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Rechtsprechung
   BGH, 25.01.2022 - 6 StR 426/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,2793
BGH, 25.01.2022 - 6 StR 426/21 (https://dejure.org/2022,2793)
BGH, Entscheidung vom 25.01.2022 - 6 StR 426/21 (https://dejure.org/2022,2793)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 2022 - 6 StR 426/21 (https://dejure.org/2022,2793)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 73 Abs. 1 StGB; § 73c Satz 1 StGB; § 263 Abs. 1 StGB
    Betrug (Abrechnungsbetrug, Medizinische Versorgungszentren [MVZ], Gebührenordnung für Ärzte [GOÄ]); Einziehung des Wertes von Taterträgen (Für eine Gesellschaft handelnder Täter: Änderung der Vermögensbilanz des Täters)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Notwendige Begründung einer Einziehungsanordnung im Strafverfahren: Abrechnungsbetrug eines an einem "Medizinischen Versorgungszentrums" in der Rechtsform einer GmbH beteiligten Arztes

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73 Abs 1 StGB, § 73b StGB, § 263 Abs 3 Nr 2 StGB, § 267 StPO, § 1 GOÄ
    Notwendige Begründung einer Einziehungsanordnung im Strafverfahren: Abrechnungsbetrug eines an einem "Medizinischen Versorgungszentrums" in der Rechtsform einer GmbH beteiligten Arztes

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO, § 206a StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 73 Abs. 1 StGB, § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 73 Abs. 1, § 73c StGB

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen; Täuschung der Geschädigten über die Abrechenbarkeit und Erstattungsfähigkeit von Leistungen nach der GOÄ i.R.d. Durchführung von Dunkelfeldanalysen und Klopftherapien

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einziehungsanordnung gegen den für eine Gesellschaft handelnden Täter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73 Abs. 1
    Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen; Täuschung der Geschädigten über die Abrechenbarkeit und Erstattungsfähigkeit von Leistungen nach der GOÄ i.R.d. Durchführung von Dunkelfeldanalysen und Klopftherapien

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.11.2018 - 3 StR 447/18

    Einziehungsanordnung im Strafverfahren: Abgrenzung der Abschöpfung des Erlangten …

    Auszug aus BGH, 25.01.2022 - 6 StR 426/21
    a) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es - was das Landgericht im Ansatz nicht verkannt hat - zur Begründung einer Einziehungsanordnung gegen den für eine Gesellschaft handelnden Täter einer über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, ob dieser selbst etwas erlangte, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz führte (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, NZI 2019, 305, 306 …und vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, Rn. 26; Urteil vom 23. Oktober 2013 ? 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 93).

    Sie können etwa darin liegen, dass der Täter die Gesellschaft lediglich als formalen Mantel seiner Tat nutzte, eine Trennung zwischen dem eigenen Vermögen und demjenigen der Gesellschaft aber nicht vornahm, oder dass jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 …und vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, jeweils aaO;… Urteil vom 23. Oktober 2013 ? 5 StR 505/12, aaO).

    Die Geschädigten haben ihre Zahlungen an das MVZ "G. mbH" geleistet, so dass eine Einziehungsanordnung nach § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB grundsätzlich gegen die Gesellschaft zu richten gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, BGHR StGB § 73 Erlangtes 27 mwN).

  • BGH, 23.10.2013 - 5 StR 505/12

    Unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage (Abfallbegriff; Abgrenzung …

    Auszug aus BGH, 25.01.2022 - 6 StR 426/21
    a) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es - was das Landgericht im Ansatz nicht verkannt hat - zur Begründung einer Einziehungsanordnung gegen den für eine Gesellschaft handelnden Täter einer über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, ob dieser selbst etwas erlangte, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz führte (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, NZI 2019, 305, 306 …und vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, Rn. 26; Urteil vom 23. Oktober 2013 ? 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 93).

    Sie können etwa darin liegen, dass der Täter die Gesellschaft lediglich als formalen Mantel seiner Tat nutzte, eine Trennung zwischen dem eigenen Vermögen und demjenigen der Gesellschaft aber nicht vornahm, oder dass jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 …und vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, jeweils aaO; Urteil vom 23. Oktober 2013 ? 5 StR 505/12, aaO).

  • BGH, 31.07.2018 - 3 StR 620/17

    Amtsträgerbegriff (öffentlicher Personennahverkehr als Ausgabe der öffentlichen …

    Auszug aus BGH, 25.01.2022 - 6 StR 426/21
    a) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es - was das Landgericht im Ansatz nicht verkannt hat - zur Begründung einer Einziehungsanordnung gegen den für eine Gesellschaft handelnden Täter einer über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, ob dieser selbst etwas erlangte, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz führte (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, NZI 2019, 305, 306 und vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, Rn. 26; Urteil vom 23. Oktober 2013 ? 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 93).

    Sie können etwa darin liegen, dass der Täter die Gesellschaft lediglich als formalen Mantel seiner Tat nutzte, eine Trennung zwischen dem eigenen Vermögen und demjenigen der Gesellschaft aber nicht vornahm, oder dass jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 und vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, jeweils aaO;… Urteil vom 23. Oktober 2013 ? 5 StR 505/12, aaO).

  • BGH, 20.09.2022 - 1 StR 14/22

    Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Tateinheit bei mehreren …

    (a) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es zur Begründung einer Einziehungsanordnung gegen den für eine Gesellschaft handelnden Täter einer über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, ob dieser selbst etwas erlangte, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz führte (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2022 - 6 StR 426/21 Rn. 9 …und vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, BGHR StGB § 73 Erlangtes 27 Rn. 11).

    Sie können etwa darin liegen, dass der Täter die Gesellschaft lediglich als formalen Mantel seiner Tat nutzte, insbesondere eine Trennung zwischen dem eigenen Vermögen und demjenigen der Gesellschaft nicht vornahm, oder dass der aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2022 - 6 StR 426/21 Rn. 9;… vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, BGHR StGB § 73 Erlangtes 27 Rn. 11 …und vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, BGHR StGB § 73 Erlangtes 26 Rn. 26; vgl. zudem BGH…, Urteil vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19, BGHSt 64, 234 Rn. 26 ff.).

    Dass sich der Angeklagte R. der Einziehungsbeteiligten nur als formalen Mantel bedient hätte (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2022 - 6 StR 426/21; vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 …und vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, jeweils aaO), lässt sich den Urteilsgründen weder ausdrücklich noch nach ihrem Gesamtzusammenhang entnehmen.

  • BGH, 14.07.2022 - 6 StR 227/21

    Urteil wegen Verfüllung der Tongrube Vehlitz rechtskräftig

    Die hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen (vgl. BGH…, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 5 StR 443/19 Rn. 88;… Beschlüsse vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20 Rn. 37; vom 25. Januar 2022 - 6 StR 426/21 jeweils mwN) liegen beim Angeklagten S. - dem lediglich mit einem nichtbemakelten Anstellungsvertrag ausgestatteten Geschäftsführer der Gesellschaften - nicht vor.
  • BGH, 07.08.2025 - 6 StR 239/24

    Betrug (Abrechnung von erbrachten Pflegeleistungen gegenüber Pflege- und …

    Vielmehr bedarf es zur Begründung einer Einziehungsanordnung gegen den für eine Gesellschaft handelnden Täter einer über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, ob dieser selbst etwas erlangte, das zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz führte ( vgl. BGH…, Urteil vom 20. September 2022 - 1 StR 14/22, Rn. 28; Beschlüsse vom 25. Januar 2022 - 6 StR 426/21, Rn. 9;… vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, BGHR StGB § 73 Erlangtes 27, Rn. 11).

    Hierfür müssen die entsprechenden konkreten Zahlungswege, -beträge und -zeitpunkte festgestellt und belegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 - 6 StR 426/21, Rn. 10).

  • BGH, 26.06.2025 - 6 StR 668/24

    Untreue; Täter-Opfer-Ausgleich (Höhe der materiellen Schäden; erhebliche …

    Rn. 29 bb) Weiterhin erscheint nicht ausgeschlossen, dass die für die C. GmbH handelnden Angeklagten über die faktische Verfügungsgewalt hinaus selbst etwas erlangten, was zu einer Änderung ihrer Vermögensbilanz führte (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 - 6 StR 426/21, Rn. 9).

    Rn. 32 Das neue Tatgericht wird bei der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in den Blick zu nehmen haben, dass es zur Begründung einer Einziehungsanordnung gegen den für eine Gesellschaft handelnden Täter der über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung bedarf, ob dieser selbst etwas erlangte, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz führte (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 - 6 StR 426/21, Rn. 9).

  • LG Nürnberg-Fürth, 29.11.2024 - 18 Qs 30/24

    Erlangen durch eine rechtswidrige Tag im Sinne des § 73 Abs. 1 1. Alt. StGB; …

    Zwar kann u.U. auch eine Einziehungsanordnung gegen den für eine Gesellschaft handelnden Täter begründet werden, etwa wenn der Täter die Gesellschaft lediglich als formalen Mantel seiner Tat nutzte, insbesondere eine Trennung zwischen dem eigenen Vermögen und demjenigen der Gesellschaft nicht vornahm, oder dass der aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2022 - 1 StR 14/22; BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 - 6 StR 426/21; BGH, Urteil vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19; BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18; BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17).
  • BGH, 18.09.2024 - 1 StR 197/24

    Einziehung von für die Tat Erlangtem (Einziehung beim Gesellschafter einer …

    Dies ist der Fall, wenn der Täter die Gesellschaft nur als einen formalen Mantel seiner Tat nutzte, zwischen dem eigenen Vermögen und demjenigen der Gesellschaft aber nicht trennte, oder darin, dass jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft an den Täter weitergeleitet wird (…zum Ganzen BGH, Urteile vom 20. September 2022 - 1 StR 14/22 Rn. 28;… vom 14. Juli 2022 - 6 StR 227/21 Rn. 44;… vom 29. Oktober 2021 - 5 StR 443/19 Rn. 87 f. …und vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19, BGHSt 64, 234 Rn. 22 f.; Beschlüsse vom 25. Januar 2022 - 6 StR 426/21 Rn. 9;… vom 19. Mai 2021 - 1 StR 139/21, BGHR StGB § 73 Abs. 1 Erlangtes 4 Rn. 9 f. …und vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, BGHR StGB § 73 Erlangtes 27 Rn. 10 f.; überwiegend mwN).
  • BayObLG, 26.09.2023 - 202 StRR 68/23

    Feststellungs- u. Darstellungsanforderungen für Betrugsschaden bei Scheingeschäft …

    Die Teileinstellung führte - wie die Generalstaatsanwaltschaft München zutreffend darlegt - zu einem Verfahrenshindernis, das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 20.03.2023 - 1 StR 266/22 bei juris; 05.01.2022 - 6 StR 426/21 = MedR 2022, 1018; 08.06.2021 - 2 StR 72/21 bei juris).
  • OLG Hamburg, 26.06.2023 - 1 Ws 14/23

    Verdacht einer Steuerhinterziehung durch einen Bordellbetreiber: Voraussetzungen …

    Rn. 123 Ausnahmsweise erlangt der Vertreter einer Gesellschaft in eigener Person unmittelbar durch die Vermögensmehrung der Gesellschaft etwas (vgl. Gericke, StraFo 21, 274, 279), wenn er über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehend selbst etwas erhält, was zu einer Änderung seiner persönlichen Vermögensbilanz führt (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 - 6 StR 426/21 -, juris, Rn. 9; BGH…, Urteil vom 20. September 2022 - 1 StR 14/22 -, juris, Rn. 28).
  • LG Nürnberg-Fürth, 07.12.2022 - 12 KLs 501 Js 2401/22

    Subventionsbetrug bei Coronahilfen

    Ein Zugriff im Wege der Einziehung auf das Vermögen des Täters kann beispielsweise dadurch gerechtfertigt sein, dass der Täter die Gesellschaft als Tatmantel ohne tatsächliche Trennung von Privat- und Gesellschaftsvermögen nutzte (BGH, Beschluss vom 25.01.2022 - 6 StR 426/21, juris Rn. 9).
  • BGH, 12.01.2026 - 1 StR 502/25

    Entfall der Einziehungsentscheidung; Verwerfung der Revision

    Liegt kein "indirekter Vermögenszufluss" in vorgenanntem Sinn vor, kann eine Einziehung beim Täter, ohne dass das im konkreten Fall Taterlangte an ihn weitergeleitet wurde, dann in Betracht kommen, wenn der Täter die Gesellschaft lediglich als formalen Mantel seiner Tat nutzte und eine Trennung zwischen dem eigenen Vermögen und demjenigen der Gesellschaft nicht vornahm, quasi seine Vermögensmasse mit der der Gesellschaft verschmolzen ist, oder aber, wenn jeder aus inkriminierten Handlungen herrührende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 - 6 StR 426/21 Rn. 9 mwN).
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