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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 10.06.2025 - 6 S 433/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,15158
VGH Baden-Württemberg, 10.06.2025 - 6 S 433/24 (https://dejure.org/2025,15158)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.06.2025 - 6 S 433/24 (https://dejure.org/2025,15158)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. Juni 2025 - 6 S 433/24 (https://dejure.org/2025,15158)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 5 Abs 2 Nr 3 Buchst b WaffG 2002, § 5 Abs 2 Nr 3 Buchst c WaffG 2002, § 45 Abs 2 S 1 WaffG 2002, § 4 Abs 1 Nr 2 Alt 1 WaffG 2002
    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen Mitgliedschaft in einer Vereinigung nur zulässig, wenn deren Verfassungsfeindlichkeit feststeht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 3b ; WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 3c
    Unzuverlässigkeit; Mitgliedschaft; Verfassungsfeindliche Vereinigung; Verfassungsfeindliche Bestrebungen; Kollektive Betrachtung; Überzeugungsmaßstab; Verdacht; Annahme; Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen Mitgliedschaft in einer Vereinigung nur zulässig; wenn ...

  • rechtsportal.de

    WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 3b ; WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 3c
    Unzuverlässigkeit; Mitgliedschaft; Verfassungsfeindliche Vereinigung; Verfassungsfeindliche Bestrebungen; Kollektive Betrachtung; Überzeugungsmaßstab; Verdacht; Annahme; Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen Mitgliedschaft in einer Vereinigung nur zulässig; wenn ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (10)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2025 - 20 A 1519/24

    Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnis sowie Einziehung der Waffenbesitzkarte …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.06.2025 - 6 S 433/24
    Das Verfolgen von verfassungsfeindlichen Bestrebungen muss für die zuständige Behörde und im Streitfall für das Gericht feststehen; es genügt nicht, dass lediglich Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Vereinigung solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat (im Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 16.11.2023 - 24 CS 23.1695 - und OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2025 - 20 A 1519/24 -).

    Das Verfolgen von Bestrebungen im Sinne der Vorschrift muss für die zuständige Behörde und im Streitfall für das Gericht feststehen; es genügt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht, dass lediglich Tatsachen die Annahme rechtfertigen, die Vereinigung verfolge derartige Bestrebungen oder habe solche verfolgt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2025 - 20 A 1519/24 -, juris Rn. 33; BayVGH, Beschluss vom 16.11.2023 - 24 CS 23.1695 -, NVwZ-RR 2024, 307 ; OVG LSA…, Beschluss vom 24.04.2023 - 3 M 13/23 -, juris Rn. 10).

    Der Einleitungshalbsatz ist der Tatbestandsvoraussetzung der Mitgliedschaft in einer Vereinigung vorangestellt, während die Bezugnahme auf die Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG sich in einem an das Substantiv "Vereinigung" anknüpfenden Relativsatz befindet (hierzu ausführlich: BayVGH, Beschluss vom 16.11.2023 - 24 CS 23.1695 -, NVwZ-RR 2024, 307 ; wie hier auch: OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2025 - 20 A 1519/24 -, juris Rn. 36 ff. m.w.N.).

    Hätte der Gesetzgeber dem Einleitungshalbsatz eine solche Bedeutung beimessen wollen, hätte es einer entsprechenden sprachlichen Ausgestaltung der Regelung bedurft, was unschwer möglich gewesen wäre (so auch: OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2025 - 20 A 1519/24 -, juris Rn. 40 ff. m.w.N.).

    Dass der Gesetzgeber mit der Formulierung "zu ihrem Nachweis" an die einen weiteren Satz zuvor erwähnten verfassungsfeindlichen Ziele anknüpfen wollte, ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu ausführlich: OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2025 - 20 A 1519/24 -, juris Rn. 56 ff.).

    Dass er dies gleichwohl - wie auch ansonsten in der Gesetzesbegründung - unterlassen hat, lässt erkennen, dass eine auf Tatsachen beruhende Annahme des Verfolgens von Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG gerade nicht ausreichen soll (so auch: OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2025 - 20 A 1519/24 -, juris Rn. 79).

    Vielmehr führt dieses Verständnis allein dazu, dass dem Betroffenen eigenes Verhalten (Verfolgung eigener Bestrebungen, Mitgliedschaft, Unterstützung) nicht im Vollbeweis nachgewiesen werden muss, während eine Zurechnung des Verhaltens Dritter (Verfolgen verfassungsfeindlicher Bestrebungen durch andere Mitglieder der Vereinigung) nur zugerechnet wird, wenn es feststeht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2025 - 20 A 1519/24 -, juris Rn. 80; BayVGH, Beschluss vom 16.11.2023 - 24 CS 23.1695 -, NVwZ-RR 2024, 307 ; OVG LSA…, Beschluss vom 24.04.2023 - 3 M 13/23 -, juris Rn. 42).

    Dass eine weitergehende Regelung, die dem Verständnis des Verwaltungsgerichts entspricht, einen noch größeren Schutz vor den Gefahren bieten würde, steht dem nicht entgegen, zumal es dem Gesetzgeber unbenommen bleibt, die Vorschrift entsprechend anzupassen, hätte er sie nicht in einer dem verfolgten Zweck vollumfänglich genügenden Weise formuliert (vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2025 - 20 A 1519/24 -, juris Rn. 83; BayVGH, Beschluss vom 16.11.2023 - 24 CS 23.1695 -, NVwZ-RR 2024, 307 ; OVG LSA…, Beschluss vom 24.04.2023 - 3 M 13/23 -, juris Rn. 41).

    Dass verfassungsfeindliche Bestrebungen tatsächlich verfolgt werden, ist für die Einstufung als Verdachtsfall nicht erforderlich (vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2025 - 20 A 1519/24 -, juris Rn. 89 ff. m.w.N.).

  • VGH Bayern, 16.11.2023 - 24 CS 23.1695

    Rücknahme eines Kleinen Waffenscheins wegen Mitgliedschaft in der "Jungen …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.06.2025 - 6 S 433/24
    Das Verfolgen von verfassungsfeindlichen Bestrebungen muss für die zuständige Behörde und im Streitfall für das Gericht feststehen; es genügt nicht, dass lediglich Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Vereinigung solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat (im Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 16.11.2023 - 24 CS 23.1695 - und OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2025 - 20 A 1519/24 -).

    Das Verfolgen von Bestrebungen im Sinne der Vorschrift muss für die zuständige Behörde und im Streitfall für das Gericht feststehen; es genügt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht, dass lediglich Tatsachen die Annahme rechtfertigen, die Vereinigung verfolge derartige Bestrebungen oder habe solche verfolgt (vgl. OVG NRW…, Beschluss vom 30.04.2025 - 20 A 1519/24 -, juris Rn. 33; BayVGH, Beschluss vom 16.11.2023 - 24 CS 23.1695 -, NVwZ-RR 2024, 307 ; OVG LSA…, Beschluss vom 24.04.2023 - 3 M 13/23 -, juris Rn. 10).

    Der Einleitungshalbsatz ist der Tatbestandsvoraussetzung der Mitgliedschaft in einer Vereinigung vorangestellt, während die Bezugnahme auf die Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG sich in einem an das Substantiv "Vereinigung" anknüpfenden Relativsatz befindet (hierzu ausführlich: BayVGH, Beschluss vom 16.11.2023 - 24 CS 23.1695 -, NVwZ-RR 2024, 307 ; wie hier auch: OVG NRW…, Beschluss vom 30.04.2025 - 20 A 1519/24 -, juris Rn. 36 ff. m.w.N.).

    Jedenfalls hätte es einer hinreichend normenklaren Regelung bedurft, wollte der Gesetzgeber eine tatsachenbasierte Annahme auch für die Bestrebungen der Partei ausreichen lassen (vgl. zu Letzterem: BayVGH, Beschluss vom 16.11.2023 - 24 CS 23.1695 -, NVwZ-RR 2024, 307 ).

    Vielmehr führt dieses Verständnis allein dazu, dass dem Betroffenen eigenes Verhalten (Verfolgung eigener Bestrebungen, Mitgliedschaft, Unterstützung) nicht im Vollbeweis nachgewiesen werden muss, während eine Zurechnung des Verhaltens Dritter (Verfolgen verfassungsfeindlicher Bestrebungen durch andere Mitglieder der Vereinigung) nur zugerechnet wird, wenn es feststeht (vgl. OVG NRW…, Beschluss vom 30.04.2025 - 20 A 1519/24 -, juris Rn. 80; BayVGH, Beschluss vom 16.11.2023 - 24 CS 23.1695 -, NVwZ-RR 2024, 307 ; OVG LSA…, Beschluss vom 24.04.2023 - 3 M 13/23 -, juris Rn. 42).

    Dass eine weitergehende Regelung, die dem Verständnis des Verwaltungsgerichts entspricht, einen noch größeren Schutz vor den Gefahren bieten würde, steht dem nicht entgegen, zumal es dem Gesetzgeber unbenommen bleibt, die Vorschrift entsprechend anzupassen, hätte er sie nicht in einer dem verfolgten Zweck vollumfänglich genügenden Weise formuliert (vgl. auch: OVG NRW…, Beschluss vom 30.04.2025 - 20 A 1519/24 -, juris Rn. 83; BayVGH, Beschluss vom 16.11.2023 - 24 CS 23.1695 -, NVwZ-RR 2024, 307 ; OVG LSA…, Beschluss vom 24.04.2023 - 3 M 13/23 -, juris Rn. 41).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2023 - 3 M 13/23

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Mitglieds einer Partei, die vom …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.06.2025 - 6 S 433/24
    Das Verfolgen von Bestrebungen im Sinne der Vorschrift muss für die zuständige Behörde und im Streitfall für das Gericht feststehen; es genügt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht, dass lediglich Tatsachen die Annahme rechtfertigen, die Vereinigung verfolge derartige Bestrebungen oder habe solche verfolgt (vgl. OVG NRW…, Beschluss vom 30.04.2025 - 20 A 1519/24 -, juris Rn. 33; BayVGH, Beschluss vom 16.11.2023 - 24 CS 23.1695 -, NVwZ-RR 2024, 307 ; OVG LSA, Beschluss vom 24.04.2023 - 3 M 13/23 -, juris Rn. 10).

    Vielmehr führt dieses Verständnis allein dazu, dass dem Betroffenen eigenes Verhalten (Verfolgung eigener Bestrebungen, Mitgliedschaft, Unterstützung) nicht im Vollbeweis nachgewiesen werden muss, während eine Zurechnung des Verhaltens Dritter (Verfolgen verfassungsfeindlicher Bestrebungen durch andere Mitglieder der Vereinigung) nur zugerechnet wird, wenn es feststeht (vgl. OVG NRW…, Beschluss vom 30.04.2025 - 20 A 1519/24 -, juris Rn. 80; BayVGH, Beschluss vom 16.11.2023 - 24 CS 23.1695 -, NVwZ-RR 2024, 307 ; OVG LSA, Beschluss vom 24.04.2023 - 3 M 13/23 -, juris Rn. 42).

    Dass eine weitergehende Regelung, die dem Verständnis des Verwaltungsgerichts entspricht, einen noch größeren Schutz vor den Gefahren bieten würde, steht dem nicht entgegen, zumal es dem Gesetzgeber unbenommen bleibt, die Vorschrift entsprechend anzupassen, hätte er sie nicht in einer dem verfolgten Zweck vollumfänglich genügenden Weise formuliert (vgl. auch: OVG NRW…, Beschluss vom 30.04.2025 - 20 A 1519/24 -, juris Rn. 83; BayVGH, Beschluss vom 16.11.2023 - 24 CS 23.1695 -, NVwZ-RR 2024, 307 ; OVG LSA, Beschluss vom 24.04.2023 - 3 M 13/23 -, juris Rn. 41).

  • BVerwG, 19.06.2019 - 6 C 9.18

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Funktions- bzw. Mandatsträgers der NPD

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.06.2025 - 6 S 433/24
    Dieses Recht würde faktisch eingeschränkt, wenn Mitgliedern allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer nicht erweislich verfassungswidrigen Partei Nachteile entstehen würden (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334 ; BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 -, BVerwGE 166, 45 ).

    Zwar darf Art. 21 GG - wie jede andere Verfassungsvorschrift - nicht isoliert betrachtet werden und muss dieser aus dem Gesamtgefüge des Grundgesetzes heraus mit Blick auf den Grundsatz der Einheit der Verfassung ausgelegt werden, weshalb insbesondere die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleitende allgemeine staatliche Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit den Gesetzgeber grundsätzlich auch berechtigen kann, Gründe für eine regelmäßig anzunehmende waffenrechtliche Unzuverlässigkeit im Verhältnis zu Mitgliedern und Anhängern politischer Parteien aufzustellen und auszugestalten (so zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F., wonach waffenrechtliche Unzuverlässigkeit in der Regel anzunehmen war bei Personen, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgten oder in den letzten fünf Jahren verfolgt hatten, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet waren: BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 -, BVerwGE 166, 45 ).

    Mit den Regelungen des Waffengesetzes im Allgemeinen und den in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG geregelten Tatbeständen der Regelunzuverlässigkeit im Speziellen wird der Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern bezweckt, indem das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko minimiert und nur bei Personen hingenommen wird, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen (st. Rspr.; vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 -, BVerwGE 166, 45 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2021 - 6 S 1481/18

    Waffenbesitzbedürfnis eines Sportschützen; Beleihung der Schießsportverbände; …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.06.2025 - 6 S 433/24
    Rn. 13 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist, weil bzw. solange eine Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers aussteht (vgl. allgemein zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 6 C 24.06 -, NVwZ 2007, 1201 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2021 - 6 S 1481/18 -, juris Rn. 28 m.w.N.), der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Senats.

    Für jede weitere Waffe ist entsprechend Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs eine Erhöhung um 750,-- EUR vorzunehmen ( VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.06.2021 - 6 S 1481/18 -, juris Rn. 71 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.2024 - 6 S 1171/23

    Reichsbürger; waffenrechtliche Unzuverlässigkeit; unklarer Tatsachenhintergrund …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.06.2025 - 6 S 433/24
    Ist - wie hier - nicht nachvollziehbar, worauf das Landesamt für Verfassungsschutz seine Einschätzung stützt, weil es die dieser zugrunde liegenden Erkenntnisse (bisher) nicht offengelegt und damit nicht einmal eine Schlüssigkeitsprüfung ermöglicht hat, erweist sich die Einschätzung nicht als hinreichende Anknüpfungstatsache für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit (vgl. zur Einstufung eines Betroffenen als "Reichsbürger": VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.2024 - 6 S 1171/23 -, VBlBW 2024, 289 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.2019 - 1 S 315/19

    Streitwert bei Widerruf von Waffenbesitzkarte und kleinem Waffenschein

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.06.2025 - 6 S 433/24
    Hinzu tritt ein Streitwert in Höhe von 7.500,-- EUR für den Widerruf des Kleinen Waffenscheins ( VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2019 - 1 S 315/19 -, juris).
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.06.2025 - 6 S 433/24
    Dieses Recht würde faktisch eingeschränkt, wenn Mitgliedern allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer nicht erweislich verfassungswidrigen Partei Nachteile entstehen würden (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334 ; BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 -, BVerwGE 166, 45 ).
  • BVerwG, 16.05.2007 - 6 C 24.06

    Waffenbesitzkarte, Widerruf, Zuverlässigkeit, Rückwirkung.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.06.2025 - 6 S 433/24
    Rn. 13 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist, weil bzw. solange eine Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers aussteht (vgl. allgemein zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 6 C 24.06 -, NVwZ 2007, 1201 ; VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 23.06.2021 - 6 S 1481/18 -, juris Rn. 28 m.w.N.), der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Senats.
  • VG Stuttgart, 08.02.2024 - 5 K 5913/23

    Verfassungsfeindliche Bestrebungen einer Vereinigung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.06.2025 - 6 S 433/24
    Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Februar 2024 - 5 K 5913/23 - geändert.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2026 - 6 S 758/25

    Absolute waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei Weitergabe des Zugangscodes zum …

    Für jede weitere Waffe ist entsprechend Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs eine Erhöhung um 750,-- EUR vorzunehmen ( VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2025 - 6 S 433/24 -, VBlBW 2025, 508
  • VGH Bayern, 25.07.2025 - 24 BV 24.320

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit - "Junge Alternative" als Vereinigung iSd § 5 …

    Die § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG einleitende Wendung "Tatsachen die Annahme rechtfertigen" bezieht sich allein auf die Unterstützungshandlung, nicht aber auf die Vereinigung und ihre Bestrebungen (…vgl. OVG LSA, B.v. 24.4.2023 - 3 M 13/23 - juris Rn. 26 ff.;… BayVGH, B.v. 16.11.2023 - Az. 24 CS 23.1709 - juris Rn. 15 ff. m. zust. Anm. Nitschke NVwZ 2024, 79 ff.;… OVG NW, B.v. 30.4.2025 - 20 A 1506/24 - juris Rn. 38 ff.; VGH BW, B.v. 10.6.2025 - 6 S 433/24 - juris Rn. 15 ff.;… ausdrücklich zur Zustimmung neigend, aber offenlassend SächsOVG, B.v. 12.9.2024 - 6 B 48/24 - Rn. 16;… offenlassend OVG NW, B. v. 22.3.2024 - 20 B 969/23 - juris Rn. 25 ff.;… ThürOVG, B.v. 19.2.2024 - 3 EO 453/23 - juris Rn. 26;… anders OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.10.2023 - OVG 6 S 44/23 - BeckRS 2023, 30243 Rn. 3 ff.).
  • OVG Bremen, 30.04.2026 - 1 B 286/25

    Erfolgreiche Beschwerde der erstinstanzlich unterlegenen Antragsgegnerin - …

    Das Verwaltungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der verfassungsschutzrechtliche Einstufungsvorgang als solcher keine ausreichende Anknüpfungstatsache bildet, sondern, um der waffenrechtlichen (Un-)Zuverlässigkeitsprognose zugrunde gelegt werden zu können, seinerseits auf tatsächlichen Erkenntnissen beruhen muss, die die Einstufung plausibilisieren (vgl. VGH BW, Beschl. v. 19.03.2024 - 6 S 1171/23, juris Rn. 10 und v. 10.06.2025 - 6 S 433/24, juris Rn. 29;… BayVGH, Beschl. v. 26.02.2025 - 24 CS 24.2030, juris Rn. 23).
  • VG Lüneburg, 15.06.2026 - 4 A 38/26

    Unzuverlässigkeit; Jagdschein; Unterstützen; Verfassungsschutz; …

    Das Verfolgen von verfassungsfeindlichen Bestrebungen muss für die zuständige Behörde und im Streitfall für das Gericht bei der Prüfung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst c) WaffG feststehen; es genügt nicht, dass lediglich Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Vereinigung solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat (…vgl. u.a. BayVGH, Urt. v. 25.7.2025 - 24 BV 24.412 -, juris Rn. 22 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.6.2025 - 6 S 433/24 -, juris Rn. 15 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 20.1.2026 - 4 MB 29/23 -, juris Rn 69).
  • VGH Bayern, 25.07.2025 - 24 BV 24.412

    Waffenrechtliche Zuverlässigkeit, Anforderungen an den Grad der Überzeugung vom …

    Die § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG einleitende Wendung "Tatsachen die Annahme rechtfertigen" bezieht sich allein auf die Frage der Mitgliedschaft bzw. Unterstützungshandlung, nicht aber auf die Vereinigung und ihre Bestrebungen i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG (…vgl. ebenso OVG LSA, B.v. 24.4.2023 - 3 M 13/23 - juris Rn. 26 ff.;… BayVGH, B.v. 16.11.2023 - Az. 24 CS 23.1709 - juris Rn. 15 ff. m. zust. Anm. Nitschke NVwZ 2024, 79 ff.;… OVG NW, B.v. 30.4.2025 - 20 A 1506/24 - juris Rn. 38 ff.; VGH BW, B.v. 10.6.2025 - 6 S 433/24 - juris Rn. 15 ff.;… ausdrücklich zur Zustimmung neigend, aber offenlassend SächsOVG, B.v. 12.9.2024 - 6 B 48/24 - Rn. 16;… offenlassend OVG NW, B. v. 22.3.2024 - 20 B 969/23 - juris Rn. 25 ff.;… ThürOVG, B.v. 19.2.2024 - 3 EO 453/23 - juris Rn. 26;… anders OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.10.2023 - OVG 6 S 44/23 - BeckRS 2023, 30243 Rn. 3 ff.).
  • VG Gera, 09.02.2026 - 1 K 1085/24

    Anwendung von § 5 Abs. 2 Nr. 3 b und c WaffG 2002 auf Parteien; Verfolgen von …

    Ein bloßer tatsachenbegründeter Verdacht reicht nach mittlerweile überwiegender verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht aus (vgl. - jeweils mit eingehender Begründung - OVG LSA, Beschluss vom 24.4.2023 - 3 M 13/23 - BayVGH, Beschluss vom 16.11.2023 - 24 CS 23.1709 - VGH BW, Beschluss vom 10.6.2025 - 6 S 433/24 - OVG NW, Beschluss vom 30.4.2025 - 20 A 1507/24 - VG Magdeburg, Beschluss vom 28.2.2023 - 1 B 212/22 MD - VG Cottbus, Beschluss vom 4.8.2023 - 3 L 98/23 - VG Regensburg, Beschluss vom 7.3.2022 - RO 4 S 22.28 - VG Frankfurt, Urteil vom 12.9.2024 - 5 K 3302/22.F - abweichend: VG Düsseldorf, Urteil vom 7.3.2023 - 22 K 7087/20 - VG Köln, Urteil vom 8.9.2022 - 20 K 3080/21 -, jeweils zitiert nach Juris; offenlassend: ThürOVG, Beschluss vom 19.2.2024 - 3 EO 453/23 ).
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