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Weitere Entscheidung unten: LG Potsdam, 12.04.2021

Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2021 - 6 S 7.21   

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https://dejure.org/2021,6805
OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2021 - 6 S 7.21 (https://dejure.org/2021,6805)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.03.2021 - 6 S 7.21 (https://dejure.org/2021,6805)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. März 2021 - 6 S 7.21 (https://dejure.org/2021,6805)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

  • VG Berlin - 18 L 492.20
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2021 - 6 S 7.21
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 26.98

    Hilfe für junge Volljährige; Junge Volljährige, Hilfe für -; Vor- und Nachrang …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2021 - 6 S 7.21
    Der Antragsgegner verkennt, dass ein - hier einmal unterstellter - Vorrang anderer Sozialleistungen auf der Ebene der Verpflichtungen zum Hilfebegehrenden nicht eine Freistellung des nachrangig verpflichteten Trägers, hier des Antragsgegners als Jugendhilfeträger, und eine alleinige Zuständigkeit des - etwaig - vorrangig verpflichteten Leistungsträgers bewirkt (BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325 ff., Rn. 14 bei juris).
  • OVG Niedersachsen, 25.01.2000 - 4 L 2934/99
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2021 - 6 S 7.21
    Das bedeutet, dass unter Umständen der Zeitraum, in denen der Hilfeempfänger als junger Volljähriger anzusehen ist, mit der Vollendung des 27. Lebensjahres zeitlich zusammenfällt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Januar 2000 - 4 L 2934/99 -, FEVS 51, S. 7 f., Rn. 1 bei juris).
  • OVG Sachsen, 11.11.2024 - 3 B 178/24

    Hilfe für junge Volljährige zu den Voraussetzungen der Annahme eines gegründeten …

    Soweit eine Hilfe für junge Volljährige, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, im Raum steht, wird zudem - wie schon vor den durch das KJSG vorgenommenen Änderungen - vertreten (…vgl. zum Meinungsstand: Gallep, in: Wiesner/Wapler, a. a. O., § 41 Rn. 23a;… vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2000 - 4 L 2934/99 -, juris Rn. 1; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16. März 2021 - OVG 6 S 7/21 -, juris Rn. 5), dass in solchen Fällen wegen der besonderen Bedarfssituation ein abweichender Maßstab heranzuziehen sei.

    Für die Geeignetheit ist es ausreichend, dass das gewählte Mittel die abstrakte Möglichkeit bietet, den Zweck zu erreichen, das Mittel also nicht von vornherein untauglich ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16. März 2021, a. a. O. Rn. 4;… Kunkel/Kepert/Dexheimer, a. a. O. § 41 Rn. Rn. 4 m. w. N.;… Tammen, a. a. O., Punkt 3.7 Rn. 10).

  • VG Aachen, 17.11.2023 - 2 K 1958/22

    Fortsetzungshilfe; Eingliederungshilfe; ambulant betreutes Wohnen; seelische …

    Rn. 37 Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2021 - OVG 6 S 7/21 -, juris Rn. 6; Tammen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 41 Rn. 4; Kunkel/Kepert/Dexheimer in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 41 Rn. 20 m.w.N.

    Rn. 55 Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2021 - OVG 6 S 7/21 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 12 A 391/13 -, juris Rn. 91; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Januar 2000 - 4 L 2934/99 -, juris Rn. 1; weitergehend das Erfordernis einer Prognoseentscheidung verneinend: VG Cottbus, Urteil vom 17. Juni 2014 - 3 K 402/12 -, juris Rn. 24; Gallep, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 41 Rn. 23a.

  • VG Cottbus, 27.06.2022 - 8 L 63/22

    Hilfe für junge Volljährige

    Die im Rahmen des § 41 SGB VIII vorzunehmende "Gefährdungseinschätzung" führt unter Berücksichtigung dieser Umstände im Rahmen der im Eilverfahren nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung zu der Annahme, dass die Verselbständigung des Antragstellers ohne die Fortführung der ihm zuvor nach § 41 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 27, 24 SGB VIII geleisteten Hilfe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (noch) nicht gewährleistet wäre, der Antragsteller vielmehr, auf sich selbst gestellt und gemessen am Grad seiner Autonomie, seiner Durchhalte- und Konfliktfähigkeit, der Fähigkeit zum Aufbau von Beziehungen zur sozialen Umwelt und der Fähigkeit zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2021 - OVG 6 S 7/21 -, juris Rn. 6), an den Lebensbewältigungsanforderungen scheitern würde.
  • OVG Bremen, 21.06.2024 - 2 B 122/24

    Antrag auf einstweilige Anordnung der Bewilligung einer Vollzeitpflege eines …

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass wahrscheinlich ein erkennbarer Entwicklungsprozess in der Persönlichkeitsentwicklung und in der Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gegeben ist, der noch gefördert werden kann, die Eignung der gewährten Hilfemaßnahmen also nicht völlig ausgeschlossen ist (…OVG Saarland, Beschl. v. 20.12.2021 - 2 B 266/21, juris Rn. 8; OVG Bln-Bbg., Beschl. v. 16.03.2021 - OVG 6 S 7/21, juris Rn. 4).
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   LG Potsdam, 12.04.2021 - 6 S 7/21   

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LG Potsdam, 12.04.2021 - 6 S 7/21 (https://dejure.org/2021,59870)
LG Potsdam, Entscheidung vom 12.04.2021 - 6 S 7/21 (https://dejure.org/2021,59870)
LG Potsdam, Entscheidung vom 12. April 2021 - 6 S 7/21 (https://dejure.org/2021,59870)
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (2)

  • AG Potsdam, 10.12.2020 - 24 C 247/20
    Auszug aus LG Potsdam, 12.04.2021 - 6 S 7/21
    Az: 68721 24 C 247/20 AG Potsdam Landgericht Potsdam Beschluss In Sachen hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam.

    beschlossen: 1. Die Kammer weist den Berufungskläger darauf hin, dass sie beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 28.01.2021 (Az. 24 C 247/20) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

  • BGH, 06.12.2018 - VII ZR 285/17

    Schadensersatz wegen eines Werkmangels: Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung …

    Auszug aus LG Potsdam, 12.04.2021 - 6 S 7/21
    Unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 06.12.2018 (VII ZR 285/17, NJW 2019, 1064) kann der Geschädigte auch für den Verlust der gewerblichen Nutzung eine Entschädigung verlangen, wenn sich (1.) die Gebrauchsentbehrung konkret ausgewirkt hat, weil die unterbundene Sachnutzung im Ausfallzeitraum zu einem Erwerbsschaden geführt hat.
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