Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 04.02.1958 - 6 U 35/57 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Stuttgart, 04.02.1958 - 6 U 35/57
- OLG Stuttgart, 21.10.1958 - 6 U 35/57
Papierfundstellen
- NJW 1958, 2118
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Köln, 11.11.2009 - 5 U 77/09
Anspruch des Auftraggebers einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung auf …
Denn hier stellt sich die Problematik, welche früher dazu Anlass gab, ein Einsichtsrecht überhaupt abzulehnen (vgl. BGH NJW 1963, 389; OLG Celle, NJW 1978, 1200; OLG Stuttgart, NJW 1958, 2118), erst gar nicht. - BGH, 06.11.1962 - VI ZR 29/62
Beweiswürdigung bei Vereitelung oder Erschwerung der Beweisführung durch eine …
Die §§ 427, 444 ZPO sind nicht unmittelbar anwendbar" Röntgenfilme sind keine Urkunden im Sinne dieser Bestimmungen; sie sind keine schriftliche Verkörperung eines Gedankens" Auch fehlt es an dem nach § 422 ZPO vorausgesetzten Bestehen eines bürgerlich-rechtlichen Herauagabe- oder Vorlegungsanspruchs" Die Klägerin ist weder Eigentümerin der Filme noch hat sie ein vertragliches Forderungsrecht auf Herausgabe der Filme" EjLn solcher Anspruch möchte gegeben sein, wenn ein Werkvertrag auf Herstellung der Röntgenaufnahmen abgeschlossen worden wäre; der Vertrag, der zwischen den Parteien zustande gekommen ist, ging aber auf die zahnärztliche Behandlung der Klägerin und der Beklagte hat die Röntgenaufnahmen gemacht, um diagnostische Grundlagen für die von ihm vorzunehraende Behandlung und die hierbei notwendig werdenden Maßnahmen zu erlangen" Das war auch kein Geschäftsbesorgungsvertrag ia J Sinne des § 675 BGB, der ihn nach § 667 BGB zur Herausgabe der Filmaufnahmen verpflichtet hätte" Aus der ärztlichen Aufklärungspflicht folgt nicht, daß der Arzt dem Patienten auch seine Behandlungsunterlagen (Krankenblätter, Röntgen aufnahmen, Elektrokardiogramme usw.) herausgeben müßte" Ärztlicher Berufsauffassung entspricht es; ..daß ärztliche Aufzeichnungen, Krankenblätter, Sektionsbefunde, Röntgen aufnahmen und andere Untersuchungsbefunde in der Regel nur in Verbindung mit der Erstattung eines Berichtes oder Gutachtens herausgegeben werden sollen ( § 7 Abs« 3 der vom 59o Beutschen Ärztetag im September 1956 beschlossenen heuen Berufsordnung für die deutschen Ärzte $ vgl Kuhns, Bas gesamte Recht der Heilberufe I 585, II 155); darüber hinaus ist es laut Feststellung im Würzburger Gutachten üblich, Röntgenbilder einem anderen Arzt auf dessen Anforderung zur Verfügung zu stellen Es liegt nahe, eine entsprechende Verpflichtung des Arztes seinem früheren Patienten gegenüber aus einer Nachwirkung des Behandlungs- Vertrages abzuleiten, bei dem es ja um den Bienst an der Gesundheit des nach wie vor kränken oder erneut erkrankten Patienten ging Möglicherweise hat sich ein solcher Brauch auch bereits gewohnheitsrechtlich verfestigt Es ist aber etwas anderes, ob ein Arzt verpflichtet ist, Röntgenaufnahmen einem anderen Arzt zur Verfügung zu stellen, oder ob ihn die Verpflichtung trifft, sie an den Patienten selbst herauszugeben Abgesehen davon, daß es zur richtigen Beutung von Röntgenaufnahmen zumeist besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen bedarf, über die ein Patient ohne medizinische Vorbildung nicht zu verfügen pflegt, können sich aus Röntgenaufnahmen Anzeichen auf einen Befund oder Befundverdacht ergeben, die den Arzt möglicherweise vor die Frage stellen, ob es ärztlich zu vertreten ist, sie dem Patienten zu offenbaren Es entbehrt daher nicht innerer Berechtigung, daß nach ärztlicher Übung Röntgenaufnahmen zwar einem anderen Arzt zur Verfügung gestellt werden, nicht aber dem Patienten selbst" Ein Anspruch auf Vorlegung der Röntgenaufnahmen ergibt sich für die Klägerin schließlich auch nicht aus § 810 BGB, da sich diese Bestimmung wieder nur auf schriftliche Urkunden bezieht, noch dazu auf solche, die Aussagen über Bechtsgeschäfte oder HechtsVerhältnisse enthalten" Bür einen sachlich-rechtlichen Anspruch des Patienten gegen den Arzt auf Herausgabe oder Vorlegung von Röntgenaufnahmen fehlt es hiernach an der rechtlichen Grundlage (…ebenso Kuhns aaO I 588; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2" Aufl" S" 33; Bohne/Euler/Venter, Porensis.che Zahnheilkunde S" 20; Wiethaup JK 1954? 174; LG Hannover, Urt" v" 24« Juni 1955 10 S 108/55- NJW 1956, 348; OLG Stuttgart, Urt« v« 4. Februar und 21" Oktober 1958 6 U 35/57 NJW 1958, 2118 und 2120 mit im wesentlichen zustimmender Stellungnahme von Wussow in WI 1962, 57 f)« Wenn hiernach also auch die §§ 427, 444 ZPO keine unmittelbare Anwendung finden können, so hat der in ihnen ausgesprochene Gedanke doch allgemeinere Bedeutung" Ver eitelt oder erschwert eine Partei der anderen arglistig die Benutzung eines Beweismittels, so kann das Gericht hieraus in freier Beweiswürdigung auf die Wahrheit des gegnerischen Vorbringens schließen« Bas gleiche kann unter Umständen auch dann geschehen, wenn die Partei der anderen die Benutzung eines wesentlichen Beweismittels fahrlässig vereitelt (vgl« KGZ 101, 197, 198; 128, 121, 125; 0GH 1, 268, 270; BGHZ 6, 224, 226; Urteile des erkennenden Senats vom 16" April 1955 VI ZH 72/54 LM Nr« 2 zu § 282 ZPO = VersH 1955, 344; vom 22" April 1958 VI Zit 86/57 VersB 1958" 762, 763; vom 12« Januar I960 VI ZR 220/58 LM Nr" 11 zu § 286 C B j ZPO « NJV; I960, 821 VersR I960, 323, 324; Stein/Jonas/Schönke ZPO 17« Aufl" § 282 Anm" b; § 286 Ann« II 1; Wieczorek ZPO § 444 Anm" C; Baumbach/ Laut eriM bach ZPO 26" Aufl" § 286 Anm0 2 A; Übers" 3 B vor § 371; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 8o Auflo So 570)o Ohne daß es auf das Bestehen eines sachlich-rechtlichen Herausgabe- oder Vorlegungsanspruchs ankommt, hätte es unter diesem prozeßrechtliehen Gesichtspunkt von Bedeutung sein können, daß hier die Filmaufnahmen nicht als Objekt einer Augenscheinseinnahme haben genutzt werden können". - OLG Celle, 30.11.1977 - 3 U 17/77
Anspruch auf Herausgabe der Krankengeschichte bzw. der Herausgabe des …
Es handelt sich bei solchen Aufzeichnungen um die schriftliche Niederlegung von Tatsachen, nicht aber um die Beurkundung rechtsgeschäftlicher Erklärungen oder von Rechtsverhältnissen (OLG Stuttgart, NJW 58, 2118; BGH in NJW 1963, 389 [BGH 06.11.1962 - VI ZR 29/62]).
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| OLG Stuttgart, 21.10.1958 - 6 U 35/57 |
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- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Stuttgart, 04.02.1958 - 6 U 35/57
- OLG Stuttgart, 21.10.1958 - 6 U 35/57
Papierfundstellen
- NJW 1958, 2120
Wird zitiert von ...
- AG Ludwigsburg, 12.06.1974 - 4 C 131/74
Herausgabepflicht von Röntgenaufnahmen an einen Patienten ; Anspruch auf …
Das OLG Stuttgart (NJW 1958, 2120) hatte eine Herausgabepflicht des Arztes ebenfalls verneint, es sei denn Arzt und Patient hätten zuvor sich auf eine Überlassung der Aufnahmen an den Patienten geinigt.
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