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   LG Berlin, 06.06.2023 - 67 O 36/23   

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LG Berlin, 06.06.2023 - 67 O 36/23 (https://dejure.org/2023,15691)
LG Berlin, Entscheidung vom 06.06.2023 - 67 O 36/23 (https://dejure.org/2023,15691)
LG Berlin, Entscheidung vom 06. Juni 2023 - 67 O 36/23 (https://dejure.org/2023,15691)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Reichelt

    § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 GG, Art 5 Abs 1 GG
    Antrag eines Informanten auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung wegen Informationsweitergabe eines Verlags sowie Preisgabe der Quelle - Reichelt

  • rewis.io

    Rechtliche Unverbindlichkeit des Pressekodex; Journalisten und Verleger sind ohne vorherige Geheimhaltungsvereinbarung nicht zum Quellenschutz verpflichtet.

  • kanzlei.biz

    Journalisten nicht grundsätzlich zum Quellschutz verpflichtet

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Fall Reichelt: Ohne Vereinbarung kein Informantenschutz

Besprechungen u.ä.

  • djv.de (Kurzanmerkung)

    Informantenschutz abgeschafft

Sonstiges

  • berliner-zeitung.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten, 09.06.2023)

    Julian Reichelt verliert gegen Holger Friedrich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 1048
  • GRUR-RR 2023, 396
  • K&R 2023, 615
  • afp 2023, 367
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 197/14

    Zum Mietmangel wegen Lärmbelästigungen durch einen neuen Bolzplatz

    Auszug aus LG Berlin, 06.06.2023 - 67 O 36/23
    Eine konkludente Vereinbarung setzt aber nicht anders als eine ausdrückliche Vereinbarung stets zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, NJW 2015, 2177, beckonline Tz. 20).

    Erforderlich wäre jedenfalls gewesen, dass der Antragsgegner darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert hätte (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 2015, a.a.O.).

    Das indes wäre für den Abschluss einer konkludenten Vereinbarung ebenfalls erforderlich gewesen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 29. April 2015, a.a.O.).

  • BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 523/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Zeitungsherausgeberin gegen die

    Auszug aus LG Berlin, 06.06.2023 - 67 O 36/23
    Tatsachenbehauptungen und Werturteile sind in Abwägung der Umstände des Einzelfalls und der konfligierenden Grundrechte zwar grundsätzlich unterlassungsbewehrt (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. November 2022 - 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510 Tz. 11 ff. m.w.N.).

    Sie sind regelmäßig hinzunehmen und können nur dann rechtswidrig sein, wenn die Aussage entweder die Intim- oder Privatsphäre oder eine andere besonders geschützte Sphäre betrifft oder wenn dem Betroffenen ein besonderer Schaden droht, der außer Verhältnis zur Verbreitung der Wahrheit steht (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. November 2022, a.a.O., Tz. 17 m.w.N.).

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

    Auszug aus LG Berlin, 06.06.2023 - 67 O 36/23
    Denn dabei handelt es sich allenfalls um persönlichkeitsrechtsneutrale Abweichungen von der Wahrheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 1998 - 1 BvR 1861/93, BVerfGE 97, 125; Brose/Grau, in BeckOK Informations- und Medienrecht, 39. Ed., Stand: 1. Februar 2023, BGB, § 1004 Rz. 36 m.w.N.).
  • BGH, 16.11.2017 - 3 StR 460/17

    Keine Unverwertbarkeit der unbefugten Aussage eines

    Auszug aus LG Berlin, 06.06.2023 - 67 O 36/23
    Das Bestehen eines Zeugnisverweigerungs- und Geheimhaltungsrechts ist nicht gleichbedeutend mit dem einer Zeugnisverweigerungs- oder Geheimhaltungspflicht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 16. November 2017 - 3 StR 460/17, NStZ 2018, 362, beckonline Tz. 10 m.w.N.; Gerst, a.a.O., Tz. 10).
  • LG Köln, 13.11.2014 - 14 O 315/14

    Altkanzler prüft Klage: Verlag liefert umstrittenes Kohl-Buch aus

    Auszug aus LG Berlin, 06.06.2023 - 67 O 36/23
    Der lediglich konkludente Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung ist zwar grundsätzlich denkbar (vgl. LG Köln, Urt. v. 13. November 2014 - 14 O 315/14, GRUR-RR 2015, 126).
  • BGH, 04.12.2012 - VI ZB 2/12

    Zeugnisverweigerungsrecht eines Pressevertreters: Aussage als Zeuge in einem

    Auszug aus LG Berlin, 06.06.2023 - 67 O 36/23
    Auch wenn das gesetzliche Zeugnisverweigerungsrecht von Presseangehörigen nicht grenzenlos ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. September 2001 - 1 BvR 1398/01, NJW 2002, 592; BGH, Beschl. v. 4. Dezember 2012 - VI ZB 2/12, NJW-RR 2013, 159), war der Antragsgegner damit gegenüber jedermann zur umfassenden Zeugnisverweigerung über die Person des Antragstellers und den Inhalt der von ihm erhaltenen Informationen berechtigt.
  • BVerfG, 13.09.2001 - 1 BvR 1398/01

    Keine Verletzung der Pressefreiheit durch Nichtanerkennung eines

    Auszug aus LG Berlin, 06.06.2023 - 67 O 36/23
    Auch wenn das gesetzliche Zeugnisverweigerungsrecht von Presseangehörigen nicht grenzenlos ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. September 2001 - 1 BvR 1398/01, NJW 2002, 592; BGH, Beschl. v. 4. Dezember 2012 - VI ZB 2/12, NJW-RR 2013, 159), war der Antragsgegner damit gegenüber jedermann zur umfassenden Zeugnisverweigerung über die Person des Antragstellers und den Inhalt der von ihm erhaltenen Informationen berechtigt.
  • OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19

    Dr. Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a.

    Es wäre aber für die Annahme einer konkludenten vertraglichen Geheimhaltungsvereinbarung zumindest erforderlich, dass man auf eine erkennbare, sei es auch nicht ausdrücklich artikulierte Erwartungshaltung einer Seite in irgendeiner Form zustimmend reagiert hätte (vgl. etwa zuletzt LG Berlin, Beschluss vom 6. Juni 2023 - 67 O 36/23, juris Rn. 16 ff. zur Preisgabe einer Quelle durch einen Journalisten oder Verleger).

    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt aufgrund dieser rechtsgeschäftlichen "Basis" einer dauernden Zusammenarbeit des Erblassers mit einem Ghostwriter deutlich von der, eher berufsethische Fragen des Pressekodexes berührenden Sachverhaltskonstellation, in der nach einem rein journalistischen Kontakt die einem Journalist oder einem Verleger überlassenen Informationen von diesen nicht vertraulich behandelt werden (dazu LG Berlin v. 06.06.2023 - 67 O 36/23, juris Rn. 11 ff.; v. 06.07.2023 - 67 O 36/23, juris Rn. 10; allgemein zu Fragen ergänzenden deliktischen Schutzes gewährten Vertrauens unter Lebenden im Übrigen etwa BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, juris Rn. 18).

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   LG Berlin, 06.07.2023 - 67 O 36/23   

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https://dejure.org/2023,16275
LG Berlin, 06.07.2023 - 67 O 36/23 (https://dejure.org/2023,16275)
LG Berlin, Entscheidung vom 06.07.2023 - 67 O 36/23 (https://dejure.org/2023,16275)
LG Berlin, Entscheidung vom 06. Juli 2023 - 67 O 36/23 (https://dejure.org/2023,16275)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    48 Stunden

    § 130d S 3 Alt 1 ZPO, § 130d S 3 Alt 2 ZPO
    Glaubhaftmachung einer technischen Unmöglichkeit zur fristwahrenden Einreichung eines elektronischen Dokuments

  • JurPC

    Nur 48 Stunden für Glaubhaftmachung nach § 130d Satz 3 ZPO

  • rewis.io

    "48 Stunden"

  • RA Kotz

    Nachträgliche Darlegung und Glaubhaftmachung nach § 130d Satz 3 Alt. 2 ZPO - Frist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nur 48 Stunden!

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2023, 396
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.09.2022 - XII ZB 264/22

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der

    Auszug aus LG Berlin, 06.07.2023 - 67 O 36/23
    Anders als bei § 121 BGB ist der anwaltlich vertretenen Partei keine gesonderte Prüfungs- und Überlegungszeit zu gewähren, sondern der Rechtsanwalt hat die Glaubhaftmachung gegenüber dem Gericht sofort abzugeben, sobald er zu einer geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände in der Lage ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 21. September 2022 - XII ZB 264/22, NJW 2022, 3637, Tz. 17).

    Erst recht aber ist ein Zuwarten von mehr als einer Woche zu lang, um die nachträgliche Glaubhaftmachung noch als "unverzüglich" i.S.d. § 130d Satz 3 Alt. 2 ZPO erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. September 2022, a.a.O.).

  • OLG München, 16.09.2021 - 29 U 3437/21

    Dringlichkeitsschädlicher Fristverlängerungsantrag

    Auszug aus LG Berlin, 06.07.2023 - 67 O 36/23
    Es kann insoweit dahinstehen, ob dem Antragsteller nicht schon der erforderliche Verfügungsgrund fehlt, weil er diesen durch die vollständige Ausschöpfung der zweiwöchigen Beschwerdefrist selbst widerlegt hat (vgl. OLG München, Beschl. v. 16. September 2021 - 29 U 3437/21 Kart, GRUR-RS 2021, 29384 (Fristverlängerung)).
  • BGH, 17.11.2022 - IX ZB 17/22

    Elektronischer Rechtsverkehr: Nachträgliche Darlegung und Glaubhaftmachung der

    Auszug aus LG Berlin, 06.07.2023 - 67 O 36/23
    Eine nachträgliche Glaubhaftmachung gemäß § 130d Satz 3 Alt. 2 ZPO kommt aber nur in Betracht, wenn der Rechtsanwalt das technische Defizit tatsächlich erst kurz vor Fristablauf bemerkt und ihm daher nicht mehr genügend Zeit für die gebotene Darlegung und Glaubhaftmachung in dem ersatzweise gemäß §§ 129, 130 Nr. 6 ZPO einzureichenden Schriftsatz verbleibt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 17. November 2022 - IX ZB 17/22, NJW 2023, 456, Tz. 11; von Selle, in: BeckOK ZPO, Stand: 1. März 2023, § 130d Tz. 5.1. m.w.N.).
  • BGH, 07.10.2020 - BLw 1/19

    Befugnis des Landwirtschaftsgerichts jedenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist

    Auszug aus LG Berlin, 06.07.2023 - 67 O 36/23
    Deren Einhaltung ist nicht erst vom Beschwerdegericht, sondern bereits von der Kammer als Ausgangsgericht zu prüfen (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Oktober 2020 - BLw 1/19, NJW 2021, 553 Tz. 11 ff.).
  • BGH, 01.03.2023 - XII ZB 228/22

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten

    Auszug aus LG Berlin, 06.07.2023 - 67 O 36/23
    Denn selbst im Falle der behaupteten technischen Störung hätte die Möglichkeit zur fristwahrenden Ersatzeinreichung sowie zur gleichzeitigen oder unverzüglichen nachträglichen Glaubhaftmachung gemäß § 130d Satz 2 und 3 ZPO bestanden (vgl. BGH, Beschl. v. 1. März 2023 - XII ZB 228/22, BeckRS 2023, 6152 Tz. 19).
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