89
Genehmigung zur Führung des Grades eines "Lizentiaten der Theologie" - …
Auszug aus BVerwG, 26.11.2009 - 6 B 33.09
Dabei wird eine Rechtsfrage des Landesrechts nicht schon dadurch zu einer grundsätzlichen Frage des revisiblen Rechts, dass geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe die Frage unter Verletzung von Bundesrecht beantwortet (Beschlüsse vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 132 S. 20 …und vom 17. August 2009 - BVerwG 6 B 10.09 - juris Rn. 7) oder eine andere bundesrechtskonforme Auslegung habe zu abweichenden Ergebnissen gelangen müssen (Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43). - BVerwG, 01.09.1992 - 11 B 24.92
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Auszug aus BVerwG, 26.11.2009 - 6 B 33.09
Es muss vielmehr dargelegt werden, dass und inwiefern die jeweils angeführten revisiblen Normen über den speziellen landesrechtlichen Anwendungsfall hinausreichende Rechtsfragen aufwerfen, die sich nicht auf Grund der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lassen (Beschlüsse vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171 S. 18, vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 6 B 69.03 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 39 S. 33 …und vom 17. August 2009 a.a.O. Rn. 7). - BVerwG, 06.10.2005 - 6 BN 2.05
Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Maßregelung potenziell gefährlicher …
Auszug aus BVerwG, 26.11.2009 - 6 B 33.09
Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. etwa: Beschlüsse vom 6. Oktober 2005 - BVerwG 6 BN 2.05 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 80 S. 85 und vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 23.08 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 164 S. 5). - BVerwG, 17.08.2009 - 6 B 10.09
Rechtmäßigkeit einer Unterwerfung von Ansprüchen aus einer Berufungsvereinbarung …
- BVerwG, 24.10.2007 - 9 B 31.07
Ermächtigung eines Beliehenen zur Abwälzung der Umsatzsteuer; Beleihung als …
- BVerwG, 11.12.2003 - 6 B 69.03
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
- BVerwG, 16.04.2009 - 6 PKH 31.08
Prüfung der Erfolgsaussicht einer Beschwerde zur Bewilligung von …
- BVerwG, 09.04.2009 - 6 B 80.08
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Erhebung von …
- BFH, 09.08.2006 - VII B 107/05
Grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes Recht
- BVerwG, 26.02.2002 - 6 B 63.01
Öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) …
- BVerwG, 15.12.2020 - 3 B 34.19
Verhinderung eines Mitglieds der Kammer oder des Senats an der Unterschrift der …
Eine Rechtsfrage des Landesrechts wird jedoch nicht schon dadurch zu einer grundsätzlichen Frage des revisiblen Rechts, das geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe die Frage unter Verletzung von Bundesrecht beantwortet (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2009 - 6 B 33.09 [ECLI:DE:BVerwG:2009:261109B6B33.09.0] - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 169 Rn. 9 m.w.N.). - BVerwG, 04.04.2018 - 3 B 45.16
Abstraktionsprinzip; Begründungsanforderungen; Bemessungsfaktoren; …
Die Grundsätze, die für die grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen ausgelaufenen revisiblen Rechts gelten, finden hier deshalb entsprechende Anwendung (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Februar 2002 - 6 B 63.01 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 36 S. 28 f. und vom 26. November 2009 - 6 B 33.09 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 169 Rn. 11). - BVerwG, 05.05.2026 - 8 B 26.25
Anerkennung einer geplanten Veranstaltung für Ärzte als Fortbildungsmaßnahme; …
Grundsätzlich klärungsbedürftig bleiben solche Fragen zwar wenn ihre Klärung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist, oder wenn sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2009 - 6 B 33.09 - juris Rn. 11 ff.).
- BVerwG, 15.03.2021 - 6 BN 2.20
Rückwirkende Änderung der Modalitäten der Einbeziehung der Modulnoten in die …
Auch Rechtsfragen zu auslaufendem oder ausgelaufenem Recht oder zu Übergangsrecht haben nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, weil mit der Zulassung der Revision keine für die Zukunft richtungsweisende Klärung erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2009 - 6 B 33.09 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 169 Rn. 11 f.). - BVerwG, 20.01.2010 - 1 B 1.09
Unterbringungspflicht; bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber; Asylverfahren; …
Dies gilt auch bei der Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht im Rahmen der Auslegung ausgelaufenen Landesrechts (Beschluss vom 26. November 2009 - BVerwG 6 B 33.09 - juris Rn. 11). - BVerwG, 04.04.2018 - 3 B 46.16
Gebührenerhebung für die Durchführung von amtlichen Schlachttieruntersuchungen …
Die Grundsätze, die für die grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen ausgelaufenen revisiblen Rechts gelten, finden hier deshalb entsprechende Anwendung (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Februar 2002 - 6 B 63.01 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 36 S. 28 f. und vom 26. November 2009 - 6 B 33.09 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 169 Rn. 11). - BVerwG, 12.04.2019 - 3 B 33.17
Krankenhausfinanzierung; Voraussetzungen für die Vereinbarung eines …
Eine Revisionszulassung kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich die Frage für die Nachfolgeregelung offensichtlich in gleicher Weise stellt oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist und dies substantiiert dargelegt wird (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2009 - 6 B 33.09 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 169 Rn. 11 ff. …und vom 28. August 2018 - 3 B 28.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:280818B3B28.17.0] - juris Rn. 10, jeweils m.w.N.). - BVerwG, 28.08.2018 - 3 B 28.17
Anspruch eines Krankenhauses auf Rügen auf einen Sicherstellungszuschlag nach § 5 …
Eine Revisionszulassung kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich die Frage für die Nachfolgeregelung offensichtlich in gleicher Weise stellt oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist und dies substantiiert dargelegt wird (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2009 - 6 B 33.09 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 169 Rn. 11 ff. …und vom 21. Mai 2013 - 3 B 91.12 - juris Rn. 5, jeweils m.w.N.). - BVerwG, 21.12.2009 - 6 B 34.09
Vorliegen eines hochschulgebührenrechtlichen Erststudiums bei einem …
Bei Zugrundelegung des für das Revisionsgericht verbindlichen Verständnisses des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht beansprucht der Kläger lediglich eine nach dem gesetzlichen Regelungssystem nicht gebotene Vergünstigung, ohne deren Voraussetzungen zu erfüllen (…zu ähnlichen Konstellationen: Beschlüsse vom 9. April 2009 - BVerwG 6 B 80.08 - juris Rn. 4 und vom 26. November 2009 - BVerwG 6 B 33.09 - juris Rn. 17). - BVerwG, 07.03.2012 - 7 BN 3.11
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Rn. 20 4. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob der Zulassung der Revision umfassend nicht schon entgegensteht, dass die den Gegenstand der Normenkontrolle darstellende Rechtsvorschrift außer Kraft getreten ist (vgl. zur Bedeutung ausgelaufenen Rechts im Rahmen der Revisionszulassung Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11 ff., vom 26. Februar 2002 - BVerwG 6 B 63.01 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 36 S. 29 und vom 26. November 2009 - BVerwG 6 B 33.09 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 169). - BVerwG, 07.03.2024 - 6 B 64.23
Zulassung zur mündlichen Prüfung im Rahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung der …
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