Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 04.11.2024 - 7 W 119/24 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- openjur.de
- Justiz Hamburg
EUV 2016/679, § 12 S 2 BGB, § 823 Abs 2 S 1 BGB, MRK, Art 40 Abs 1 S 1 BGBEG
Geltung von auf deutsche Norm gestütztes Verbot für alle EU-Länder bei fehlender Vollharmonisierung
- kanzlei.biz
Kein europaweites Verbot trotz Verstoß
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823 Abs. 2
Streit um die Erstreckung eines Unterlassungsanspruchs auf sämtliche Länder der EU; Verletzung eines Namensrechts als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch einen Hostprovider - wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zivilrecht/Datenschutzrecht:
Kurzfassungen/Presse (6)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Gerichtliche Verbote auf Grundlage der DSGVO gelten europaweit
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Rechtswidriges X-Profil - Auf deutscher Norm beruhender Unterlassungsanspruch gilt nur in der Bundesrepublik Deutschland und nicht in der gesamten EU
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Kein europaweiter Verbotsanspruch gegen ein rechtswidriges Online-Profil
- iprspr.mpipriv.de (Auszüge)
BGB § 12; BGB § 823; EGBGB Art. 40; EuGVVO 1215/2012 Art. 7; GG Art. 1; GG Art. 2
Zuständigkeit --> Besonderer Deliktsgerichtsstand - dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Kein europaweiter Online-Unterlassungsanspruch gegen rechtswidriges X-Profil
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Streit um die Erstreckung eines Unterlassungsanspruchs auf sämtliche Länder der EU; Verletzung eines Namensrechts als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch einen Hostprovider
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 11.09.2024 - 324 O 323/24
- OLG Hamburg, 04.11.2024 - 7 W 119/24
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (6)
- EuGH, 17.10.2017 - C-194/16
Bolagsupplysningen und Ilsjan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
Auszug aus OLG Hamburg, 04.11.2024 - 7 W 119/24
Er beruft sich hierzu insbesondere auf das Urteil des EuGH vom 17.10.2017, C-194/16 (Bolagsupplysningen OÜ ua/Svensk Handel AB), NJW 2017, 3433.Rn. 10 Anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des EuGH vom 17.10.2017, C-194/16 (Bolagsupplysningen OÜ ua/Svensk Handel AB), NJW 2017, 3433.
Rn. 17 Der Generalstaatsanwalt hat außerdem in seinem Schlussantrag zum vor dem EuGH geführten Verfahren zum Az. C-194/16 für die Aufhebung der Mosaik-Theorie gerade mit dem Argument, dass die nationalen Staaten auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt seien, geworben (Schlussantrag vom 13.07.2017, C-194-16, BeckRS 2017, 116694, Rn 80).
- EuGH, 24.09.2019 - C-507/17
Der Betreiber einer Suchmaschine ist nicht verpflichtet, eine Auslistung in allen …
Auszug aus OLG Hamburg, 04.11.2024 - 7 W 119/24
Ein solcher europaweiter Verbotsanspruch folgt jedoch unmittelbar aus der DSGVO und wird aus deren Vollharmonisierung innerhalb der EU abgeleitet (Anschluss EuGH, Urteil vom 24. September 2019 - C-507/17).Aber dieser europaweite Verbotsanspruch folgt unmittelbar aus der DSGVO und wird aus deren Vollharmonisierung innerhalb der EU abgeleitet (vgl. EuGH, Urteil vom 24.09.2019 - C-507/17).
- EuGH, 25.10.2011 - C-509/09
Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können …
Auszug aus OLG Hamburg, 04.11.2024 - 7 W 119/24
Rn. 9 Die von ihm in Bezug genommene "eDate"-Entscheidung des EuGH, ZUM-RD 2011, 657, betrifft nach einhelliger Ansicht Schadensersatzansprüche und keinen Unterlassungsanspruch, wie er hier geltend gemacht wird.Rn. 12 "In Anbetracht der umfassenden Abrufbarkeit der auf einer Website veröffentlichten Angaben und Inhalte und des Umstands, dass die Reichweite ihrer Verbreitung grundsätzlich weltumspannend ist (vgl. i.d.S. EuGH, ECLI:EU:C:2011:685 = EuZW 2011, 962 Rn. 46 - eDate Advertising ua), ist ein auf die Richtigstellung dieser Angaben und die Entfernung dieser Inhalte gerichteter Antrag jedoch einheitlich und untrennbar und kann somit nur bei einem Gericht erhoben werden, das nach der Rechtsprechung, die sich aus den Urteilen Shevill ua (…EuGH, ECLI:EU:C:1995:61 = NJW 1995, 1881 Rn. 25 f. u. 32) und eDate Advertising ua (EuGH, ECLI:EU:C:2011:685 = EuZW 2011, 962 Rn. 42 u. 48) ergibt, für die Entscheidung über einen Antrag auf Ersatz des gesamten Schadens zuständig ist, und nicht bei einem Gericht, das nicht über eine solche Zuständigkeit verfügt.
- EuGH, 07.03.1995 - C-68/93
Shevill u.a. / Presse Alliance
Auszug aus OLG Hamburg, 04.11.2024 - 7 W 119/24
Rn. 12 "In Anbetracht der umfassenden Abrufbarkeit der auf einer Website veröffentlichten Angaben und Inhalte und des Umstands, dass die Reichweite ihrer Verbreitung grundsätzlich weltumspannend ist (…vgl. i.d.S. EuGH, ECLI:EU:C:2011:685 = EuZW 2011, 962 Rn. 46 - eDate Advertising ua), ist ein auf die Richtigstellung dieser Angaben und die Entfernung dieser Inhalte gerichteter Antrag jedoch einheitlich und untrennbar und kann somit nur bei einem Gericht erhoben werden, das nach der Rechtsprechung, die sich aus den Urteilen Shevill ua (EuGH, ECLI:EU:C:1995:61 = NJW 1995, 1881 Rn. 25 f. u. 32) und eDate Advertising ua (…EuGH, ECLI:EU:C:2011:685 = EuZW 2011, 962 Rn. 42 u. 48) ergibt, für die Entscheidung über einen Antrag auf Ersatz des gesamten Schadens zuständig ist, und nicht bei einem Gericht, das nicht über eine solche Zuständigkeit verfügt. - LG Hamburg, 30.04.2018 - 324 O 51/18
Unterlassung der Verbreitung eines ehrverletzenden Postings in einem sozialen …
Auszug aus OLG Hamburg, 04.11.2024 - 7 W 119/24
Die Antragsgegnerin hätte jedenfalls aufgrund einer sekundären Darlegungslast begründen müssen, warum ihr ein anderes Mittel als das vorgenommene Geo-Blocking nicht möglich und zumutbar ist (vgl. hierzu Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.04.2018, 324 O 51/18 , AfP 2018, 543, 543). - Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-194/16
Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann eine Gesellschaft, die eine Verletzung …
Auszug aus OLG Hamburg, 04.11.2024 - 7 W 119/24
Rn. 17 Der Generalstaatsanwalt hat außerdem in seinem Schlussantrag zum vor dem EuGH geführten Verfahren zum Az. C-194/16 für die Aufhebung der Mosaik-Theorie gerade mit dem Argument, dass die nationalen Staaten auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt seien, geworben (Schlussantrag vom 13.07.2017, C-194-16, BeckRS 2017, 116694, Rn 80).
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