Rechtsprechung
| FG Hamburg, 13.06.2014 - 6 V 76/14 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 114 Abs 1 S 2 FGO, § 14 Abs 1 InsO, § 16 InsO, § 17 InsO, § 251 AO
Einstweilige Anordnung: Rücknahme des Antrag auf Insolvenzeröffnung, Ermessensfehlgebrauch, Rechtsmissbrauch - IWW
- zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zum Ermessensfehlgebrauch des Finanzamts bei Stellen eines Insolvenzantrags
- zvi-online.de
FGO § 114 Abs. 1; InsO § 14 Abs. 1, §§ 16, 17; AO § 251
Zu den Voraussetzungen eines ermessensfehlerhaften Stellens eines Insolvenzantrags durch das Finanzamt - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 114
Einstweilige Anordnung: Rücknahme des Antrag auf Insolvenzeröffnung - Ermessensfehlgebrauch - Rechtsmissbrauch - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Einstweilige Anordnung: Rücknahme des Antrag auf Insolvenzeröffnung - Ermessensfehlgebrauch - Rechtsmissbrauch
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Insolvenzantrag des Finanzamtes
Papierfundstellen
- ZIP 2015, 599
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (12)
- FG Hamburg, 18.08.2011 - 6 V 102/11
Einstweiliger Rechtsschutz bei Antrag des Finanzamtes auf Eröffnung des …
Auszug aus FG Hamburg, 13.06.2014 - 6 V 76/14
Unabhängig davon, dass gegen den Eröffnungsbeschluss und gegen die Abweisung des Insolvenzantrags Rechtsmittel zu den ordentlichen Gerichten gegeben sind (§ 34 Abs. 2, §§ 6 und 7 InsO), gehört die Rechtsfrage, ob das Finanzamt im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit eine fehlerfreie Ermessensentscheidung getroffen hat, in die Zuständigkeit der Finanzgerichte (FG Hamburg, Beschluss vom 18.08.2011 6 V 102/11, zitiert nach juris unter Hinweis auf BFH Urteile vom 19.12.1989 VII R 30/89, BFH/NV 1990, 710;… vom 11.12.1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787;… Beschluss vom 25.02.2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017).Rn. 36 b) Da das Begehren des Antragstellers auf ein schlichtes Verwaltungshandeln (Rücknahme eines Antrags) gerichtet ist (…vgl. BFH Beschluss vom 28.02.2011 VII B 224/10, BFH/NV 2011, 763), ist im Hauptsacheverfahren die sonstige Leistungsklage in der Form einer Unterlassungsklage gegeben (vgl. BFH Urteil vom 04.04.1984 I R 269/81, BFHE 140, 509, BStBl II 1984, 563) und folglich im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ein Antrag nach § 114 FGO (FG Hamburg, Beschluss vom 18.08.2011 6 V 102/11, zitiert nach juris).
Danach stellt sich die Zahlungsunfähigkeit als ein auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhendes dauerndes Unvermögen des Schuldners dar, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden zu berichtigen (FG Hamburg, Beschluss vom 18.08.2011 6 V 102/11, zitiert nach juris unter Hinweis auf BFH Beschluss vom 23.07.1985 VII B 29/85, BFH/NV 1986, 41, 43).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage kann die Beantragung eines Insolvenzverfahrens aufgrund vollziehbarer, aber noch nicht bestandskräftiger Steuerforderungen nicht als ermessensfehlerhaft beanstandet werden (FG Hamburg, Beschluss vom 18.08.2011 6 V 102/11, zitiert nach juris).
- BFH, 25.02.2011 - VII B 226/10
Zur einstweiligen Anordnung auf Rücknahme eines Insolvenzantrags
Auszug aus FG Hamburg, 13.06.2014 - 6 V 76/14
Unabhängig davon, dass gegen den Eröffnungsbeschluss und gegen die Abweisung des Insolvenzantrags Rechtsmittel zu den ordentlichen Gerichten gegeben sind (§ 34 Abs. 2, §§ 6 und 7 InsO), gehört die Rechtsfrage, ob das Finanzamt im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit eine fehlerfreie Ermessensentscheidung getroffen hat, in die Zuständigkeit der Finanzgerichte (FG Hamburg…, Beschluss vom 18.08.2011 6 V 102/11, zitiert nach juris unter Hinweis auf BFH Urteile vom 19.12.1989 VII R 30/89, BFH/NV 1990, 710;… vom 11.12.1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787; Beschluss vom 25.02.2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017).Dieses ist für die Anrufung des Finanzgericht jedenfalls solange gegeben, bis das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen oder den Eröffnungsantrag des Finanzamts mangels kostendeckender Masse rechtskräftig abgelehnt hat und mit dieser Entscheidung des Insolvenzgerichts der Insolvenzantrag des Finanzamts seine Erledigung gefunden hat, vgl. § 13 Abs. 2 InsO; danach kann der Antrag nicht mehr zurückgenommen werden (BFH Beschluss vom 25.02.2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017).
Rn. 43 aa) Dazu hätte der Antragsteller substantiiert vortragen müssen, dass die Stellung des Insolvenzantrags als eine in das pflichtgemäße Ermessen der Finanzbehörde gestellte Vollstreckungsmaßnahme (vgl. § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 AO) ermessensfehlerhaft (§ 102 FGO) erfolgt sei (BFH Beschluss vom 25.02.2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017).
- BFH, 11.12.1990 - VII B 94/90
Zuständigkeit des Finanzgerichts bei Antrag gegen Antrag des Finanzgerichts auf …
Auszug aus FG Hamburg, 13.06.2014 - 6 V 76/14
Unabhängig davon, dass gegen den Eröffnungsbeschluss und gegen die Abweisung des Insolvenzantrags Rechtsmittel zu den ordentlichen Gerichten gegeben sind (§ 34 Abs. 2, §§ 6 und 7 InsO), gehört die Rechtsfrage, ob das Finanzamt im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit eine fehlerfreie Ermessensentscheidung getroffen hat, in die Zuständigkeit der Finanzgerichte (FG Hamburg…, Beschluss vom 18.08.2011 6 V 102/11, zitiert nach juris unter Hinweis auf BFH Urteile vom 19.12.1989 VII R 30/89, BFH/NV 1990, 710; vom 11.12.1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787;… Beschluss vom 25.02.2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017).Ermessensfehler liegen insbesondere vor, wenn für den Antrag die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind oder der Antrag aus sachfremden Erwägungen oder unter missbräuchlicher Ausnutzung einer Rechtsstellung gestellt wurde (vgl. BFH Beschluss vom 11.12.1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787).
- BFH, 12.12.2005 - VII R 63/04
Antrag auf Insolvenzverfahren als Ermessensentscheidung; Vollstreckungsaufschub …
Auszug aus FG Hamburg, 13.06.2014 - 6 V 76/14
Die zuverlässige Feststellung des Vermögens des Schuldners obliegt dem Insolvenzgericht (vgl. BFH Beschluss vom 12.12.2005 VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900). - BFH, 28.02.2011 - VII B 224/10
Zulässigkeit eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei nicht …
Auszug aus FG Hamburg, 13.06.2014 - 6 V 76/14
Rn. 36 b) Da das Begehren des Antragstellers auf ein schlichtes Verwaltungshandeln (Rücknahme eines Antrags) gerichtet ist (vgl. BFH Beschluss vom 28.02.2011 VII B 224/10, BFH/NV 2011, 763), ist im Hauptsacheverfahren die sonstige Leistungsklage in der Form einer Unterlassungsklage gegeben (vgl. BFH Urteil vom 04.04.1984 I R 269/81, BFHE 140, 509, BStBl II 1984, 563) und folglich im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ein Antrag nach § 114 FGO (FG Hamburg, Beschluss vom 18.08.2011 6 V 102/11, zitiert nach juris). - BFH, 04.04.1984 - I R 269/81
Betriebsprüfung - Großbetriebsprüfungsstellen - Örtliche Landesfinanzbehörden - …
Auszug aus FG Hamburg, 13.06.2014 - 6 V 76/14
Rn. 36 b) Da das Begehren des Antragstellers auf ein schlichtes Verwaltungshandeln (Rücknahme eines Antrags) gerichtet ist (…vgl. BFH Beschluss vom 28.02.2011 VII B 224/10, BFH/NV 2011, 763), ist im Hauptsacheverfahren die sonstige Leistungsklage in der Form einer Unterlassungsklage gegeben (vgl. BFH Urteil vom 04.04.1984 I R 269/81, BFHE 140, 509, BStBl II 1984, 563) und folglich im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ein Antrag nach § 114 FGO (FG Hamburg, Beschluss vom 18.08.2011 6 V 102/11, zitiert nach juris). - BFH, 07.01.1999 - VII B 170/98
Einstweilige Anordnung; Vorwegnahme der Hauptsache
Auszug aus FG Hamburg, 13.06.2014 - 6 V 76/14
Fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen, kann die einstweilige Anordnung nicht ergehen (§ 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung;… BFH Beschlüsse vom 25.02.1997 VII B 231/96, BFH/NV 1997, 428; vom 07.01.1999 VII B 170/98, BFH/NV 1999, 818). - BFH, 19.12.1989 - VII R 30/89
Rechtmäßigkeit des Antrags eines Finanzamts auf Eröffnung des Konkursverfahrens …
Auszug aus FG Hamburg, 13.06.2014 - 6 V 76/14
Unabhängig davon, dass gegen den Eröffnungsbeschluss und gegen die Abweisung des Insolvenzantrags Rechtsmittel zu den ordentlichen Gerichten gegeben sind (§ 34 Abs. 2, §§ 6 und 7 InsO), gehört die Rechtsfrage, ob das Finanzamt im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit eine fehlerfreie Ermessensentscheidung getroffen hat, in die Zuständigkeit der Finanzgerichte (FG Hamburg, Beschluss vom 18.08.2011 6 V 102/11, zitiert nach juris unter Hinweis auf BFH Urteile vom 19.12.1989 VII R 30/89, BFH/NV 1990, 710;… vom 11.12.1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787;… Beschluss vom 25.02.2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017). - BFH, 23.07.1985 - VII B 29/85
Antrag auf Aufhebung der Anordnung der einstweiligen Verfügung zur Eröffnung des …
Auszug aus FG Hamburg, 13.06.2014 - 6 V 76/14
Danach stellt sich die Zahlungsunfähigkeit als ein auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhendes dauerndes Unvermögen des Schuldners dar, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden zu berichtigen (FG Hamburg, Beschluss vom 18.08.2011 6 V 102/11, zitiert nach juris unter Hinweis auf BFH Beschluss vom 23.07.1985 VII B 29/85, BFH/NV 1986, 41, 43). - BFH, 25.02.1997 - VII B 231/96
Anforderungen an hinreichende Bezeichnung des Anordnungsgrundes beim Antrag auf …
Auszug aus FG Hamburg, 13.06.2014 - 6 V 76/14
Fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen, kann die einstweilige Anordnung nicht ergehen (§ 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung; BFH Beschlüsse vom 25.02.1997 VII B 231/96, BFH/NV 1997, 428;… vom 07.01.1999 VII B 170/98, BFH/NV 1999, 818). - BFH, 14.12.1987 - IV B 97/87
Voraussetzungen für einen Antrag auf einstweilige Anordnung
- BVerfG, 02.03.1984 - 1 BvR 255/84
- FG Sachsen-Anhalt, 24.09.2015 - 3 V 916/15
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz - Finanzrechtsweg zur Überprüfung eines …
Rn. 52 cc) Der auf eine Regelungsanordnung i.S.d. § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO (a.A. Brandis EFG 2005, 374, Bartone, AO-StB 2004, 194, 195, FG Hamburg Beschlüsse vom 13. Juni 2014 6 V 76/14, ZInsO 2015, 101; vom 25. Februar 2011 2 V 8/11, EFG 2011, 1400, Schmittmann, Einstweiliger Rechtsschutz gegen Insolvenzanträge der Finanzverwaltung unter besonderer Berücksichtigung des Rechtswegs, ZInsO 2013, 1992, die eine Sicherungsanordnung annehmen) gerichtete Antrag ist statthaft und insbesondere nicht gemäß § 114 Abs. 5 FGO ausgeschlossen. - FG Hamburg, 18.05.2017 - 2 V 117/17
Einstweilige Anordnung: Rücknahme des Antrag auf Insolvenzeröffnung - …
Ein solcher Antrag darf nicht rechtsmissbräuchlich und aus sachfremden Erwägungen heraus gestellt werden (FG Hamburg, Beschluss vom 13. Juni 2014 6 V 76/14, ZInsO 2015, 101).
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