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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.12.2010 - 8 B 17.10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1830
BVerwG, 16.12.2010 - 8 B 17.10 (https://dejure.org/2010,1830)
BVerwG, Entscheidung vom 16.12.2010 - 8 B 17.10 (https://dejure.org/2010,1830)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Dezember 2010 - 8 B 17.10 (https://dejure.org/2010,1830)
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Volltextveröffentlichungen (12)

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  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Zur Vermutungsregelung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 6 VermG, Art 3 Abs 1 REAO BE
    Zur Vermutungsregelung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG

  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Sohnes eines während der NS-Zeit Enteigneten gegen das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen auf Rückübereignung von Grundstücken; Konsequenzen der Unerweislichkeit von eine Partei begünstigenden Tatsachen für diese; Anwendungsbereich der Vermutung ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 3, 103 Abs. 1; REAO Art. 3 Abs. 1 Buchst. b; VermG § 1 Abs. 6 und 8; AusglLeistG § 1 Abs. 4
    Verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Verfolgungsvermutung; Darlegungs- und Beweislast; Schädigungstatbestand; Erbschaftsausschlagung; Verletzung rechtlichen Gehörs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch des Sohnes eines während der NS-Zeit Enteigneten gegen das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen auf Rückübereignung von Grundstücken; Konsequenzen der Unerweislichkeit von eine Partei begünstigenden Tatsachen für diese; Anwendungsbereich der Vermutung ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (44)Zitiert selbst (69)

  • BVerwG, 01.11.1993 - 7 B 190.93

    Rechtmäßigkeit der Erteilung eines Investitionsvorrangbescheides - Stellung eines …

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2010 - 8 B 17.10
    Rn. 11 Soweit sich diese auf die Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 1 Abs. 6 VermG beziehenden Fragen überhaupt in einem allgemeingültigen Sinne klären lassen (vgl. Beschluss vom 1. November 1993 - BVerwG 7 B 190.93 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 11), lassen sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten, so dass es schon deshalb nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

    Dies gilt auch bei der Anwendung des § 1 VermG (vgl. u.a. Beschluss vom 1. November 1993 a.a.O. = juris Rn. 3; Urteile vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 11.93 - BVerwGE 95, 289 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 20 m.w.N. und vom 31. August 2006 - BVerwG 7 C 16.05 - Buchholz 428 § 31 VermG Nr. 12).

    Ob und inwieweit abweichend von diesem Grundsatz mit Blick auf einzelne Schädigungstatbestände des § 1 VermG eine Umkehr der Beweislast oder Beweiserleichterungen in Betracht zu ziehen sind, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles beantworten (Beschluss vom 1. November 1993 - BVerwG 7 B 190.93 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 11 = juris Rn. 3).

    Ob und inwieweit abweichend von diesem Grundsatz mit Blick auf einzelne Schädigungstatbestände des § 1 VermG eine Umkehr der Beweislast oder Beweiserleichterungen in Betracht zu ziehen sind, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles beantworten (Beschluss vom 1. November 1993 - BVerwG 7 B 190.93 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 11 = juris Rn. 3).

  • BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90

    Bodenreform II

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2010 - 8 B 17.10
    wird in der Beschwerdeschrift nicht dargetan, inwiefern vor dem Hintergrund der zur Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 8 VermG ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung - sowohl das Bundesverwaltungsgericht (vgl. zusammenfassend Beschlüsse vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 134 S. 406 und vom 28. Juni 1999 - BVerwG 8 B 151.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 5) als auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170/90 u.a. - BVerfGE 84, 90 ; Beschluss vom 18. April 1996 - 1 BvR 1452/90 u.a. - BVerfGE 94, 12 ) haben die Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG bejaht - ein weitergehender grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht.

    Es ist weder verfassungsrechtlich noch völkerrechtlich zu beanstanden, dass der Gesetzgeber auf die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auch dann nicht verzichtet hat, wenn damit zugleich eine auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte weitere Enteignung rückgängig gemacht wird (BVerfG, Beschluss vom 18. April 1996 - 1 BvR 1452/90 u.a. - BVerfGE 94, 12 = juris Rn. 107 unter Hinweis auf BTDrucks 11/7831 S. 3 und 12/2480 S. 39).

    Da Anknüpfungspunkt des § 1 Abs. 6 VermG ausdrücklich die nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen aus der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 sind, musste der Gesetzgeber nicht besorgen, dass die Sowjetunion in dieser Regelung einen gegen sie gerichteten Unrechtsvorwurf sieht (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 18. April 1996 a.a.O.).

  • BVerwG, 31.08.2006 - 7 C 16.05

    Berechtigtenfeststellung; Entschädigungsberechtigung; Beweislast im …

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2010 - 8 B 17.10
    Dies gilt auch bei der Anwendung des § 1 VermG (…vgl. u.a. Beschluss vom 1. November 1993 a.a.O. = juris Rn. 3; Urteile vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 11.93 - BVerwGE 95, 289 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 20 m.w.N. und vom 31. August 2006 - BVerwG 7 C 16.05 - Buchholz 428 § 31 VermG Nr. 12).

    Für den Nachweis des Eigentums an Vermögensgegenständen, die auf diese Weise verloren gegangen sein können, sowie für das Vorliegen eines Vermögensverlustes selbst gelten die allgemeinen Beweisregeln (…Beschluss vom 29. Juli 2005 - BVerwG 7 B 21.05 - juris Rn. 3; Urteil vom 31. August 2006 a.a.O.).

    Für den Nachweis des Eigentums an Vermögensgegenständen, die auf diese Weise verloren gegangen sein können, sowie für das Vorliegen eines Vermögensverlustes selbst gelten die allgemeinen Beweisregeln (…Beschluss vom 29. Juli 2005 - BVerwG 7 B 21.05 - juris Rn. 3; Urteil vom 31. August 2006 - BVerwG 7 C 16.05 - Buchholz 428 § 31 VermG Nr. 12).

  • VG Cottbus, 11.06.2014 - 1 K 902/11

    Friedrich zu Solms-Baruth

    Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Potsdam - soweit sie nicht zurückgenommen wurde - nach Trennung der Verfahren mit Urteilen vom 04. Dezember 2008 (u. a. 1 K 1922/08) als unbegründet ab; auf die Nichtzulassungsbeschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht die Urteile mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 auf (BVerwG 8 B 17.10) und verwies den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück.

    Der "Vermögensverlust auf andere Weise" erfasst nach Art eines Auffangtatbestandes jede Vermögensschädigung, die auf eine Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen zurückzuführen ist, und er setzt ebenso wie die in § 1 Abs. 6 S. 1 VermG vorangestellten Alternativen des Zwangsverkaufes und der Enteignung voraus, dass der Verfolgte über eine Beschränkung seiner Eigentumsrechte im Sinne einer "Vermögensgefährdung" hinaus sein Vermögen infolge der Verfolgung vollständig und endgültig verloren hatte (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 13; Beschl. v. 08. Januar 2001 - BVerwG 8 B 244.00 - BA S. 3;… Urt. v. 02. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 46.98 - juris Rn. 10;… Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - juris Rn. 2;… a. A. wohl Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 152, wonach auch ein Teilverlust, etwa die dingliche Belastung eines Vermögensgegenstandes, als Vermögensverlust i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG anzusehen sei); dem Vermögensverlust - der sich bereits dem Wortlaut nach allein auf die geänderte Vermögenslage des Verfolgten bezieht - muss, insoweit im Unterscheid zum Rückerstattungsrecht, welches den Begriff der "Entziehung" verwandte (…Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 153), ein Vermögenserwerb des Verfolgers oder eines Dritten jedoch nicht entsprochen haben (…Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 153;… Urt. der Kammer v. 12. September 2001 - 1 K 2290/00 - juris Rn. 31).

    Über den Eintritt eines Vermögensverlustes ist - wie im Vermögensrecht allgemein - vornehmlich nach faktischen Kriterien zu entscheiden, so dass die Feststellung des Erlöschens des Eigentums im Rechtssinne nicht verlangt wird; zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 S. 1 VermG reicht es vielmehr aus, dass eine Maßnahme dem NS-Regime zumindest den Schein des Eigentums verschafft und den Vermögensgegenstand dem Verfolgten tatsächlich entzogen hatte (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 13;… Urt. v. 02. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 46.98 - juris Rn. 10;… Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - juris Rn. 2;… BVerwG, Urt. v. 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - juris Rn. 21).

    Für den Vermögensverlust als solchen ist damit, sofern nicht andere Beweiserleichterungen eingreifen, nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO die volle richterliche Überzeugung erforderlich (…BVerwG, Beschl. v. 29. Juli 2005 - BVerwG 7 B 21.05 - juris Rn. 3;… Urt. v. 25. August 2005 - BVerwG 7 C 19.04 - juris Rn. 23; Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 11;… VG Berlin, Urt. v. 31. August 2006 - VG 29 A 93.04 - ZOV 2006, 400, 401); einer von allen Zweifeln freien Überzeugung bedarf es in diesem Zusammenhang nicht, gefordert ist allerdings ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (…etwa BVerwG, Urt. v. 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - juris Rn. 16;… BGH, Urt. v. 17. Februar 1970 - III ZR 139.67 - juris Rn. 72).

    Zwar handelt es sich bei diesem in der äußeren Form eines Gesetzes in Kraft gesetzten Vorschriftenwerk, mit dem das von einem absoluten System der Über- und Unterordnung ausgehende "Führerprinzip" in die Wirtschaft übertragen wurde, allgemein um einen wesentlichen Bestandteil des auf die Verfolgung und Ausschaltung Andersdenkender ausgerichteten NS-Gewaltregimes - weshalb es durch Gesetz Nr. 40 des Alliierten Kontrollrats in Deutschland vom 30. November 1946 (ABl. S. 229) aufgehoben wurde (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 8) - der Erklärung selbst und den Umständen ihrer Abgabe lassen sich jedoch keine Anhaltspunkte entnehmen, die vorliegend auf eine das Vermögen endgültig und dauerhaft entziehende Wirkung deuten.

    Zwar ist nach § 133 i. V. m. § 157 BGB nicht der Wortlaut einer Erklärung, sondern maßgeblich, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise ihrem Sinn und Zweck nach verstanden werden musste; bei der Auslegung der Willenserklärung sind insbesondere der mit der rechtsgeschäftlichen Erklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Beteiligten und die sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der Erklärung erhellen könnten, zu berücksichtigen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 7).

  • BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 14.14

    Ausgleichsbetrag; besatzungshoheitlich; Berechtigtenfeststellung; Bestandskraft; …

    Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, dass ein Restitutionsanspruch wegen Vermögensverlusten, die durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen verursacht wurden, nur bei nachhaltiger, dauerhafter Wiedergutmachung entfällt (vgl. BT-Drs. 11/7831 S. 3; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 8 B 17.10 - ZOV 2011, 81 Rn. 30;… vgl. Beschluss vom 30. September 2006 - 8 B 39.06 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 37 Rn. 2).

    Daran fehlt es, wenn dem Betroffenen der Vermögenswert nur für die Monate zwischen Kriegsende und Bodenreform überlassen wurde (vgl. BT-Drs. 11/7831 S. 3; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2010 a.a.O.;… Dietsche/Toussaint, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand Juni 2009, § 1 Abs. 6 VermG Rn. 6.82;… Neuhaus, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Vermögensgesetz, Stand November 2014, § 1 VermG Rn. 158).

  • VG Cottbus, 23.05.2013 - 1 K 621/12

    "Musterverfahren" betreffend Klage des Fürsten zu Solms-Baruth auf …

    Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Potsdam - soweit sie nicht zurückgenommen wurde - nach Trennung der Verfahren mit Urteilen vom 04. Dezember 2008 (u. a. 1 K 1922/08) als unbegründet ab; auf die Nichtzulassungsbeschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht die Urteile mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 auf (BVerwG 8 B 17.10) und verwies den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück.

    Rn. 155 Der "Vermögensverlust auf andere Weise" erfasst nach Art eines Auffangtatbestandes jede Vermögensschädigung, die auf eine Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen zurückzuführen ist, und er setzt ebenso wie die in § 1 Abs. 6 S. 1 VermG vorangestellten Alternativen des Zwangsverkaufes und der Enteignung voraus, dass der Verfolgte über eine Beschränkung seiner Eigentumsrechte im Sinne einer "Vermögensgefährdung" hinaus sein Vermögen infolge der Verfolgung vollständig und endgültig verloren hatte (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 13; Beschl. v. 08. Januar 2011 - BVerwG 8 B 244.00 - BA S. 3;… Urt. v. 02. Dezember 1999 - BVerwG 7 CB 46.98 - juris Rn. 10;… Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - juris Rn. 2;… a. A. wohl Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 152, wonach auch ein Teilverlust, etwa die dingliche Belastung eines Vermögensgegenstandes, als Vermögensverlust i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG anzusehen sei); dem Vermögensverlust - der sich bereits dem Wortlaut nach allein auf die geänderte Vermögenslage des Verfolgten bezieht - muss, insoweit im Unterscheid zum Rückerstattungsrecht, welches den Begriff der "Entziehung" verwandte (…Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 153), ein Vermögenserwerb des Verfolgers oder eines Dritten jedoch nicht entsprochen haben (…Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 153;… Urt. der Kammer v. 12. September 2001 - 1 K 2290/00 - juris Rn. 31).

    Rn. 157 Über den Eintritt eines Vermögensverlustes ist - wie im Vermögensrecht allgemein - vornehmlich nach faktischen Kriterien zu entscheiden, so dass die Feststellung des Erlöschens des Eigentums im Rechtssinne nicht verlangt wird; zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 S. 1 VermG reicht es vielmehr aus, dass eine Maßnahme dem NS-Regime zumindest den Schein des Eigentums verschafft und den Vermögensgegenstand dem Verfolgten tatsächlich entzogen hatte (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 13;… Urt. v. 02. Dezember 1999 - BVerwG 7 CB 46.98 - juris Rn. 10).

    Für den Vermögensverlust als solchen ist damit, sofern nicht andere Beweiserleichterungen eingreifen, nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO die volle richterliche Überzeugung erforderlich (…BVerwG, Beschl. v. 29. Juli 2005 - BVerwG 7 B 21.05 - juris Rn. 3;… Urt. v. 25. August 2005 - BVerwG 7 C 19.04 - juris Rn. 23; Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 11;… VG Berlin, Urt. v. 31. August 2006 - VG 29 A 93.04 - ZOV 2006, 400, 401); einer von allen Zweifeln freien Überzeugung bedarf es in diesem Zusammenhang nicht, gefordert ist allerdings ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (…etwa BVerwG, Urt. v. 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - juris Rn. 16;… BGH, Urt. v. 17. Februar 1970 - III ZR 139.67 - juris Rn. 72).

    Rn. 196 Zwar handelt es sich bei diesem in der äußeren Form eines Gesetzes in Kraft gesetzten Vorschriftenwerk, mit dem das von einem absoluten System der Über- und Unterordnung ausgehende "Führerprinzip" in die Wirtschaft übertragen wurde, allgemein um einen wesentlichen Bestandteil des auf die Verfolgung und Ausschaltung Andersdenkender ausgerichteten NS-Gewaltregimes - weshalb es durch Gesetz Nr. 40 des Alliierten Kontrollrats in Deutschland vom 30. November 1946 (ABl. S. 229) aufgehoben wurde (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 8) - der Erklärung selbst und den Umständen ihrer Abgabe lassen sich jedoch keine Anhaltspunkte entnehmen, die vorliegend auf eine das Vermögen endgültig und dauerhaft entziehende Wirkung deuten.

    Zwar ist nach § 133 i. V. m. § 157 BGB nicht der Wortlaut einer Erklärung, sondern maßgeblich, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise ihrem Sinn und Zweck nach verstanden werden musste; bei der Auslegung der Willenserklärung sind insbesondere der mit der rechtsgeschäftlichen Erklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Beteiligten und die sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der Erklärung erhellen könnten, zu berücksichtigen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 7).

  • VG Cottbus, 27.02.2013 - 1 K 299/05

    Rückübertragungsrecht

    Im Übrigen werde auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010 (BVerwG 8 B 17.10) Bezug genommen.

    Die Vermutung gilt nicht für das tatbestandliche Erfordernis eines Vermögensverlustes und damit für die Frage, ob ein von den Nationalsozialisten etwa als Angehöriger einer bestimmten Gruppe Verfolgter sein Vermögen verloren hatte, sie betrifft vielmehr lediglich in den Fällen der Veräußerung oder Aufgabe eines Vermögensgegenstandes die Kausalität zwischen dem Vermögensverlust und der Verfolgung i. S. v. Art. 1 Abs. 1 REAO (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 11;… Beschl. v. 29. Juli 2005 - BVerwG 7 B 21.05 - juris Rn. 3;… VG C-Stadt, Urt. v. 31. August 2006 - VG 29 A 93.04 - ZOV 2006, 400, 401;… Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 Rn. 185).

    Rn. 232 Es kann demzufolge lediglich festgestellt werden, dass zu Gunsten der Käuferin im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde - die Vormerkung sichert jedoch lediglich den schuldrechtlichen Anspruch der Käuferin auf die dingliche Rechtsänderung, wirkt rangsichernd und lässt anderweitige Verfügungen des Verkäufers relativ unwirksam werden, § 883 Abs. 2 und 3 BGB - , so dass die Unerweislichkeit einer notariell beurkundeten Auflassung zu Lasten des Beigeladenen geht (zur Beweislast zuletzt BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 11 und BA S. 11 m. w. N.).

    Rn. 237 Der Vermögensverlust "auf andere Weise" erfasst nach Art eines Auffangtatbestandes jede Vermögensschädigung, die auf eine Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen zurückzuführen ist, und er setzt grundsätzlich ebenso wie die vorangegangenen Alternativen des Zwangsverkaufes und der Enteignung voraus, dass der Verfolgte über eine Beschränkung seiner Eigentumsrechte im Sinne einer "Vermögensgefährdung" hinaus sein Vermögen infolge der Verfolgung vollständig und endgültig verloren hat (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 13; Beschl. v. 08. Januar 2001 - BVerwG 8 B 244.00 - BA S. 3).

    Das kann auch dann der Fall sein, wenn die Einwirkungs- und Verfügungsmöglichkeiten des Vermögensinhabers so sehr beschnitten waren, dass dies in tatsächlicher Hinsicht einer "kalten Enteignung" gleichkam (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - juris Rn. 21 und - zusammenfassend - BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 13).

  • VG Cottbus, 23.05.2013 - 1 K 623/12

    "Musterverfahren" betreffend Klage des Fürsten zu Solms-Baruth auf …

    Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Potsdam - soweit sie nicht zurückgenommen wurde - nach Trennung der Verfahren mit Urteilen vom 04. Dezember 2008 (u. a. 1 K 1922/08) als unbegründet ab; auf die Nichtzulassungsbeschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht die Urteile mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 auf (BVerwG 8 B 17.10) und verwies den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück.

    Rn. 155 Der "Vermögensverlust auf andere Weise" erfasst nach Art eines Auffangtatbestandes jede Vermögensschädigung, die auf eine Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen zurückzuführen ist, und er setzt ebenso wie die in § 1 Abs. 6 S. 1 VermG vorangestellten Alternativen des Zwangsverkaufes und der Enteignung voraus, dass der Verfolgte über eine Beschränkung seiner Eigentumsrechte im Sinne einer "Vermögensgefährdung" hinaus sein Vermögen infolge der Verfolgung vollständig und endgültig verloren hatte (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 13; Beschl. v. 08. Januar 2011 - BVerwG 8 B 244.00 - BA S. 3;… Urt. v. 02. Dezember 1999 - BVerwG 7 CB 46.98 - juris Rn. 10;… Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - juris Rn. 2;… a. A. wohl Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 152, wonach auch ein Teilverlust, etwa die dingliche Belastung eines Vermögensgegenstandes, als Vermögensverlust i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG anzusehen sei); dem Vermögensverlust - der sich bereits dem Wortlaut nach allein auf die geänderte Vermögenslage des Verfolgten bezieht - muss, insoweit im Unterscheid zum Rückerstattungsrecht, welches den Begriff der "Entziehung" verwandte (…Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 153), ein Vermögenserwerb des Verfolgers oder eines Dritten jedoch nicht entsprochen haben (…Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 153;… Urt. der Kammer v. 12. September 2001 - 1 K 2290/00 - juris Rn. 31).

    Rn. 157 Über den Eintritt eines Vermögensverlustes ist - wie im Vermögensrecht allgemein - vornehmlich nach faktischen Kriterien zu entscheiden, so dass die Feststellung des Erlöschens des Eigentums im Rechtssinne nicht verlangt wird; zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 S. 1 VermG reicht es vielmehr aus, dass eine Maßnahme dem NS-Regime zumindest den Schein des Eigentums verschafft und den Vermögensgegenstand dem Verfolgten tatsächlich entzogen hatte (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 13;… Urt. v. 02. Dezember 1999 - BVerwG 7 CB 46.98 - juris Rn. 10).

    Für den Vermögensverlust als solchen ist damit, sofern nicht andere Beweiserleichterungen eingreifen, nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO die volle richterliche Überzeugung erforderlich (…BVerwG, Beschl. v. 29. Juli 2005 - BVerwG 7 B 21.05 - juris Rn. 3;… Urt. v. 25. August 2005 - BVerwG 7 C 19.04 - juris Rn. 23; Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 11;… VG Berlin, Urt. v. 31. August 2006 - VG 29 A 93.04 - ZOV 2006, 400, 401); einer von allen Zweifeln freien Überzeugung bedarf es in diesem Zusammenhang nicht, gefordert ist allerdings ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (…etwa BVerwG, Urt. v. 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - juris Rn. 16;… BGH, Urt. v. 17. Februar 1970 - III ZR 139.67 - juris Rn. 72).

    Rn. 196 Zwar handelt es sich bei diesem in der äußeren Form eines Gesetzes in Kraft gesetzten Vorschriftenwerk, mit dem das von einem absoluten System der Über- und Unterordnung ausgehende "Führerprinzip" in die Wirtschaft übertragen wurde, allgemein um einen wesentlichen Bestandteil des auf die Verfolgung und Ausschaltung Andersdenkender ausgerichteten NS-Gewaltregimes - weshalb es durch Gesetz Nr. 40 des Alliierten Kontrollrats in Deutschland vom 30. November 1946 (ABl. S. 229) aufgehoben wurde (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 8) - der Erklärung selbst und den Umständen ihrer Abgabe lassen sich jedoch keine Anhaltspunkte entnehmen, die vorliegend auf eine das Vermögen endgültig und dauerhaft entziehende Wirkung deuten.

    Zwar ist nach § 133 i. V. m. § 157 BGB nicht der Wortlaut einer Erklärung, sondern maßgeblich, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise ihrem Sinn und Zweck nach verstanden werden musste; bei der Auslegung der Willenserklärung sind insbesondere der mit der rechtsgeschäftlichen Erklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Beteiligten und die sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der Erklärung erhellen könnten, zu berücksichtigen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 7).

  • BVerwG, 19.12.2018 - 8 B 12.18

    Rückübertragung von Grundstücken; Vermögensverlust; Verfolgung durch das …

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile nach Verbindung der Verfahren mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 8 B 17.10 - aufgehoben und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

    Rn. 7 a) Der Kläger legt mit seiner Beschwerde keine Abweichung des angegriffenen Urteils von den von ihm bezeichneten Rechtssätzen in dem Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2010 - 8 B 17.10 - (ZOV 2011, 81 Rn. 13) dar.

    Im Übrigen ist eine Abweichung des Verwaltungsgerichts, das sich ausdrücklich auf die Maßstäbe aus dem Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2010 - 8 B 17.10 - bezieht (UA S. 23 ff.), nicht ersichtlich.

    Rn. 9 c) Der Kläger bezeichnet mit seiner auf die rechtliche Einordnung des "Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit" (AOG) bezogenen Divergenzrüge keinen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz im Urteil des Verwaltungsgerichts, der von dem Rechtssatz im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010 - 8 B 17.10 - (ZOV 2011, 81 Rn. 8) abwiche, wonach dieses Gesetz wesentlicher Bestandteil des auf die Verfolgung und Ausschaltung Andersdenkender ausgerichteten NS-Gewaltregimes war.

    Zwar hat der Senat die seinerzeit sechs Verfahren des Klägers über die streitgegenständlichen Grundstücke vor seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2010 - 8 B 17.10 - über die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2008 miteinander verbunden, weil die Grundstücke in dessen Entscheidungen nicht hinreichend voneinander unterscheidbar bezeichnet waren.

  • VG Cottbus, 23.05.2013 - 1 K 622/12

    Rückübertragungsrecht

    Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Potsdam - soweit sie nicht zurückgenommen wurde - nach Trennung der Verfahren mit Urteilen vom 04. Dezember 2008 (u. a. 1 K 1922/08) als unbegründet ab; auf die Nichtzulassungsbeschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht die Urteile mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 auf (BVerwG 8 B 17.10) und verwies den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück.

    Rn. 155 Der "Vermögensverlust auf andere Weise" erfasst nach Art eines Auffangtatbestandes jede Vermögensschädigung, die auf eine Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen zurückzuführen ist, und er setzt ebenso wie die in § 1 Abs. 6 S. 1 VermG vorangestellten Alternativen des Zwangsverkaufes und der Enteignung voraus, dass der Verfolgte über eine Beschränkung seiner Eigentumsrechte im Sinne einer "Vermögensgefährdung" hinaus sein Vermögen infolge der Verfolgung vollständig und endgültig verloren hatte (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 13; Beschl. v. 08. Januar 2011 - BVerwG 8 B 244.00 - BA S. 3;… Urt. v. 02. Dezember 1999 - BVerwG 7 CB 46.98 - juris Rn. 10;… Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - juris Rn. 2;… a. A. wohl Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 152, wonach auch ein Teilverlust, etwa die dingliche Belastung eines Vermögensgegenstandes, als Vermögensverlust i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG anzusehen sei); dem Vermögensverlust - der sich bereits dem Wortlaut nach allein auf die geänderte Vermögenslage des Verfolgten bezieht - muss, insoweit im Unterscheid zum Rückerstattungsrecht, welches den Begriff der "Entziehung" verwandte (…Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 153), ein Vermögenserwerb des Verfolgers oder eines Dritten jedoch nicht entsprochen haben (…Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 153;… Urt. der Kammer v. 12. September 2001 - 1 K 2290/00 - juris Rn. 31).

    Rn. 157 Über den Eintritt eines Vermögensverlustes ist - wie im Vermögensrecht allgemein - vornehmlich nach faktischen Kriterien zu entscheiden, so dass die Feststellung des Erlöschens des Eigentums im Rechtssinne nicht verlangt wird; zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 S. 1 VermG reicht es vielmehr aus, dass eine Maßnahme dem NS-Regime zumindest den Schein des Eigentums verschafft und den Vermögensgegenstand dem Verfolgten tatsächlich entzogen hatte (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 13;… Urt. v. 02. Dezember 1999 - BVerwG 7 CB 46.98 - juris Rn. 10).

    Für den Vermögensverlust als solchen ist damit, sofern nicht andere Beweiserleichterungen eingreifen, nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO die volle richterliche Überzeugung erforderlich (…BVerwG, Beschl. v. 29. Juli 2005 - BVerwG 7 B 21.05 - juris Rn. 3;… Urt. v. 25. August 2005 - BVerwG 7 C 19.04 - juris Rn. 23; Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 11;… VG Berlin, Urt. v. 31. August 2006 - VG 29 A 93.04 - ZOV 2006, 400, 401); einer von allen Zweifeln freien Überzeugung bedarf es in diesem Zusammenhang nicht, gefordert ist allerdings ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (…etwa BVerwG, Urt. v. 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - juris Rn. 16;… BGH, Urt. v. 17. Februar 1970 - III ZR 139.67 - juris Rn. 72).

    Rn. 196 Zwar handelt es sich bei diesem in der äußeren Form eines Gesetzes in Kraft gesetzten Vorschriftenwerk, mit dem das von einem absoluten System der Über- und Unterordnung ausgehende "Führerprinzip" in die Wirtschaft übertragen wurde, allgemein um einen wesentlichen Bestandteil des auf die Verfolgung und Ausschaltung Andersdenkender ausgerichteten NS-Gewaltregimes - weshalb es durch Gesetz Nr. 40 des Alliierten Kontrollrats in Deutschland vom 30. November 1946 (ABl. S. 229) aufgehoben wurde (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 8) - der Erklärung selbst und den Umständen ihrer Abgabe lassen sich jedoch keine Anhaltspunkte entnehmen, die vorliegend auf eine das Vermögen endgültig und dauerhaft entziehende Wirkung deuten.

    Zwar ist nach § 133 i. V. m. § 157 BGB nicht der Wortlaut einer Erklärung, sondern maßgeblich, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise ihrem Sinn und Zweck nach verstanden werden musste; bei der Auslegung der Willenserklärung sind insbesondere der mit der rechtsgeschäftlichen Erklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Beteiligten und die sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der Erklärung erhellen könnten, zu berücksichtigen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 7).

  • BVerwG, 19.12.2018 - 8 B 23.18

    Enteignung des Grundvermögen eines Fürsten im Rahmen der Bodenreform; …

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile nach Verbindung der Verfahren mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 8 B 17.10 - aufgehoben und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

    Rn. 8 a) Der Kläger legt mit seiner Beschwerde keine Abweichung des angegriffenen Urteils von den von ihm bezeichneten Rechtssätzen in dem Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2010 - 8 B 17.10 - (ZOV 2011, 81 Rn. 13) dar.

    Im Übrigen ist eine Abweichung des Verwaltungsgerichts, das sich ausdrücklich auf die Maßstäbe aus dem Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2010 - 8 B 17.10 - bezieht (UA S. 22 ff.), nicht ersichtlich.

    Rn. 10 c) Der Kläger bezeichnet mit seiner auf die rechtliche Einordnung des "Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit" (AOG) bezogenen Divergenzrüge keinen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz im Urteil des Verwaltungsgerichts, der von dem Rechtssatz im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010 - 8 B 17.10 - (ZOV 2011, 81 Rn. 8) abwiche, wonach dieses Gesetz wesentlicher Bestandteil des auf die Verfolgung und Ausschaltung Andersdenkender ausgerichteten NS-Gewaltregimes war.

    Zwar hat der Senat die seinerzeit sechs Verfahren des Klägers über die streitgegenständlichen Grundstücke vor seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2010 - 8 B 17.10 - über die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2008 miteinander verbunden, weil die Grundstücke in dessen Entscheidungen nicht hinreichend voneinander unterscheidbar bezeichnet waren.

  • BVerwG, 19.12.2018 - 8 B 22.18

    Enteignung des Grundvermögen eines Fürsten im Rahmen der Bodenreform; …

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile nach Verbindung der Verfahren mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 8 B 17.10 - aufgehoben und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

    Rn. 8 a) Der Kläger legt mit seiner Beschwerde keine Abweichung des angegriffenen Urteils von den von ihm bezeichneten Rechtssätzen in dem Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2010 - 8 B 17.10 - (ZOV 2011, 81 Rn. 13) dar.

    Im Übrigen ist eine Abweichung des Verwaltungsgerichts, das sich ausdrücklich auf die Maßstäbe aus dem Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2010 - 8 B 17.10 - bezieht (UA S. 23 ff.), nicht ersichtlich.

    Rn. 10 c) Der Kläger bezeichnet mit seiner auf die rechtliche Einordnung des "Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit" (AOG) bezogenen Divergenzrüge keinen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz im Urteil des Verwaltungsgerichts, der von dem Rechtssatz im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010 - 8 B 17.10 - (ZOV 2011, 81 Rn. 8) abwiche, wonach dieses Gesetz wesentlicher Bestandteil des auf die Verfolgung und Ausschaltung Andersdenkender ausgerichteten NS-Gewaltregimes war.

    Zwar hat der Senat die seinerzeit sechs Verfahren des Klägers über die streitgegenständlichen Grundstücke vor seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2010 - 8 B 17.10 - über die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2008 miteinander verbunden, weil die Grundstücke in dessen Entscheidungen nicht hinreichend voneinander unterscheidbar bezeichnet waren.

  • BVerwG, 19.12.2018 - 8 B 16.18

    Rückübertragungsansprüche des Rechtsnachfolgers des Fürsten wegen Enteignung von …

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile nach Verbindung der Verfahren mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 8 B 17.10 - aufgehoben und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

    Rn. 7 a) Der Kläger legt mit seiner Beschwerde keine Abweichung des angegriffenen Urteils von den von ihm bezeichneten Rechtssätzen in dem Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2010 - 8 B 17.10 - (ZOV 2011, 81 Rn. 13) dar.

    Im Übrigen ist eine Abweichung des Verwaltungsgerichts, das sich ausdrücklich auf die Maßstäbe aus dem Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2010 - 8 B 17.10 - bezieht (UA S. 25 ff.), nicht ersichtlich.

    Rn. 9 c) Der Kläger bezeichnet mit seiner auf die rechtliche Einordnung des "Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit" (AOG) bezogenen Divergenzrüge keinen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz im Urteil des Verwaltungsgerichts, der von dem Rechtssatz im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010 - 8 B 17.10 - (ZOV 2011, 81 Rn. 8) abwiche, wonach dieses Gesetz wesentlicher Bestandteil des auf die Verfolgung und Ausschaltung Andersdenkender ausgerichteten NS-Gewaltregimes war.

    Zwar hat der Senat die seinerzeit sechs Verfahren des Klägers über die streitgegenständlichen Grundstücke vor seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2010 - 8 B 17.10 - über die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2008 miteinander verbunden, weil die Grundstücke in dessen Entscheidungen nicht hinreichend voneinander unterscheidbar bezeichnet waren.

  • BVerwG, 19.12.2018 - 8 B 20.18

    Enteignung des Grundvermögen eines Fürsten im Rahmen der Bodenreform; …

  • BVerwG, 19.12.2018 - 8 B 14.18

    Antrag auf Rückübertragung von mehreren Grundstücken nach Enteignung derselbigen …

  • BVerwG, 19.12.2018 - 8 B 17.18

    Enteignung des Grundvermögen eines Fürsten im Rahmen der Bodenreform; …

  • BVerwG, 19.12.2018 - 8 B 13.18

    Antrag auf Rückübertragung von mehreren Grundstücken nach Enteignung derselbigen …

  • BVerwG, 19.12.2018 - 8 B 15.18

    Antrag auf Rückübertragung von mehreren Grundstücken nach Enteignung derselbigen …

  • BVerwG, 19.12.2018 - 8 B 21.18

    Enteignung des Grundvermögen eines Fürsten im Rahmen der Bodenreform; …

  • BVerwG, 19.12.2018 - 8 B 18.18

    Enteignung des Grundvermögen eines Fürsten im Rahmen der Bodenreform; …

  • BVerwG, 19.12.2018 - 8 B 19.18

    Enteignung des Grundvermögen eines Fürsten im Rahmen der Bodenreform; …

  • VG Cottbus, 09.12.2021 - 1 K 318/15
  • BVerwG, 06.03.2014 - 8 B 30.13

    Eigentumsentzug "auf andere Weise" durch erlittene Verfolgungsmaßnahmen

  • BVerwG, 10.12.2010 - 8 B 21.10

    Anforderungen an die Klarheit einer gerichtlichen Entscheidung über einen von …

  • BVerwG, 10.12.2010 - 8 B 19.10

    Anforderungen an die Klarheit einer gerichtlichen Entscheidung über einen von …

  • BVerwG, 10.03.2014 - 8 B 35.13

    Rückübertragungsansprüche von Grundflächen und Besitzungen des Rechtsnachfolgers …

  • BVerwG, 30.06.2014 - 8 B 94.13

    Vermutung bezüglich eines Vermögensverlustes bei feststehender …

  • BVerwG, 10.12.2010 - 8 B 22.10

    Anforderungen an die Klarheit einer gerichtlichen Entscheidung über einen von …

  • BVerwG, 10.12.2010 - 8 B 20.10

    Anforderungen an die Klarheit einer gerichtlichen Entscheidung über einen von …

  • BVerwG, 10.12.2010 - 8 B 18.10

    Hinreichende Klarheit bei Entscheidung über Restitutionsantrag

  • BVerwG, 10.03.2014 - 8 B 31.13

    Umfang der Pflicht des Berufungsgerichts zur Stellungnahme gegenüber den …

  • BVerwG, 10.03.2014 - 8 B 32.13

    Umfang der Pflicht des Berufungsgerichts zur Stellungnahme gegenüber den …

  • BVerwG, 10.03.2014 - 8 B 34.13

    Umfang der Pflicht des Berufungsgerichts zur Stellungnahme gegenüber den …

  • BVerwG, 10.03.2014 - 8 B 33.13

    Umfang der Pflicht des Berufungsgerichts zur Stellungnahme gegenüber den …

  • BVerwG, 12.02.2020 - 8 C 6.19

    Bestimmung des Begriffs des Erben nach § 1 Abs. 1 S. 1 AusglLeistG allein nach § …

  • VG Berlin, 08.12.2022 - 29 K 131.20

    Hotel Adlon: Kein neues Verfahren

  • BVerwG, 20.02.2014 - 8 B 64.13

    Anforderungen an die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zur Gewährleistung …

  • OVG Niedersachsen, 04.02.2025 - 7 LC 54/22

    Abstimmungsvereinbarung; Rahmenvorgabe zur Sammlung von Leichtverpackungen durch …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.05.2013 - 4 L 209/12

    Mitwirkungsverbot eines Gemeinderatsmitglieds

  • BVerwG, 20.02.2014 - 8 B 66.13

    Zulassung der Revision im Zusammenhang mit Restitutionsansprüchen wegen …

  • BVerwG, 20.02.2014 - 8 B 65.13

    Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Bestellung von …

  • BVerwG, 04.08.2016 - 8 B 31.15

    Entschädigungsberechtigung; Anspruch auf Bruchteilsrestitution

  • BVerwG, 14.04.2011 - 8 B 84.10

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 15.02.2012 - 8 B 87.11

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.06.2011 - 4 L 229/10

    Maßstab einer Abwassergrundgebühr

  • VG Berlin, 14.02.2014 - 4 K 585.13

    Entschädigung für die Verlagsrechte und Kundenstamm

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2011 - 4 L 182/10

    Zusammenfassung von mehreren Kläranlagen; öffentliche Einrichtung; …

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