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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 15.10.2019 - 6 U 148/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,34435
OLG Stuttgart, 15.10.2019 - 6 U 148/18 (https://dejure.org/2019,34435)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.10.2019 - 6 U 148/18 (https://dejure.org/2019,34435)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15. Oktober 2019 - 6 U 148/18 (https://dejure.org/2019,34435)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 355 BGB, § 356b BGB, § 492 Abs 2 BGB, § 495 Abs 1 BGB, Art 247 § 6 Abs 1 S 1 Nr 5 BGBEG
    Widerrufsrecht des Darlehensnehmers beim Verbraucherdarlehensvertrag: Lauf der Widerrufsfrist trotz fehlender Angaben zu dem bei einer Kündigung einzuhaltenden Verfahren; Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 495 Abs. 1 ; BGB § 355 ; BGB § 502 Abs. 2
    Verfristeter Widerruf eines Darlehensvertrages

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2019, 2312
 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (11)

  • OLG Stuttgart, 28.05.2019 - 6 U 78/18

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit der Widerrufsinformation

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.10.2019 - 6 U 148/18
    Rn. 27 Diese Sicht entspricht dem gesetzlichen Konzept, wonach der Verbund nicht grundsätzlich etwas an der rechtlichen Selbständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft ändert (…Trennungsprinzip, vgl. etwa Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 358 Rn. 19), sondern gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB lediglich im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensgeber in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts eintritt (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 52 , juris).

    Soweit § 358 Abs. 4 S. 4 BGB Ansprüche des Darlehensgebers auf Zinsen und Kosten "im Falle des Absatzes 1" ausschließt, geht es vorliegend gerade nicht um einen Fall des § 358 Abs. 1 BGB, der den Widerruf des verbundenen Geschäfts betrifft, sondern um den Widerruf des Darlehensvertrages und damit um den Fall des § 358 Abs. 2 BGB (vgl. ausführlich wiederum Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 53 ff., juris, auch zur Wirkung der Vollharmonisierung durch die Verbraucherkreditrichtlinie und der dem hiesigen Verständnis entsprechenden Fassung des gesetzlichen Belehrungsmusters).

    Rn. 40 Denn auch bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung besteht nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 69 ff., juris).

    Rn. 42 Es sind schon gar keine Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines - wie hier - befristeten Darlehensvertrages erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 72 ff., juris).

    Rn. 50 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, wird eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten, erst recht, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 18. September 2018 - 6 U 29/18 - und Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 45 - 48, juris).

  • OLG Stuttgart, 30.07.2019 - 6 U 210/18

    Ordnungsgemäße Widerrufsinformation bei Verweis auf Darlehensbedingungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.10.2019 - 6 U 148/18
    Zweifel an der Zugehörigkeit der Seiten 2 bis 19 zum Vertrag und daran, dass sich die auf Seite 1 geleisteten Unterschriften auch darauf bezogen, konnten sich bei dieser Sachlage nicht ergeben (vgl. schon Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 40 ff., juris).

    Das folgt aus dem klaren Wortlaut des Art. 247 § 3 Nr. 14 EGBGB und systematisch auch daraus, dass im vergleichbaren Fall der Vorfälligkeitsentschädigung die Notwendigkeit eines Hinweises auf ihr Anfallen als Rechtsfolge des Widerrufs ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist (vgl. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB und Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 61 ff., juris).

    Rn. 43 Davon abgesehen ist ein Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers in den streitgegenständlichen Darlehensbedingungen in Ziffer VI. 2. enthalten; die ausdrückliche Nennung der einschlägigen Norm wäre, hielte man einen Hinweis überhaupt für erforderlich, nicht notwendig, auch könnte diese Angabe ggf. in den allgemeinen Darlehensbedingungen gemacht werden, ohne dass ein expliziter Hinweis hierauf im Vertragstext erforderlich wäre (vgl. Senat…, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 54 , juris; Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 66 , juris).

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 741/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Zulässigkeit einer Feststellungsklage im …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.10.2019 - 6 U 148/18
    Rn. 31 Nach dem hier maßgeblichen Rechtsstand müssen die notwendigen Informationen zum Widerrufsrecht nicht in einer geschlossenen Widerrufsinformation, sondern können insgesamt "im Vertrag" und damit - wenn sie gleichwohl klar und verständlich sind - auch in AGB enthalten sein (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB; vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 25, juris;… dabei ist hier unstreitig, dass auch die Darlehensbedingungen in der dem Kläger übergebenen Darlehensurkunde enthalten waren, so dass sich die Frage nach einer Anheftung der Darlehensbedingungen nicht stellt, vgl. dazu BGH, a. a. O., Rn. 28).

    Rn. 32 Vorliegend wird jedoch für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 27, juris), aus der Zusammenschau der in der Widerrufsinformation gegebenen Hinweise und der Formulierung in Ziffer IX. 5. der Darlehensbedingungen ohne Weiteres deutlich, dass der Beklagten nach Widerruf von Gesetzes wegen ein Anspruch auf den vereinbarten Sollzins in Höhe des in der Widerrufsinformation genannten Tageszinses zustehen würde - das ergibt sich aus der Widerrufsinformation -, dass die Beklagte diesen Anspruch jedoch nicht geltend machen werde - das ergibt sich aus Ziffer IX. 5. der Darlehensbedingungen -, er daher im Ergebnis keinen Zins zu zahlen habe.

    Rn. 33 Auch soweit die Beklagte den Tageszins unter Zugrundelegung einer Tageszählmethode berechnet hat, die jeden Monat mit 30 Tagen zählt, macht das die Angabe nicht fehlerhaft; da Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB für die Umrechnung von Jahres- in Tageszinsen keine Vorgaben macht, war die Verwendung dieser in Deutschland für Bankkredite üblichen Methode zulässig (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 23, juris).

  • OLG Stuttgart, 04.06.2019 - 6 U 137/18

    Verbraucherdarlehen: Bezugnahme auf Gesetz in der Widerrufsinformation; …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.10.2019 - 6 U 148/18
    Diese sind ohne Hilfsmittel unproblematisch und ausreichend lesbar (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 29 , juris, unter Verweis auf BGH…, Urteil vom 22.05.2012 - II ZR 2/11 -, Rn. 11, juris).

    Rn. 43 Davon abgesehen ist ein Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers in den streitgegenständlichen Darlehensbedingungen in Ziffer VI. 2. enthalten; die ausdrückliche Nennung der einschlägigen Norm wäre, hielte man einen Hinweis überhaupt für erforderlich, nicht notwendig, auch könnte diese Angabe ggf. in den allgemeinen Darlehensbedingungen gemacht werden, ohne dass ein expliziter Hinweis hierauf im Vertragstext erforderlich wäre (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 54 , juris;… Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 66 , juris).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.10.2019 - 6 U 148/18
    Der Rechtsstreit wirft keine Fragen auf, bei denen vernünftige Zweifel an der richtigen Anwendung von Unionsrecht bestünden (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81 -, Rn. 16, juris;… Urteil vom 15. September 2005 - C-4955/03 -, Rn. 33, juris).
  • BGH, 17.04.2018 - XI ZR 446/16

    Rückgewähr der Leistungen nach Widerruf eines Altvertrages über ein …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.10.2019 - 6 U 148/18
    Rn. 51 Bezüglich sonstiger Pflichtangaben ist nicht zu prüfen, ob sie erteilt sind; insoweit wäre abweichender Vortrag erforderlich (vorausgesetzt in BGH, Urteil vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16 -, Rn. 21, juris).
  • OLG Stuttgart, 18.09.2018 - 6 U 29/18

    Verbraucherdarlehensvertrag: Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.10.2019 - 6 U 148/18
    Rn. 50 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, wird eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten, erst recht, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 18. September 2018 - 6 U 29/18 - und Senat…, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 45 - 48, juris).
  • BGH, 27.02.2018 - XI ZR 160/17

    Verbraucherdarlehensvertrag: Vorliegen eines Fernabsatzvertrages bei persönlichem …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.10.2019 - 6 U 148/18
    Dass gerade das dem Verbraucher überlassene Exemplar seine Unterschrift trägt, ist dazu nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17 -, Rn. 30, juris).
  • BGH, 22.05.2012 - II ZR 2/11

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Voraussetzungen für eine außerordentliche …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.10.2019 - 6 U 148/18
    Diese sind ohne Hilfsmittel unproblematisch und ausreichend lesbar (vgl. Senat…, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 29 , juris, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22.05.2012 - II ZR 2/11 -, Rn. 11, juris).
  • BGH, 18.06.2013 - X ZR 103/11

    Anforderungen an die Zuerkennung des Miterfinderstatus i.R. eines internationalen …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.10.2019 - 6 U 148/18
    Vielmehr ist eine alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigende Gesamtwürdigung angezeigt (BGH, Urteil vom 18. Juni 2013 - X ZR 103/11 -, Rn. 18, juris).
  • KG, 07.12.2018 - 6 U 78/17

    Krankheitskostenversicherung: Leistungspflicht bei stationärem Klinikaufenthalt …

  • OLG Stuttgart, 04.02.2021 - 6 U 630/20

    Verbraucherdarlehensvertrag: Widerrufsrecht des Darlehensnehmers; Überprüfung der …

    Rn. 14 Eine Widerrufsinformation ist im erforderlichen Sinne im Vertrag enthalten, auch wenn sich das Unterschriftsfeld für den Darlehensnehmer auf Seite 1 der Vertragsunterlagen befindet (etwa Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 148/18 -, Rn. 22 f., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 581/19, juris]).

    Rn. 19 Auch die Berechnung des beziffert angegebenen Tageszinses mit einer Tageszählmethode, die für das Jahr 360 Tage zugrundelegt, ist zulässig (etwa Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 148/18 -, Rn. 33 , juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 581/19 -, juris]).

    Rn. 35 Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB erforderliche Angabe der Auszahlungsbedingungen ist - wiederum auf Seite 1 der Vertragsunterlagen - in der erforderlichen Weise gemacht; soweit man einen Hinweis darauf für erforderlich hält, dass die Auszahlung des Darlehens an einen Dritten - hier den Verkäufer des finanzierten Fahrzeugs - erfolgt, findet sich dort auch diese Angabe (etwa Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 148/18 -, Rn. 45 f., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 581/19 -, juris]).

    Rn. 43 Der nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB notwendige Hinweis auf das Bestehen eines Widerrufsrechts ist mit der Widerrufsinformation erteilt (etwa Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 148/18 -, Rn. 22 f., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 581/19 -, juris]).

    Rn. 44 Soweit gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB ein Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung erforderlich ist, liegt dieser Hinweis in den auf der ersten Seite des Darlehensvertrages unter der Überschrift "Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens" gemachten Angaben (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 148/18 -, Rn. 34 ff., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 581/19 -, juris]).

    Rn. 53 Bei einem - wie hier - befristeten Darlehensvertrag sind schon gar keine Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 148/18 -, Rn. 41 ff., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 581/19 -, juris]).

    Rn. 63 Auch der Überlassung eines Widerrufsformulars bedurfte es nicht, um den Lauf der Frist in Gang zu setzen (etwa Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 148/18 -, Rn. 47 f., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 581/19 -, juris]).

  • OLG Stuttgart, 20.01.2021 - 6 U 624/20

    Verbraucherdarlehensvertrag: Widerrufsrecht des Darlehensnehmers; Überprüfung der …

    Rn. 14 Eine Widerrufsinformation ist im erforderlichen Sinne im Vertrag enthalten, auch wenn sich das Unterschriftsfeld für den Darlehensnehmer auf Seite 1 der Vertragsunterlagen befindet (etwa Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 148/18 -, Rn. 22 f., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 581/19, juris]).

    Rn. 19 Auch die Berechnung des beziffert angegebenen Tageszinses mit einer Tageszählmethode, die für das Jahr 360 Tage zugrundelegt, ist zulässig (etwa Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 148/18 -, Rn. 33 , juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 581/19 -, juris]).

    Rn. 35 Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB erforderliche Angabe der Auszahlungsbedingungen ist - wiederum auf Seite 1 der Vertragsunterlagen - in der erforderlichen Weise gemacht; soweit man einen Hinweis darauf für erforderlich hält, dass die Auszahlung des Darlehens an einen Dritten - hier den Verkäufer des finanzierten Fahrzeugs - erfolgt, findet sich dort auch diese Angabe (etwa Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 148/18 -, Rn. 45 f., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 581/19 -, juris]).

    Rn. 43 Der nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB notwendige Hinweis auf das Bestehen eines Widerrufsrechts ist mit der Widerrufsinformation erteilt (etwa Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 148/18 -, Rn. 22 f., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 581/19 -, juris]).

    Rn. 44 Soweit gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB ein Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung erforderlich ist, liegt dieser Hinweis in den auf der ersten Seite des Darlehensvertrages unter der Überschrift "Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens" gemachten Angaben (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 148/18 -, Rn. 34 ff., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 581/19 -, juris]).

    Rn. 53 Bei einem - wie hier - befristeten Darlehensvertrag sind schon gar keine Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 148/18 -, Rn. 41 ff., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 581/19 -, juris]).

    Rn. 63 Auch der Überlassung eines Widerrufsformulars bedurfte es nicht, um den Lauf der Frist in Gang zu setzen (etwa Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 148/18 -, Rn. 47 f., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 581/19 -, juris]).

  • OLG Stuttgart, 04.01.2021 - 6 U 328/19

    Verbraucherkreditvertrag zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugkaufs im Altfall: …

    Rn. 15 Eine Widerrufsinformation ist im erforderlichen Sinne im Vertrag enthalten, auch wenn sich das Unterschriftsfeld für den Darlehensnehmer auf Seite 1 der Vertragsunterlagen befindet (etwa Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 148/18 -, Rn. 22 f., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 581/19, juris]).

    Rn. 20 Auch die Berechnung des beziffert angegebenen Tageszinses mit einer Tageszählmethode, die für das Jahr 360 Tage zugrunde legt, ist zulässig (etwa Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 148/18 -, Rn. 33 , juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 581/19 -, juris]).

    Rn. 36 Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB erforderliche Angabe der Auszahlungsbedingungen ist - wiederum auf Seite 1 der Vertragsunterlagen - in der erforderlichen Weise gemacht; soweit man einen Hinweis darauf für erforderlich hält, dass die Auszahlung des Darlehens an einen Dritten - hier den Verkäufer des finanzierten Fahrzeugs - erfolgt, findet sich dort auch diese Angabe (etwa Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 148/18 -, Rn. 45 f., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 581/19 -, juris]).

    Rn. 42 Der nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB notwendige Hinweis auf das Bestehen eines Widerrufsrechts ist mit der Widerrufsinformation erteilt (etwa Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 148/18 -, Rn. 22 f., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 581/19 -, juris]).

    Rn. 43 Soweit gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB ein Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung erforderlich ist, liegt dieser Hinweis in den auf der ersten Seite des Darlehensvertrages unter der Überschrift "Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens" gemachten Angaben (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 148/18 -, Rn. 34 ff., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 581/19 -, juris]).

    Rn. 52 Bei einem - wie hier - befristeten Darlehensvertrag sind schon gar keine Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 148/18 -, Rn. 41 ff., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 581/19 -, juris]).

    Rn. 62 Auch der Überlassung eines Widerrufsformulars bedurfte es nicht, um den Lauf der Frist in Gang zu setzen (etwa Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 148/18 -, Rn. 47 f., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 581/19 -, juris]).

  • OLG Köln, 27.09.2019 - 6 U 57/19
    Rn. 58 Wie der 3. Zivilsenat des OLG Köln im Beschluss vom 04.07.2019 (Az. 6 U 148/18) dargelegt hat, kann die Nutzung eines Thermofensters einen Anspruch aus § 826 BGB aufgrund einer vorsätzlichen Verletzung nicht begründen.
  • OLG Stuttgart, 30.04.2024 - 6 U 629/20

    Verbraucherdarlehensvertrag: Beginn des Laufs der Widerrufsfrist bei einer …

    Rn. 31 Bei einem - wie hier - befristeten Darlehensvertrag sind schon gar keine Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen (BGH…, Urteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22 -, Rn. 41, juris; Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 148/18 -, Rn. 41 ff., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 581/19 -, juris]; EuGH…, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 -, Rn. 112, juris).

    Rn. 47 Nachdem für die sonstigen Pflichtangaben in den auch vorliegend streitgegenständlichen Vertragsunterlagen der Beklagten in der Rechtsprechung des Senats und des Bundesgerichtshofs bereits vielfach und in ständiger Rechtsprechung entschieden ist, dass diese die gesetzlichen Anforderungen erfüllen (vgl. nur Senatsurteile vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 - [Revision zurückgewiesen durch BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19]; vom 30. Juli 2019 - 6 U 137/18 ; vom 15. Oktober 2019 - 6 U 225/18 und 6 U 148/18 ; vom 12. November 2019 - 6 U 133/18 ; vom 17. Dezember 2019 - 6 U 335/19; vom 18. Februar 2020 - 6 U 306/18 ; vom 26. Mai 2020 - 6 U 448/19 ; vom 30. Juni 2020 - 6 U 139/19 ; jeweils juris; BGH, Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 - und vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, jeweils juris), war auch vorliegend die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen und der Widerruf ist unwirksam.

  • OLG München, 09.09.2020 - 19 U 7491/19

    Beginn der Widerrufsfrist beim Verbraucherdarlehensvertrag

    und systematisch auch daraus, dass im vergleichbaren Fall der Vorfälligkeitsentschädigung die Notwendigkeit eines Hinweises auf ihr Anfallen als Rechtsfolge des Widerrufs ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist (vgl. OLG Stuttgart Urt. v. 15.10.2019 - 6 U 148/18, Rn. 33, beck-online).

    Die erforderlichen Angaben finden sich bereits klar und verständlich auf Seite 1 des Vertragsformulars, indem hier unter der Überschrift "Auszahlungsbedingungen" auf die Erforderlichkeit der Stellung von Sicherheiten und die Vorlage der im Rahmen der Selbstauskunft notwendigen Unterlagen, sowie unmittelbar daneben in den Erläuterungen zu den Vertragsdaten darauf hingewiesen wird, dass die Auszahlung des Darlehens an die Verkäuferin erfolge und wann das geschehen werde (so auch OLG Stuttgart Urt. v. 15.10.2019 - 6 U 148/18, Rn. 43, beckonline).

  • OLG Stuttgart, 20.03.2024 - 6 U 102/21

    Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung und Belehrung …

    Rn. 21 Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB erforderliche Angabe der Auszahlungsbedingungen ist - auf Seite 1 der Vertragsunterlagen - in der erforderlichen Weise gemacht; soweit man einen Hinweis darauf für erforderlich hält, dass die Auszahlung des Darlehens an einen Dritten - hier den Verkäufer des finanzierten Fahrzeugs - erfolgt, findet sich dort auch diese Angabe (etwa Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 148/18 -, Rn. 45 f., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 581/19 -, juris]).

    Rn. 22 Soweit gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB ein Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung erforderlich ist, liegt dieser Hinweis in den auf der Seite 1 des Darlehensvertrages unter der Überschrift "Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens" gemachten Angaben (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 148/18 -, Rn. 34 ff., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 581/19 -, juris]).

  • KG, 19.10.2020 - 8 U 38/19

    Anforderungen an die Widerrufsinformationen und Pflichtangaben bei einem …

    Rn. 77 Auch der 24. Zivilsenat des Kammergerichts hat im Urteil vom 01.07.2019 - 14 U 1/19 ebenso wie das OLG Stuttgart im Urteil vom 24.04.2019 - 6 U 78/18 (Anlage BB 2) entschieden, dass die Widerrufsbelehrung in jeweils vergleichbarer Konstellation nicht zu beanstanden ist (ebenso OLG Stuttgart vom 28.05.2019 - 6 U 78/18, vom 15.10.2019 - 6 U 148/18 und vom 18.02.2020 - 6 U 306/18; wohl auch OLG Celle Urteil vom 26.02.2020 - 3 U 153/19 und OLG Naumburg Urteil vom 26.02.2020 - 5 U 160/19 - jeweils unveröffentlicht).
  • OLG Stuttgart, 03.05.2022 - 6 U 287/21

    Pflichtangaben beim Abschluss eines Verbraucherdarlehnvertrags zum …

    Rn. 42 Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, sind bei einem - wie hier - befristeten Darlehensvertrag schon gar keine Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen (Senat, Urteile vom 15. Oktober 2019 - 6 U 148/18 -, Rn. 41 ff., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH…, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 581/19 -, juris] und - 6 U 225/18 -, Rn. 48 , juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 13/20 -, juris]).
  • LG Landshut, 15.11.2019 - 21 O 1263/19

    Abgewiesene Klage im Streit um Widerruf eines Darlehensvertrages

    Das Oberlandesgericht Stuttgart hat sich am 15.10.2019 (6 U 148/18) BeckRS 2019, 24593 mit den Vertragsunterlagen der hiesigen Beklagten - auch das erkennende Gericht überzeugend - auseinandergesetzt.

    Diese waren ohne Hilfsmittel unproblematisch und ausreichend lesbar, vgl. OLG Stuttgart, 15.10.2019, BeckRS 2019, 24593.

  • OLG Hamm, 26.05.2021 - 31 U 189/20

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines …

  • OLG Frankfurt, 08.10.2020 - 24 U 78/20

    Widerruf Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung von Fahrzeugkauf

  • LG Braunschweig, 04.06.2020 - 5 O 2125/19
  • OLG Stuttgart, 15.10.2020 - 6 U 430/20

    Anforderungen an die Widerrufsinformation beim Abschluss eines …

  • OLG Stuttgart, 20.08.2020 - 6 U 611/19

    Verbraucherdarlehensvertrag zur Kfz-Finanzierung: Anwendbarkeit der …

  • OLG Stuttgart, 20.08.2020 - 6 U 51/19

    Verbraucherdarlehensvertrag: Gesetzlichkeitsfiktion für eine …

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