Rechtsprechung
| OLG Köln, 16.12.2022 - 6 U 111/22 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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Erben-Ermittlung - Unter den Begriff der "Angabe" im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG können nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern auch Meinungsäußerungen fallen - zur Frage, wann die Mitteilung von Rechtsansichten von § 5 Abs. 1 UWG erfasst wird
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Wirksamkeit von Verträgen über Erbenermittlung Unterlassungsanspruch wegen irreführenden Aussagen Wettbewerbswidrige Irreführung des Verbrauchers wegen Behauptung eines nicht bestehenden Widerrufsrechtes
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wettbewerbsrecht: Erben-Ermittlung
Verfahrensgang
- LG Köln, 20.07.2022 - 84 O 164/21
- OLG Köln, 16.12.2022 - 6 U 111/22
- BGH - I ZR 213/22 (anhängig)
Papierfundstellen
- GRUR 2023, 648
- MIR 2023, Dok. 011
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BGH, 25.04.2019 - I ZR 93/17
Prämiensparverträge - Irreführendes Kündigungsschreiben eines Kreditinstituts …
Auszug aus OLG Köln, 16.12.2022 - 6 U 111/22
Auf die Entscheidung Prämiensparverträge des BGH (Urteil vom 25.04.2019 - I ZR 93/17, GRUR 2019, 754) habe sich das Landgericht fälschlicher Weise berufen.§ 5 Abs. 2 UWG n.F. (entspricht § 5 Abs. 1 S. 2 UWG a.F.) dient der Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 der RL 2005/29/EG, der als irreführende Geschäftspraxis neben generell unwahren Angaben auch alle Geschäftspraktiken, die in irgendeiner Weise - also sowohl durch wahre Angaben als auch Meinungsäußerungen - zur Täuschung des Durchschnittsverbrauchers geeignet sind, erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2019 - I ZR 93/17, GRUR 2019, 754 Rn. 26 ff. - Prämiensparverträge).
Es werden alle täuschenden oder zur Täuschung geeigneten Geschäftshandlungen mit Informationsgehalt vom Tatbestand des Irreführungsverbots erfasst (BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 28 - Prämiensparverträge).
Ob diese Rechtsansicht richtig ist, kann nicht im Wettbewerbsprozess, sondern muss in dem Rechtsverhältnis geprüft und entschieden werden, auf das sich diese Rechtsansicht bezieht (BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 30 - Prämiensparverträge).
Dagegen werden Äußerungen erfasst, in denen der Unternehmer eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht, sofern der Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht (BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 32 - Prämiensparverträge).
In dem vom Bundesgerichthof entschiedenen Fall "Prämiensparverträge" (GRUR 2019, 754) hatte die dortige Sparkasse angegeben "bei den bestehenden Verträgen handelt es sich um Einlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist.
Wie der BGH (GRUR 2019, 754 - Prämiensparverträge) ausgeführt hat, muss ein Unternehmen in der Lage sein, im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung seine Rechtsansicht äußern zu können, solange für den Verbraucher erkennbar bleibt, dass die Äußerung in dem vorgenannten Rahmen erfolgt und nicht aus besonderen Gründen als feststehend verstanden wird, sodass der vom BGH für die Beurteilung dargelegte Maßstab zu berücksichtigen ist.
Rn. 54 Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Grundsätze der Entscheidung Prämiensparverträge (GRUR 2019, 754) auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Rn. 55 Soweit die Klägerin meint, dass die Wertungen der Entscheidung Prämiensparverträge (GRUR 2019, 754) bei Verstößen gegen Verbraucherechte nicht zur Anwendung kommen könnten, weil Verbraucher und deren Rechte besonders geschützt seien, kann dem nicht beigetreten werden.
Erfasst werden nicht nur Angaben über die Existenz bestimmter Rechte, sondern auch über deren Inhalt, Umfang und Dauer sowie etwaige Voraussetzungen für die Geltendmachung (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 24 - Prämiensparverträge).
Wie der BGH in der Entscheidung Prämiensparverträge (GRUR 2019, 754) ausdrücklich betont hat, ist die vorgenannte Vorschrift bei der Auslegung des § 5 Abs. 1 UWG berücksichtigt worden.
- BGH, 09.09.2021 - I ZR 90/20
Zur Pflicht von Influencerinnen, ihre Instagram-Beiträge als Werbung zu …
Auszug aus OLG Köln, 16.12.2022 - 6 U 111/22
Rn. 36 Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (stRspr; vgl. BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 90/20, GRUR 2021, 1400 - Influencer I).Damit ist der Streitgegenstand hinreichend bestimmt (vgl. BGH, GRUR 2021, 1400 - Influencer I).
- LG Köln, 20.07.2022 - 84 O 164/21
Auszug aus OLG Köln, 16.12.2022 - 6 U 111/22
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.07.2022 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 164/21 - wird zurückgewiesen.Rn. 27 das Urteil des Landgerichts Köln (84 O 164/21) abzuändern und wie folgt zu erkennen:.
- EuGH, 16.04.2015 - C-388/13
UPC Magyarország - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG - …
Auszug aus OLG Köln, 16.12.2022 - 6 U 111/22
Dies ist indes nicht die Aufgabe des EuGH, nachdem die Grundsätze der Frage, wann über Rechte des Verbrauchers irregeführt wird, durch die genannte Entscheidung des BGH und das Urteil des EuGH vom 16.04.2015 (C-388/13, GRUR 2015, 600 - Ungarische Verbraucherschutzbehörde/UPC) hinreichend geklärt sind. - BGH, 22.03.2018 - I ZR 118/16
Hohlfasermembranspinnanlage II - Wettbewerbsverstoß wegen unbefugter Verwertung …
Auszug aus OLG Köln, 16.12.2022 - 6 U 111/22
Rn. 37 Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, aus welchem Grund der Angriff erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2018 - I ZR 118/16, GRUR 2018, 1161 - Hohlfasermembranspinnanlage II, mwN). - BGH, 10.01.2013 - I ZR 190/11
Standardisierte Mandatsbearbeitung
Auszug aus OLG Köln, 16.12.2022 - 6 U 111/22
Eine geschäftliche Handlung kann auch in einem Verhalten liegen, das sich auf die geschäftliche Entscheidung von Verbrauchern im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2013 - I ZR 190/11, GRUR 2013, 945 - Standardisierte Mandatsbearbeitung).
- OLG Rostock, 03.12.2024 - 1 U 4/22
Vergütung für eine Erbenermittlung nach Widerruf
In der Rechtsprechung wird der Erbenermittlungsvertrag unproblematisch als Gegenstand eines Fernabsatzgeschäfts behandelt (OLG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2022 - 6 U 111/22, juris Rn. 54; LG München…, Beschluss vom 18. April 2013 - 10 O 6084/12, juris Rn. 32; OLG München, Urteil vom 12. Juli 2006 - 3 U 5202/05, n. veröff., I 164 [166]; Landgericht Dortmund, Urteil vom 16. September 2011 - 3 O 169/11, n. veröff., B 1; OLG Hamm, Beschluss vom 1. März 2012 - 17 U 153/11, n. veröff., B 2).
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