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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 05.09.2001 - 6 U 56/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,9119
OLG Naumburg, 05.09.2001 - 6 U 56/01 (https://dejure.org/2001,9119)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 05.09.2001 - 6 U 56/01 (https://dejure.org/2001,9119)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 05. September 2001 - 6 U 56/01 (https://dejure.org/2001,9119)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    AGBG § 3; ; AGBG § ... 9; ; GmbHG § 30; ; GmbHG § 31; ; GmbHG § 32 b; ; GmbHG § 31 Abs. 5; ; GmbHG § 30 Abs. 1; ; GmbHG § 31 Abs. 1; ; BGB § 767; ; BGB § 765; ; BGB § 222 Abs. 1; ; BGB § 775 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 767 Abs. 1 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eigenkapitalersetzende Bürgschaft eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers - Beginn der Verjährung für Ansprüche der Gesellschaft auf Erstattung von verbotenen Rückzahlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    GmbH; Bürgschaft des Geschäftsführers; Eigenkapitalersatz; Verbotene Rückzahlungen; Verjährung des Erstattungsanspruchs; Beginn der Verjährungsfrist

Verfahrensgang

  • LG Stendal - 23 O 314/00
  • OLG Naumburg, 05.09.2001 - 6 U 56/01
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.07.1981 - II ZR 256/79

    Gesellschafterbürgschaft und Kaufpreisstundung als Kapitalersatz

    Auszug aus OLG Naumburg, 05.09.2001 - 6 U 56/01
    Zahlt die Gesellschaft den so verbürgten Drittkredit zurück, bevor ihr Stammkapital wieder durch Eigenmittel gedeckt ist, so muss ihr der dadurch von seiner Bürgschaft frei gewordene Gesellschafter das Geleistete erstatten (vgl. BGHZ 81, 252;… BGH-Urteil vom 2. April 1990, BGHR GmbHG § 32 b Satz 2 , Höchstbetragsbürgschaft 1;… BGH-Urteil vom 6. Juli 1998, BGHR GmbHG § 30, 31, Kreditsicherheit, revolvierende 1, vgl. zum eigenkapitalersetzenden Charakter der Bürgschaft eines GmbH-Geschäftsführers SchlH OLG, Urt. v. 27.11.1997 - 5 U 161/93 - zitiert nach juris).

    Erkennt der Gesellschafter, dass die Gesellschaft in Zukunft ohne seine Hilfe nicht mehr lebensfähig sein wird, so muss er ihr entweder seine weitere Unterstützung versagen und dadurch die Liquidation herbeiführen, oder er hat, wenn er sich zur Gewährung oder Fortsetzung seiner Hilfe entschließt, diese auf eigene Gefahr der Gesellschaft zu belassen, bis ihr Stammkapital wieder auf andere Weise gedeckt ist (BGHZ 81, 252, 257, vgl. auch BGH NJW 1995, 658-659).

    Er muss der Gesellschaft dann den - sozusagen für ihn verauslagten - Betrag erstatten (BGHZ 81, 252, 260;… BGH, BGHR GmbHG § 32 b Satz 2 Höchstbetragsbürgschaft 1).

  • BGH, 18.05.1995 - IX ZR 108/94

    Formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung über das verbürgte Kreditlimit hinaus

    Auszug aus OLG Naumburg, 05.09.2001 - 6 U 56/01
    a) Die Sicherungszweckerklärung in Ziff. 1 Satz 1 der "Bürgschaftsbedingungen«, wonach eine Bürgschaft übernommen wird "zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen aus ihrer Geschäftsverbindung (insbesondere aus laufender Rechnung, Krediten und Darlehen jeder Art und Wechseln)«, genügt den Erfordernissen der inhaltlichen Bestimmtheit nach § 765 BGB (BGHZ 130, 19, 21).
  • BGH, 26.03.1984 - II ZR 171/83

    Begriff des beherrschenden Einflusses; Behandlung kapitalersetzender …

    Auszug aus OLG Naumburg, 05.09.2001 - 6 U 56/01
    Den tragenden Grund für diese rechtliche Umqualifizierung der zunächst außerhalb einer Krise der Sparkasse versprochenen Bürgschaft des Beklagten in Eigenkapitalersatz liegt in der Finanzierungsfolgenverantwortung des Gesellschafters einer GmbH (vgl. dazu BGHZ 90, 381, 189; BGHZ 105, 168).
  • BGH, 20.06.1985 - IX ZR 173/84

    Übergang der Rechte aus Mietbürgschaft

    Auszug aus OLG Naumburg, 05.09.2001 - 6 U 56/01
    Denn hierdurch erloschen die Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin bei der Sparkasse in dieser Höhe (§§ 387, 389 BGB) und mit ihnen erlosch insoweit die Bürgschaft, die gemäß §§ 765, 767 BGB von dem Bestehen der Hauptschuld und deren Umfang dauernd abhängt (BGHZ 95, 88, 93).
  • BGH, 19.09.1988 - II ZR 255/87

    Verpflichtung des Gesellschafters zur Finanzierung der GmbH; Kreditwürdigkeit …

    Auszug aus OLG Naumburg, 05.09.2001 - 6 U 56/01
    Den tragenden Grund für diese rechtliche Umqualifizierung der zunächst außerhalb einer Krise der Sparkasse versprochenen Bürgschaft des Beklagten in Eigenkapitalersatz liegt in der Finanzierungsfolgenverantwortung des Gesellschafters einer GmbH (vgl. dazu BGHZ 90, 381, 189; BGHZ 105, 168).
  • BGH, 19.12.1994 - II ZR 10/94

    Umqualifizierung einer Gesellschafterleistung in Eigenkapitalersatz bei …

    Auszug aus OLG Naumburg, 05.09.2001 - 6 U 56/01
    Erkennt der Gesellschafter, dass die Gesellschaft in Zukunft ohne seine Hilfe nicht mehr lebensfähig sein wird, so muss er ihr entweder seine weitere Unterstützung versagen und dadurch die Liquidation herbeiführen, oder er hat, wenn er sich zur Gewährung oder Fortsetzung seiner Hilfe entschließt, diese auf eigene Gefahr der Gesellschaft zu belassen, bis ihr Stammkapital wieder auf andere Weise gedeckt ist (BGHZ 81, 252, 257, vgl. auch BGH NJW 1995, 658-659).
  • BGH, 02.04.1990 - II ZR 149/89

    Behandlung einer Bürgschaft als kapitalersetzende Leistung

    Auszug aus OLG Naumburg, 05.09.2001 - 6 U 56/01
    Er muss der Gesellschaft dann den - sozusagen für ihn verauslagten - Betrag erstatten (BGHZ 81, 252, 260; BGH, BGHR GmbHG § 32 b Satz 2 Höchstbetragsbürgschaft 1).
  • BGH, 16.01.1974 - VIII ZR 229/72

    Anspruch auf Freistellung von einer Bürgschaftsverpflichtung - Unzulässige …

    Auszug aus OLG Naumburg, 05.09.2001 - 6 U 56/01
    Denn er kann, wenn sich die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft wesentlich verschlechtert haben, entweder unmittelbar die Abwicklung betreiben oder sie mittelbar dadurch erzwingen, dass er von der Gesellschaft gemäß § 775 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BGH WM 1974, 214) Befreiung von seiner Bürgschaft verlangt (…BGHZ aaO).
  • OLG Schleswig, 27.11.1997 - 5 U 161/93
    Auszug aus OLG Naumburg, 05.09.2001 - 6 U 56/01
    Zahlt die Gesellschaft den so verbürgten Drittkredit zurück, bevor ihr Stammkapital wieder durch Eigenmittel gedeckt ist, so muss ihr der dadurch von seiner Bürgschaft frei gewordene Gesellschafter das Geleistete erstatten (vgl. BGHZ 81, 252;… BGH-Urteil vom 2. April 1990, BGHR GmbHG § 32 b Satz 2 , Höchstbetragsbürgschaft 1; BGH-Urteil vom 6. Juli 1998, BGHR GmbHG § 30, 31, Kreditsicherheit, revolvierende 1, vgl. zum eigenkapitalersetzenden Charakter der Bürgschaft eines GmbH-Geschäftsführers SchlH OLG, Urt. v. 27.11.1997 - 5 U 161/93 - zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 30.04.2003 - 6 U 150/01
    Die Berufung des Klägers war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Senat (6 U 56/01).

    Rn. 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte und zum Sonderheft "Richterablehnung" gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge, die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Entscheidungsgründen sowie auf den Inhalt der zu Informationszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten 35 O 17/01 (6 U 196/01) und 35 O 71/01 (6 U 64/02) des Landgerichts Düsseldorf (in Klammern: Aktenzeichen des Senats), außerdem auf den Inhalt der in beglaubigter Abschrift zur Akte genommenen Sitzungsniederschriften und Berufungsurteile in den Sachen 40 O 118/99 (6 U 91/00), 40 O 103/99 (6 U 212/00), 35 O 68/00 (6 U 55/01), 35 O 92/00 (6 U 56/01) und 31 O 43/99 (6 U 61/01), schließlich auf den Inhalt des von der Beklagten in Abschrift zur Akte gereichten Berufungsurteils in der Sache 31 O 79/98/15 U 6/00 Bezug genommen.

    Soweit sich die J. e. V. in der Sache 35 O 92/00/6 U 56/01 darüber hinaus ausnahmsweise gegen die Wahl eines Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 1998 und den festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 1998 sowie der Kläger im Verfahren 35 O 71/01/6 U 64/02 gegen den Jahresabschluss zum 31. Dezember 1999 wenden, leitet der Kläger aus denselben Beanstandungen Einwendungen gegen die Entlastungen des Vorstandes der Beklagten für die Geschäftsjahre 1998 und 1999 her.

    In ähnlicher Weise wird die in den Sachen 31 O 43/99/6 U 61/01, 40 O 118/99/6 U 91/00, 35 O 68/00/6 U 55/01 und 35 O 17/01/6 U 196/01 geltend gemachte Nichtigkeit von Kapitalerhöhungen in dem Verfahren 35 O 92/00/6 U 56/01 und im vorliegenden Rechtsstreit zur Begründung der Nichtigkeit von Jahresabschlüssen, die in letzterem Fall wiederum einer Entlastung des Vorstandes der Beklagten entgegenstehen soll, herangezogen.

    In den Sachen 40 O 103/99/6 U 212/00 und 31 O 79/98/15 U 6/00 geht es jeweils um angeblich fehlerhaft behandelte Oppositionsanträge und verweigerte Auskünfte, in den Verfahren 31 O 79/98/15 U 6/00 und 35 O 92/00/6 U 56/01 um Beurkundungsfehler.

    Die Klage in der Sache 35 O 92/00/6 U 56/01 richtet sich sogar mit weitgehend identischer Argumentation gegen denselben Entlastungsbeschluss, der bereits Gegenstand des Verfahrens 31 O 79/98/15 U 6/00 war.

    Ähnlich formale Einwendungen wurden bzw. werden in den Sachen 31 O 79/98/15 U 6/00 und 35 O 92/00/6 U 56/01 hinsichtlich der Beurkundung der Hauptversammlungsbeschlüsse vom 31. März 1998 erhoben.

    Rn. 74 Die vorgebliche Motivation der klagenden Aktionäre wird schließlich auch durch die sachlichen Überschneidungen der Verfahren 31 O 79/98/15 U 6/00 und 35 O 92/00/6 U 56/01 widerlegt.

    Gleichwohl reichte die J. e.V. am 25. Mai 2000 - fünf Tage nach der mündlichen Berufungsverhandlung - eine neue Klage ein, mit der sie sich mit weitgehend übereinstimmender Begründung u. a. gegen denselben Entlastungsbeschluss wandte (35 O 92/00/6 U 56/01).

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