Rechtsprechung
| OLG Celle, 05.02.2025 - 7 U 76/24 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Fahrzeug; Widerrufsbelehrung; Transparenzgebot; Irreführung; Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzvertrag betreffend den Kauf eines Fahrzeugs
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 312g Abs. 1
Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein online bestelltes Elektrofahrzeug Tesla nach Widerrufserklärung
Verfahrensgang
- LG Hildesheim, 18.09.2024 - 6 O 238/23
- OLG Celle, 05.02.2025 - 7 U 76/24
- OLG Celle, 19.03.2025 - 7 U 76/24
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (24)
- KG, 23.07.2024 - 27 U 20/24
Kaufpreiserstattung nach Erklärung des Widerrufs des Pkw-Kaufvertrags; Beginn der …
Auszug aus OLG Celle, 05.02.2025 - 7 U 76/24
Dies zugrunde gelegt, kann im Streitfall offenbleiben, ob die Nichtangabe einer Telefonnummer überhaupt geeignet ist, einen Irrtum über die Möglichkeit eines fernmündlichen Widerrufs zu begründen (verneinend: Kammergericht, Zurückweisungsbeschluss vom 23.07.2024, 27 U 20/24; Kammergericht, Zurückweisungsbeschluss vom 25.07.2024, 24 U 139/23; OLG Bamberg, Beschluss vom 08.08.2024, 12 U 61/24).Zum anderen steht sie in Widerspruch zur Rechtsauffassung mehrerer anderer Obergerichte aus mittlerweile ergangenen und zum Teil auch veröffentlichten Entscheidungen (vgl.: Senat, Hinweisbeschluss vom 16.10.2024 - 7 U 43/24 (n.v.), Kammergericht Berlin, Beschlüsse vom 22.05.2024 - 24 U 139/23 und 23.07.2024 - 27 U 20/24, n. v.; OLG Schleswig, Urteile vom 18.11.2024 - 10 U 48/24 sowie 10 U 48/24; OLG Oldenburg, Urteil vom 28.11.2024 - 14 U 73/24, juris).
Damit erweist sich die Formulierung der Widerrufsbelehrung nach dem insoweit maßgeblichen objektivierten und an den Verständnismöglichkeiten des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers orientierten Maßstab als klar und eindeutig (vgl. auch Kammergericht Berlin, Beschluss vom 22.05.2024 - 24 U 139/23, Seite 11, n. v. und vom 23.07.2024 - 27 U 20/24, Seite 13 f., n. v.).
(2) Dass die Angaben zur Wertersatzpflicht in der Widerrufsbelehrung selbst zutreffend, insbesondere ausreichend und geeignet sind, den Lauf der Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 S. 1 BGB in Gang zu setzen, und es darüberhinausgehender Angaben zur konkreten Höhe des im Realisierungsfall von der Beklagten in Abzug gebrachten Wertersatzes an dieser Stelle nicht bedarf, hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung - in Übereinstimmung mit dem Kammergericht (vgl. Zurückweisungsbeschluss vom 23.07.2024 - 27 U 20/24) - bereits ausgeführt, so dass auf die dortige Begründung verwiesen werden kann.
- BGH, 01.12.2022 - I ZR 28/22
Keine Verpflichtung zur Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung; …
Auszug aus OLG Celle, 05.02.2025 - 7 U 76/24
Ferner hat der BGH in einer zeitlich nachfolgenden Entscheidung zum Widerruf eines Maklervertrages nicht ausgeführt, dass die dort verwendete freihändige Belehrung der Muster-Widerrufsbelehrung entsprechen müsse, sondern dass der Unternehmer seine Informationspflichten auch durch eine Belehrung erfüllen könne, die von der Musterbelehrung abweicht, aber inhaltlich den in § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB geregelten Anforderungen genügt (BGH, Urteil vom 01.12.2022 - I ZR 28/22 -, juris; in diesem Sinn auch: OLG Hamm…, Urteil vom 09.02.2023 - I-18 U 125/22 -, Rn. 70, juris).Danach hängt die Beurteilung, ob die Information ausreichend war, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets davon ab, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der verwendeten Widerrufsbelehrung erreicht wird (BGH…, Urteil vom 04.07.2002, I ZR 55/00, Rdnr. 15, juris); eine Widerrufsbelehrung entspricht dann nicht den Anforderungen nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, wenn deren Inhalt oder Gestaltung die Gefahr begründet, dass der Verbraucher irregeführt und dass er von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird (BGH, Urteil vom 01.12.2022, I ZR 28/22, Rdnr. 40, juris; vgl. auch BGH…, Urteil vom 16.12.2015, IV ZR 71/14, Rn. 11, juris).
Dabei ist ein objektivierter, an den Verständnismöglichkeiten des typischerweise angesprochenen Kunden orientierter Maßstab anzulegen (BGH, Urteil vom 01.12.2022, I ZR 28/22, Rdnr. 44, juris).
(cc) Darüber hinaus kommt es auf derartige Einzelfälle auch nicht an, weil bei der Beurteilung, ob ein Unternehmer durch eine Belehrung inhaltlich seine Informationspflichten gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 EGBGB erfüllt hat, grundsätzlich nicht auf die individuellen Umstände des Einzelfalls abzustellen, sondern ein objektivierter Maßstab anzulegen ist (BGH, Urteil vom 01.12.2022, I ZR 28/22, Rn. 44, juris), und damit Einzelfallkonstellationen für die Auslegung von Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB nicht ausschlaggebend sein können (…OLG Oldenburg, aaO, juris Rn. 35).
- OLG Oldenburg, 28.11.2024 - 14 U 73/24
Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Elektroauto durch Erklärung des …
Auszug aus OLG Celle, 05.02.2025 - 7 U 76/24
Denn dass der Gesetzgeber die Angabe einer verfügbaren Telefonnummer zwar als wesentliche widerrufsspezifische Informationspflicht betrachtet hätte, die bei Verwendung jedweder Widerrufsbelehrung greift und an deren Verletzung weitreichende, den Unternehmer empfindlich treffende Konsequenzen geknüpft werden, sich dann aber entschieden hätte, diese wesentliche Pflicht vom Verordnungsgeber in den - nach dem Wortlaut nur die Optik betreffenden - Gestaltungshinweisen für eine freiwillig verwendbare Muster-Widerrufsbelehrung "verstecken" zu lassen, ist fernliegend (OLG Oldenburg, Urteil vom 28.11.2024 - 14 U 73/24, juris Rn. 36).Zum anderen steht sie in Widerspruch zur Rechtsauffassung mehrerer anderer Obergerichte aus mittlerweile ergangenen und zum Teil auch veröffentlichten Entscheidungen (vgl.: Senat, Hinweisbeschluss vom 16.10.2024 - 7 U 43/24 (n.v.), Kammergericht Berlin, Beschlüsse vom 22.05.2024 - 24 U 139/23 und 23.07.2024 - 27 U 20/24, n. v.; OLG Schleswig, Urteile vom 18.11.2024 - 10 U 48/24 sowie 10 U 48/24; OLG Oldenburg, Urteil vom 28.11.2024 - 14 U 73/24, juris).
c) Im Übrigen ist dem Kläger jedenfalls unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben die Ausübung seines Widerrufsrechts verwehrt (vgl. hierzu OLG Celle, 16. Zivilsenat, Beschluss vom 12.06.2024 - 16 U 12/24; OLG Oldenburg, Urteil vom 28.11.2024 - 14 U 73/24, juris Rn. 40 ff.; OLG Schleswig…, Urteil vom 18.11.2024 - 10 U 31/24, juris Rn. 42).
Hiermit wird dem Verbraucherschutz jedoch mehr gedient, als würde die Beklagte ihre Kunden durch deutliche Angabe der Möglichkeit eines fernmündlichen Widerrufs auf einen unter Beweisgesichtspunkten unsicheren Pfad lenken (OLG Oldenburg, Urteil vom 28.11.2024 - 14 U 73/24, juris Rn. 44) .
- OLG Schleswig, 18.11.2024 - 10 U 31/24
Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kfz durch Erklärung des Widerrufs …
Auszug aus OLG Celle, 05.02.2025 - 7 U 76/24
Die Gefahr, dass ein Kunde wegen Zweifeln an seiner Eigenschaft als Verbraucher nicht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, besteht auch abstrakt nicht, da der Kunde sich bei gleichwohl auftretenden Zweifeln über die Definition des Begriffs "Verbraucher" informieren kann und ihm insbesondere keine Nachteile entstehen, wenn er im Zweifel das Widerrufsrecht ausübt und möglicherweise später die Erkenntnis gewinnen muss, dass dies ins Leere ging (OLG Schleswig, Urteil vom 18.11.2024 - 10 U 31/24, juris Rn. 40).Da im Belehrungstext durch Beispiele ("z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.") veranschaulicht wird, was darunter zu verstehen ist, kann jeder normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher selbst beurteilen, ob er den Vertrag mit diesen Mitteln abgeschlossen hat (OLG Schleswig, Urteil vom 18.11.2024 - 10 U 31/24, juris Rn. 39).
c) Im Übrigen ist dem Kläger jedenfalls unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben die Ausübung seines Widerrufsrechts verwehrt (vgl. hierzu OLG Celle, 16. Zivilsenat, Beschluss vom 12.06.2024 - 16 U 12/24; OLG Oldenburg…, Urteil vom 28.11.2024 - 14 U 73/24, juris Rn. 40 ff.; OLG Schleswig, Urteil vom 18.11.2024 - 10 U 31/24, juris Rn. 42).
- KG, 25.07.2024 - 24 U 139/23
Informationspflichten eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher i.R.e. …
Auszug aus OLG Celle, 05.02.2025 - 7 U 76/24
Dies zugrunde gelegt, kann im Streitfall offenbleiben, ob die Nichtangabe einer Telefonnummer überhaupt geeignet ist, einen Irrtum über die Möglichkeit eines fernmündlichen Widerrufs zu begründen (verneinend: Kammergericht, Zurückweisungsbeschluss vom 23.07.2024, 27 U 20/24; Kammergericht, Zurückweisungsbeschluss vom 25.07.2024, 24 U 139/23; OLG Bamberg, Beschluss vom 08.08.2024, 12 U 61/24).Zum anderen steht sie in Widerspruch zur Rechtsauffassung mehrerer anderer Obergerichte aus mittlerweile ergangenen und zum Teil auch veröffentlichten Entscheidungen (vgl.: Senat, Hinweisbeschluss vom 16.10.2024 - 7 U 43/24 (n.v.), Kammergericht Berlin, Beschlüsse vom 22.05.2024 - 24 U 139/23 und 23.07.2024 - 27 U 20/24, n. v.; OLG Schleswig, Urteile vom 18.11.2024 - 10 U 48/24 sowie 10 U 48/24; OLG Oldenburg, Urteil vom 28.11.2024 - 14 U 73/24, juris).
Damit erweist sich die Formulierung der Widerrufsbelehrung nach dem insoweit maßgeblichen objektivierten und an den Verständnismöglichkeiten des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers orientierten Maßstab als klar und eindeutig (vgl. auch Kammergericht Berlin, Beschluss vom 22.05.2024 - 24 U 139/23, Seite 11, n. v. und vom 23.07.2024 - 27 U 20/24, Seite 13 f., n. v.).
- BGH, 04.07.2002 - I ZR 55/00
Belehrungszusatz
Auszug aus OLG Celle, 05.02.2025 - 7 U 76/24
Dabei erfordert der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers eine umfassende, unmissverständliche und eindeutige Belehrung (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2002 - I ZR 55/00 -, Rn. 16, juris; BGH…, Urteil vom 13.01.2009 - XI ZR 509/07 -, Rn. 12, juris; BGH…, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 -, BGHZ 180, 123-134, Rn. 14).Danach hängt die Beurteilung, ob die Information ausreichend war, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets davon ab, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der verwendeten Widerrufsbelehrung erreicht wird (BGH, Urteil vom 04.07.2002, I ZR 55/00, Rdnr. 15, juris); eine Widerrufsbelehrung entspricht dann nicht den Anforderungen nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, wenn deren Inhalt oder Gestaltung die Gefahr begründet, dass der Verbraucher irregeführt und dass er von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird (BGH…, Urteil vom 01.12.2022, I ZR 28/22, Rdnr. 40, juris; vgl. auch BGH…, Urteil vom 16.12.2015, IV ZR 71/14, Rn. 11, juris).
Denn die Aufnahme weiterer Einzelheiten birgt stets die Gefahr, dass diese das Verständnis seitens des Verbrauchers gefährden, ihn vom Inhalt der Belehrung ablenken und damit dem Deutlichkeitsgebot (vgl. dazu BGH, Urteil vom 04.07.2002 - I ZR 55/00, GRUR 2002, 1085) widersprechen könnten.
- BGH, 20.05.2021 - III ZR 126/19
Verbrauchervertrag: Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung durch eine …
Auszug aus OLG Celle, 05.02.2025 - 7 U 76/24
(1) Zwar ist grundsätzlich zutreffend, dass auch bei einer an sich ordnungsgemäßen Belehrung des Verbrauchers über das Widerrufsrecht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB sich der Unternehmer hierauf nicht berufen kann, wenn der Verbraucher durch eine weitere - formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße - Belehrung irregeführt oder von einer rechtzeitigen Ausübung seines Rechts abgehalten wird (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2021 - III ZR 126/19, juris Rn. 15 m.w.N.).Insoweit unterscheidet sich die hiesige Konstellation von dem der Entscheidung des BGH vom 20.05.2021 (Az. III ZR 126/19) zugrundeliegenden Sachverhalt.
- BGH, 24.09.2020 - I ZR 169/17
Verfügbare Telefonnummer - Wettbewerbsverstoß im Internet-Versandhandel: …
Auszug aus OLG Celle, 05.02.2025 - 7 U 76/24
(2) Der Kläger kann seine gegenteilige Auffassung, die Beklagte sei zur Angabe ihrer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung verpflichtet gewesen, auch nicht auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 24.09.2020 - I ZR 169/17 -, juris) und des EuGH (Urteil vom 14.05.2020 - C-266/19 -, juris) stützen, wonach die dortige Klägerin mit ihrer beanstandeten Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig iSv §§ 3, 4 Nr. 11 UWG aF gehandelt hat, weil sie in dieser die bei ihr verfügbare Telefonnummer entgegen § 312d Abs. 1 S. 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 i.V.m. Anl. 1 EGBGB nicht angegeben hat.Vielmehr belegen die Ausführungen des BGH in Rn. 35 f. der Entscheidungsgründe des Urteils vom 24.09.2020 (Az. I ZR 169/17, juris), wo Raum für abweichenden Vortrag und abweichende Kausalitätserwägungen eröffnet wird, dass die Nichtangabe einer vorhandenen Telefonnummer mitnichten in jedem Fall dazu geeignet ist, den Verbraucher glauben zu machen, er könne sein Widerrufsrecht nicht fernmündlich ausüben und ihn daher von der Ausübung dieses Rechts abzuhalten, sondern dass dies eine Frage des jeweiligen Einzelfalls ist.
- EuGH, 14.05.2020 - C-266/19
EIS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - …
Auszug aus OLG Celle, 05.02.2025 - 7 U 76/24
(2) Der Kläger kann seine gegenteilige Auffassung, die Beklagte sei zur Angabe ihrer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung verpflichtet gewesen, auch nicht auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 24.09.2020 - I ZR 169/17 -, juris) und des EuGH (Urteil vom 14.05.2020 - C-266/19 -, juris) stützen, wonach die dortige Klägerin mit ihrer beanstandeten Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig iSv §§ 3, 4 Nr. 11 UWG aF gehandelt hat, weil sie in dieser die bei ihr verfügbare Telefonnummer entgegen § 312d Abs. 1 S. 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 i.V.m. Anl. 1 EGBGB nicht angegeben hat.Dementsprechend wird vom BGH sowohl in der Vorlagefrage an den EuGH als auch vom EuGH in seiner daraufhin ergangenen Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben, dass diese sich nur auf die Muster-Widerrufsbelehrung bezieht (EuGH, Urteil vom 14.05.2020 - C-266/19 -, juris: Leitsatz: ". . . die Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts zur Verfügung stellt und hierbei auf die Muster-Widerrufsbelehrung in Anhang I Teil A zurückgreift"; Hervorhebung durch den Senat).
- BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15
Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts
Auszug aus OLG Celle, 05.02.2025 - 7 U 76/24
Auch wenn die Ausübung des Widerrufsrechts nicht allein deshalb einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben begründet, weil sie nicht durch den Zweck des Widerrufsrechts motiviert ist (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15, juris Rn. 20), rechtfertigt sich in einer Fallkonstellation wie der hiesigen eine Wertung des klägerischen Verhaltens als rechtsmissbräuchlich. - BGH, 27.10.2020 - XI ZR 498/19
Autokreditwiderruf mittels Widerrufsjoker
- BGH, 15.02.2023 - IV ZR 353/21
Geringfügige Belehrungsfehler können Verstoß gegen Treu und Glauben bei Ausübung …
- BGH, 09.11.2011 - I ZR 123/10
Überschrift zur Widerrufsbelehrung
- BGH, 16.12.2015 - IV ZR 71/14
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer privaten Rentenversicherung nach …
- BGH, 18.10.2004 - II ZR 352/02
Beitritt zu einer Anlagegesellschaft als Haustürgeschäft; Zeitliches Ende des …
- BGH, 05.12.2017 - XI ZR 294/17
Widerruf von auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten …
- OLG Bamberg, 08.08.2024 - 12 U 61/24
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung, Ausübung des Widerrufsrechts, …
- OLG Celle, 22.07.2024 - 16 U 12/24
Unwirksamkeit des Widerrufs eines Kaufvertrags wegen Nichtberechtigung zur …
- BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08
Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung
- BGH, 23.02.2016 - XI ZR 101/15
Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen
- BGH, 25.10.2016 - XI ZR 6/16
Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer durch die Feststellung des wirksamen …
- BGH, 13.01.2009 - XI ZR 509/07
Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht beim Abschluss eines …
- OLG Hamm, 09.02.2023 - 18 U 125/22
Erlöschen des Widerrufsrechts bei einem im Fernabsatzwege zustande gekommenen …
- LG München I, 05.03.2024 - 31 O 10361/23
Widerruf eines Online-Autokaufs wegen fehlender Telefonnummer iRd …
- OLG Stuttgart, 08.04.2025 - 6 U 126/24
Fernabsatzrecht: Folgen einer lediglich abstrakten Widerrufsbelehrung über die …
Versteht er den Vertragsschluss in einem weiten Sinn, wird er insbesondere vor die nicht fernliegende Frage gestellt, ob bereits eine persönliche Inaugenscheinnahme der Kaufsache oder ein persönlicher Kontakt im Rahmen eines reinen Informationsgesprächs mit Mitarbeitern der Beklagten, etwa bei einer Probefahrt, das Bestehen eines Widerrufsrechts ausschließen kann, eine Rechtsauffassung, die auch die Beklagte in Parallelverfahren vertritt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5.2.2025 - 7 U 76/24 -, Rn. 67, juris) und zu der sich auch Nachweise in der Rechtsprechung finden (vgl. AG Saarbrücken…, Urteil vom 9. November 2005 - 42 C 204/05, BeckRS 2005, 152119, Rn. 12, beck-online).Rn. 76 Insbesondere die Interpretationsspielräume bei der Beurteilung der situativen Voraussetzungen des Widerrufsrechts belegen hinreichend, dass es dem Verbraucher durch die von der Beklagten gewählte Art der Belehrung erschwert wird, das Bestehen eines Widerrufsrechts abzuschätzen, und im Vergleich zu einer Belehrung, die konkret auf die Berechtigung zum Widerruf hinweist, kann er sein Widerrufsrecht nicht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen ausüben (a. A. OLG Celle, Beschluss vom 5.2.2025 - 7 U 76/24 -, Rn. 60 ff., juris; KG Berlin…, Beschluss vom 12.12.2024 - 24 U 95/24 -, Rn. 97 juris; OLG Schleswig…, Urteil vom 18.11.2024 - 10 U 31/24 - Rn. 38 ff., juris).
Ob er für die Rücksendung Kosten in nicht bekannter Höhe zu tragen hat, stellt nach Auffassung des Senats für den Verbraucher auch eine wesentliche Bedingung für die Ausübung seines Widerrufsrechts dar, sodass er das sein Widerrufsrecht nicht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen ausüben kann (a.A. OLG Celle, Beschluss vom 5.2.2025 - 7 U 76/24 - Rn. 97, juris; unter diesem Gesichtspunkt nicht problematisiert in BGH…, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 28, juris).
Rn. 132 Im Hinblick auf die andernfalls gebotene Vorlage nach Art. § 267 Abs. 3 AEU und auf die divergierende obergerichtliche Rechtsprechung (unter anderem OLG Celle, Beschluss vom 5.2.2025 - 7 U 76/24 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 12.12.2024 - 24 U 95/24 -, juris; OLG Schleswig, Urteil vom 18.11.2024 - 10 U 31/24 -, juris) ist die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
- OLG Stuttgart, 11.03.2025 - 6 U 57/24
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem im Fernabsatz geschlossenen …
Versteht er den Vertragsschluss in einem weiten Sinn, wird er insbesondere vor die nicht fernliegende Frage gestellt, ob bereits eine persönliche Inaugenscheinnahme der Kaufsache oder ein persönlicher Kontakt im Rahmen eines reinen Informationsgesprächs mit Mitarbeitern der Beklagten, etwa bei einer Probefahrt, das Bestehen eines Widerrufsrechts ausschließen kann, eine Rechtsauffassung, die auch die Beklagte hier und in anderen Verfahren vertritt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5.2.2025 - 7 U 76/24 -, Rn. 67, juris) und zu der sich auch Nachweise in der Rechtsprechung finden (vgl. AG Saarbrücken…, Urteil vom 9. November 2005 - 42 C 204/05, BeckRS 2005, 152119, Rn. 12, beck-online).Rn. 92 Insbesondere die Interpretationsspielräume bei der Beurteilung der situativen Voraussetzungen des Widerrufsrechts belegen hinreichend, dass es dem Verbraucher durch die von der Beklagten gewählte Art der Belehrung erschwert wird, das Bestehen eines Widerrufsrechts abzuschätzen, und im Vergleich zu einer Belehrung, die konkret auf die Berechtigung zum Widerruf hinweist, kann er sein Widerrufsrecht nicht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen ausüben (a. A. OLG Celle, Beschluss vom 5.2.2025 - 7 U 76/24 -, Rn. 60 ff., juris; KG Berlin…, Beschluss vom 12.12.2024 - 24 U 95/24 -, Rn. 97 juris; OLG Schleswig…, Urteil vom 18.11.2024 - 10 U 31/24 - Rn. 38 ff., juris).
Ob er für die Rücksendung Kosten in nicht bekannter Höhe zu tragen hat, stellt nach Auffassung des Senats für den Verbraucher auch eine wesentliche Bedingung für die Ausübung seines Widerrufsrechts dar, sodass er sein Widerrufsrecht nicht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen ausüben kann (a.A. OLG Celle, Beschluss vom 5.2.2025 - 7 U 76/24 - Rn. 97, juris; unter diesem Gesichtspunkt nicht problematisiert in BGH…, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 28, juris).
Rn. 101 Der Kläger ist auch nicht wegen Rechtsmissbrauchs (vgl. § 242 BGB) daran gehindert, sich auf sein Widerrufsrecht zu berufen (a.A. im dort zu beurteilenden Fall als Hilfsbegründung Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht…, Urteil vom 18. November 2024 - 10 U 31/24 -, Rn. 41 ff., juris; ebenso und sich wohl nicht nur auf die Nichtangabe der Telefonnummer, sondern auch auf die Eingangsformel der Widerrufsbelehrung beziehend OLG Oldenburg…, Urteil vom 28. November 2024 - 14 U 73/24 -, Rn. 40 ff., juris, sowie OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24 -, Rn. 106 ff., juris).
Rn. 129 Im Hinblick auf die andernfalls gebotene Vorlage nach Art. § 267 Abs. 3 AEU und auf die divergierende obergerichtliche Rechtsprechung (unter anderem OLG Celle, Beschluss vom 5.2.2025 - 7 U 76/24 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 12.12.2024 - 24 U 95/24 -, juris; OLG Schleswig, Urteil vom 18.11.2024 - 10 U 31/24 -, juris) ist die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
- OLG Braunschweig, 26.11.2025 - 9 U 71/25
Tesla, Internet, Widerruf, Widerrufsbelehrung, Widerrufsfrist, Fahrzeug, Pkw, …
Aus der Verwendung von "z.B." und der Information, dass der Verbraucher das Musterformular nutzen kann, aber nicht nutzen muss, folgt mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass es einer bestimmten Form des Widerrufs nicht bedarf (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 65).Eine weitere Information in einer per E-Mail übersandten Bestellbestätigung erweckt für sich genommen nicht den Eindruck, dass sie zur vorherigen Widerrufsbelehrung gehört oder als eine eigenständige, weitere Widerrufsbelehrung zu verstehen ist (vgl. hierzu OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 79f.).
Das Lesen und Verstehen eines "Sternchenhinweises" ist für einen verständigen Verbraucher zumutbar (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 73f.).
Ebenso wie eine Information, dass die Widerrufsfrist nur beginnt, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist, wäre auch ein Hinweis auf die Höchstfrist eine bloße Förmelei, unter der die Verständlichkeit der Widerrufsbelehrung leiden würde (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 87).
Ein solcher Hinweis wäre eine bloße Förmelei, die die Verständlichkeit der Belehrung beeinträchtigte (OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 88).
Dem sind die Modalitäten der Rückabwicklung denknotwendig nachgelagert, da sie einen wirksamen Widerruf voraussetzen und mithin nicht den Umfang der Informationspflichten für den zeitlich vorhergehenden Widerruf bestimmen können (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 46).
Aus der Verwendung von "z.B." und der Information, dass der Verbraucher das Musterformular nutzen kann, aber nicht nutzen muss, folgt mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass es einer bestimmten Form des Widerrufs nicht bedarf (OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 65).
- OLG Braunschweig, 18.12.2025 - 9 U 71/25
Kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises der Fahrzeugkäuferin weder aufgrund …
Aus der Verwendung von "z.B." und der Information, dass der Verbraucher das Musterformular nutzen kann, aber nicht nutzen muss, folgt mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass es einer bestimmten Form des Widerrufs nicht bedarf (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 65).Eine weitere Information in einer per E-Mail übersandten Bestellbestätigung erweckt für sich genommen nicht den Eindruck, dass sie zur vorherigen Widerrufsbelehrung gehört oder als eine eigenständige, weitere Widerrufsbelehrung zu verstehen ist (vgl. hierzu OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 79f.).
Das Lesen und Verstehen eines "Sternchenhinweises" ist für einen verständigen Verbraucher zumutbar (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 73f.).
Ebenso wie eine Information, dass die Widerrufsfrist nur beginnt, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist, wäre auch ein Hinweis auf die Höchstfrist eine bloße Förmelei, unter der die Verständlichkeit der Widerrufsbelehrung leiden würde (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 87).
Ein solcher Hinweis wäre eine bloße Förmelei, die die Verständlichkeit der Belehrung beeinträchtigte (OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 88).
Dem sind die Modalitäten der Rückabwicklung denknotwendig nachgelagert, da sie einen wirksamen Widerruf voraussetzen und mithin nicht den Umfang der Informationspflichten für den zeitlich vorhergehenden Widerruf bestimmen können (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 46).
Aus der Verwendung von "z.B." und der Information, dass der Verbraucher das Musterformular nutzen kann, aber nicht nutzen muss, folgt mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass es einer bestimmten Form des Widerrufs nicht bedarf (OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 65).
- OLG Stuttgart, 11.03.2025 - 6 U 12/24
Verbrauchsgüterkauf: Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei …
Versteht er den Vertragsschluss in einem weiten Sinn, wird er insbesondere vor die nicht fernliegende Frage gestellt, ob bereits eine persönliche Inaugenscheinnahme der Kaufsache oder ein persönlicher Kontakt im Rahmen eines reinen Informationsgesprächs mit Mitarbeitern der Beklagten, etwa bei einer Probefahrt, das Bestehen eines Widerrufsrechts ausschließen kann, eine Rechtsauffassung, die auch die Beklagte hier und in anderen Verfahren vertritt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5.2.2025 - 7 U 76/24 -, Rn. 67, juris) und zu der sich auch Nachweise in der Rechtsprechung finden (vgl. AG Saarbrücken…, Urteil vom 9. November 2005 - 42 C 204/05, BeckRS 2005, 152119, Rn. 12, beck-online).Rn. 83 Insbesondere die Interpretationsspielräume bei der Beurteilung der situativen Voraussetzungen des Widerrufsrechts belegen hinreichend, dass es dem Verbraucher durch die von der Beklagten gewählte Art der Belehrung erschwert wird, das Bestehen eines Widerrufsrechts abzuschätzen, und im Vergleich zu einer Belehrung, die konkret auf die Berechtigung zum Widerruf hinweist, kann er sein Widerrufsrecht nicht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen ausüben (a. A. OLG Celle, Beschluss vom 5.2.2025 - 7 U 76/24 -, Rn. 60 ff., juris; KG Berlin…, Beschluss vom 12.12.2024 - 24 U 95/24 -, Rn. 97 juris; OLG Schleswig…, Urteil vom 18.11.2024 - 10 U 31/24 - Rn. 38 ff., juris).
Ob er für die Rücksendung Kosten in nicht bekannter Höhe zu tragen hat, stellt nach Auffassung des Senats für den Verbraucher auch eine wesentliche Bedingung für die Ausübung seines Widerrufsrechts dar, sodass er das sein Widerrufsrecht nicht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen ausüben kann (a.A. OLG Celle, Beschluss vom 5.2.2025 - 7 U 76/24 - Rn. 97, juris; unter diesem Gesichtspunkt nicht problematisiert in BGH…, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 28, juris).
Rn. 126 Im Hinblick auf die andernfalls gebotene Vorlage nach Art. § 267 Abs. 3 AEU und auf die divergierende obergerichtliche Rechtsprechung (unter anderem OLG Celle, Beschluss vom 5.2.2025 - 7 U 76/24 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 12.12.2024 - 24 U 95/24 -, juris; OLG Schleswig, Urteil vom 18.11.2024 - 10 U 31/24 -, juris) ist die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
- OLG Braunschweig, 18.12.2025 - 9 U 5/25
Kein Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des unter Verwendung des Onlineshops …
Eine weitere Information in einer per E-Mail übersandten Bestellbestätigung erweckt für sich genommen nicht den Eindruck, dass sie zur vorherigen Widerrufsbelehrung gehört oder als eine eigenständige, weitere Widerrufsbelehrung zu verstehen ist (vgl. hierzu OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 79f.).Das Lesen und Verstehen eines "Sternchenhinweises" in dem vorliegenden Umfang ist für einen verständigen Verbraucher zumutbar (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 73f.).
Die Begriffe kann er aufgrund der seit langem bestehenden Rechtslage einordnen, wenn er im Online-Handel agiert (OLG Celle, Beschluss vom 19. März 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 4662, Rn. 54).
Aus der Verwendung von "z.B." und der Information, dass der Verbraucher das Musterformular nutzen kann, aber nicht nutzen muss, folgt mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass es einer bestimmten Form des Widerrufs nicht bedarf (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 65).
Ein solcher Hinweis wäre eine bloße Förmelei, die die Verständlichkeit der Belehrung beeinträchtigte (OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 88).
Dem sind die Modalitäten der Rückabwicklung denknotwendig nachgelagert, da sie einen wirksamen Widerruf voraussetzen und mithin nicht den Umfang der Informationspflichten für den zeitlich vorhergehenden Widerruf bestimmen können (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 46).
- OLG Braunschweig, 18.12.2025 - 9 U 69/25
Kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises der Fahrzeugkäuferin weder aufgrund …
Eine weitere Information in einer per E-Mail übersandten Bestellbestätigung erweckt für sich genommen nicht den Eindruck, dass sie zur vorherigen Widerrufsbelehrung gehört oder als eine eigenständige, weitere Widerrufsbelehrung zu verstehen ist (vgl. hierzu OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 79f.).Das Lesen und Verstehen eines "Sternchenhinweises" des vorliegenden Umfangs ist für einen verständigen Verbraucher zumutbar (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 73f.).
Aus der Verwendung von "z.B." und der Information, dass der Verbraucher das Musterformular nutzen kann, aber nicht nutzen muss, folgt mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass es einer bestimmten Form des Widerrufs nicht bedarf (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 65).
Ein solcher Hinweis wäre eine bloße Förmelei, die die Verständlichkeit der Belehrung beeinträchtigte (OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 88).
Dem sind die Modalitäten der Rückabwicklung denknotwendig nachgelagert, da sie einen wirksamen Widerruf voraussetzen und mithin nicht den Umfang der Informationspflichten für den zeitlich vorhergehenden Widerruf bestimmen können (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 46).
- OLG Stuttgart, 11.03.2025 - 6 U 36/24
Urkundenprozess hinsichtlich der Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung …
Versteht er den Vertragsschluss in einem weiten Sinn, wird er insbesondere vor die nicht fernliegende Frage gestellt, ob bereits eine persönliche Inaugenscheinnahme der Kaufsache oder ein persönlicher Kontakt im Rahmen eines reinen Informationsgesprächs mit Mitarbeitern der Beklagten, etwa bei einer Probefahrt, das Bestehen eines Widerrufsrechts ausschließen kann, eine Rechtsauffassung, die auch die Beklagte hier und in anderen Verfahren vertritt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5.2.2025 - 7 U 76/24 -, Rn. 67, juris) und zu der sich auch Nachweise in der Rechtsprechung finden (vgl. AG Saarbrücken…, Urteil vom 9. November 2005 - 42 C 204/05, BeckRS 2005, 152119, Rn. 12, beck-online).Rn. 81 Insbesondere die Interpretationsspielräume bei der Beurteilung der situativen Voraussetzungen des Widerrufsrechts belegen hinreichend, dass es dem Verbraucher durch die von der Beklagten gewählte Art der Belehrung erschwert wird, das Bestehen eines Widerrufsrechts abzuschätzen, und im Vergleich zu einer Belehrung, die konkret auf die Berechtigung zum Widerruf hinweist, kann er sein Widerrufsrecht nicht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen ausüben (a. A. OLG Celle, Beschluss vom 5.2.2025 - 7 U 76/24 -, Rn. 60 ff., juris; KG Berlin…, Beschluss vom 12.12.2024 - 24 U 95/24 -, Rn. 97 juris; OLG Schleswig…, Urteil vom 18.11.2024 - 10 U 31/24 - Rn. 38 ff., juris).
Ob er für die Rücksendung Kosten in nicht bekannter Höhe zu tragen hat, stellt nach Auffassung des Senats für den Verbraucher auch eine wesentliche Bedingung für die Ausübung seines Widerrufsrechts dar, sodass er das sein Widerrufsrecht nicht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen ausüben kann (a.A. OLG Celle, Beschluss vom 5.2.2025 - 7 U 76/24 - Rn. 97, juris; unter diesem Gesichtspunkt nicht problematisiert in BGH…, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 28, juris).
Rn. 124 Im Hinblick auf die andernfalls gebotene Vorlage nach Art. § 267 Abs. 3 AEU und auf die divergierende obergerichtliche Rechtsprechung (unter anderem OLG Celle, Beschluss vom 5.2.2025 - 7 U 76/24 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 12.12.2024 - 24 U 95/24 -, juris; OLG Schleswig, Urteil vom 18.11.2024 - 10 U 31/24 -, juris) ist die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
- OLG Koblenz, 29.04.2025 - 9 U 1116/24
Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen PKW-Kaufvertrags: Besonderer …
2 EGBGB nicht der - zumindest geschätzten - Höhe nach mitgeteilt werden (vgl. hierzu ausführlich OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2025 - 7 U 76/24 -, Rn. 94 ff., juris).Die Unrichtigkeit der Belehrung ist lediglich Konsequenz der - in Umsetzung von Art. 6 Abs. 6 der Verbraucherrechterichtlinie - entwickelten eigenständigen Sanktion des § 357 Abs. 5 BGB, wonach aufgrund der fehlenden Angabe zur Höhe der Rücksendekosten gerade nicht der Lauf der Widerrufsfrist gehemmt, sondern die Kostentragungspflicht des Verbrauchers entfallen soll (…vgl. BGH a.a.O. Rn. 28; OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2025 - 7 U 76/24 -, Rn.99).
Rn. 103 Der durchschnittliche Verbraucher, der ein …[A]-Neufahrzeug im Wert von mehreren Zehntausend Euro erworben hat, wird von einem Widerruf des Vertrages nicht deshalb absehen, weil ihm die Höhe der Rücksendekosten nicht genau bekannt ist (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2025 - 7 U 76/24 -, Rn. 97, juris).
- OLG Hamm, 19.02.2026 - 34 U 6/25
Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises nach Widerruf der auf den Abschluss eines …
Rn. 162 Vorstehende Erwägungen gelten auch entsprechend für die vom Kläger angeführte Regelung zur Bestellgebühr (vgl. OLG Celle, Beschl. vom 05.02.2025, Az.: 7 U 76/24, juris Rn. 83 ff). - OLG Koblenz, 14.04.2025 - 5 U 1105/24
Berufungszurückweisung durch einstimmigen Beschluss: Wirksamkeit einer …
- KG, 19.02.2026 - 26 U 17/25
Wirksamkeit eines Online-Autokaufs über einen mit "bestellen" (statt richtig …
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Rechtsprechung
| OLG Celle, 19.03.2025 - 7 U 76/24 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Fahrzeug; Widerrufsbelehrung; Transparenzgebot; Irreführung; Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzvertrag betreffend den Kauf eines Fahrzeugs
- rechtsportal.de
Rückabwicklung eines geschlossenen Online-Fahrzeugkaufvertrags über ein Kfz nach Erklärung des Widerrufs
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Rückabwicklung eines geschlossenen Online-Fahrzeugkaufvertrags über ein Kfz nach Erklärung des Widerrufs
Verfahrensgang
- LG Hildesheim, 18.09.2024 - 6 O 238/23
- OLG Celle, 05.02.2025 - 7 U 76/24
- OLG Celle, 19.03.2025 - 7 U 76/24
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (4)
- BGH, 25.02.2025 - VIII ZR 143/24
Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit …
Auszug aus OLG Celle, 19.03.2025 - 7 U 76/24
Dieser hat mit Beschluss vom 25.02.2025 in der Sache VIII ZR 143/24 entschieden, dass, wenn der Unternehmer nicht die Musterwiderrufsbelehrung, sondern - wie hier - eine selbst formulierte Widerrufsbelehrung verwendet, nach Maßgabe des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, der Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU umsetzt und demgemäß richtlinienkonform auszulegen ist, die zusätzliche Angabe der Telefonnummer des Unternehmers nicht erforderlich ist, wenn der Unternehmer in der Widerrufsbelehrung (als beispielhafte Kommunikationsmittel für den Widerruf) seine Postanschrift sowie seine E-Mail-Adresse mitteilt.Diese Beurteilung der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 5).
Ebenfalls steht einer ordnungsgemäßen Belehrung nicht entgegen, wenn entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB keine Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 28).
Eine Irreführung der Verbraucher über die persönliche und sachliche Reichweite des Widerrufsrechts ist durch eine fehlende Definition der Ausdrücke "Verbraucher" und "ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" ebenfalls zu verneinen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 29).
Dabei übersieht das OLG Stuttgart allerdings, dass der BGH mit seiner Feststellung, dass durch die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung der Verbraucher nicht über die persönliche und sachliche Reichweite seines Widerrufsrechts irregeführt werde (vgl. Beschluss vom 25.02.2025 - VIII ZR 143/24, juris Rn. 29), diese "Vorfrage" denknotwendig - und in Abweichung zur Rechtsauffassung des OLG Stuttgart - bereits mit beantwortet hat.
- OLG Stuttgart, 11.03.2025 - 6 U 12/24
Verbrauchsgüterkauf: Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei …
Auszug aus OLG Celle, 19.03.2025 - 7 U 76/24
Einer Entscheidung im Beschlusswege steht schließlich auch der Umstand nicht entgegen, dass das Oberlandesgericht Stuttgart im Rahmen seiner Entscheidungen vom 11.03.2025 (Az. 6 U 12/24, 6 U 36/24 und 6 U 57/24, juris) - insoweit in Abweichung von der Rechtsprechung des BGH und des hiesigen Senats - die Auffassung vertritt, die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung sei nicht geeignet, den Lauf der Widerrufsfrist in Gang zu setzen, weil sie lediglich über die Voraussetzungen des Widerrufsrechts belehre, dem Verbraucher aber nicht konkret mitteile, ob er zum Widerruf berechtigt sei. - OLG Stuttgart, 11.03.2025 - 6 U 57/24
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem im Fernabsatz geschlossenen …
Auszug aus OLG Celle, 19.03.2025 - 7 U 76/24
Einer Entscheidung im Beschlusswege steht schließlich auch der Umstand nicht entgegen, dass das Oberlandesgericht Stuttgart im Rahmen seiner Entscheidungen vom 11.03.2025 (Az. 6 U 12/24, 6 U 36/24 und 6 U 57/24, juris) - insoweit in Abweichung von der Rechtsprechung des BGH und des hiesigen Senats - die Auffassung vertritt, die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung sei nicht geeignet, den Lauf der Widerrufsfrist in Gang zu setzen, weil sie lediglich über die Voraussetzungen des Widerrufsrechts belehre, dem Verbraucher aber nicht konkret mitteile, ob er zum Widerruf berechtigt sei. - OLG Stuttgart, 11.03.2025 - 6 U 36/24
Urkundenprozess hinsichtlich der Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung …
Auszug aus OLG Celle, 19.03.2025 - 7 U 76/24
Einer Entscheidung im Beschlusswege steht schließlich auch der Umstand nicht entgegen, dass das Oberlandesgericht Stuttgart im Rahmen seiner Entscheidungen vom 11.03.2025 (Az. 6 U 12/24, 6 U 36/24 und 6 U 57/24, juris) - insoweit in Abweichung von der Rechtsprechung des BGH und des hiesigen Senats - die Auffassung vertritt, die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung sei nicht geeignet, den Lauf der Widerrufsfrist in Gang zu setzen, weil sie lediglich über die Voraussetzungen des Widerrufsrechts belehre, dem Verbraucher aber nicht konkret mitteile, ob er zum Widerruf berechtigt sei.
- OLG Braunschweig, 26.11.2025 - 9 U 71/25
Tesla, Internet, Widerruf, Widerrufsbelehrung, Widerrufsfrist, Fahrzeug, Pkw, …
Das Oberlandesgericht Stuttgart (…Urteile vom 11. März 2025 - 6 U 12/24, BeckRS 2025, 3662, Rn. 34;… 6 U 36/24, BeckRS 2025, 3663, Rn. 32;… 6 U 57/24, BeckRS 2025, 3664, Rn. 46) und das Oberlandesgericht Celle (Beschluss vom 19. März 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 4662, Rn. 5) haben sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen.Aus der Verwendung von "z.B." und der Information, dass der Verbraucher das Musterformular nutzen kann, aber nicht nutzen muss, folgt mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass es einer bestimmten Form des Widerrufs nicht bedarf (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 65).
Eine weitere Information in einer per E-Mail übersandten Bestellbestätigung erweckt für sich genommen nicht den Eindruck, dass sie zur vorherigen Widerrufsbelehrung gehört oder als eine eigenständige, weitere Widerrufsbelehrung zu verstehen ist (vgl. hierzu OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 79f.).
Das Lesen und Verstehen eines "Sternchenhinweises" ist für einen verständigen Verbraucher zumutbar (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 73f.).
Ebenso wie eine Information, dass die Widerrufsfrist nur beginnt, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist, wäre auch ein Hinweis auf die Höchstfrist eine bloße Förmelei, unter der die Verständlichkeit der Widerrufsbelehrung leiden würde (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 87).
Die Begriffe kann er aufgrund der seit langem bestehenden Rechtslage einordnen, wenn er im Online-Handel agiert (OLG Celle, Beschluss vom 19. März 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 4662, Rn. 54).
Ein solcher Hinweis wäre eine bloße Förmelei, die die Verständlichkeit der Belehrung beeinträchtigte (OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 88).
Dem sind die Modalitäten der Rückabwicklung denknotwendig nachgelagert, da sie einen wirksamen Widerruf voraussetzen und mithin nicht den Umfang der Informationspflichten für den zeitlich vorhergehenden Widerruf bestimmen können (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 46).
Aus der Verwendung von "z.B." und der Information, dass der Verbraucher das Musterformular nutzen kann, aber nicht nutzen muss, folgt mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass es einer bestimmten Form des Widerrufs nicht bedarf (OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 65).
- OLG Braunschweig, 18.12.2025 - 9 U 71/25
Kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises der Fahrzeugkäuferin weder aufgrund …
Das Oberlandesgericht Stuttgart (…Urteile vom 11. März 2025 - 6 U 12/24, BeckRS 2025, 3662, Rn. 34;… 6 U 36/24, BeckRS 2025, 3663, Rn. 32;… 6 U 57/24, BeckRS 2025, 3664, Rn. 46) und das Oberlandesgericht Celle (Beschluss vom 19. März 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 4662, Rn. 5) haben sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen.Aus der Verwendung von "z.B." und der Information, dass der Verbraucher das Musterformular nutzen kann, aber nicht nutzen muss, folgt mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass es einer bestimmten Form des Widerrufs nicht bedarf (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 65).
Eine weitere Information in einer per E-Mail übersandten Bestellbestätigung erweckt für sich genommen nicht den Eindruck, dass sie zur vorherigen Widerrufsbelehrung gehört oder als eine eigenständige, weitere Widerrufsbelehrung zu verstehen ist (vgl. hierzu OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 79f.).
Das Lesen und Verstehen eines "Sternchenhinweises" ist für einen verständigen Verbraucher zumutbar (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 73f.).
Ebenso wie eine Information, dass die Widerrufsfrist nur beginnt, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist, wäre auch ein Hinweis auf die Höchstfrist eine bloße Förmelei, unter der die Verständlichkeit der Widerrufsbelehrung leiden würde (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 87).
Die Begriffe kann er aufgrund der seit langem bestehenden Rechtslage einordnen, wenn er im Online-Handel agiert (OLG Celle, Beschluss vom 19. März 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 4662, Rn. 54).
Ein solcher Hinweis wäre eine bloße Förmelei, die die Verständlichkeit der Belehrung beeinträchtigte (OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 88).
Dem sind die Modalitäten der Rückabwicklung denknotwendig nachgelagert, da sie einen wirksamen Widerruf voraussetzen und mithin nicht den Umfang der Informationspflichten für den zeitlich vorhergehenden Widerruf bestimmen können (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 46).
Aus der Verwendung von "z.B." und der Information, dass der Verbraucher das Musterformular nutzen kann, aber nicht nutzen muss, folgt mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass es einer bestimmten Form des Widerrufs nicht bedarf (OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 65).
- OLG Braunschweig, 18.12.2025 - 9 U 69/25
Kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises der Fahrzeugkäuferin weder aufgrund …
Die Begriffe kann er aufgrund der seit langem bestehenden Rechtslage einordnen, wenn er im Online-Handel agiert (OLG Celle, Beschluss vom 19. März 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 4662, Rn. 54).Eine weitere Information in einer per E-Mail übersandten Bestellbestätigung erweckt für sich genommen nicht den Eindruck, dass sie zur vorherigen Widerrufsbelehrung gehört oder als eine eigenständige, weitere Widerrufsbelehrung zu verstehen ist (vgl. hierzu OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 79f.).
Das Lesen und Verstehen eines "Sternchenhinweises" des vorliegenden Umfangs ist für einen verständigen Verbraucher zumutbar (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 73f.).
Aus der Verwendung von "z.B." und der Information, dass der Verbraucher das Musterformular nutzen kann, aber nicht nutzen muss, folgt mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass es einer bestimmten Form des Widerrufs nicht bedarf (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 65).
Ein solcher Hinweis wäre eine bloße Förmelei, die die Verständlichkeit der Belehrung beeinträchtigte (OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 88).
Dem sind die Modalitäten der Rückabwicklung denknotwendig nachgelagert, da sie einen wirksamen Widerruf voraussetzen und mithin nicht den Umfang der Informationspflichten für den zeitlich vorhergehenden Widerruf bestimmen können (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 46).
- OLG Braunschweig, 18.12.2025 - 9 U 5/25
Kein Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des unter Verwendung des Onlineshops …
Die Begriffe kann er aufgrund der seit langem bestehenden Rechtslage einordnen, wenn er im Online-Handel agiert (OLG Celle, Beschluss vom 19. März 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 4662, Rn. 54). - KG, 18.06.2025 - 27 U 141/24 Rn. 68 Das OLG Stuttgart übersieht, dass der BGH mit seiner Feststellung, dass durch die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung der Verbraucher nicht über die persönliche und sachliche Reichweite seines Widerrufsrechts irregeführt werde (…vgl. BGH vom 25.05.2025 - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268-1272, Rn. 29 nach juris), diese Vorfrage denknotwendig - und in Abweichung zur Rechtsauffassung des OLG Stuttgart - bereits mit beantwortet hat (OLG Celle, Beschluss vom 19.03.2025 - 7 U 76/24, Rn. 8 nach juris).
- OLG Frankfurt, 19.08.2025 - 11 U 105/23
Kein Widerruf des Kaufvertrags über Neuwagen wegen Nicht-Angabe der Telefonnummer …
Jedoch hat der Bundesgerichtshof mit der Feststellung, dass durch die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung der Verbraucher nicht über die persönliche und sachliche Reichweite seines Widerrufsrechts irregeführt werde, diese "Vorfrage" denknotwendig - und in Abweichung zur Rechtsauffassung des OLG Stuttgart - bereits mitbeantwortet, nämlich verneint (OLG Celle, Beschluss vom 19.3.2025 - 7 U 76/24, Rn. 8, zit. nach juris).
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