Rechtsprechung
| BSG, 05.12.2001 - B 7 AL 74/01 B |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe - Nichtzulassung der Revision - Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz - Beitragspflichtige Tätigkeit während der Strafhaft - Anspruch auf Prozesskostenhilfe
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Sozialversicherungspflicht von Strafgefangenen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Aachen, 08.05.1998 - S 8 (9) AL 36/96
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2000 - L 9 AL 81/98
- BSG, 05.12.2001 - B 7 AL 74/01 B
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90
Arbeitspflicht
Auszug aus BSG, 05.12.2001 - B 7 AL 74/01 B
In seiner letzten Leitentscheidung zum Strafvollzug vom 1. Juli 1998 (BVerfGE 98, 169) hat das BVerfG ua ausgeführt, daß es aus Resozialisierungsgründen unter Berücksichtigung des Art. 20 Abs. 1 GG und des Art. 3 Abs. 1 GG nicht geboten ist, im Strafvollzug zu leistende Pflichtarbeit mit freier Erwerbsarbeit grundsätzlich gleichzustellen.Vielmehr komme dem Gesetzgeber beim Vergleich von Sachverhalten ein erheblicher Bewertungsspielraum zu (BVerfGE 98, 169, 204).
- BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79
Präklusion I
Auszug aus BSG, 05.12.2001 - B 7 AL 74/01 B
Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl BVerfGE 55, 72, 88; 71, 146, 154 ff; 87, 1, 36). - BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86
Trümmerfrauen
Auszug aus BSG, 05.12.2001 - B 7 AL 74/01 B
Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl BVerfGE 55, 72, 88; 71, 146, 154 ff; 87, 1, 36). - BVerfG, 06.11.1985 - 1 BvL 47/83
Verfassungswidrigkeit der Anrechnung des Einkommens eines dauernd getrennt …
Auszug aus BSG, 05.12.2001 - B 7 AL 74/01 B
Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl BVerfGE 55, 72, 88; 71, 146, 154 ff; 87, 1, 36). - BSG, 11.09.1995 - 12 RK 9/95
Entscheidung über Beitragszahlung von Strafgefangenen
Auszug aus BSG, 05.12.2001 - B 7 AL 74/01 B
Dieses Begehren blieb erfolglos (Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. September 1995 - 12 RK 9/95 -).
- BSG, 15.12.2016 - B 5 RE 2/16 R
Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Strafgefangener - Ausübung von …
Ein freies Austauschverhältnis fehlt insbesondere dann, wenn ein der Anstaltsgewalt unterworfener Strafgefangener unausweichlich Arbeit verrichten muss; er steht insoweit in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung eigener Art, welche nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegt (vgl BSG Beschluss vom 5.12.2001 - B 7 AL 74/01 B - Juris RdNr 8;… als frei gewählte Arbeit gilt hingegen die Arbeit von sog Freigängern, die außerhalb der Strafvollzugsanstalt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben, vgl BSG Urteil vom 16.10.1990 - 11 RAr 3/90 - BSGE 67, 269, 271 = SozR 3-4100 § 103 Nr. 2 S 11; Fichte in Hauck/Noftz, K § 1 SGB VI RdNr 36 - Stand 12/15). - LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2016 - L 20 AL 135/14
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Einem Gefangenen stehe Arbeitsentgelt nur zu, soweit er tatsächlich arbeitete (BSG, Beschluss vom 05.12.2001 - B 7 AL 74/01 B).Für Tage ohne Arbeit haben Strafgefangene hingegen keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt, sei diese Nichtarbeit auch unverschuldet (etwa bei nicht erfolgter Zuweisung, vollzuglichen Maßnahmen oder Krankheit); diese Tage sind dann auch nicht als Beitragszeit zu berücksichtigen (vgl. BSG, Beschluss vom 05.12.2011 - B 7 AL 74/01 B Rn. 8 m.w.N.;… Urteil vom 07.11.1990 - 9b/7 RAr 112/89 Rn. 15).
Dem Gesetzgeber kommt beim Vergleich von Sachverhalten (hier: Versicherungspflichtverhältnis nach §§ 24, 25 SGB III und Versicherungspflicht Gefangener nach § 26 Abs. 4 SGB III) ein erheblicher Bewertungsspielraum zu; es ist daher schon nicht geboten, im Strafvollzug zu leistende Pflichtarbeit mit freier Erwerbsarbeit grundsätzlich gleichzustellen (BSG, Beschluss vom 05.12.2001 - B 7 AL 74/01 B Rn. 9; BVerfG…, Urteil vom 01.07.1998 - 2 BvR 441/90, 2 BvR 493/90, 2 BvR 618/92, 2 BvR 212/93, 2 BvL 17/94 Rn. 136).
- LSG Bayern, 16.02.2023 - L 10 AL 124/21
Arbeitslosenversicherung: Einfluss arbeitsfreier Tage auf das Vorliegen …
Ebenso wenig können Tage der Strafhaft als Beitragszeit anerkannt werden, wenn einem Strafgefangenen aus von diesem nicht zu vertretenden Gründen keine Arbeit zugewiesen werden kann (vgl. BSG, Beschluss vom 05.12.2001 - B 7 AL 74/01 B - juris; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - Beschluss vom 04.04.2002 - 1 BvR 288/02 -).Die Gründe, weshalb nicht gearbeitet wird, spielen keine Rolle (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.11.1990 - 9b/7 RAr 112/89 - zu § 168 Abs. 3a Arbeitsförderungsgesetz; BSG, Beschluss vom 05.12.2001 - B 7 AL 74/01 B - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.2016 - L 20 AL 135/14 - alle nach juris).
Dem Gesetzgeber kommt insoweit ein weiter Bewertungsspielraum zu (vgl. Beschluss vom 05.12.2001, a.a.O., vgl. zur nachgehenden nicht zur Entscheidung angenommen Verfassungsbeschwerde: BVerfG - Beschluss vom 04.04.2002 - a.a.O.).
- LSG Bayern, 16.02.2023 - L 10 AL 133/22
Arbeitslosenversicherung: Voraussetzung für zusammenhängende Arbeitsabschnitte …
Ebenso wenig können Tage der Strafhaft als Beitragszeit anerkannt werden, wenn einem Strafgefangenen aus von diesem nicht zu vertretenden Gründen keine Arbeit zugewiesen werden kann (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 05.12.2001 - B 7 AL 74/01 B - juris; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - Beschluss vom 04.04.2002 - 1 BvR 288/02 -).Die Gründe, weshalb nicht gearbeitet wird, spielen damit also keine Rolle (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.11.1990 - 9b/7 RAr 112/89 - zu § 168 Abs. 3a Arbeitsförderungsgesetz; BSG, Beschluss vom 05.12.2001, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.2016 - L 20 AL 135/14 - alle nach juris).
Dem Gesetzgeber kommt insoweit ein weiter Bewertungsspielraum zu (vgl. BSG, Beschluss vom 05.12.2001, a.a.O., vgl. zur nachgehenden nicht zur Entscheidung angenommen Verfassungsbeschwerde: BVerfG - Beschluss vom 04.04.2002 - a.a.O.).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2008 - L 12 AL 40/07
Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Haftentlassung, Erfüllung der …
Rn. 19 Soweit der Kläger insofern an einigen Tagen oder in einigen Wochen gegenüber anderen Strafgefangenen ungleich behandelt worden sei, denen Arbeit zugewiesen worden sei und die somit in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hätten, sei dies im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung gerechtfertigt (BSG, Beschluss vom 05.12.2001 - B 7 AL 74/01 B -).Rn. 50 So hat das Bundessozialgericht in seinen Grundsatzentscheidungen (siehe BSG vom 05.12.2001, - B 7 AL 74/01 B - und BSG vom 07.11.1990 - 9 b/7 RAr 112/89 - ausgeführt, dass aus den Regelungen des Strafvollzugsgesetzes hervorgeht, dass nicht die gesamte Zeit der Verbüßung einer Strafhaft gleichsam als Beitragszeit zu behandeln ist. Diese Regelung des Gesetzgebers verstößt auch nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze (siehe hierzu Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 01.07.1998, BVerfGE 98, 169 mwN).
- BSG, 29.06.2010 - B 11 AL 5/10 B Es genügt nicht, wenn zu der vom LSG zitierten Entscheidung des BSG vom 5.12.2001, B 7 AL 74/01 B, lediglich angemerkt wird, dieser Entscheidung liege ein anderer Sachverhalt zu Grunde, der mit dem vorliegenden "absolut nichts zu tun" habe.
Hierbei hätte er auch der Entscheidung des BSG vom 5.12.2001 (aaO) verfassungsrechtliche Argumente entnehmen können (ua Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 1.7.1998, 1 BvR 441/90 ua, BVerfGE 98, 169 = NJW 1998, 3337).
- SG Detmold, 30.03.2007 - S 10 AL 407/04
Bewilligung von Arbeitslosengeld für versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten …
Rn. 26 Soweit der Kläger insofern an einigen Tagen oder in einigen Wochen ungleich behandelt wurde gegenüber anderen Strafgefangenen, denen Arbeit zugewiesen wurde und die somit in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis standen, ist dies im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung gerechtfertigt (BSG, Beschluss vom 05.12.2001, B 7 AL 74/01 B).Eine Behandlung der gesamten Strafhaft gleichsam als Beitragszeit, unabhängig von der Ausübung einer zugewiesenen und tatsächlich auch ausgeübten Arbeit gegen Entgelt, widerspräche der Regelung der §§ 37, 41 und 43 Strafvollzugsgesetz und ist verfassungsrechtlich nicht geboten (Beschluss des Bundessozialgerichtes vom 05.12.2001, B 7 AL 74/01 B).
- LSG Bayern, 27.09.2007 - L 9 AL 387/01
Art und Umfang der einem in Strafhaft befindlichen Leistungsbezieher während …
Im Beschluss des BSG vom 05.12.2001 Az.: B 7 AL 74/01 R und des Kammergerichts Berlin vom 18.01.2005 Az.: 5 Ws 681/04 Vollz wird der formale Zusammenhang gerade der tatsächlich geleisteten Arbeit und eines Arbeitsentgelts unter dem Gesichtspunkt des Resozialisierungsgebots, den das BVerfG im Urteil vom 01.07.1998, Bd. 98 S.201, 202/213 herstellt, betont, und unter Hinweis auf nachfolgende Rechtsprechung (auch des BVerfG) der Aufschub des Inkraftsetzens des § 45 SGB III für verfassungsgemäß erklärt (zum Scheitern aller Bemühungen, hieran etwas zu ändern, s. Däubler/Spaniol in Feest zu § 45 StVollzG). - SG Duisburg, 29.01.2014 - S 33 AL 363/13
Erfüllung der erforderlichen Anwartschaftszeit für den Anspruch auf …
Rn. 24 1. Zwar scheidet ein Versicherungspflichtverhältnis als Beschäftigter nach §§ 24, 25 SGB III aus, weil der Kläger als Gefangener trotz Arbeitsleistung und Entlohnung zugewiesene Arbeit nicht in einem freien Beschäftigungsverhältnis verrichtet hat, sondern vielmehr in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis eigener Art (vgl. BSG Beschluss vom 05.12.2001 Az: B 7 AL 74/01 B). - LSG Baden-Württemberg, 15.04.2011 - L 4 R 4073/10 Maßgeblich sind für die Erfüllung der Anwartschaftszeiten insoweit nämlich die tatsächlich geleisteten 205 Kalendertage versicherungspflichtiger Beschäftigung und nicht die Dauer der Haftzeit (BSG, Beschluss vom 05. Dezember 2001, B 7 AL 74/01 B, juris).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2003 - L 1 AL 18/03
Arbeitslosenversicherung
- LSG Baden-Württemberg, 22.07.2016 - L 8 AL 240/16
- LSG Baden-Württemberg, 21.12.2009 - L 11 R 3927/09 PKH-B
- KG, 18.01.2005 - 5 Ws 681/04
Strafvollzug: Ausfallentschädigungsanspruch des Strafgefangenen bei …
- SG Kassel, 02.07.2003 - S 7 (8) RJ 1383/02
Rente wegen Erwerbsminderung - besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen …
- SG Kassel, 02.07.2003 - S 7/8 RJ 1383/02
Erbringung der Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung zur Gewährung …
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