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Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 30.12.2005

Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 28.03.2006 - 6 U 107/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4894
OLG Brandenburg, 28.03.2006 - 6 U 107/05 (https://dejure.org/2006,4894)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.03.2006 - 6 U 107/05 (https://dejure.org/2006,4894)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28. März 2006 - 6 U 107/05 (https://dejure.org/2006,4894)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Judicialis

    GmbHG § 3 Abs. 2; ; GmbHG § ... 26 Abs. 1; ; GmbHG § 13 Abs. 2; ; GmbHG § 54 Abs. 3; ; GmbHG § 26; ; AktG § 242 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 138 Abs. 4; ; BGB § 133; ; BGB § 157; ; KV-DDR § 45 Abs. 2; ; KV-DDR § 45 Abs. 3; ; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Auslegung einer Klausel zur Verlustausgleichspflicht im Gesellschaftsvertrag einer GmbH

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Verlustausgleichspflicht von Gesellschaftern; Gesellschaftsrechtliches Gebot der hinreichenden Bestimmtheit von Gesellschafter belastenden Klauseln; Begriff der "Übernahme"; Verpflichtung von Gesellschaftern einer GmbH zu Nebenleistungspflichten; Regelung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • 123recht.net (Pressemeldung, 17.1.2006)

    Verbraucher müssen Kredite für faule Fonds nicht immer zurückzahlen // Ansprüche trotz vorher geschlossener Vergleiche

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Verlustausgleichspflicht des GmbH-Gesellschafters als Nebenleistungspflicht im Gesellschaftsvertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 1675
  • NZG 2006, 756
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Schleswig, 29.04.2015 - 9 U 132/13

    Ehemaliges Technologiezentrum Blomenburg Venture Park - Kreis Plön und Gemeinde …

    Die Regelungen zum Verlustausgleich (§ 13 GV) und zur Ausstattung der Schuldnerin (§ 14 GV) zielen ab auf die Sicherung der wirtschaftlichen Mittel der Schuldnerin zum Zwecke der fortlaufenden Aufgabenverwirklichung und damit auf eine "lebende" Gesellschaft (vgl. RGZ 83, 216, 219: Sicherung besserer Betriebsbedingungen der Gesellschaft; OLG Brandenburg, Urteil vom 28. März 2006 - 6 U 107/05, NZG 2006, 756, 758: Sicherstellung der finanziellen Grundlage für die Erfüllung der der Gesellschaft übertragenen Aufgaben).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 30.12.2005 - 6 U 107/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,15624
OLG Stuttgart, 30.12.2005 - 6 U 107/05 (https://dejure.org/2005,15624)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.12.2005 - 6 U 107/05 (https://dejure.org/2005,15624)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30. Dezember 2005 - 6 U 107/05 (https://dejure.org/2005,15624)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fondsbeitrittes unter Berücksichtigung des Rechtsberatungsgesetzes; Bewertung der Änderung eines Zinssatzes und des Verzichtes auf Einwendungen aus einem bestehenden Darlehensvertrag als Nachtrag zum ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (39)

  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 279/99

    Rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2005 - 6 U 107/05
    Abgesehen davon, dass dies den Treuhänder nicht davon entbindet, die Entscheidung zu treffen, ob der Vertrag überhaupt abgeschlossen wird (BGH Urteile vom 11.10.2001, 28.09.2000 und 18.09.2001:III ZR 182/00 S. 8; IX ZR 279/99 S. 9, XI ZR 321/00 S. 7; die von der Klägerseite zitierte ältere Entscheidung des OLG Karlsruhe, aber auch die des OLG Frankfurt ist damit überholt), trifft dies auf einige Verträge, insb.

    Rechtsprechung existierte zwar zur "Baubetreuung im engeren Sinne" (z.B. BGHZ 70, 12, 17), die Tätigkeiten von Baubetreuer und Basistreuhänder unterscheiden sich aber so weit gehend (vgl. BGH Urteil vom 28.09.2000 IX ZR 279/99 S. 14f zum Unterscheid zwischen der Baubetreuung ieS und dem Bauträgermodell, das gilt gegenüber einem geschlossenen Immobilienfonds erst recht), dass die Bank nicht darauf vertrauen konnte, dass die Rechtsprechung auch ihren Fall abdecken würde.

    Wie der IX. Zivilsenat des BGH in der Entscheidung vom 28.09.2000 (IX ZR 279/99 S. 12 ) entschieden hat, ist zunächst grundlegende Voraussetzung, dass der Adressat ein genehmigungsfreies Gewerbe als Geschäft Nr. 1 betreibt und das ins rechtliche gehende Geschäft Nr. 2 nicht selbständig daneben oder gar im Vordergrund steht.

    Das kann aber keinesfalls vor dem Bekanntwerden des Urteils des IX. Zivilsenats des BGH vom 28.09.2000 (IX ZR 279/99) angenommen werden und wird von der Klägerin auch nicht behauptet.

  • OLG Stuttgart, 13.12.2005 - 6 U 119/05

    Bankdarlehen im Zusammenhang mit einem geschlossenen Immobilienfonds: …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2005 - 6 U 107/05
    Rn. 85 Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 13.12.2005 (6 U 119/05 z.V.b.), dort S. 33 - 37, verwiesen, die zwar zu einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Basistreuhänderin ergingen, die für Steuerberatungsgesellschaften aber erst recht gelten.

    Rn. 92 (a) Ziff. 2 galt im Zeitpunkt des Abschlusses des Treuhandvertrags noch nicht einmal für Steuerberater als natürliche Personen, so dass es nicht darauf ankommt, ob sie auch Steuerberatungsgesellschaften erfasst (vgl. zur parallelen Frage bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Senat Urteil vom 13.12.2005 6 U 119/05 S. 31f z.V.b.).

    Rn. 134 Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob es für eine ausdrückliche Genehmigung erforderlich ist, dass der Beklagte hätte erkennen müssen, dass der Darlehensvertrag möglicherweise auch aufgrund eines Verstoßes gegen das RBerG unwirksam ist (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 13.12.2005 6 U 119/05 S. 39)und ob dies für den 31.05.2001 angenommen werden könnte.

  • BGH, 20.04.2004 - XI ZR 171/03

    Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht; Ausgleich von ohne Rechtsgrund …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2005 - 6 U 107/05
    Rn. 124 Darüber hinaus genügt das Dulden des Lastschrifteinzugs aber auch nicht als Genehmigungshandlung (anders womöglich die Auffassung des BGH: Urteile vom 22.10.2003 IV ZR 398/02 S. 10 sowie IV ZR 33/03 S. 10; vom 10.03.2004 IV ZR 143/03 S. 10; vom 20.04.2004 XI ZR 171/03 S. 14 und vom 27.09.2005 XI ZR 79/04 S. 12, in denen die Zahlungen aber schon vor dem Urteil des IX. Zivilsenats vom 28.09.2000 eingestellt worden waren, so dass es im Ergebnis nicht hierauf ankam).

    Zur Frage eines Rückwirkungsverbots der in diesen Entscheidungen entwickelten Rechtsprechung hat sich der XI. Zivilsenat des BGH bereits geäußert (Urteil vom 20.04.2004 XI ZR 171/03 S. 9).

  • BGH, 27.09.2005 - XI ZR 79/04

    Rückabwicklung eines durch einen wegen unerlaubter Rechtsberatung aufgrund …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2005 - 6 U 107/05
    Es kommt noch hinzu, dass ein Vertrauen der Klägerin auch deswegen nicht schutzwürdig ist, weil sie es - wenn man zutreffenderweise dem V. (z.B. Urteil vom 17.06.2005 V ZR 78/04 S. 9) und XI. Zivilsenat (Urteil vom 27.09.2005 XI ZR 79/04 S. 7f) des BGH folgt - mittels § 172 BGB in der Hand gehabt hätte, sich gegen eine eventuelle Unwirksamkeit der Vollmacht dadurch abzusichern, dass sie diese einsah.

    Rn. 124 Darüber hinaus genügt das Dulden des Lastschrifteinzugs aber auch nicht als Genehmigungshandlung (anders womöglich die Auffassung des BGH: Urteile vom 22.10.2003 IV ZR 398/02 S. 10 sowie IV ZR 33/03 S. 10; vom 10.03.2004 IV ZR 143/03 S. 10; vom 20.04.2004 XI ZR 171/03 S. 14 und vom 27.09.2005 XI ZR 79/04 S. 12, in denen die Zahlungen aber schon vor dem Urteil des IX. Zivilsenats vom 28.09.2000 eingestellt worden waren, so dass es im Ergebnis nicht hierauf ankam).

  • BGH, 20.12.1979 - VII ZR 77/78

    Vorlage der Vollmachtsurkunde durch Bezugnahme

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2005 - 6 U 107/05
    Vielmehr ist der Regelfall weiterhin, dass die Urkunde (nicht aber ihr Inhalt) sinnlich wahrgenommen wird (RGZ 88, 430, 432; BGHZ 76, 76, 78), sie also bei der Unterzeichnung in Reichweite liegt (RGZ 88, 430, 432: es genügte nicht, dass der Vertreter das Original daheim und eine notariell beglaubigte Abschrift vor Ort dabei hatte), sie vorher eingesehen wurde oder sie sich sonst beim Gegner des Vertretenen befindet, z.B. weil sie ihm bereits früher einmal übersandt worden war (BGH Urteil vom 23.03.2004 XI ZR 194/02 unter II 1 b cc (2)).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Klägervertreter zitierten Entscheidungen des BGH in BGHZ 76, 76, 78 und ZIP 87, 1455, 1456.

  • RG, 05.10.1916 - VI 165/16

    Vollmacht. BGB. § 172.

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2005 - 6 U 107/05
    Vielmehr ist der Regelfall weiterhin, dass die Urkunde (nicht aber ihr Inhalt) sinnlich wahrgenommen wird (RGZ 88, 430, 432; BGHZ 76, 76, 78), sie also bei der Unterzeichnung in Reichweite liegt (RGZ 88, 430, 432: es genügte nicht, dass der Vertreter das Original daheim und eine notariell beglaubigte Abschrift vor Ort dabei hatte), sie vorher eingesehen wurde oder sie sich sonst beim Gegner des Vertretenen befindet, z.B. weil sie ihm bereits früher einmal übersandt worden war (BGH Urteil vom 23.03.2004 XI ZR 194/02 unter II 1 b cc (2)).

    Rn. 110 (2) Eine solche Einsichtnahme in das Original der notariell beglaubigten Vollmacht (die Einsichtnahme in eine Kopie genügt ohnehin nicht, s.o.: RGZ 88, 430, 432) kann die Klägerin zumindest nicht beweisen.

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2005 - 6 U 107/05
    Dass der Treuhandvertrag eine Rechtsbesorgung zum Inhalt hat, hat der II. Zivilsenat des BGH in seinem Parallelverfahren zum hier betroffenen ...-Fonds 43 bereits festgestellt (II ZR 393/02 Urteil vom 14.06.2004 S. 8f).

    Rn. 150 Die wesentlichen Fragen des Falles sind durch das Urteil des II. Zivilsenats des BGH vom 14.06.2004 (II ZR 393/02) gelöst, zum Komplex des RBerG liegen inzwischen über 30 Entscheidungen des BGH vor.

  • BGH, 08.10.2004 - V ZR 18/04

    Anforderungen an die Dauer einer Beratung; Offenbarung sog. externer Entgelte; …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2005 - 6 U 107/05
    Die "steuerliche Koordination", die allein der ...-Treuhand verblieb, spielt dagegen keine entscheidende Rolle mehr (BGH Urteile vom 08.12.2004 und 18.09.2001: V ZR 18/04 S. 13 und XI ZR 321/00 S. 9), weil diese Tätigkeit zum weit überwiegenden Teil bereits vor Beginn des Vertriebs und damit vor Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrags erfolgt war, nämlich im Rahmen der Konzipierung des Fondsmodells.

    der XI. Zivilsenat (z.B. Urteil vom 22.02.2005 XI ZR 41/04 S. 6) sowie der V. Zivilsenat (V ZR 18/04 Urteil vom 08.10.2004 S. 14) des BGH entschieden.

  • BGH, 18.09.2001 - XI ZR 321/00

    Treuhandvertrag im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds als unerlaubte …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2005 - 6 U 107/05
    Die "steuerliche Koordination", die allein der ...-Treuhand verblieb, spielt dagegen keine entscheidende Rolle mehr (BGH Urteile vom 08.12.2004 und 18.09.2001: V ZR 18/04 S. 13 und XI ZR 321/00 S. 9), weil diese Tätigkeit zum weit überwiegenden Teil bereits vor Beginn des Vertriebs und damit vor Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrags erfolgt war, nämlich im Rahmen der Konzipierung des Fondsmodells.

    Abgesehen davon, dass dies den Treuhänder nicht davon entbindet, die Entscheidung zu treffen, ob der Vertrag überhaupt abgeschlossen wird (BGH Urteile vom 11.10.2001, 28.09.2000 und 18.09.2001:III ZR 182/00 S. 8; IX ZR 279/99 S. 9, XI ZR 321/00 S. 7; die von der Klägerseite zitierte ältere Entscheidung des OLG Karlsruhe, aber auch die des OLG Frankfurt ist damit überholt), trifft dies auf einige Verträge, insb.

  • BGH, 20.10.2000 - V ZR 285/99

    Arglistige Täuschung über Altlasten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2005 - 6 U 107/05
    Denn der Beklagte müsste unter dieser Prämisse einen negativen Beweis führen und dann muss die Klägerin schon nach allgemeinen Grundsätzen (z.B. BGH NJW 2001, 64, 65) die näheren Einzelheiten zur Erteilung vortragen, damit der Beklagte einen Ansatzpunkt für seine Beweisführung hat.
  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02

    Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

  • BGH, 21.01.2002 - II ZR 2/00

    Haftung der Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds

  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

  • BGH, 21.06.2005 - XI ZR 88/04

    Zurechnung von Rechtshandlungen eines Gschäftsbesorgers; Anwendbarkeit der …

  • BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 164/03

    Überprüfung einer Individualvereinbarung in der Berufungsinstanz

  • BGH, 22.02.2005 - XI ZR 41/04

    Erlaubnisbedürftigkeit rechtsberatender Tätigkeit einer GmbH

  • BGH, 08.01.1985 - VI ZR 15/83

    Anforderungen an den Beweis der Aufklärung durch einen Arzt; Verwertung eines …

  • BGH, 28.07.2005 - III ZR 290/04

    Pflichten des Geschäftsbesorgers; Offenbarung einer Innenprovision

  • BGH, 22.10.2003 - IV ZR 398/02

    Zur Frage der Wirksamkeit von Treuhandverträgen und -vollmachten bei …

  • BVerfG, 27.09.2002 - 1 BvR 2251/01

    Anspruch eines "Erbensuchers" auf Vergütung; Verfassungskonforme Auslegung des …

  • BGH, 17.06.2005 - V ZR 78/04

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Grundbuchberichtigung; Geltendmachung der …

  • BGH, 23.03.2004 - XI ZR 194/02

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über die Höhe einer Innenprovision

  • BGH, 22.10.2003 - IV ZR 33/03

    Pflicht des Darlehensnehmers zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung; …

  • BGH, 10.03.2004 - IV ZR 143/03

    Erneute Erteilung einer nach dem RBerG unwirksamen Treuhandvollmacht

  • BGH, 09.01.2003 - IX ZR 353/99

    Gesamtschuldnerausgleich bei Inanspruchnahme mehrerer Gesamtschuldner

  • BGH, 29.04.2003 - XI ZR 201/02

    Unwirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen das RBerG

  • BGH, 16.12.1999 - IX ZR 117/99

    Treuhänderische Mitverpflichtung von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern einer …

  • OLG Köln, 25.08.1999 - 13 U 28/99

    Prozessvergleich; Generalquittung ; Gegenseitiges Nachgeben; Beweislast ; …

  • BVerfG, 26.04.2005 - 1 BvR 1924/04

    Umfang des effektiven Rechtsschutzes bei Zurückweisung der Berufung durch …

  • BGH, 10.11.1977 - VII ZR 321/75

    Pflichtenstellung des die örtliche Bauaufsicht führenden Architekten

  • BVerfG, 30.06.2005 - 2 BvR 1664/04

    Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im …

  • OLG München, 07.07.2005 - 19 U 2039/05

    Gesamtbetragsangabe bei einer Fondsanteilfinanzierung

  • OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 82/03

    Widerruf einer Willenserklärung nach dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz bei …

  • BFH, 01.02.1990 - IV R 42/89

    Zur Abgrenzung der Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit und aus selbständiger …

  • OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 76/04

    Kreditfinanzierter Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Widerruflichkeit …

  • OLG Karlsruhe, 07.11.1991 - 9 U 245/90

    Schadensersatz wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft eines PKWs; …

  • RG, 10.12.1919 - V 249/19

    Nichtigkeit der Auslassungsvollmacht.

  • BGH, 18.01.1985 - V ZR 233/83

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung bei wiederkehrenden Leistungen; …

  • BGH, 11.10.2001 - III ZR 182/00

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages zur Abwicklung …

  • OLG Stuttgart, 11.12.2006 - 6 U 115/06

    Finanzierte Immobilienfondsbeteiligung: Reichweite und Wirksamkeit der von …

    Anders als im Sachverhalt, der dem vom Klägervertreter zitierten Urteil des Senats vom 30.12.2005 (6 U 107/05 n.v.) zugrunde lag und der einen anderen HAT-Fonds und die Praxis einer anderen finanzierenden Bank betraf, ist hier eine umfassende Erledigungsklausel enthalten (nachstehend (1)).

    Schließlich führt auch die Berücksichtigung der redlichen Parteierwartungen hier im Gegensatz zum Sachverhalt, der dem Rechtsstreit 6 U 107/05 zugrunde lag, zum Ergebnis einer umfassenden Erledigung: Die Bank hatte auf 25% der Hauptsumme verzichtet, Mietgarantierückstände der insolventen Mietgarantin in Höhe von 4, 1 Mio. DM übernommen (weitere 6 % des ursprünglichen Kreditvolumens) sowie einen Zuschuss an die Fondsverwaltung von 1 Mio. DM für Vorsteuererstattung und laufende Kosten gezahlt.

    Wie dem Senat nicht nur aus dem Rechtstreit 6 U 107/05 (dort im Sitzungsprotokoll des Senats vom 6. Dezember 2005 auf S. 3 festgehalten) bekannt ist, haben einige Banken vorsichtshalber generell belehrt und sogar in Fällen, in denen offensichtlich Kaufleute beteiligt waren.

    So soll nach der vom Senat nicht uneingeschränkt geteilten Auffassung des XI. Zivilsenats des BGH (…Urteil vom 25. April 2006 XI ZR 29/05 Rdnr. 17= NJW 2006, 1952, 1953) der - inzwischen unstreitig - wortgleiche Zeichnungsschein zum HAT-Fonds 38 eine Vollmacht enthalten und ob diese - wie vom Senat vertreten (Urteil vom 30.12.2005 6 U 107/05 S. 23) - von der Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags mit der Jehl-Treuhand infiziert wird, hat der XI. Zivilsenat des BGH aaO ausdrücklich offen gelassen.

    Ein Wissensvorsprung der Bank, dass der BGH dabei das im Gegensatz zu den anderen auf S. 15 der Berufungsbegründung (= Bl. 544 d.A.) zitierten Konstellationen damals von der höchstrichterlichen Rechtsprechung jahrelang beanstandungslos durchgeführte Treuhändermodell zu Fall bringen würde, ist aber nicht zu erkennen (vgl. hierzu auch BGH Urteil vom 15. März 2005 XI ZR 135/04 S. 20ff = auszugsweise NJW 2005, 1576, 1579 oder Urteil vom 17. Juni 2005 V ZR 78/05 S. 12; Senat Urteil vom 30.12.2005 6 U 107/05 S. 19).

  • OLG Schleswig, 09.02.2006 - 5 U 162/05

    Fondsbeteiligung: Fortgeltung eines Vergleichs über eine Fondsfinanzierung bei …

    Insoweit werde - wie die Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung in ihrem Schriftsatz vom 24. Januar 2006 hervorgehoben haben - auf das Urteil des OLG Stuttgart vom 30. Dezember 2006 (6 U 107/05) verwiesen.

    Andererseits nimmt die fragliche Formulierung - insoweit auch anders als in dem offenbar der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 30. Dezember 2005 (6 U 107/05) zugrunde liegenden Sachverhalt - aber gerade nicht auf bestimmte schon anhängige gerichtliche Verfahren oder auf eine bestimmte rechtliche Stellungnahme Bezug, sondern lediglich und nur eingangs auf "langwierige Diskussionen mit der Intereressengemeinschaft über wirtschaftliche und rechtliche Probleme des Fonds" insgesamt.

    Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil der Rechtsstreit angesichts zum einen des bisher erreichten Standes der höchstrichterlichen Rechtsprechung und zum anderen des im Verhältnis zur Entscheidung des OLG Stuttgart (6 U 107/05) abweichenden Sachverhalts weder grundsätzliche Bedeutung besitzt noch die Rechtsfortbildung oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtssprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

  • OLG Karlsruhe, 05.12.2006 - 17 U 364/05

    Vergleichsweise Fortführung eines Darlehen zum finanzierten Beitritt zu einem …

    Nichts anderes gilt für das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30.12.2005 - 6 U 107/05.
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