Rechtsprechung
| OLG Zweibrücken, 09.07.2012 - 7 U 302/11 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 823 BGB, § 906 Abs 2 S 2 BGB
Zahlungsklage aus Nachbarschaftsstreitigkeiten in Rheinland-Pfalz: Erforderlichkeit eines vorgeschalteten Schlichtungsverfahrens - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erforderlichkeit des Schlichtungsverfahrens bei Zahlungsansprüchen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erforderlichkeit eines Schlichtungsverfahrens bei Zahlungsansprüchen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Zahlungsklage aus Nachbarstreit: Zuvor Schlichtung notwendig?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Schlichtungsverfahren bei Ausgleichsanspruch
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Schlichtungsverfahren kann auch bei Zahlungsansprüchen erforderlich sein
Verfahrensgang
- LG Landau/Pfalz, 28.11.2011 - 2 O 385/08
- OLG Zweibrücken, 09.07.2012 - 7 U 302/11
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (19)
- BGH, 02.03.2012 - V ZR 169/11
Obligatorische Streitschlichtung in Nordrhein-Westfallen bei Geltendmachung eines …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 09.07.2012 - 7 U 302/11
Rn. 73 Ob die Ermächtigung des § 15 a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO eine entsprechend weite Auslegung ihres Anwendungsbereichs und der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, hier § 1 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG , deckt und nicht nur dem Wortlaut des § 15 a EGZPO folgend, Ansprüche und nach § 906 BGB im Sinne der in den genannten Vorschriften selbst normierten Ansprüche erfasst, sondern auch solche Ansprüche, die sich aus einem Verstoß gegen die genannten Bestimmungen ergeben, sodass neben Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen auch Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB, Aufwendungsersatzansprüche nach § 812 Abs. 1 BGB oder aus GoA in Verbindung mit den aufgeführten Vorschriften und ebenso der nachbarliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog der Schlichtung unterliegen könnten, ist streitig (vgl. zum Streitstand betreffend Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach §§ 910, 911 BGB - BGH NJW-RR 2009, 1238 m.w.N.; Auslegung des § 15 a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO dort wie auch in BGH NZM 2012, 435 offen gelassen).Rn. 83 a) Dies folgt nicht aus den Urteilen des 5. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 10. Juli 2009 (NJW-RR 2009, 1238) und vom 2. März 2012 (NZM 2012, 435).
Rn. 88 Der Bundesgerichtshof geht für Nordrhein-Westfalen von derselben Rechtslage aus , wie er sie für Hessen herausgearbeitet hat (BGH MDR 2012, 579; NJW-RR 2008, 1662), nämlich dass ein Schlichtungsversuch nicht für Zahlungsklagen vorgesehen sei, weil der Landesgesetzgeber mit der gleichen Begründung wie in Hessen die Regelung zur Einbeziehung der vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu 600, 00 EUR aufgehoben habe.
Dies konnte in den bisherigen Entscheidungen (…BGH Urt. vom 10. Juli 2009, Az.: V ZR 69/08; Urt. vom 2. März 2012, Az.: V ZR 169/11) offen bleiben.
- BGH, 10.07.2009 - V ZR 69/08
Zulässigkeit einer Klage auf Beseitigung des Überwuchses von Ästen im Bundesland …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 09.07.2012 - 7 U 302/11
Rn. 73 Ob die Ermächtigung des § 15 a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO eine entsprechend weite Auslegung ihres Anwendungsbereichs und der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, hier § 1 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG , deckt und nicht nur dem Wortlaut des § 15 a EGZPO folgend, Ansprüche und nach § 906 BGB im Sinne der in den genannten Vorschriften selbst normierten Ansprüche erfasst, sondern auch solche Ansprüche, die sich aus einem Verstoß gegen die genannten Bestimmungen ergeben, sodass neben Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen auch Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB, Aufwendungsersatzansprüche nach § 812 Abs. 1 BGB oder aus GoA in Verbindung mit den aufgeführten Vorschriften und ebenso der nachbarliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog der Schlichtung unterliegen könnten, ist streitig (vgl. zum Streitstand betreffend Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach §§ 910, 911 BGB - BGH NJW-RR 2009, 1238 m.w.N.; Auslegung des § 15 a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO dort wie auch in BGH NZM 2012, 435 offen gelassen).Rn. 83 a) Dies folgt nicht aus den Urteilen des 5. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 10. Juli 2009 (NJW-RR 2009, 1238) und vom 2. März 2012 (NZM 2012, 435).
Dies konnte in den bisherigen Entscheidungen (BGH Urt. vom 10. Juli 2009, Az.: V ZR 69/08;… Urt. vom 2. März 2012, Az.: V ZR 169/11) offen bleiben.
- BGH, 23.11.2004 - VI ZR 336/03
Ein obligatorisches Schlichtungsverfahren muß vor Klageerhebung durchgeführt …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 09.07.2012 - 7 U 302/11
Rn. 104 Die Zielsetzung der Öffnungsklausel des § 15 a EGZPO, angesichts des ständig steigenden Geschäftsanfalls bei den Gerichten Institutionen zu fördern, die im Vorfeld der Gerichte Konflikte beilegen, und neben der Entlastung der Justiz durch eine Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen Konflikte rascher und kostengünstiger zu bereinigen, kann nur erreicht werden, wenn § 15 a EGZPO konsequent derart ausgelegt wird, dass die Rechtsuchenden und die Anwaltschaft in den durch Landesgesetz vorgegebenen Fällen vor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich den Weg zu den Schlichtungsstellen beschreiten müssen (BGH NJW 2005, 437; NJW-RR 2009, 1239).Eine Nachholmöglichkeit nach Klageerhebung ist aufgrund des Wortlauts und der Zielsetzung des § 15 a EGZPO sowie nach Sinn und Zweck des obligatorischen Schlichtungsverfahrens, durch eine konsequente Inanspruchnahme der Schlichtungsstellen Konflikte außergerichtlich rascher und kostengünstiger zu bereinigen und so auch die Entlastung der Justiz zu fördern, ausgeschlossen (BGH NJW 2005, 437; NJW-RR 2010, 1725).
- BGH, 07.07.2009 - VI ZR 278/08
Rechtsfolgen fehlender Schlichtung hinsichtlich eines von mehreren Klageanträgen
Auszug aus OLG Zweibrücken, 09.07.2012 - 7 U 302/11
Rn. 104 Die Zielsetzung der Öffnungsklausel des § 15 a EGZPO, angesichts des ständig steigenden Geschäftsanfalls bei den Gerichten Institutionen zu fördern, die im Vorfeld der Gerichte Konflikte beilegen, und neben der Entlastung der Justiz durch eine Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen Konflikte rascher und kostengünstiger zu bereinigen, kann nur erreicht werden, wenn § 15 a EGZPO konsequent derart ausgelegt wird, dass die Rechtsuchenden und die Anwaltschaft in den durch Landesgesetz vorgegebenen Fällen vor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich den Weg zu den Schlichtungsstellen beschreiten müssen (BGH NJW 2005, 437; NJW-RR 2009, 1239).Rn. 105 Gemäß dieser Überlegung entfällt auch das Schlichtungserfordernis nicht, wenn ein schlichtungsbedürftiger Antrag im Wege der objektiven Klagehäufung mit einem nicht schlichtungsbedürftigen Antrag verbunden wird (BGH NJW-RR 2009, 1239).
- BGH, 13.07.2010 - VI ZR 111/09
Obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung in Baden-Württemberg: …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 09.07.2012 - 7 U 302/11
Rn. 106 Dieselben Überlegungen wie bei der objektiven Klagehäufung sind maßgeblich für die Frage, ob das Schlichtungserfordernis aufgrund einer subjektiven Klagehäufung entfallen kann (BGH NJW-RR 2010, 1725).Eine Nachholmöglichkeit nach Klageerhebung ist aufgrund des Wortlauts und der Zielsetzung des § 15 a EGZPO sowie nach Sinn und Zweck des obligatorischen Schlichtungsverfahrens, durch eine konsequente Inanspruchnahme der Schlichtungsstellen Konflikte außergerichtlich rascher und kostengünstiger zu bereinigen und so auch die Entlastung der Justiz zu fördern, ausgeschlossen (BGH NJW 2005, 437; NJW-RR 2010, 1725).
- BGH, 22.10.2004 - V ZR 47/04
Zulässigkeit einer Verweisung in der Berufungsinstanz; Begriff der …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 09.07.2012 - 7 U 302/11
Rn. 54 1. Eine Rechtsstreitigkeit über Ansprüche wegen im Nachbarrechtsgesetz geregelter Rechte ist gegeben, wenn dieses Gesetz Regelungen enthält, die für den Interessenkonflikt der Nachbarn im konkreten Fall von Bedeutung sind (BGH NJW-RR 2005, 501).Nur in dem hiernach gegebenen Rahmen kann ein Eigentümer sich gegen eine von einem Nachbargrundstück ausgehende Beeinträchtigung zur Wehr setzen oder verpflichtet sein, diese zu dulden (BGH NJW-RR 2005, 501; NJW-RR 2000, 537).
- BGH, 12.11.1999 - V ZR 229/98
Schadensersatzansprüche wegen vom Nachbargrundstück herüberdringender …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 09.07.2012 - 7 U 302/11
Denn erst durch die Zusammenschau aller gesetzlichen Regelungen des Nachbarrechts, das sich als Bundesrecht im BGB findet (§§ 906 ff. BGB) und in den Rechtsvorschriften der landesrechtlichen Nachbargesetze enthalten ist, werden Inhalt und Schranken der Eigentümerstellung bestimmt (…BGH a.a.O.; NJW-RR 2000, 537).Nur in dem hiernach gegebenen Rahmen kann ein Eigentümer sich gegen eine von einem Nachbargrundstück ausgehende Beeinträchtigung zur Wehr setzen oder verpflichtet sein, diese zu dulden (BGH NJW-RR 2005, 501; NJW-RR 2000, 537).
- BGH, 30.05.2003 - V ZR 37/02
Haftung des Versorgungsunternehmens für Schäden durch Bruch einer Wasserleitung
Auszug aus OLG Zweibrücken, 09.07.2012 - 7 U 302/11
Rn. 81 Schließlich dient die analoge Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB auf rechtswidrige Grobimmissionen, die aus tatsächlichen Gründen nicht rechtzeitig abgewehrt werden können, wie die unmittelbare Anwendung der Vorschrift dem Ausgleich gleichrangiger Nachbarinteressen als Ausdruck der Situationsgebundenheit der Grundstücke und beruht auf dem Gedanken, dass im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis der betroffene Eigentümer oder Nutzer bei einer nicht abwehrbaren, vom Nachbargrundstück ausgehenden rechtswidrigen Einwirkung auf sein Grundstück nicht schlechter stehen darf als bei einer rechtmäßigen Einwirkung (BGH Urt. v. 30.05.2003 - V ZR 37/02, juris Rn. 11). - BGH, 20.11.2009 - V ZR 94/09
Verbindlichkeit einer von einer Gütestelle ausgestellten Bescheinigung über die …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 09.07.2012 - 7 U 302/11
Rn. 101 Zudem hätte die Ablehnung der Durchführung eines Schiedsverfahrens unter Verweis auf § 31 Abs. 3 Nr. 1 SchO zur Folge, dass auch keine Erfolglosigkeitsbescheinigung gem. § 4 LSchlG ausgestellt würde, von deren Einreichung nach § 15 a Abs. 1 S. 2 EGZPO die Zulässigkeit der Klage abhängt (vgl. BGH WuM 2010, 43; gegen die Anwendbarkeit von § 31 Abs. 3 Nr. 1 SchO auf das obligatorische Schlichtungsverfahren mit dieser Argumentation auch Treese, SchAZtg 2011, 220 ff.). - BGH, 08.07.2008 - VI ZR 221/07
Örtliche Zuständigkeit weiterer Gütestellen im Land Nordrhein-Westfalen
Auszug aus OLG Zweibrücken, 09.07.2012 - 7 U 302/11
Rn. 88 Der Bundesgerichtshof geht für Nordrhein-Westfalen von derselben Rechtslage aus , wie er sie für Hessen herausgearbeitet hat (BGH MDR 2012, 579; NJW-RR 2008, 1662), nämlich dass ein Schlichtungsversuch nicht für Zahlungsklagen vorgesehen sei, weil der Landesgesetzgeber mit der gleichen Begründung wie in Hessen die Regelung zur Einbeziehung der vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu 600, 00 EUR aufgehoben habe. - OLG Hamm, 06.06.2011 - 5 U 32/11
Schlichtungsverfahren als Zulässigkeitsvoraussetzung
- LG Mannheim, 20.01.2006 - 1 S 178/05
(Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 BGB unterliegt …
- BGH, 31.01.2003 - V ZR 143/02
Entstehung eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses durch spätere …
- BGH, 20.04.1990 - V ZR 282/88
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch für Bodenverseuchung durch herabfallendes …
- OLG Frankfurt, 06.03.2008 - 4 U 41/07
Obligatorisches Schlichtungsverfahren in Hessen: Ansprüche wegen eines durch …
- OLG Köln, 18.01.2006 - 2 U 113/05
Prozesshindernis bei unterlassenem Schlichtungsversuchs in Nachbarschaftssache - …
- BVerfG, 25.02.2009 - 1 BvR 3598/08
Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Zurückweisung der Berufung durch …
- OLG Saarbrücken, 30.08.2011 - 4 U 424/10
Nachbarrechtlicher Feststellungsantrag: Erforderlichkeit eines …
- AG Nürnberg, 09.04.2002 - 14 C 8577/01
Keine Nachholung der Schlichtung
- BGH, 19.02.2016 - V ZR 96/15
Obligatorische Streitschlichtung in Rheinland-Pfalz: Zahlungsklage wegen …
Das Oberlandesgericht Zweibrücken nimmt in ständiger Rechtsprechung an, die Vorschrift erfasse auch Zahlungsansprüche (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 9. Juli 2012 - 7 U 302/11, juris Rn. 76 zu einem Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 BGB analog).Nach überwiegender Ansicht ist das der Fall (OLG Zweibrücken, Urteil vom 9. Juli 2012 - 7 U 302/11, juris Rn. 75; OLG Saarbrücken, NJW 2007, 1292;… MüKoZPO/Gruber, 4. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 32;… Prütting/Gehrlein/Barth, ZPO, 7. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 4;… Staudinger/Albrecht, BGB [2012], Art. 124 EGBGB Rn. 44; ähnlich auch BVerfGK 15, 127, 133).
- OLG Saarbrücken, 22.01.2015 - 4 U 34/14
Berufung in einem Nachbarrechtsstreit im Saarland: Unzulässigkeit der Klage wegen …
Rn. 51 cc) § 37 a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) AGJusG ist vorliegend ferner auch insoweit anwendbar, als die Klägerin mit dem Antrag zu Ziffer 3 einen Zahlungsanspruch (Anspruch auf Schadensersatz) geltend macht (so auch OLG Zweibrücken, Urt. v. 9.7.2012 - 7 U 302/11 -, juris;… siehe auch Senat, Urt. v. 30.08.2011 - 4 U 424/10 -, juris). - OLG Koblenz, 26.10.2012 - 5 W 590/12
Zulässigkeit einer auf Deliktsrecht gestützten Klage unter Nachbarn; …
Stützt ein Nachbar sein Schadensersatzverlangen wegen Beschädigung einer Grenzeinrichtung unmittelbar auf § 823 Abs. 1 BGB , ist die Klage ohne Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach dem rheinland - pfälzischen Landesschlichtungsgesetz zulässig - Abgrenzung zu OLG Zweibrücken, Urteil vom 9. Juli 2012 - 7 U 302/11.Unter Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 9. Juli 2012 - 7 U 302/11 - hat das Landgericht die Auffassung vertreten, die Streitschlichtung sei auch vor der gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus der Nichtbeachtung der genannten Vorschriften obligatorisch.
- LG Frankfurt/Main, 11.04.2019 - 13 S 6/17
Rauchender Mieter: Wann ist Schlichtungsverfahren erforderlich?
Derartige Ansprüche stehen mit Ansprüchen aus § 906 BGB in aller Regel in Konkurrenz, nach der klaren gesetzgeberischen Intention sollte in diesen Fällen aber in jedem Falle ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden und das Erfordernis nicht dann entfallen, wenn - zufällig - ein konkurrierender anderer Anspruch besteht (allg. Auffassung vgl. nur OLG Zweibrücken, Urteil vom 09.07.2012 - 7 U 302/11;… MüKoZPO/Gruber, 5. Aufl. 2017, EGZPO § 15a Rn. 31). - OLG Zweibrücken, 09.04.2015 - 6 U 3/14
Erfordernis der Streitschlichtung bei Zahlungsklagen wegen Verstößen gegen …
Demgegenüber wird in weiten Teilen der Literatur und Rechtsprechung vertreten, dass auch solche vermögensrechtlichen Ansprüche der Schlichtung unterworfen sein können, die aus nachbarrechtlichen Vorschriften erwachsen (vgl. OLG Zweibrücken - 7. Zivilsenat - Urteil vom 09. Juli 2012 - 7 U 302/11 Rn 76ff - [...] m.w.N.;… MüKo-Gruber ZPO 30. Aufl. 2014, § 15 a EGZPO Rn. 32). - LG Frankfurt/Main, 12.03.2026 - 13 S 115/24
Belästigung durch Zigarettenrauch: Erst schlichten, dann richten!
Derartige Ansprüche stehen mit Ansprüchen aus § 906 BGB in aller Regel in Konkurrenz, nach der klaren gesetzgeberischen Intention sollte in diesen Fällen aber in jedem Falle ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden und das Erfordernis nicht dann entfallen, wenn - zufällig - ein konkurrierender anderer Anspruch besteht (allg. Auffassung vgl. nur OLG Zweibrücken, Urt. v. 9.7.2012 - 7 U 302/11 = BeckRS 2012, 16867;… MüKoZPO/Gruber EGZPO § 15 a Rn. 29).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".