Rechtsprechung
| BGH, 05.11.2024 - 6 StR 377/24 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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§ 2 Abs. 3 StGB; § 354a StPO; § 354 StPO; § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG; § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG; § 27 Abs. 1 StGB; § 74 Abs. 1 StGB
Entscheidung bei Gesetzesänderung, Schuldspruchänderung; Meistbegünstigungsprinzip (milderes Gesetz); Betäubungsmittelgesetz; Konsumcannabisgesetz; Handeltreiben mit Cannabis; bandenmäßiges Handeltreiben mit Cannabis; Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis (Abgrenzung ... - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Strafverurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Tatmitteleinziehung als Nebenstrafe
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 73 Abs 1 StGB, § 73c S 1 StGB, § 74 Abs 1 StGB
Strafverurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Tatmitteleinziehung als Nebenstrafe - IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KCanG § 34 Abs. 1 Nr. 4; StGB § 27 Abs. 1
Schuldspruch wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis und wegen Handeltreibens mit Cannabis - datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Schwerin, 22.03.2024 - 32 KLs 32/23
- BGH, 05.11.2024 - 6 StR 377/24
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (10)
- BGH, 05.11.2019 - 2 StR 447/19
Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und …
Auszug aus BGH, 05.11.2024 - 6 StR 377/24
Abgesehen davon, dass die vom Landgericht gewählte Formulierung nicht die bei der Einziehung von Tatmitteln nach § 74 Abs. 1 StGB notwendige Ermessensausübung erkennen lässt (vgl. BGH…, Beschluss vom 31. Mai 2023 - 6 StR 79/23, Rn. 5 mwN), hätte das Landgericht in den Blick nehmen müssen, dass die Einziehung von Tatmitteln gemäß § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB - anders als die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB - den Charakter einer Nebenstrafe hat und deshalb bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist, falls es sich um einen Gegenstand von beträchtlichem Wert handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. November 2019 - 2 StR 447/19; vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19, NStZ 2020, 407, 408;… vom 20. Oktober 2020 - 4 StR 214/20, Rn. 4 mwN).Aufgrund des inneren Zusammenhangs zwischen dem Strafausspruch und der Einziehung des Fahrzeugs unterliegt auch die Einziehungsanordnung der Aufhebung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2019 - 2 StR 447/19).
- BGH, 11.02.2020 - 4 StR 525/19
Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und …
Auszug aus BGH, 05.11.2024 - 6 StR 377/24
Abgesehen davon, dass die vom Landgericht gewählte Formulierung nicht die bei der Einziehung von Tatmitteln nach § 74 Abs. 1 StGB notwendige Ermessensausübung erkennen lässt (vgl. BGH…, Beschluss vom 31. Mai 2023 - 6 StR 79/23, Rn. 5 mwN), hätte das Landgericht in den Blick nehmen müssen, dass die Einziehung von Tatmitteln gemäß § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB - anders als die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB - den Charakter einer Nebenstrafe hat und deshalb bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist, falls es sich um einen Gegenstand von beträchtlichem Wert handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. November 2019 - 2 StR 447/19; vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19, NStZ 2020, 407, 408;… vom 20. Oktober 2020 - 4 StR 214/20, Rn. 4 mwN). - BGH, 16.05.2024 - 6 StR 116/24
Entscheidung bei Gesetzesänderung, Schuldspruchänderung; …
Auszug aus BGH, 05.11.2024 - 6 StR 377/24
Das Vorliegen des Regelbeispiels im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen, weil es sich um eine Strafzumessungsregel handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 - 6 StR 116/24, Rn. 3 mwN).
- BGH, 20.10.2020 - 4 StR 214/20
Urteilsgründe (Urteilsformel: keine Angabe von Mittäterschaft oder des Vorliegens …
Auszug aus BGH, 05.11.2024 - 6 StR 377/24
Abgesehen davon, dass die vom Landgericht gewählte Formulierung nicht die bei der Einziehung von Tatmitteln nach § 74 Abs. 1 StGB notwendige Ermessensausübung erkennen lässt (vgl. BGH…, Beschluss vom 31. Mai 2023 - 6 StR 79/23, Rn. 5 mwN), hätte das Landgericht in den Blick nehmen müssen, dass die Einziehung von Tatmitteln gemäß § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB - anders als die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB - den Charakter einer Nebenstrafe hat und deshalb bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist, falls es sich um einen Gegenstand von beträchtlichem Wert handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. November 2019 - 2 StR 447/19; vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19, NStZ 2020, 407, 408; vom 20. Oktober 2020 - 4 StR 214/20, Rn. 4 mwN). - BGH, 09.11.2023 - 4 StR 74/23
Täterschaft (Abgrenzung zur Teilnahme: Betäubungsmittelstrafrecht, Teilakt des …
Auszug aus BGH, 05.11.2024 - 6 StR 377/24
Beschränkt sich die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, so kommt es darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2023 - 4 StR 74/23, Rn. 8; …und vom 29. Juni 2022 - 3 StR 136/22, Rn. 6). - BGH, 24.05.2022 - 4 StR 195/21
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (zwei Verteidiger: einheitliches …
Auszug aus BGH, 05.11.2024 - 6 StR 377/24
Maßgeblich sind insoweit insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, sodass Durchführung und Ausgang der Haupttat maßgeblich auch vom Willen des Tatbeteiligten abhängen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 - 4 StR 195/21, Rn. 9). - BGH, 29.06.2022 - 3 StR 136/22
Abgrenzung von täterschaftlichem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Beihilfe …
Auszug aus BGH, 05.11.2024 - 6 StR 377/24
Beschränkt sich die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, so kommt es darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2023 - 4 StR 74/23, Rn. 8; und vom 29. Juni 2022 - 3 StR 136/22, Rn. 6). - BGH, 31.05.2023 - 6 StR 79/23
Einziehung nach dem Betäubungsmittelgesetz (Beziehungsgegenstände: Verneinung bei …
Auszug aus BGH, 05.11.2024 - 6 StR 377/24
Abgesehen davon, dass die vom Landgericht gewählte Formulierung nicht die bei der Einziehung von Tatmitteln nach § 74 Abs. 1 StGB notwendige Ermessensausübung erkennen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 - 6 StR 79/23, Rn. 5 mwN), hätte das Landgericht in den Blick nehmen müssen, dass die Einziehung von Tatmitteln gemäß § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB - anders als die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB - den Charakter einer Nebenstrafe hat und deshalb bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist, falls es sich um einen Gegenstand von beträchtlichem Wert handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. November 2019 - 2 StR 447/19; vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19, NStZ 2020, 407, 408;… vom 20. Oktober 2020 - 4 StR 214/20, Rn. 4 mwN). - BGH, 28.08.2023 - 1 StR 261/23
Einziehung des Wertes von Tatmitteln (keine Vereitelung der Einziehung bei …
Auszug aus BGH, 05.11.2024 - 6 StR 377/24
Das Landgericht hat indes nicht berücksichtigt, dass sich die gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten J. und S. M. durch ihre Verzichtserklärungen jeweils auch zugunsten des anderen verringerte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2023 - 1 StR 261/23, Rn. 3 mwN). - BGH, 22.08.2024 - 6 StR 358/24
Entscheidung bei Gesetzesänderung, Schuldspruchänderung; …
Auszug aus BGH, 05.11.2024 - 6 StR 377/24
In den Fällen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis ist der Zusatz "in nicht geringer Menge" in der Urteilsformel entbehrlich, weil der Qualifikationstatbestand des § 34 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 KCanG stets voraussetzt, dass die Tat eine solche Menge betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2024 - 6 StR 358/24, Rn. 5 mwN).
- BGH, 17.07.2025 - 5 StR 62/25
Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Wegen der Gleichartigkeit des Rechtsfehlers (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 1. August 2024 - 4 StR 2/24;… Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 357 Rn. 14) ist die Erstreckung nach § 357 Satz 1 StPO auf die teils gesamtschuldnerisch mit den Angeklagten A. M. und Y. haftenden Nichtrevidenten geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2024 - 6 StR 377/24 Rn. 15). - BGH, 12.02.2025 - 5 StR 19/25 Dann aber wäre der sichergestellte Betrag, mit dessen außergerichtlichen Einziehung der Angeklagte sich einverstanden erklärt hat (UA S. 15), zur Vermeidung einer doppelten Belastung des Angeklagten von dem zum Fall 19 festgestellten Tatertrag in Höhe von 9.000 Euro (UA S. 9) abzuziehen gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2024 - 6 StR 377/24, Rn. 15).
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