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Rechtsprechung
   BVerwG, 31.01.1992 - 8 C 78.89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,3120
BVerwG, 31.01.1992 - 8 C 78.89 (https://dejure.org/1992,3120)
BVerwG, Entscheidung vom 31.01.1992 - 8 C 78.89 (https://dejure.org/1992,3120)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Januar 1992 - 8 C 78.89 (https://dejure.org/1992,3120)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Fehlbelegungsabgabe - Regionalisierung - Bestimmung des Erhebungsgebiets - Einbeziehung Berlins - Altbaubestand - Höchstbetragsfestsetzung - Einkommensberechnung - Rentenanrechnung - Leistungsbescheid - Datenschutz.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 1419
  • WM 1992, 266
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 13.02.1991 - 8 C 15.89

    Rechtmäßigkeit einer Fehlbelegungsabgabe - Wohnungsfürsorge der Deutschen …

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1992 - 8 C 78.89
    Der erkennende Senat hält deshalb an seiner bereits im Urteil vom 13. Februar 1991 - BVerwG 8 C 15.89 - (Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 6 S. 53 ) zum Ausdruck gebrachten Auffassung fest, daß auch die Bestimmung einer Stadt mit mehr als 300 000 Einwohnern zu einer Gemeinde, in der die Fehlbelegungsabgabe zu erheben ist, durch die Ermächtigung des § 1 Abs. 4 AFWoG nur gedeckt wird, wenn in dieser Stadt erhebliche Mietpreisunterschiede bestanden.

    Der Verordnungsgeber muß nach den in § 6 Abs. 2 Satz 3 AFWoG festgelegten Kriterien differenzieren, soweit dies erforderlich ist, um zu realistischen Höchstbeträgen zu gelangen (vgl. Urteil vom 13. Februar 1991 - BVerwG 8 C 15.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 6 S. 53 ).

    Sowohl nach § 6 AFWoG als auch von Verfassungswegen bildet vielmehr die bei einer Neuvermietung der jeweiligen Wohnung ohne Mietpreisbindung auf dem freien Wohnungsmarkt erzielbare Miete die absolute Obergrenze für die sich aus Kostenmiete und Fehlbelegungsabgabe zusammensetzende Gesamtbelastung des Wohnungsinhabers (…vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 41 ff. und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 61).

    Die Höchstbetragsregelung des § 6 AFWoG soll gerade die Einhaltung dieser Grenze gewährleisten, um die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe verfassungsrechtlich abzusichern (…vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 43 und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 61).

    Da die Höchstbetragsregelung eine über die ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen hinausgehende Belastung überall zuverlässig ausschließen muß (…vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 43 und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 61), sind die Höchstbeträge insbesondere nach der Größe der Wohnungen unterschiedlich zu bemessen, weil auch die Wohnfläche die Höhe der Miete wesentlich beeinflußt (vgl. Urteil vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 61 f.).

    Erforderlich ist in aller Regel mindestens eine Abstufung der Höchstbeträge für Klein- und Großwohnungen und die dazwischen angesiedelten Wohnungen mittlerer Größe (vgl. Urteil vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 62).

    Diese müssen zugunsten der Abgabepflichtigen - gegebenenfalls korrigierend - berücksichtigt werden, um die Abschöpfungsabgabe auf den Subventionsvorteil zu beschränken (…Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 44 und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f.).

    Die in einem vorhandenen örtlichen Mietspiegel (§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG) ausgewiesene Obergrenze der Vergleichsmiete ist sogar im Einzelfall korrigierend zugrunde zu legen, wenn der Höchstbetrag der Rechtsverordnung zu § 6 Abs. 2 AFWoG sie überschreitet (…vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 44 und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f.).

    Da die Höchstbetragsregelung des § 6 AFWoG eine Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete überall ausschließen soll und um der verfassungsrechtlichen Legitimation der Fehlbelegungsabgabe willen auch muß (…vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 43, 7 und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64), ist das die Miethöhe beeinflussende Merkmal der Beschaffenheit auch bei der Höchstbetragsfestsetzung durch Rechtsverordnung in den gebotenen Wohnungsvergleich einzubeziehen.

    Eine nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AFWoG erforderliche Beschränkung der Ausgleichszahlung auf die ortsübliche Vergleichsmiete in durchschnittlicher Lage muß vielmehr notfalls in unmittelbarer Anwendung der gesetzlichen Vorschriften - sei es auf der Grundlage eines örtlichen Mietspiegels oder sei es mit Hilfe sonstiger Erkenntnisquellen - vorgenommen werden (vgl. Urteil vom 13. Februar 1991 - BVerwG 8 C 15.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 6 S. 53 ).

  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 98.85

    Fehlbelegungsabgabe von Inhabern von Wohnungsfürsorgewohnungen

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1992 - 8 C 78.89
    Eine über die Abschöpfung des Subventionsvorteils hinausgehende Zahlungspflicht der Fehlbeleger von Sozialwohnungen läßt sich weder mit Praktikabilitätserwägungen noch mit dem Bestreben rechtfertigen, einen bei solchen Wohnungen erwünschten "Sickereffekt" herbeizuführen (vgl. Urteil vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3 S. 17 ).

    Sowohl nach § 6 AFWoG als auch von Verfassungswegen bildet vielmehr die bei einer Neuvermietung der jeweiligen Wohnung ohne Mietpreisbindung auf dem freien Wohnungsmarkt erzielbare Miete die absolute Obergrenze für die sich aus Kostenmiete und Fehlbelegungsabgabe zusammensetzende Gesamtbelastung des Wohnungsinhabers (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 41 ff. …und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 61).

    Die Höchstbetragsregelung des § 6 AFWoG soll gerade die Einhaltung dieser Grenze gewährleisten, um die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe verfassungsrechtlich abzusichern (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 43 …und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 61).

    Da die Höchstbetragsregelung eine über die ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen hinausgehende Belastung überall zuverlässig ausschließen muß (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 43 …und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 61), sind die Höchstbeträge insbesondere nach der Größe der Wohnungen unterschiedlich zu bemessen, weil auch die Wohnfläche die Höhe der Miete wesentlich beeinflußt (…vgl. Urteil vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 61 f.).

    Nach dem Sinn der Ermächtigung des § 6 Abs. 2 Satz 4 AFWoG und ihrer gebotenen verfassungskonformen Auslegung muß der Verordnungsgeber von ihr Gebrauch machen, um eine die Abschöpfung der tatsächlichen Subventionsvorteile übersteigende Abgabenerhebung zu vermeiden und die gebotene Gleichbehandlung der Abgabepflichtigen sicherzustellen (vgl. Urteil vom 3. März 1989, a.a.O. S. 43).

    Um örtlichen Besonderheiten des Mietniveaus in jedem Falle angemessen Rechnung tragen zu können, ermächtigt überdies § 6 Abs. 2 Satz 5 AFWoG die Landesregierungen, die Befugnis zur rechtssatzmäßigen Bestimmung der Höchstbeträge auf andere ortsnähere Stellen zu delegieren (vgl. Urteil vom 3. März 1989, a.a.O. S. 43).

    Diese müssen zugunsten der Abgabepflichtigen - gegebenenfalls korrigierend - berücksichtigt werden, um die Abschöpfungsabgabe auf den Subventionsvorteil zu beschränken (Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 44 …und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f.).

    Die in einem vorhandenen örtlichen Mietspiegel (§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG) ausgewiesene Obergrenze der Vergleichsmiete ist sogar im Einzelfall korrigierend zugrunde zu legen, wenn der Höchstbetrag der Rechtsverordnung zu § 6 Abs. 2 AFWoG sie überschreitet (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 44 …und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f.).

    Da die Höchstbetragsregelung des § 6 AFWoG eine Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete überall ausschließen soll und um der verfassungsrechtlichen Legitimation der Fehlbelegungsabgabe willen auch muß (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 43, 7 …und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64), ist das die Miethöhe beeinflussende Merkmal der Beschaffenheit auch bei der Höchstbetragsfestsetzung durch Rechtsverordnung in den gebotenen Wohnungsvergleich einzubeziehen.

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1992 - 8 C 78.89
    Die Verfassungsmäßigkeit dieser bundesrechtlichen Regelung ist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 und 2 BvL 3/86 - (BVerfGE 78, 249) nicht mehr Gegenstand der revisionsgerichtlichen Prüfung.

    Denn deren Regionalisierung sollte um des lohnenden Nettoertrages willen die Erhebungsgebiete mit sicher vorhandenen erheblichen Mietpreisdifferenzen "herausfiltern" (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 287).

    Diese Auslegung des § 1 Abs. 4 AFWoG hat auch das Bundesverfassungsgericht seiner Beurteilung des Fehlbelegungsgesetzes als verfassungsmäßig zugrunde gelegt (BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 274).

    Die Heranziehung der Fehlbeleger öffentlich geförderter Sozialwohnungen zu Ausgleichszahlungen dient der Abschöpfung einer nach Auffassung des Gesetzgebers nicht mehr gerechtfertigten Subvention (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 266 ff.).

    Dieser "beruht allein auf staatlicher Gewährung und nicht auf Eigenleistungen der Zahlungspflichtigen Mieter" (BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 277).

    Er kann entzogen werden, weil die Förderungsvoraussetzung der Einhaltung der Einkommensgrenzen des § 25 II. WoBauG entfallen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 277).

    Weder die Eigentumsgarantie, noch Art. 2 Abs. 1 GG, noch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) stehen dem entgegen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 277 f.).

    Mietzins und Fehlbelegungsabgabe dürfen insgesamt den Abgabepflichtigen nicht stärker belasten, "als wenn er in einer vergleichbaren freifinanzierten Wohnung seiner Gemeinde wohnte" (BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 278).

    Freilich sind "bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie auch die Fehlbelegung öffentlich geförderter Wohnungen darstellt, typisierende Regeln allgemein als notwendig anerkannt und vom Bundesverfassungsgericht im Grundsatz ständig als verfassungsrechtlich unbedenklich behandelt worden" (BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 287 f.).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 288) es für "komplexe Sachverhalte" - namentlich die Fehlbelegungsabgabe - als "vertretbar" bezeichnet, "daß dem Gesetzgeber zunächst eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen eingeräumt wird und daß er sich in diesem Anfangsstadium mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen begnügt".

  • BVerwG, 09.12.1988 - 8 C 38.86

    Verwaltungszustellungsrecht - Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen - …

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1992 - 8 C 78.89
    Durch die bundesrechtliche Begrenzung der Erhebungsgebiete auf die im Zusammenhang mit Großstädten von mehr als 300 000 Einwohnern stehenden Ballungsräume sollte "eine praktikable Beschränkung auf Gemeinden mit erheblicher Mietvorteilskonzentration erreicht werden" (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1988, a.a.O. S. 6).

    In den voraussichtlich ertragreichen Verdichtungsgebieten um solche Großstädte sollten die Subventionsvorteile abgeschöpft werden können, während die vermeintlich den Verwaltungsaufwand nicht lohnenden kleineren Gemeinden ausgesondert werden durften (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1988, a.a.O. S. 8).

    Der Zweck der Regionalisierung der Fehlbelegungsabgabe, zugunsten der Länder "den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, um das Kosten-Aufkommens-Verhältnis möglichst günstig zu gestalten" (Urteil vom 9. Dezember 1988, a.a.O. S. 8), rechtfertigt auch den vom Oberverwaltungsgericht gezogenen Schluß, der Bundesgesetzgeber habe den Ländern nicht schwierige und aufwendige detaillierte Ermittlungen der innerhalb von Großgemeinden vorhandenen Mietpreisunterschiede schon im Vorfeld der Abgabenerhebung aufbürden wollen (vgl. auch insoweit Urteil vom 9. Dezember 1988, a.a.O. S. 8).

    Das bestätigt aber lediglich die Absicht des Gesetzgebers, mit der Regionalisierung der Erhebung der Fehlbelegungsabgabe eine praktikable Beschränkung auf Gemeinden mit erheblicher Mietvorteilskonzentration zu erreichen (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1988, a.a.O. S. 6).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 9. Dezember 1988 (a.a.O. S. 10 f.) hält es eine Mietdifferenz für erheblich im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 AFWoG, wenn sie mindestens 0, 50 DM pro Quadratmeter Wohnfläche beträgt.

    Materiellrechtlich ist dagegen nichts einzuwenden (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1988, a.a.O. S. 10).

    Sie soll allein die Länder vor einem nach Einschätzung des Gesetzgebers "überhöhten" Verwaltungsaufwand bewahren (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1988, a.a.O. S. 6).

    Mit Blick auf diesen Gesetzeszweck ist auszuschließen, der Bundesgesetzgeber habe den Ländern aufwendige detaillierte Ermittlungen schon vor der Entscheidung über die Erhebung der Abschöpfungsabgabe aufbürden wollen (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1988, a.a.O. S. 8).

    Deren Regionalisierung soll vielmehr den Ländern ermöglichen, "mit Hilfe eines groben Raster" die unter dem Blickwinkel des Verhältnisses von Kosten und Ertrag vermeintlich unergiebigen Gemeinden auszusondern (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1988, a.a.O. S. 8).

    Diese dem Tatsachengericht obliegende und revisionsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Tatsachenwürdigung (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1988, a.a.O. S. 12) läßt für einen Verstoß gegen Beweiswürdigungsgrundsätze, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nichts erkennen.

    Überdies verlangt § 6 Abs. 1 Satz 2 AFWoG die Zustellung eines Leistungsbescheides, an die sich der Beginn der materiellrechtlichen Ausschlußfrist des § 6 Abs. 1 Satz 1 AFWoG knüpft (vgl. Urteile vom 9. Dezember 1988 - BVerwG 8 C 38.86 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 2 S. 13 und vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 119.86 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 5 S. 53 ).

  • BVerwG, 03.03.1987 - 1 C 39.84

    Indizierung einer das NS-Regime aufwertenden und rehabilitierenden Schrift

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1992 - 8 C 78.89
    Dabei hat das Revisionsgericht auch allgemeinkundige Tatsachen im Sinne des § 291 ZPO unabhängig davon zu berücksichtigen, ob das Berufungsgericht sie festgestellt hat oder nicht (vgl. Urteile vom 3. März 1987 - BVerwG 1 C 39.84 - Buchholz 436.52 § 1 GjS Nr. 12 S. 1 und vom 6. April 1989 - BVerwG 1 C 70.86 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 117 S. 16 ).

    Allgemeinkundig im Sinne des § 291 ZPO sind auch solche Tatsachen, von denen verständige und erfahrene Menschen in der Regel ohne weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich doch jederzeit durch Benutzung allgemein zugänglicher und zuverlässiger Erkenntnisquellen unschwer überzeugen können (vgl. Urteile vom 13. Juli 1982 - BVerwG 9 C 53.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 127 S. 12 , vom 22. Januar 1985 - BVerwG 9 C 52.83 - Buchholz 310 § 87 VwGO Nr. 5 S. 2 und vom 3. März 1987, a.a.O. S. 6 m.weit.Nachw.; s. auch Beschluß vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6 S. 6 ).

  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 B 249.89

    Verwaltungsrechtliche Prüfung des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau des …

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1992 - 8 C 78.89
    Allgemeinkundig im Sinne des § 291 ZPO sind auch solche Tatsachen, von denen verständige und erfahrene Menschen in der Regel ohne weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich doch jederzeit durch Benutzung allgemein zugänglicher und zuverlässiger Erkenntnisquellen unschwer überzeugen können (vgl. Urteile vom 13. Juli 1982 - BVerwG 9 C 53.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 127 S. 12 , vom 22. Januar 1985 - BVerwG 9 C 52.83 - Buchholz 310 § 87 VwGO Nr. 5 S. 2 …und vom 3. März 1987, a.a.O. S. 6 m.weit.Nachw.; s. auch Beschluß vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6 S. 6 ).
  • BVerwG, 06.04.1989 - 1 C 70.86

    Ausländer - Rauschgifthandel - Ausweisung - Generalprävention - …

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1992 - 8 C 78.89
    Dabei hat das Revisionsgericht auch allgemeinkundige Tatsachen im Sinne des § 291 ZPO unabhängig davon zu berücksichtigen, ob das Berufungsgericht sie festgestellt hat oder nicht (vgl. Urteile vom 3. März 1987 - BVerwG 1 C 39.84 - Buchholz 436.52 § 1 GjS Nr. 12 S. 1 und vom 6. April 1989 - BVerwG 1 C 70.86 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 117 S. 16 ).
  • BVerwG, 28.02.1985 - 2 C 31.82

    Besoldung - Überzahlung - Beamter - Ortszuschlag - Kürzungsandrohung - Mangel des …

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1992 - 8 C 78.89
    Namentlich ist im Revisionsverfahren darüber zu befinden, ob das Berufungsgericht das Differenzierungsgebot des § 6 Abs. 2 AFWoG zutreffend ausgelegt und angewendet und den insoweit entscheidungserheblichen Sachverhalt festgestellt und vollständig sowie nachvollziehbar gewürdigt hat (vgl. auch Urteile vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 31.82 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 7 S. 11 m. weit. Nachw. und vom 9. März 1989 - BVerwG 2 C 21.87 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 38 S. 6 ).
  • BVerwG, 22.01.1985 - 9 C 52.83

    Auskünfte - Auswärtiges Amt - Asylsachen - Freibeweis - Mitteilung - …

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1992 - 8 C 78.89
    Allgemeinkundig im Sinne des § 291 ZPO sind auch solche Tatsachen, von denen verständige und erfahrene Menschen in der Regel ohne weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich doch jederzeit durch Benutzung allgemein zugänglicher und zuverlässiger Erkenntnisquellen unschwer überzeugen können (vgl. Urteile vom 13. Juli 1982 - BVerwG 9 C 53.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 127 S. 12 , vom 22. Januar 1985 - BVerwG 9 C 52.83 - Buchholz 310 § 87 VwGO Nr. 5 S. 2 …und vom 3. März 1987, a.a.O. S. 6 m.weit.Nachw.; s. auch Beschluß vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6 S. 6 ).
  • BVerwG, 09.03.1989 - 2 C 21.87

    Verjährungsbeginn - Schadensersatzansprüche des Dienstherrn - Kenntnisnahme - …

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1992 - 8 C 78.89
    Namentlich ist im Revisionsverfahren darüber zu befinden, ob das Berufungsgericht das Differenzierungsgebot des § 6 Abs. 2 AFWoG zutreffend ausgelegt und angewendet und den insoweit entscheidungserheblichen Sachverhalt festgestellt und vollständig sowie nachvollziehbar gewürdigt hat (vgl. auch Urteile vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 31.82 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 7 S. 11 m. weit. Nachw. und vom 9. März 1989 - BVerwG 2 C 21.87 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 38 S. 6 ).
  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 119.86

    Zustellung eines Leistungsbescheids im Wohnungsfürsorgebereich des Bundes

  • BVerwG, 13.07.1982 - 9 C 53.82

    Voraussetzungen für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - …

  • BVerwG, 29.05.1991 - 8 C 99.89

    Wohnungsfehlbelegung - Auskunfts- und Nachweispflicht - Widerspruch gegen …

  • BVerwG, 13.05.1987 - 6 C 25.86

    Kriegsdienstverweigerung - Zustellung - Niederlegung - Kenntnisverschaffung

  • BVerwG, 09.12.1988 - 8 C 93.85

    Wohnungsbau - Fehlbelegung - Wirtschaftsraum - Begriff

  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 57.91

    Pflicht zur Erbringung einer monatlichen Ausgleichszahlung durch den Inhaber …

    Die Fehlbelegungsabgabe ist von Gesetzes wegen durch Leistungsbescheid zu erheben (vgl. Urteil vom 31. Januar 1992 - BVerwG 8 C 78.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 8 S. 70 ).

    Das hat der Senat in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 31. Januar 1992 (a.a.O. S. 71 ff.) im einzelnen dargelegt.

    Die allen Inhabern öffentlich geförderter Wohnungen durch § 5 Abs. 1 Satz 1 AFWoG auferlegte Auskunfts- und Nachweispflicht, ohne die eine ordnungsgemäße Erhebung der Subventionsabschöpfungsabgabe nicht durchführbar wäre, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Urteile vom 29. Mai 1991 - BVerwG 8 C 99.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 7 S. 66 und vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 78).

    Die Rentenanrechnung ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Urteil vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 78 f.).

    Auf die zweifelhafte Gültigkeit der Berliner Höchstbetragsverordnung (vgl. dazu Urteil vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 79 ff.) kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an.

  • BVerwG, 08.11.1996 - 8 C 12.95

    Fehlbelegungsabgabe - Berücksichtigung der der in einem kommunalen Mietspiegel …

    Eine über die Abschöpfung des Subventionsvorteils hinausgehende Zahlungspflicht der Fehlbeleger von Sozialwohnungen und Wohnungsfürsorgewohnungen läßt sich andererseits - entgegen der mit der Revisionserwiderung vorgetragenen Rechtsansicht des Beklagten - weder mit Praktikabilitätserwägungen noch mit dem Bestreben rechtfertigen, einen wohnungspolitisch erwünschten "Sickereffekt" herbeizuführen (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3 S. 17 [42] und vom 31. Januar 1992 - BVerwG 8 C 78.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 8 S. 70 [80]).

    Von Verfassungs wegen bildet die bei einer Neuvermietung der jeweiligen Wohnung ohne Mietpreisbindung auf dem freien Wohnungsmarkt rechtmäßig erzielbare Miete die absolute Obergrenze für die sich aus Kostenmiete und Fehlbelegungsabgabe zusammensetzende Gesamtbelastung des Wohnungsinhabers (vgl. BVerfG…, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 268, 278;… BVerwG, Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 41 ff., vom 13. Februar 1991 - BVerwG 8 C 15.89 - Buchholz 401.71 Nr. 6 S. 53 [61] und vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 80 f.).

    Die verfassungsrechtlich gebotene Beschränkung der Abgabe auf den abzuschöpfenden Mietzinsvorteil läßt selbst bei einem Mangel an Daten keinen Genauigkeitsrabatt zum Nachteil der Abgabepflichtigen zu (vgl. Urteil vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 84).

    Dazu fehlt ihm vielmehr die verfassungsrechtliche und auch die einfach(bundes)rechtliche (§ 16 Satz 1 AFWoG) Ermächtigung (vgl. Urteil vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 84).

    Die vom Gesetzgeber angestrebte Verminderung des Verwaltungsaufwandes vermag keine Typisierung und Pauschalierung zum Nachteil der Fehlbelegungsabgabepflichtigen zu rechtfertigen (vgl. Urteil vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 84).

    Aus Praktikabilitätserwägungen können bei der Höchstbetragsbemessung lediglich zugunsten der Abgabepflichtigen geringe Sicherheitsabschläge vorgenommen werden, die mit Blick auf den Gleichheitssatz allen Abgabepflichtigen im gleichen Verhältnis zugute kommen (vgl. Urteil vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 84).

    Da die rechtssatzmäßig festgesetzten Höchstbeträge ihrer Funktion nach einen "Mietspiegelersatz" darstellen, gilt für das methodische Vorgehen bei ihrer Ermittlung zumindest im Grundsatz nichts anderes als für die Aufstellung von Mietspiegeln (vgl. Urteil vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 83 und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Die bundesverfassungsrechtlich gebotene Beschränkung der Ausgleichszahlung auf die ortsübliche Vergleichsmiete kann jedoch bei deren Überschreitung durch den Höchstbetrag nur auf der Grundlage eines örtlichen Mietspiegels oder mit Hilfe sonstiger brauchbarer Erkenntnisquellen vorgenommen werden (…vgl. Urteile vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 63 ff. und vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 86).

    Die in einem örtlichen Mietspiegel (§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG) zutreffend ausgewiesene Obergrenze der Vergleichsmiete muß danach korrigierend zugrunde gelegt werden, wenn der Höchstbetrag der Rechtsverordnung sie überschreitet (…vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 44, vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f., vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 83 und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

  • BVerwG, 19.12.1995 - 8 B 175.95

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung des …

    Die Ausgleichszahlungen müssen sich vielmehr um der verfassungsrechtlichen Legitimation der Fehlbelegungsabgabe willen und mit Blick auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) auf die Abschöpfung des konkreten Mietvorteils für den jeweiligen Wohnungsinhaber beschränken (vgl. Urteil vom 31. Januar 1992 - BVerwG 8 C 78.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 8 S. 70 ).

    § 6 AFWoG muß deshalb so ausgelegt und angewendet werden, daß die Bemessung der Fehlbelegungsabgabe diese verfassungs- und einfachrechtliche Begrenzung ausnahmslos nicht überschreitet (…vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 41 ff., vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 61 und vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 80 ff.).

    Dem muß auch die Höchstbetragsverordnung nach dem Sinn der gesetzlichen Ermächtigung des Verordnungsgebers und ihrer gebotenen verfassungskonformen Auslegung Rechnung tragen (vgl. Urteil vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 80 ff.).

    Zugunsten der Abgabepflichtigen müssen gegebenenfalls Besonderheiten des örtlichen Mietwohnungsmarktes korrigierend berücksichtigt werden, um die Abschöpfungsabgabe auf den tatsächlichen Subventionsvorteil zu beschränken (…vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 44…, vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f. und vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 83).

    Die in einem vorhandenen örtlichen Mietspiegel (§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG) ausgewiesene Obergrenze der Vergleichsmiete ist dementsprechend im Einzelfall korrigierend zugrunde zu legen, wenn der Höchstbetrag der Rechtsverordnung zu § 6 Abs. 2 AFWoG sie überschreitet (…vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 44…, vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f. und vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 83).

  • BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 23.94

    Wohnungsförderung: Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen

    Für das methodische Vorgehen bei ihrer Ermittlung kann deshalb von Rechts wegen zumindest im Grundsatz nichts anderes gelten als für die Aufstellung von Mietspiegeln (vgl. Urteil vom 31. Januar 1992 - BVerwG 8 C 78.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 8 S. 70 [83]).

    Eine nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AFWoG erforderliche Beschränkung der Ausgleichszahlung auf die ortsübliche Vergleichsmiete in durchschnittlicher Lage müßte dann vielmehr in unmittelbarer Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage eines örtlichen Mietspiegels oder mit Hilfe sonstiger brauchbarer Erkenntnisquellen vorgenommen werden (…vgl. Urteile vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 63 ff. und vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 86).

    Gegen seine Annahme, maßgebend sei die an Hand der Erläuterungen des Mietspiegels ermittelte konkrete Obergrenze für eine der Wohnung des Klägers nach deren Beschaffenheit vergleichbare freifinanzierte Wohnung, sind keine materiellrechtlichen Bedenken zu erheben (vgl. Urteil vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 85 f.).

  • BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 24.94

    Wohnungsförderung: Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen

    Für das methodische Vorgehen bei ihrer Ermittlung kann deshalb von Rechts wegen zumindest im Grundsatz nichts anderes gelten als für die Aufstellung von Mietspiegeln (vgl. Urteil vom 31. Januar 1992 - BVerwG 8 C 78.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 8 S. 70 [83]).

    Eine nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AFWoG erforderliche Beschränkung der Ausgleichszahlung auf die ortsübliche Vergleichsmiete in durchschnittlicher Lage müßte dann vielmehr in unmittelbarer Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage eines örtlichen Mietspiegels oder mit Hilfe sonstiger brauchbarer Erkenntnisquellen vorgenommen werden (…vgl. Urteile vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 63 ff. und vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 86).

    Gegen seine Annahme, maßgebend sei die an Hand der Erläuterungen des Mietspiegels ermittelte konkrete Obergrenze für eine der Wohnung des Klägers nach deren Beschaffenheit vergleichbare freifinanzierte Wohnung, sind keine materiellrechtlichen Bedenken zu erheben (vgl. Urteil vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 85 f.).

  • VG Stuttgart, 22.09.2022 - 1 K 3675/22

    Vereinbarkeit einer amtlichen Äußerung des Beauftragten der Landesregierung …

    Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Autoren, die Beiträge auf der Internetseite der Antragstellerin veröffentlichen, "rassistische" oder "demokratiefeindliche" Positionen vertreten, sind auch nicht aus öffentlich zugänglichen Quellen allgemeinkundig (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 31.01.1992 - 8 C 78/89 -, juris Rn. 27 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.03.2001 - 2 C 36.00

    Bundeswehr muß Kosten für künstliche Befruchtung einer Soldatin durch …

    Von dieser allgemeinkundigen Tatsache ist auch in der Revisionsinstanz unabhängig von den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils auszugehen (vgl. u.a. Urteile vom 31. Januar 1992 - BVerwG 8 C 78.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 8 S. 80 m.w.N. und vom 21. September 1995 - BVerwG 3 C 9.94 - Buchholz 427.3 § 12 LAG Nr. 178 S. 10 f. m.w.N.).

    Allgemeinkundig im Sinne des § 291 ZPO sind auch solche Tatsachen, von denen sich verständige und erfahrene Menschen jederzeit durch Benutzung allgemein zugänglicher und zuverlässiger Erkenntnisquellen unschwer überzeugen können (vgl. Urteil vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 80 m.w.N.).

  • BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 5.95

    Wohnungsförderung: Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen

    Für das methodische Vorgehen bei ihrer Ermittlung kann deshalb von Rechts wegen zumindest im Grundsatz nichts anderes gelten als für die Aufstellung von Mietspiegeln (vgl. Urteil vom 31. Januar 1992 - BVerwG 8 C 78.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 8 S. 70 [83]).

    Eine nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AFWoG erforderliche Beschränkung der Ausgleichszahlung auf die ortsübliche Vergleichsmiete in durchschnittlicher Lage müßte dann vielmehr in unmittelbarer Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage eines örtlichen Mietspiegels oder mit Hilfe sonstiger brauchbarer Erkenntnisquellen vorgenommen werden (…vgl. Urteile vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 63 ff. und vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 86).

  • BVerwG, 19.07.2001 - 2 C 42.00

    Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen einen Beamten wegen erhöhten …

    Dass dies in den Jahren seit 1987 in erheblichem Umfang der Fall war, ergibt sich aus den Jahresabschlüssen, die gemäß § 32 Abs. 7 Bundesbahngesetz (BbG) vom 13. Dezember 1951 (BGBl I S. 955) mit späteren Änderungen und aufgehoben durch Art. 8 § 1 Nr. 2 ENeuOG vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2378) zu veröffentlichen waren, deshalb allgemeinkundig sind und, da sie nicht des Beweises bedürfen (§ 291 ZPO), auch vom Revisionsgericht verwertet werden können (vgl. u.a. Urteil vom 31. Januar 1992 - BVerwG 8 C 78.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 8 S. 80 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.02.1997 - 8 B 17.97

    Klärungsbedürftigkeit der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines …

    Der Entzug des Vorteils aus der Subvention wegen nachträglichen Wegfalls ihrer Voraussetzungen darf folgerichtig daran anknüpfen (vgl. Urteil vom 31. Januar 1992 - BVerwG 8 C 78.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 8 S. 70 ).

    Weder die Eigentumsgarantie, noch Art. 2 Abs. 1 GG, noch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) stehen der Abschöpfung der Subvention nach den gleichen Maßstäben, die für ihre Gewährung gelten, entgegen (vgl. BVerfGE 78, 249 ; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 79).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.05.1992 - 14 S 114/91

    Fehlbelegungsabgabe: Beschränkung der Ausgleichszahlung

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