Rechtsprechung
| BGH, 17.10.2024 - 6 StR 408/24 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 73 Abs. 1 StGB; § 73a Abs. 1 StGB
Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Subsidiarität gegenüber der Einziehung von Taterträgen) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 73 Abs 1 StGB, § 73a Abs 1 StGB, § 358 Abs 2 StPO
Erweiterte Einziehung von Taterträgen; Verschärfung des Schuldspruchs - IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 ; StGB § 244 Abs. 4
Schuldspruch wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls - datenbank.nwb.de
Kurzfassungen/Presse
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Einziehung nur bei konkretem Bezug
Verfahrensgang
- LG Hildesheim, 10.04.2024 - 26 KLs 16 Js 38130/23
- BGH, 17.10.2024 - 6 StR 408/24
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90
Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten
Auszug aus BGH, 17.10.2024 - 6 StR 408/24
Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 SPO hindert die Verschärfung des Schuldspruchs nicht (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 8 f.). - BGH, 19.03.2019 - 3 StR 2/19
Einbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung (Versuch; …
Auszug aus BGH, 17.10.2024 - 6 StR 408/24
Die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes ist indes aus Gründen der Klarstellung auch im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - 3 StR 2/19, NStZ 2019, 674 Rn. 6). - BGH, 21.12.2021 - 3 StR 381/21
Einziehung und erweiterte Einziehung von Wertersatz (Erlangen; tatsächlicher …
Auszug aus BGH, 17.10.2024 - 6 StR 408/24
Vielmehr ist in solchen Fällen die Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB einem (gesonderten) Verfahren wegen dieser anderen Straftaten vorbehalten; § 73a Abs. 1 StGB ist mithin subsidiär gegenüber § 73 Abs. 1 StGB (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 381/21, NStZ-RR 2022, 109, 110 mwN). - BGH, 06.03.2024 - 6 StR 367/23
Erweiterte Einziehung von Taterträgen, erweitere Einziehung des Wertes von …
Auszug aus BGH, 17.10.2024 - 6 StR 408/24
Allein die theoretische Möglichkeit, dass eine verfahrensfremde rechtswidrige Tat die Herkunftstat darstellen könnte, vermag indes einen Vorrang von § 73 Abs. 1 StGB gegenüber § 73a Abs. 1 StGB nicht zu begründen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die betreffenden Gegenstände tatsächlich einer konkreten anderen Tat zugeordnet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2024 - 6 StR 367/23, NStZ-RR 2024, 172, 173 mwN).
- BGH, 05.05.2026 - 2 StR 379/25
Änderung des Schuldspruchs auf Revision des Angeklagten u.a. wegen schweren …
Soweit die Schuldspruchänderung zu einer Verschärfung des Schuldspruchs führt, hindert dies auch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2024 - 6 StR 408/24, wistra 2025, 170, 171 Rn. 4 mwN). - BGH, 05.03.2025 - 6 StR 663/24
Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Subsidiarität gegenüber der Einziehung von …
Vielmehr ist dann eine Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB beziehungsweise des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c StGB einem (gesonderten) Verfahren wegen dieser anderen Straftaten vorbehalten; § 73a Abs. 1 StGB ist gegenüber § 73 Abs. 1 StGB subsidiär (st. Rspr.;… vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2025 - 3 StR 524/24, Rn. 10; vom 17. Oktober 2024 - 6 StR 408/24, Rn. 6; vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 381/21, NStZ-RR 2022, 109, 110). - BGH, 18.02.2025 - 6 StR 458/24
Einziehung des Wertes von Taterträgen (erlangtes Etwas; prozessualer Tatbegriff: …
Sofern die betreffenden Gegenstände einzelnen rechtswidrigen Herkunftstaten zugeordnet werden können, scheidet eine erweiterte Einziehung aus (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2025 - 5 StR 709/24, Rn. 4; vom 17. Oktober 2024 - 6 StR 408/24, Rn. 6; Urteil vom 6. März 2024 - 6 StR 367/23, NStZ-RR 2024, 172 mwN).
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