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Weitere Entscheidung unten: LG Berlin, 19.12.2017

Rechtsprechung
   LG Berlin, 16.01.2018 - 67 S 280/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,6927
LG Berlin, 16.01.2018 - 67 S 280/17 (https://dejure.org/2018,6927)
LG Berlin, Entscheidung vom 16.01.2018 - 67 S 280/17 (https://dejure.org/2018,6927)
LG Berlin, Entscheidung vom 16. Januar 2018 - 67 S 280/17 (https://dejure.org/2018,6927)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 543 Abs 1 S 1 BGB, § 573 Abs 1 S 1 BGB
    Wohnraummietvertrag: Kündigung wegen massiver wiederholter schriftlicher Beleidigungen des Vermieters und seiner Mitarbeiter durch einen psychisch auffälligen Mieter

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 543, 573
    Fortdauernde krankheitsbedingte Beleidigungen kein Kündigungsgrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigung wegen massiver wiederholter schriftlicher Beleidigungen des Vermieters und seiner Mitarbeiter

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • AG Berlin-Wedding, 07.09.2017 - 19b c 19/17

    Wohnraummietvertrag: Kündigung wegen massiver wiederholter schriftlicher …

    Auszug aus LG Berlin, 16.01.2018 - 67 S 280/17
    Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. September 2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding - 19b C 19/17 - wird auf deren Kosten nach einem Wert von bis 5.000,00 EUR zurückgewiesen.
  • AG Brandenburg, 30.04.2024 - 30 C 196/23

    KCanG, Cannabiskonsum, Kündigungsgrund, Kündigung des Mietverhältnisses

    Rn. 145 Im Übrigen kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob hier die außerordentliche, fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere des Verschuldens des Beklagten - und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses berechtigt war oder ob der Klägerin/Vermieterin aufgrund der vorsorglich zugleich erklärten fristgerechten Kündigung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gemäß § 573 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB ggf. die Fortsetzung des Mietverhältnisses doch noch zumindest bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist gemäß § 573c BGB hätte zugemutet werden können (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 31.07.2019, Az.: 31 C 181/18, u.a. in: BeckRS 2019, 16208, beck-online = IBRRS 2019, 2534 = IMRRS 2019, 0931 = Entscheidungsdatenbank Brandenburg = grundeigentum-verlag.de = "juris"; AG Berlin-Wedding, Urteil vom 07.09.2017, Az.: 19b C 19/17, u.a. in: Grundeigentum 2018, Seiten 394 f.), da die in den Kündigungsschreiben der Klägerseite jeweils angegebenen Kündigungsgründe im Ergebnis nämlich zumindest eine ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 573c BGB (auch unter Beachtung von §§ 543 Abs. 1 und § 569 Abs. 2 BGB) zum 29. Februar 2024 rechtfertigen, so dass das streitbefangene Mietvertragsverhältnis spätestens zu diesem Zeitpunkt hier beendet wurde und die diesbezügliche Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung nunmehr auch aus diesem Grund auf jeden Fall als begründet anzusehen wäre.
  • AG Brandenburg, 31.07.2019 - 31 C 181/18

    Beleidigungen und Straftaten rechtfertigen Kündigung!

    Im Übrigen kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob hier die außerordentliche, fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere des Verschuldens des Beklagten - und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses berechtigt war oder ob der Klägerin/Vermieterin aufgrund der vorsorglich zugleich erklärten fristgerechten Kündigung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gemäß § 573 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB ggf. die Fortsetzung des Mietverhältnisses doch noch zumindest bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist gemäß § 573c BGB - d.h. bis zum 30. September 2018 - hätte zugemutet werden können (AG Berlin-Wedding, Urteil vom 07.09.2017, Az.: 19b C 19/17, u.a. in: Grundeigentum 2018, Seiten 394 f.), da die in den Kündigungsschreiben der Klägerseite vom 26.07.2018 (Blatt 12 bis 15 der Akte) angegebenen Kündigungsgründe im Ergebnis nämlich zumindest eine ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 573c BGB (auch unter Beachtung von §§ 543 Abs. 1 und § 569 Abs. 2 BGB) zum 30. September 2018 rechtfertigen, so dass das streitbefangene Mietvertragsverhältnis spätestens zu diesem Zeitpunkt hier beendet wurde und die diesbezügliche Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung nunmehr auch aus diesem Grund auf jeden Fall als begründet anzusehen wäre.
  • LG Berlin II, 05.03.2024 - 67 S 179/23

    Beweislast für ein schuldhaftes Verhalten des gekündigten Wohnraummieters bei der …

    Dabei fällt wesentlich ins Gewicht, dass der schwerbehinderte Beklagte vor Ausspruch der Kündigung von den Klägern nicht abgemahnt worden ist, das Mietverhältnis ausweislich der die Kammer gemäß § 314 ZPO bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Amtsgerichts zum Zeitpunkt der Kündigung bereits seit nahezu zwanzig Jahren im Wesentlich unbeanstandet andauerte, der Beklagte bei Abfassung der zum Gegenstand der Kündigungen erhobenen Nachrichten offensichtlich emotional entgleist ist und die dem Beklagten zur Last gelegten - für sich genommenen allerdings schwerwiegenden - Beleidigungen schon aufgrund des wirren und im Einzelnen widersprüchlichen Inhalts der übermittelten Nachrichten vom 22. Januar 2022 ebenso offensichtlich pathologischer Natur waren (…vgl. BAG Urt. v. 30. September 1993 - 2 AZR 188/93, EzA § 626 nF BGB Nr. 152, juris Tz. 25 ff (Arbeitnehmerkündigung); OLG Celle, Beschl. vom 24. August 2011 - 17 UF 3/11, FamRZ 2012, 456, juris Tz. 9 (prima facie-Beweis); Kammer, Beschl. v. 19. Dezember 2017 - 67 S 280/17, GE 2018, 394, beckonline Tz. 3 (prima facie-Beweis)).

    Rn. 28 Bei dem hier zu beurteilenden Kündigungssachverhalt würde allerdings selbst im Falle einer grundsätzlich gegenteiligen Beweislastverteilung nichts anderes gelten, da der im Einzelnen und in der Gesamtschau jeweils wirre Inhalt der vom Beklagten am 22. Januar 2022 übermittelten Nachrichten auch prima facie auf seine Unzurechnungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Abfassung und Versendung schließen lässt (vgl. OLG Celle, Beschl. vom 24. August 2011 - 17 UF 3/11, FamRZ 2012, 456, juris Tz. 9; Kammer, Beschl. v. 19. Dezember 2017 - 67 S 280/17, GE 2018, 394, beckonline Tz. 3).

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LG Berlin, Entscheidung vom 19.12.2017 - 67 S 280/17 (https://dejure.org/2017,58168)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 543 Abs 1 S 1 BGB, § 573 Abs 1 S 1 BGB
    Wohnraummietvertrag: Kündigung wegen massiver wiederholter schriftlicher Beleidigungen des Vermieters und seiner Mitarbeiter durch einen psychisch auffälligen Mieter

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • LG Berlin, 25.04.2017 - 67 S 70/17

    Wohnraummiete: Zahlungsverzugskündigung und Räumungsklage bei Mietrückstand

    Auszug aus LG Berlin, 19.12.2017 - 67 S 280/17
    Abzustellen ist dabei auf sämtliche Umstände des Einzelfalls (st. Rspr. der Kammer, vgl. Beschl. v. 25. Apr. 2017 - 67 S 70/17 , WuM 2017, 642, juris Tz. 6 ff.).
  • LG Berlin II, 05.03.2024 - 67 S 179/23

    Beweislast für ein schuldhaftes Verhalten des gekündigten Wohnraummieters bei der …

    Dabei fällt wesentlich ins Gewicht, dass der schwerbehinderte Beklagte vor Ausspruch der Kündigung von den Klägern nicht abgemahnt worden ist, das Mietverhältnis ausweislich der die Kammer gemäß § 314 ZPO bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Amtsgerichts zum Zeitpunkt der Kündigung bereits seit nahezu zwanzig Jahren im Wesentlich unbeanstandet andauerte, der Beklagte bei Abfassung der zum Gegenstand der Kündigungen erhobenen Nachrichten offensichtlich emotional entgleist ist und die dem Beklagten zur Last gelegten - für sich genommenen allerdings schwerwiegenden - Beleidigungen schon aufgrund des wirren und im Einzelnen widersprüchlichen Inhalts der übermittelten Nachrichten vom 22. Januar 2022 ebenso offensichtlich pathologischer Natur waren (…vgl. BAG Urt. v. 30. September 1993 - 2 AZR 188/93, EzA § 626 nF BGB Nr. 152, juris Tz. 25 ff (Arbeitnehmerkündigung); OLG Celle, Beschl. vom 24. August 2011 - 17 UF 3/11, FamRZ 2012, 456, juris Tz. 9 (prima facie-Beweis); Kammer, Beschl. v. 19. Dezember 2017 - 67 S 280/17, GE 2018, 394, beckonline Tz. 3 (prima facie-Beweis)).

    Rn. 28 Bei dem hier zu beurteilenden Kündigungssachverhalt würde allerdings selbst im Falle einer grundsätzlich gegenteiligen Beweislastverteilung nichts anderes gelten, da der im Einzelnen und in der Gesamtschau jeweils wirre Inhalt der vom Beklagten am 22. Januar 2022 übermittelten Nachrichten auch prima facie auf seine Unzurechnungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Abfassung und Versendung schließen lässt (vgl. OLG Celle, Beschl. vom 24. August 2011 - 17 UF 3/11, FamRZ 2012, 456, juris Tz. 9; Kammer, Beschl. v. 19. Dezember 2017 - 67 S 280/17, GE 2018, 394, beckonline Tz. 3).

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