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Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2025

Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2025 - 6 S 47.25   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,24069
OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2025 - 6 S 47.25 (https://dejure.org/2025,24069)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.08.2025 - 6 S 47.25 (https://dejure.org/2025,24069)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. August 2025 - 6 S 47.25 (https://dejure.org/2025,24069)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 123 VwGO, § 22 S 2 AufenthG, § 146 Abs 4 S 6 VwGO
    Aufnahme afghanischer Ortskräfte; erneute Prüfung des politischen Interesses der Bundesrepublik vor der Visumserteilung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    123; 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, 22 Satz 2 AufenthG
    Einstweilige Anordnung, Anordnungsanspruch bezüglich Erteilung eines Visums, Aufnahmeerklärung gemäß § 22 Satz 2 AufenthG, Suspendierung des Aufnahmeverfahrens gemäß § 22 Satz 2 AufenthG, Ortskräfteverfahren Afghanistan, Überbrückungsliste Afghanistan

  • Informationsverbund Asyl und Migration

Kurzfassungen/Presse (3)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Aussetzung des Aufnahmeverfahrens "Überbrückungsliste" bzw. des "Ortskräfteverfahrens" rechtmäßig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Afghanistan: Aussetzung des Aufnahmeverfahrens "Überbrückungsliste" bzw. des "Ortskräfteverfahrens"

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Keine Einreise für afghanischen Richter: Aufnahmeerklärung ist nicht verbindlich

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (3)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2025 - 6 B 4.24

    Kein Visum für ehemalige afghanische Ortskraft und ihre Familie

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2025 - 6 S 47.25
    Rn. 2 Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Anordnungsanspruch liege vor, die Antragsteller hätten aufgrund der Aufnahmeerklärung des BMI einen Anspruch auf Erteilung der Visa, da die Erklärung nicht aufgehoben worden sei und dies nach Angaben der Antragsgegnerin nach Rücksprache mit dem BMI auch nicht beabsichtigt sei, das Verfahren unterscheide sich von dem Verfahren, über welches der Senat mit Urteil vom 4. Juni 2025 - OVG 6 B 4/24 - entschieden habe, weil dort nicht die Aufnahme der Kläger erklärt gewesen sei, ist rechtsfehlerhaft.

    Folgerichtig bildet § 22 Satz 2 AufenthG keinen Rahmen für das Ergehen der politischen Entscheidung ab, sondern sieht als Tatbestandsmerkmal lediglich eine Erklärung des BMI vor (OVG 6 B 4/24 - juris Rn. 27 u. Rn. 32 ff. m.w.N.).

  • BGH, 19.12.1997 - 2 StR 521/97

    Bestechung durch Zuwendungen an Bedienstete der Deutschen Gesellschaft für …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2025 - 6 S 47.25
    Rn. 6 Über den vorstehenden Befund hilft auch nicht hinweg, dass der Bundesgerichtshof im Rahmen eines wegen Bestechung geführten Strafprozesses die Frage, ob deren Angestellte als Amtsträger im Sinne des § 334 StGB anzusehen seien, angenommen haben mag, die GIZ, damals noch unter dem Akronym "GTZ", nehme "Aufgaben der öffentlichen Verwaltung" wahr (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 2 StR 521/97 -, BGHSt 43, 370 ff., juris Rn. 8).
  • BVerwG, 15.11.2011 - 1 C 21.10

    Aufnahme aus dem Ausland; Aufnahmezusage; jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2025 - 6 S 47.25
    Für letztere ist anerkannt, dass sie mit Blick auf den Zweck, eine einheitliche Aufnahmepraxis zu erreichen, mittelbare Außenwirkung habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2011 - 1 C 21.10 -, BVerwGE 141, 151 ff., juris Rn. 15) und daher als Verwaltungsakt qualifiziert werden kann und in der behördlichen Praxis auch entsprechend gehandhabt wird.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2025 - 6 S 88.25

    Visum, Afghanistan, Menschenrechtsliste, Aufnahmeerklärung, Außenwirkung, …

    § 22 Satz 2 AufenthG vermittelt daher auch kein subjektiv-öffentliches Recht, so dass die Antragsteller allein aus der Tatsache, dass eine Aufnahmeerklärung zu ihren Gunsten existiert, nichts für die Erteilung eines Visums herleiten können (vgl. auch Beschluss des Senats vom 28. August 2025 - OVG 6 S 47/25 -, juris Rn. 4 ).

    An dem rein innerbehördlichen Charakter dieser Erklärung hat sich hierdurch - im Gegensatz zur Erteilung einer Aufnahmezusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG, die durch Bescheid an den Betroffenen erfolgt - nichts geändert (vgl. Beschluss des Senats vom 28. August 2025 - OVG 6 S 47/25 -, juris Rn. 5 ).

    Ob die GIZ bei der Information der Antragsteller als Botin des BMI handelte, wie die Antragsteller geltend machen, ändert an der fehlenden Außenwirkung der Aufnahmeerklärung nichts (vgl. Beschluss des Senats vom 28. August 2025 - OVG 6 S 47/25 -, juris Rn. 5 ).

    Der Bund erklärt die Aufnahme nicht zugunsten einzelner Ausländer, sondern aus eigener Souveränität und aus eigenem politischem Interesse; die Aufnahmeerklärung bleibt auch nach der Mitteilung an die Antragsteller eine politische Entscheidung, die Ausdruck autonomer Ausübung des außenpolitischen Spielraums des Bundes ist (Beschluss des Senats vom 28. August 2025 - OVG 6 S 47/25 -, juris Rn. 3 ).

    Der Fortgang des Verfahrens ist vielmehr lediglich - für alle Personen im Verfahren gleichermaßen - suspendiert (vgl. Beschluss des Senats vom 28. August 2025 - OVG 6 S 47/25 -, juris Rn. 7 ).

    Vor dem Hintergrund des in § 22 Satz 2 AufenthG eingeräumten weiten politischen Ermessens ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin die Frage, ob das vom BMI vor deutlich über einem Jahr für gegeben erachtete politische Interesse an der Aufnahme der Antragsteller in die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der sogenannten "Menschenrechtsliste" weiter vorliegt, vor der Erteilung der Visa nochmals überprüft (vgl. Beschluss des Senats vom 28. August 2025 - OVG 6 S 47/25 -, juris Rn. 10 ).

    Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden, dass sich die Aussetzung des Aufnahmeverfahrens im Rahmen der sog. "Menschenrechtsliste" zum Zwecke (erneuter) Überprüfung als ermessensfehlerfrei erweist (vgl. für das sog. Ortskräfteverfahren Beschluss vom 28. August 2025 - OVG 6 S 47/25 -, juris Rn. 9 ).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2026 - 6 S 59.26

    Afghanische Ortskräfte; Aufnahmeerklärung des BMI zur Wahrung politischer …

    Die Aufnahmeerklärung bleibt auch nach der Mitteilung an afghanische Staatsangehörige eine politische Entscheidung, die auf eigener Souveränität und eigenem politischen Interesse beruht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. August 2025 - OVG 6 S 47/25 -, juris Rn. 3 , …und vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, juris Rn. 4), ohne rechtliche Interessen des Ausländers zu berühren.
  • VG Berlin, 17.10.2025 - 37 L 374.25
    Rn. 26 a) Es kann offenbleiben, ob § 22 Satz 2 AufenthG Ausländern, deren Aufnahme das BMI erklärt hat, für den Fall des Vorliegens der übrigen Erteilungsvoraussetzungen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Visumserteilung vermittelt (dies verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2025 - 6 S 47/25 - juris Rn. 3 ; a.A. VG Berlin, Beschlüsse vom 9. September 2025 - VG 33 L 274/25 V und VG 33 L 276/25 V; Beschluss vom 16. September - VG 33 L 235/25 V; Beschluss vom 27. August 2025 - VG 30 L 290/25 V; Beschluss vom 24. Juli 2025 - VG 10 L 193/25 V; Beschluss vom 21. Juli 2025 - VG 30 L 208/25 V; Beschluss vom 20. Juli 2022 - VG 28 L 35/22 V; OVG Bremen…, Beschluss vom 13. Februar 2018 - 1 B 268.17 - juris Rn. 14 ff.;… vgl. auch Hailbronner, in Hailbronner, Ausländerrecht, § 22 AufenthG, Stand: 1. März 2020, Rn. 8;… Röcker, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 22 AufenthG, Rn. 9).

    Bei den Aufnahmeerklärungen des BMI vom 6. September 2022 und 6. März 2024 handelte es sich nämlich nicht um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2025 - 6 S 47/25 - juris Rn. 3, 5; VG Berlin, Urteil vom 14. Juli 2025 - VG 24 K 98/24 V; Urteil vom 20. Mai 2025 - VG 20 K 179/24 V; Beschlüsse vom 9. September 2025 - VG 33 L 274/25 V und VG 33 L 276/25 V; Beschluss vom 16. September - VG 33 L 235/25 V; Beschluss vom 20. August 2025 - VG 32 L 515/25 V; Beschluss vom 24. Juli 2025 - VG 10 L 193/25 V; VG Bremen…, Urteil vom 20. November 2020 - 2 K 3165/17 - juris Rn. 32; a.A. VG Berlin, Urteil vom 15. Dezember 2020 - VG 21 K 243.18 V; Urteil vom 7. November 2017 - VG 21 K 79.16 V; vgl. hierzu auch: BVerwG…, Urteil vom 22. März 2012 - BVerwG 1 C 3/11 - juris Rn. 24 f.), sodass sich das BMI weder bei der Abgabe noch bei der Rücknahme der Aufnahmeerklärungen an bestimmte formelle Vorgaben halten musste.

  • VG Berlin, 29.01.2026 - 38 L 422.25

    Afghanistan; vorläufige Erteilung eines Visums; Aufnahmeerklärung; Abkehr; …

    Rn. 21 Zwar ist die Entscheidung über die Aufnahme grundsätzlich nur Angelegenheit der Bundesregierung, die über ein weites politisches Ermessen verfügt, und einer gerichtlichen Überprüfung entzogen ( OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 4. Juni 2025 - OVG 6 B 4/24 -, Rn. 32 , juris; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28. August 2025 - OVG 6 S 47/25 -, Rn. 3 , juris, und 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, Rn. 3, juris, und jüngst vom 16. Januar 2026 - OVG 6 S 13/26/OVG 6 M 9/26 -, EA S. 2 f.).

    Die Erklärung einer Aufnahme ist nämlich Ausdruck autonomer Ausübung staatlicher Souveränität ( OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2025 - OVG 6 S 47/25 -, Rn. 3 , juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2026 - 6 S 169.26

    Afghanistan: Überbrückungsliste; Afghanistan: Menschenrechtsliste; …

    Die Aufnahmeerklärung bleibt auch nach der Mitteilung an afghanische Staatsangehörige eine politische Entscheidung, die auf eigener Souveränität und eigenem politischen Interesse beruht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. August 2025 - OVG 6 S 47/25 -, juris Rn. 3 , …und vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, juris Rn. 4), ohne rechtliche Interessen des Ausländers zu berühren.
  • VG Berlin, 25.11.2025 - 40 L 471.25
    Der allgemeine Hinweis, dass die Einreise in den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan bezüglich der Menschenrechts- und der Überbrückungsliste derzeit ausgesetzt sei und aus diesem Grund auch keine Visa erteilt würden (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2025, Bl. 62 f. Gerichtsakte), ist nicht mit einer Aufhebung der Aufnahmeerklärungen gleichzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2025 - OVG 6 S 47/25 - juris Rn. 7 ).
  • VG Berlin, 16.09.2025 - 33 L 235.25
    Der allgemeine Hinweis, dass die Einreise in den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan bis zu einer politischen Entscheidung über deren weitere Umsetzung insgesamt derzeit ausgesetzt seien und aus diesem Grund auch keine Visa erteilt würden (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2025, Bl. 88 f. Gerichtsakte), ist nicht mit einer Aufhebung der Aufnahmeerklärungen gleichzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2025 - OVG 6 S 47/25 - EA S. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.12.2025 - 6 S 105.25
    Rn. 9 Die Beschwerde macht zwar berechtigt auf die Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 28. August 2025 - OVG 6 S 47/25 -) zu dem in § 22 Satz 2 AufenthG eingeräumten weiten politischen Ermessen aufmerksam, das die Antragsgegnerin dazu berechtige, ein zunächst für gegeben erachtetes politisches Interesse an der Aufnahme der Antragsteller vor der Erteilung von Visa erneut zu überprüfen.
  • VG Berlin, 27.02.2026 - 37 L 455.25
    Rn. 25 a) Im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen vermittelt § 22 Satz 2 AufenthG dem betroffenen Ausländer einen Anspruch auf Visumserteilung (so auch VG Berlin, Urteil vom 20. Mai 2025 - VG 20 K 179/24 V m.w.N.; Beschluss vom 21. Juli 2025 - VG 30 L 208/25 V; Beschluss vom 24. Juli 2025 - VG 10 L 193/25 V;… Beschlüsse vom 9. September 2025 - VG 33 L 274/25 V - und VG 33 L 276/25 V - juris Rn. 20 ff.; Beschluss vom 16. Januar - VG 33 L 585/25 V - juris;… Rincke, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Werkstand 1. März 2020, § 22 AufenthG Rn. 8; vgl. auch OVG Bremen…, Beschluss vom 13. Februar 2018 - 1 B 268/17 - juris Rn. 14;… Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 22 AufenthG Rn. 9;… Kluth/Bohley, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 22 AufenthG Rn. 4; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2025 - OVG 6 S 47/25 - juris Rn. 3 f.).
  • VG Berlin, 13.02.2026 - 38 L 153.26

    Erteilung von Visa für afghanische Staatsangehörige; Überbrückungsliste; Abkehr

    Rn. 14 Zwar ist die Entscheidung über die Aufnahme grundsätzlich nur Angelegenheit der Bundesregierung, die über ein weites politisches Ermessen verfügt, und einer gerichtlichen Überprüfung entzogen ( OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 4. Juni 2025 - OVG 6 B 4/24 -, Rn. 32 , juris; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28. August 2025 - OVG 6 S 47/25 -, Rn. 3 , juris, und 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, Rn. 3, juris, und jüngst vom 16. Januar 2026 - OVG 6 S 13/26/OVG 6 M 9/26 -, EA S. 2 f.).
  • VG Berlin, 29.01.2026 - 38 L 163.26

    Visaerteilung für afghanische Staatsangehörige; Abkehr von der sog. …

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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2025 - 6 S 47.25   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,40462
OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2025 - 6 S 47.25 (https://dejure.org/2025,40462)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.09.2025 - 6 S 47.25 (https://dejure.org/2025,40462)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. September 2025 - 6 S 47.25 (https://dejure.org/2025,40462)
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Wird zitiert von ...

  • BVerfG, 04.12.2025 - 2 BvR 1511/25

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde afghanischer Staatsangehöriger

    gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. September 2025 - OVG 6 RS 5/25 / OVG 6 S 47/25 -,.

    b) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. August 2025 - OVG 6 S 47/25 -.

    Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. August 2025 - OVG 6 S 47/25 - verletzt die Beschwerdeführenden in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, soweit das Oberverwaltungsgericht nicht über die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Bescheidung der Visaanträge der Beschwerdeführenden vom 2. Februar 2023 entschieden hat.

    Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. September 2025 - OVG 6 RS 5/25 / OVG 6 S 47/25 - wird damit gegenstandslos..

    Rn. 10 6. Mit angefochtenem Beschluss vom 28. August 2025 - OVG 6 S 47/25 - gab das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg der Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland statt und lehnte den Antrag auf Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Erteilung der Visa ab.

    Rn. 11 7. Die am 10. September 2025 erhobene Anhörungsrüge wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. September 2025 - OVG 6 RS 5/25 / 6 S 47/25 - zurück.

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