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Rechtsprechung
   OLG München, 26.06.2024 - 7 U 4060/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,15699
OLG München, 26.06.2024 - 7 U 4060/22 (https://dejure.org/2024,15699)
OLG München, Entscheidung vom 26.06.2024 - 7 U 4060/22 (https://dejure.org/2024,15699)
OLG München, Entscheidung vom 26. Juni 2024 - 7 U 4060/22 (https://dejure.org/2024,15699)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 31, § 823 Abs. 1, § 826, § 830 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1; Fahrzeugemissionen-VO Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2
    Keine Haftung des Motorherstellers in Dieselfall wegen unrichtiger Übereinstimmungsbescheinigung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (17)

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen …

    Auszug aus OLG München, 26.06.2024 - 7 U 4060/22
    Rn. 37 Denn der Einsatz einer derart temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems rechtfertigt die Bewertung als sittenwidriges Verhalten für sich genommen auch bei unterstellter Gesetzwidrigkeit der Applikation nicht (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, Rdnr. 26 f.; BGH…, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, Rdnr. 16).

    Denn anders als eine Umschaltlogik differenziert das Thermofenster nicht danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, Rdnr. 18).

    Bei dieser Sachlage wäre der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur dann gerechtfertigt, wenn zu dem - unterstellten - Gesetzesverstoß weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, Rdnr. 19).

    Dies setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH, Urteil vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, Rdnr. 19;… Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20, Rdnr. 28).

  • EuGH, 21.03.2023 - C-100/21

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat …

    Auszug aus OLG München, 26.06.2024 - 7 U 4060/22
    Der BGH (Urteil vom 26.06.2023, VIa ZR 335/21, Rdnrn 28 ff.) hat die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 6 Abs. 1, 27 EG-FGV unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21, Rdnrn 78 ff., 91) auf die Erteilung einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung gestützt, die der Fahrzeughersteller in seiner Eigenschaft als Inhaber einer EG-Typengenehmigung gemäß Art. 18 Abs. 1 der RL 2007/46/EG jedem Fahrzeug beilegt und die gemäß Art. 3 Nr. 36 der RL 2007/46/EG nicht nur die Übereinstimmung des erworbenen Fahrzeugs mit dem genehmigten Typ, sondern auch die Einhaltung aller Rechtsakte bescheinigt.

    Diese beiden Voraussetzungen müssten kumulativ vorliegen (EuGH, Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21, Rdnr. 62).

    Hiernach kann eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil eines Jahres aktiv sein müsste, damit der Motor vor Beschädigungen oder Unfall geschützt ist, nicht unter die Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2 lit a) VO 715/2007/EG fallen (EuGH Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20, Rdnrn 63 ff., 70 und EuGH Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21, Rdnrn 65 f.).

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche …

    Auszug aus OLG München, 26.06.2024 - 7 U 4060/22
    Rn. 43 1. Zwar hat der Bundesgerichtshof (Urteile vom 26.06.2023, VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22) entschieden, dass dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehenen Kraftfahrzeugs unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens zustehen kann.

    Der BGH (Urteil vom 26.06.2023, VIa ZR 335/21, Rdnrn 28 ff.) hat die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 6 Abs. 1, 27 EG-FGV unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21, Rdnrn 78 ff., 91) auf die Erteilung einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung gestützt, die der Fahrzeughersteller in seiner Eigenschaft als Inhaber einer EG-Typengenehmigung gemäß Art. 18 Abs. 1 der RL 2007/46/EG jedem Fahrzeug beilegt und die gemäß Art. 3 Nr. 36 der RL 2007/46/EG nicht nur die Übereinstimmung des erworbenen Fahrzeugs mit dem genehmigten Typ, sondern auch die Einhaltung aller Rechtsakte bescheinigt.

    Da das gesetzliche Schuldverhältnis gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV erst mit dem Abschluss des Kaufvertrags über das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehene Fahrzeug entsteht, ist der für den Vorwurf einer vorsätzlichen Inverkehrgabe einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung relevante Zeitpunkt derjenige des Kaufvertragsschlusses (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rdnr. 61), d.h. der 18.07.2018.

  • OLG Brandenburg, 14.07.2022 - 5 U 80/21
    Auszug aus OLG München, 26.06.2024 - 7 U 4060/22
    Wie aus der veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung bekannt vertritt das KBA die Auffassung, dass die Schaltpunktsteuerung des automatischen Getriebes nicht Teil des Emissionskontrollsystems sei, da es die Emissionsstrategien des Emissionskontrollsystems nicht berühre und deshalb schon aus formalen Gründen keine Abschalteinrichtung gemäß Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 vorliege (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 14.07.2022 - 5 U 80/21, Rdnr. 45 und OLG München…, Beschluss vom 31.03.2023 - 27 U 6731/22, Rdnr. 23).

    Die vom KBA vertretene Rechtsauffassung, das Getriebe sei kein Teil des Emissionskontrollsystems und die Programmierung des Automatikgetriebes durch die Beklagte folglich keine Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung, ist aber zumindest nicht unvertretbar (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 14.07.2022 - 5 U 80/21, Rdnr. 37).

    Diese vom KBA vertretene Rechtsauffassung, das Getriebe sei kein Teil des Emissionskontrollsystems und die Programmierung des Automatikgetriebes durch die Beklagte folglich keine Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung, ist zumindest nicht unvertretbar (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 14.07.2022 - 5 U 80/21, Rdnr. 37).

  • BGH, 16.09.2021 - VII ZR 190/20

    "Dieselverfahren": Daimler-Thermofenster

    Auszug aus OLG München, 26.06.2024 - 7 U 4060/22
    Rn. 37 Denn der Einsatz einer derart temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems rechtfertigt die Bewertung als sittenwidriges Verhalten für sich genommen auch bei unterstellter Gesetzwidrigkeit der Applikation nicht (BGH…, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, Rdnr. 26 f.; BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, Rdnr. 16).

    Daher liegt es keineswegs auf der Hand und kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Beklagte von der Unzulässigkeit des Thermofensters ausging oder die Augen hiervor bewusst verschlossen hätte, mithin sittenwidrig gehandelt hätte (BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, Rdnr. 30).

    Allein aus einer etwaigen objektiven Unzulässigkeit des Thermofensters folgt kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer; im Hinblick auf die unsichere Rechtslage ist nicht dargetan, dass sich den für die Beklagte tätigen Personen die Gefahr einer Schädigung der Klagepartei hätte aufdrängen müssen (BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, Rdnr. 32…, Beschluss vom 15.09.2021 - VII ZR 2/21, Rdnr. 23).

  • BGH, 15.09.2021 - VII ZR 2/21

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Hersteller eines mit einer …

    Auszug aus OLG München, 26.06.2024 - 7 U 4060/22
    Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Beschluss vom 15.09.2021 - VII ZR 2/21, Rdnr. 10).

    Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten; in der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte sie rechtfertigen können (BGH, Beschluss vom 15.09.2021 - VII ZR 2/21, Rdnrn 26 - 28).

    Allein aus einer etwaigen objektiven Unzulässigkeit des Thermofensters folgt kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer; im Hinblick auf die unsichere Rechtslage ist nicht dargetan, dass sich den für die Beklagte tätigen Personen die Gefahr einer Schädigung der Klagepartei hätte aufdrängen müssen (BGH…, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, Rdnr. 32, Beschluss vom 15.09.2021 - VII ZR 2/21, Rdnr. 23).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-128/20

    GSMB Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) …

    Auszug aus OLG München, 26.06.2024 - 7 U 4060/22
    Hiernach kann eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil eines Jahres aktiv sein müsste, damit der Motor vor Beschädigungen oder Unfall geschützt ist, nicht unter die Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2 lit a) VO 715/2007/EG fallen (EuGH Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20, Rdnrn 63 ff., 70 und EuGH Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21, Rdnrn 65 f.).

    Eine Klärung dieser Rechtsfragen erfolgte erst durch die im Juli 2022 einsetzende Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20, C-134/20 und C-145/20).

  • BGH, 10.07.2023 - VIa ZR 1119/22

    "Dieselverfahren"; Haftung des Motorherstellers nach der Entscheidung des EuGH …

    Auszug aus OLG München, 26.06.2024 - 7 U 4060/22
    Der Motorhersteller kann deshalb, weil er die Übereinstimmungsbescheinigung nicht ausgibt, nach den allgemeinen und durch Unionsrecht unangetasteten Grundsätzen des deutschen Deliktsrechts weder Mittäter einer Vorsatztat des Fahrzeugherstellers noch mittelbarer (Vorsatz-)Täter hinter dem (gegebenenfalls fahrlässig handelnden) Fahrzeughersteller sein, weil ihm nicht die hierzu erforderliche Sonderpflicht obliegt (BGH, Urteil vom 10.07.2023, VIa ZR 1119/22, Rdnr. 20).

    Die vorsätzliche Förderung einer fahrlässigen Tat erfüllt die Voraussetzungen des § 830 Abs. 2 BGB nicht (BGH, Urteil vom 10.07.2023, VIa ZR 1119/22, Rdnr. 21).

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 1031/22

    Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren" nach dem Urteil des EuGH vom 21. März …

    Auszug aus OLG München, 26.06.2024 - 7 U 4060/22
    Rn. 43 1. Zwar hat der Bundesgerichtshof (Urteile vom 26.06.2023, VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22) entschieden, dass dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehenen Kraftfahrzeugs unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens zustehen kann.
  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 533/21

    Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren" nach dem Urteil des EuGH vom 21. März …

    Auszug aus OLG München, 26.06.2024 - 7 U 4060/22
    Rn. 43 1. Zwar hat der Bundesgerichtshof (Urteile vom 26.06.2023, VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22) entschieden, dass dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehenen Kraftfahrzeugs unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens zustehen kann.
  • BGH, 08.02.2018 - IX ZR 103/17

    Grenzüberschreitende Insolvenz: Anwendbares Recht für die insolvenzrechtlichen …

  • OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 198/20

    Differenzschadensersatz für einen vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

  • OLG Karlsruhe, 28.02.2024 - 6 U 45/21

    Diesel-Abgasskandal: Differenzschadensersatz für einen Mercedes-Benz E 200 T CDI …

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend …

  • BGH, 09.03.2021 - VI ZR 889/20

    Erste Entscheidung zum Software-Update der Volkswagen AG bei einem Kauf nach …

  • OLG München, 31.03.2023 - 27 U 6731/22

    Keine Haftung des Automobilherstellers gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Verwendung …

  • BGH, 09.05.2022 - VIa ZR 303/21

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung …

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.09.2025 - 4 LB 36/23

    Volkswagen verwendet unzulässige Abschalteinrichtungen

    Auch in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung wird es für ausreichend angesehen, dass die Abschalteinrichtung jedenfalls in Teilen des Unionsgebiets den überwiegenden Teil des Jahres zum Tragen kommt (…vgl. hierzu OGH Österreich, Urteile vom 6. September 2023 - 3 Ob 40/23p -, BeckRS 2023, 26962 Rn. 16…, vom 11. Januar 2024 - 8 Ob 118/23w -, BeckRS 2024, 728 Rn. 13 …und vom 16. April 2024 - 10 Ob 36/23a -, BeckRS 2024, 10170 Rn. 16;… OLG München, Urteile vom 10. November 2023 - 36 U 2864/22 -, juris Rn. 35 und vom 26. Juni 2024 - 7 U 5502/22 -, juris Rn. 40 ff., - 7 U 4060/22 -, juris Rn. 61 und - 7 U 3846/22 -, juris Rn. 35;… OLG Schleswig, Urteile vom 8. Dezember 2023 - 1 U 105/20 -, juris Rn. 91 ff.; OLG Hamm…, Urteil vom 11. Januar 2024 - I-10 U 130/22 -, juris Rn. 29; OLG Frankfurt…, Urteil vom 25. Januar 2024 - 26 U 51/21 -, juris Rn. 38; OLG Koblenz…, Urteil vom 9. Februar 2024 - 15 U 1394/22 -, BeckRS 2024, 2634 Rn. 20; OLG Hamburg…, Urteil vom 13. Juni 2024 - 15 U 127/21 -, juris Rn. 17).

    In räumlicher bzw. örtlicher Hinsicht sind mit Blick auf die in diesen Höhenlagen existierenden zahlreichen Städte, Orte und Straßen zudem nicht nur unwesentliche Teile der Europäischen Union betroffen, was nach dem oben Gesagten - aus Gründen der praktischen Wirksamkeit der Verordnung - ausreicht (sich gegen ein Außerachtlassen von einzelnen Dörfern bzw. Regionen aussprechend OLG München…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 7 U 5502/22 -, juris Rn. 40 ff.; bezugnehmend auf besiedelte Gebiete vgl. etwa OLG München, Urteile vom 26. Juni 2024 - 7 U 4060/22 -, juris Rn. 61 und - 7 U 3846/22 -, juris Rn. 35).

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