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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1991

Rechtsprechung
   EuGH, 11.06.1991 - 64/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,2922
EuGH, 11.06.1991 - 64/88 (https://dejure.org/1991,2922)
EuGH, Entscheidung vom 11.06.1991 - 64/88 (https://dejure.org/1991,2922)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juni 1991 - 64/88 (https://dejure.org/1991,2922)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Judicialis

    EWGV Art. 169; ; VO Nr. 2057/82/EWG Art. 1

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    EWG-Vertrag, Artikel 169
    1. Vertragsverletzungsverfahren - Nachweis der Vertragsverletzung - Obliegenheit der Kommission - Beweismittel - Vorlage von Unterlagen mit Streichungen aus Gründen der Vertraulichkeit - Zulässigkeit

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • Wolters Kluwer

    Kontrolle der Fischereitätigkeit von Schiffen der Mitgliedstaaten; Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände ; Mindestmaschenöffnung von Fischernetzen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 169; VO Nr. 2057/82/EWG Art. 1
    1. Vertragsverletzungsverfahren - Nachweis der Vertragsverletzung - Obliegenheit der Kommission - Beweismittel - Vorlage von Unterlagen mit Streichungen aus Gründen der Vertraulichkeit - Zulässigkeit; [EWG-Vertrag, Artikel 169] 2. Fischerei - Erhaltung der Meeresschätze ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • EuGH, 12.07.2005 - C-304/02

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ERSTMALS EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN EINES …

    - festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen hat, dass sie nicht die zur Durchführung des Urteils vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-64/88 (Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-2727) erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat;.

    - die Französische Republik zu verurteilen, ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Durchführung des vorgenannten Urteils Kommission/Frankreich an die Kommission auf das Konto "Eigene Mittel der Europäischen Gemeinschaft" ein Zwangsgeld in Höhe von 316 500 Euro pro Tag des Verzugs beim Erlass der Maßnahmen zu zahlen, die sich aus dem Urteil Kommission/Frankreich ergeben;.

    Das Urteil Kommission/Frankreich.

    10 Mit dem Urteil Kommission/Frankreich hat der Gerichtshof für Recht erkannt und entschieden:.

    14 Nachdem die Kommission die Französische Republik aufgefordert hatte, sich dazu zu äußern, gab sie am 17. April 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie feststellte, dass das vorgenannte Urteil Kommission/Frankreich in folgenden Punkten nicht durchgeführt worden sei:.

    18 Die Berichte der Inspektoren veranlassten die Kommission, am 6. Juni 2000 eine mit Gründen versehene ergänzende Stellungnahme abzugeben, in der sie feststellte, dass das Urteil Kommission/Frankreich in den beiden genannten Punkten nicht durchgeführt worden sei.

    22 Da die Kommission der Ansicht war, dass die Französische Republik das vorgenannte Urteil Kommission/Frankreich noch immer nicht durchgeführt habe, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

    34 Die Einhaltung der den Mitgliedstaaten aufgrund der Gemeinschaftsvorschriften obliegenden Verpflichtungen erweist sich als zwingend, um den Schutz der Fanggründe, die Erhaltung der biologischen Meeresschätze und ihre Nutzung auf einer dauerhaften Basis unter angemessenen sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen zu gewährleisten (vgl. in Bezug auf die Nichteinhaltung der Quotenregelung in den Fischereiwirtschaftsjahren 1991 bis 1996 Urteil vom 25. April 2002 in den Rechtssachen C-418/00 und C-419/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-3969, Randnr. 57).

    38 Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Französische Republik alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem vorgenannten Urteil Kommission/Frankreich ergeben.

    42 Ferner macht sie geltend, seit dem Urteil Kommission/Frankreich habe sie ihre Kontrollvorkehrungen ständig verstärkt.

    44 Ebenso wie das Verfahren des Artikels 226 EG (vgl. in Bezug auf die Nichteinhaltung der Quotenregelung in den Fischereiwirtschaftsjahren 1988 und 1990 Urteil vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1025, Randnr. 33) hängt das Verfahren des Artikels 228 EG von der objektiven Feststellung des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen ab.

    52 Außerdem lassen die Ähnlichkeit und die Wiederholung der in allen Berichten festgestellten Sachverhalte den Schluss zu, dass diese Fälle nur die Folge einer strukturellen Unzulänglichkeit der von den französischen Behörden getroffenen Maßnahmen und folglich einer Verletzung der Pflicht dieser Behörden sein konnten, die nach der Gemeinschaftsregelung vorgeschriebenen wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Kontrollen vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, Randnr. 35).

    53 Demnach ist festzustellen, dass bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen ergänzenden Stellungnahme vom 6. Juni 2000 gesetzt wurde, die Französische Republik nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Frankreich ergeben, und deshalb gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen hat, indem sie nicht für eine den Anforderungen der Gemeinschaftsbestimmungen entsprechende Kontrolle der Fischereitätigkeiten gesorgt hat.

    58 Selbst wenn solche divergierenden Angaben, wie die französische Regierung meint, als Anhaltspunkte für eine Verbesserung der Situation angesehen werden könnten, so ändert dies doch nichts daran, dass die unternommenen Anstrengungen die festgestellten Verstöße nicht entschuldigen können (Urteil vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, Randnr. 36).

    62 Somit ist festzustellen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gerichtshof den ihm unterbreiteten Sachverhalt geprüft hat, die Französische Republik nicht alle Maßnahmen ergriffen hatte, die sich aus dem Urteil Kommission/Frankreich ergaben, und deshalb gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstieß, indem sie nicht für eine den Anforderungen der Gemeinschaftsbestimmungen entsprechende Kontrolle der Fischereitätigkeiten gesorgt hatte.

    Sowohl die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen als auch die einheitliche Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik würden nämlich unterlaufen, wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Verfolgung der Verantwortlichen für derartige Verstöße systematisch unterließen (vgl. in Bezug auf die Nichteinhaltung der Quotenregelung in den Fischereiwirtschaftsjahren 1991 und 1992 Urteil vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1995, I-4443, Randnr. 35).

    Da erwiesen ist, dass die nationalen Behörden Verstöße, obwohl sie feststellbar gewesen wären, nicht erfasst und gegen Zuwiderhandelnde keine Protokolle erstellt haben, haben diese Behörden gegen ihre Verfolgungspflicht nach der Gemeinschaftsregelung verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 1991, Kommission/Frankreich, Randnr. 24).

    74 Daher ist festzustellen, dass sowohl bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen ergänzenden Stellungnahme vom 6. Juni 2000 gesetzt wurde, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt geprüft hat, die Französische Republik nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Frankreich ergeben, indem sie nicht dafür gesorgt hat, dass Verstöße gegen die Regelung der Fischereitätigkeiten gemäß den Anforderungen der Gemeinschaftsbestimmungen verfolgt werden.

    98 Gestützt auf die in ihrer Mitteilung 97/C 63/02 vom 28. Februar 1997 über das Verfahren für die Berechnung des Zwangsgelds nach Artikel [228] EG-Vertrag (…ABl. C 63, S. 2) festgelegte Berechnungsmethode hat die Kommission dem Gerichtshof vorgeschlagen, gegen die Französische Republik als Sanktion für die Nichtdurchführung des Urteils Kommission/Frankreich ab der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zu dem Tag, an dem das Urteil Kommission/Frankreich durchgeführt ist, ein Zwangsgeld in Höhe von 316 500 Euro pro Tag des Verzugs festzusetzen.

    113 Nach alledem ist die Französische Republik zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto "Eigene Mittel der Europäischen Gemeinschaft" ein Zwangsgeld in Höhe von 182, 5 x 316 500 Euro, also 57 761 250 Euro, für jeden Sechsmonatszeitraum ab der Verkündung des vorliegenden Urteils, an dessen Ende das Urteil Kommission/Frankreich noch nicht vollständig durchgeführt ist, zu zahlen.

    Die Französische Republik hat nicht alle Maßnahmen ergriffen, die sich aus dem Urteil vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-64/88, Kommission/Frankreich, ergeben, und deshalb gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen, indem sie.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2004 - C-304/02

    GENERALANWALT GEELHOED SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, ERSTMALS EINEN PAUSCHALBETRAG …

    Diese Klage ist von der Kommission gemäß Artikel 228 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-64/88 (Kommission/Frankreich) (2) erhoben worden.

    Gegenstand sowohl der Rechtssache C-64/88 als auch der vorliegenden Rechtssache bleibt indessen die Unzulänglichkeit der Kontrollen.

    {FN:24} - Urteil vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-64/88 (Kommission/Frankreich, zitiert in Fußnote 2, Randnr. 11).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-320/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet hat Polen gegen seine Verpflichtung zur …

    Vgl. auch Urteil Kommission/Frankreich (C-304/02, EU:C:2005:444), in dem der Gerichtshof die Französische Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds und eines Pauschalbetrags verurteilt hat, weil sie das Urteil vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache Kommission/Frankreich (C-64/88, EU:C:1991:240) nicht durchgeführt hatte.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2006 - C-119/04

    GENERALANWALT POIARES MADURO SCHLÄGT VOR, GEGEN ITALIEN EIN ZWANGSGELD VON 265 …

    Vgl. Urteil vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-64/88 (Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-2727).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2004 - C-304/02

    GENERALANWALT GEELHOED BLEIBT BEI SEINER AUFFASSUNG, DASS DER GERICHTSHOF GEGEN …

    In meinen ersten Schlussanträgen in dieser Rechtssache, die ich am 29. April 2004 vorgetragen habe, bin ich in der Sache zu dem Ergebnis gelangt, dass die Französische Republik ihre Pflichten aus Artikel 228 Absatz 1 EG nicht erfüllt hat, da sie nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen hatte, um dem Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-64/88 (Kommission/Frankreich) (2) bis zum Ende der von der Kommission in ihrer ergänzenden, mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 6. Juni 2000 gesetzten Frist oder bis zum Zeitpunkt der Stellung meiner Schlussanträge nachzukommen.
  • EuGH, 16.06.2004 - C-304/02

    Kommission / Frankreich

    1 Par sa requête, la Commission des Communautés européennes demande à la Cour, d'une part, de constater que, en n'ayant pas pris toutes les mesures nécessaires que comporte l'exécution de l'arrêt de la Cour du 11 juin 1991, Commission/France (C-64/88, Rec.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.1995 - C-52/95

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.

    (15) - Die Kommission bezieht sich auf das Urteil in der Rechtssache C-64/88 (Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-2727, Randnr. 24).
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   Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1991 - 64/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,20883
Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1991 - 64/88 (https://dejure.org/1991,20883)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.02.1991 - 64/88 (https://dejure.org/1991,20883)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 1991 - 64/88 (https://dejure.org/1991,20883)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.

    Fischerei - Den Mitgliedstaaten auferlegte Kontrollpflichten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 17.02.1970 - 31/69

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1991 - 64/88
    18 - Urteil vom 7. Februar 1970 in der Rechtssache 31/69, Kommission/Italien, Slg. 1970, 25, Randnr. 13; Urteil vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 211/81, Kommission/Dänemark, Slg. 1982, 4547, Randnr. 9.19 - Urteil vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 211/81, a. a. O. (Fn. 18), Randnr. 8; Urteil vom 15. November 1988 in der Rechtssache 229/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 6347, Randnr. 12.20 - Urteil vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 211/81, a. a. O. (Fn. 18), Randnr. 14; Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 298/86, a. a. O. (Fn. 17), Randnr. 10.21 - Hervorhebungen von mir.

    Da der Vorwurf der Kommission - 22 - Vgl. Anhinge V und VI der Verordnung Nr. 171/83; Anhinge II und III der Verordnung Nr. 3094/86.23 - Vgl. Anhänge I bis IV der Verordnung Nr. 171/83; Anhang I der Verordnung Nr. 3094/86.24 - Siehe Urteil vom 7. Februar 1973 in der Rechtssache 39/72, Kommission/Italien, Slg. 1973, 101, Randnrn.

    9, 11; Urteil vom 5. Juni 1986 in der Rechtssache 103/84, Kommission/Italien, Slg. 1986, 1759, Randnrn.

    8, 9; Urteil vom 17. Juni 1987 in der Rechtssache 154/84, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2717, Randnr. 6.25 - Urteil vom 22. Marz 1983 in der Rechtssache 42/82, Kommission/Frankreich, Slg. 1983, 1013, Randnr. 20; Urteil vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 113/86, Kommission/Italien, Slg. 1988, 607, Randnr. 11. I-.

  • EuGH, 22.03.1983 - 42/82

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1991 - 64/88
    8, 9; Urteil vom 17. Juni 1987 in der Rechtssache 154/84, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2717, Randnr. 6.25 - Urteil vom 22. Marz 1983 in der Rechtssache 42/82, Kommission/Frankreich, Slg. 1983, 1013, Randnr. 20; Urteil vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 113/86, Kommission/Italien, Slg. 1988, 607, Randnr. 11. I-.

    - Vgl. grundlegend die Urteile vom 25. Mai 1982 in den Rechtssachen 96/81 bzw. 97/81, Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791 bzw. 1819; zuletzt bestätigt im Urteil vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache 244/89, Kommission/Frankreich, Slg. 1991, 1-163, Randnr. 35.

  • EuGH, 14.07.1988 - 298/86

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1991 - 64/88
    17 - Vgl. z. B. das Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 298/86, Kommission/Belgien, Slg. 1988, 4343, Randnr. 10. I -.

    18 - Urteil vom 7. Februar 1970 in der Rechtssache 31/69, Kommission/Italien, Slg. 1970, 25, Randnr. 13; Urteil vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 211/81, Kommission/Dänemark, Slg. 1982, 4547, Randnr. 9.19 - Urteil vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 211/81, a. a. O. (Fn. 18), Randnr. 8; Urteil vom 15. November 1988 in der Rechtssache 229/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 6347, Randnr. 12.20 - Urteil vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 211/81, a. a. O. (Fn. 18), Randnr. 14; Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 298/86, a. a. O. (Fn. 17), Randnr. 10.21 - Hervorhebungen von mir.

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