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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 27.11.2003 - 8 U 106/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3426
OLG Braunschweig, 27.11.2003 - 8 U 106/02 (https://dejure.org/2003,3426)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 27.11.2003 - 8 U 106/02 (https://dejure.org/2003,3426)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 27. November 2003 - 8 U 106/02 (https://dejure.org/2003,3426)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 767 Abs. 2 ZPO; § 815 Abs. 3 ZPO; § 819 ZPO; § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B; § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B
    Aufrechnung einer Werklohnforderung mit den Kosten für die Ersatzvornahme; Objektive Erkennbarkeit des Mangels; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Geltendmachung von Mängeln aus einem Werkvertrag; Zulässigkeit der Einwendung nach§ 767 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO); ...

  • Judicialis

    ZPO § 264 Nr. 3; ; ZPO § 767; ; ZPO § 767 Abs. 2; ; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1; ; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2; ; BGB §§ 812 ff; ; BGB § 404; ; BGB § 406

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzung der Geltendmachung von Gegenrechten als Mängel in einer Vollstreckungsgegenklage; Einschränkbarkeit der Präklusionswirkung des § 767 Abs. 2 ZPO

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Begründung einer Vollstreckungsgegenklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aufrechnung einer Werklohnforderung mit den Kosten für die Ersatzvornahme; Objektive Erkennbarkeit des Mangels; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Geltendmachung von Mängeln aus einem Werkvertrag; Zulässigkeit der Einwendung nach§ 767 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO); ...

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann rechtfertigen Mängelansprüche eine Vollstreckungsgegenklage? (IBR 2004, 172)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2005, 136
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (12)

  • BGH, 16.02.1961 - VII ZR 191/59

    US-amerikanischer Schiedsspruch - § 767 Abs. 2 ZPO, Ausschluß der Aufrechnung …

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.11.2003 - 8 U 106/02
    Der Schuldner trägt insofern die Darlegungs- und Beweislast, dass die Einwendung nach der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess entstanden ist (vgl. BGHZ 34, 274, 281).

    Nach der Rechtsprechung (vgl. BGHZ 34, 274, 279; BGH NJW 2003, 3134, 3135) kommt es auf den Entstehungszeitpunkt der Einwendung an.

    So kommt es bei der nachträglichen Ausübung von Gestaltungsrechten, insbesondere bei der Aufrechnung und der Anfechtung nicht darauf an, ob der Schuldner zu dem maßgebenden Zeitpunkt den zur Ausübung des Gestaltungsrechts berechtigenden Tatbestand nicht kannte, mag auch die Unkenntnis unverschuldet sein (vgl. BGHZ 34, 274, 279 für die Aufrechnung; BGHZ 42, 37, 39 f. für die Anfechtung).

    Rechtskräftige Titel sollen in weitem Umfang vor nachträglichen Einwendungen des Schuldners geschützt werden (vgl BGHZ 34, 274, 280).

    Ebenso kommt es nicht darauf an, wann die Klägerin erstmalig von den Mängeln erfahren hat, denn stets stellt die Rechtsprechung, wie oben ausgeführt, allein auf den objektiven Sachverhalt und nicht auf die Kenntnis oder Unkenntnis des Schuldners ab (vgl. BGHZ 34, 274, 279; NJW 1993, 140).

    Diese Auffassung übersieht, dass die Vorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO dem Schuldner nicht seine Einwendungen nimmt, sie vielmehr in ihrem Bestand unberührt lässt (vgl. BGHZ 34, 274, 280).

  • BGH, 17.07.2003 - IX ZR 268/02

    Zeitpunkt der Erledigung bei Aufrechnung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.11.2003 - 8 U 106/02
    Nach der Rechtsprechung (vgl. BGHZ 34, 274, 279; BGH NJW 2003, 3134, 3135) kommt es auf den Entstehungszeitpunkt der Einwendung an.

    Dieser bestimmt sich nach materiellem Recht (vgl. BGHZ 100, 211, 212; BGH NJW 2003, 3134, 3135;… MK-Schmidt, a.a.O., § 767 Rn. 80).

    Bei Einwendungen, deren Entstehung von einer vom Schuldner abzugebenden Willenserklärung abhängt, kommt es für die Zulässigkeit der Einwendung nach § 767 Abs. 2 ZPO nicht auf den Zeitpunkt an, an dem die Erklärung tatsächlich abgegeben worden ist, sondern auf den, an dem sie hätte ausgeübt werden können (vgl. BGH NJW 1993, 140; BGH NJW 2003, 3134, 3135;… Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 767 Rn 14;… Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 767 Rn. 52;… a.A. Musielak/Lackmann, ZPO, 3. Aufl., § 767 Rn 37 m.w.N.).

    Denn der Bundesgerichtshof hat, wie oben ausgeführt, in ständiger Rechtsprechung (zuletzt NJW 2003, 3134, 3135) allein auf eine objektive Kenntnis von Gegenansprüchen abgestellt.

  • OLG Hamm, 05.06.1992 - 11 U 34/92
    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.11.2003 - 8 U 106/02
    Bei Einwendungen, deren Entstehung von einer vom Schuldner abzugebenden Willenserklärung abhängt, kommt es für die Zulässigkeit der Einwendung nach § 767 Abs. 2 ZPO nicht auf den Zeitpunkt an, an dem die Erklärung tatsächlich abgegeben worden ist, sondern auf den, an dem sie hätte ausgeübt werden können (vgl. BGH NJW 1993, 140; BGH NJW 2003, 3134, 3135;… Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 767 Rn 14;… Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 767 Rn. 52;… a.A. Musielak/Lackmann, ZPO, 3. Aufl., § 767 Rn 37 m.w.N.).

    Ebenso kommt es nicht darauf an, wann die Klägerin erstmalig von den Mängeln erfahren hat, denn stets stellt die Rechtsprechung, wie oben ausgeführt, allein auf den objektiven Sachverhalt und nicht auf die Kenntnis oder Unkenntnis des Schuldners ab (vgl. BGHZ 34, 274, 279; NJW 1993, 140).

  • BGH, 06.03.1987 - V ZR 19/86

    Änderung des Zinsniveaus nach mündlicher Verhandlung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.11.2003 - 8 U 106/02
    Andernfalls wäre die Leistung der Schuldnerin an den Gläubiger (vgl. §§ 815 Abs. 3, 819 ZPO) mit Rechtsgrund erfolgt (vgl. BGHZ 100, 211, 212).

    Dieser bestimmt sich nach materiellem Recht (vgl. BGHZ 100, 211, 212; BGH NJW 2003, 3134, 3135;… MK-Schmidt, a.a.O., § 767 Rn. 80).

  • BGH, 17.02.1982 - IVb ZR 657/80

    Unterhalt und Versorgungsausgleich für den gleichen Zeitraum

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.11.2003 - 8 U 106/02
    Insofern liegt keine Klagänderung vor, § 264 Nr. 3 ZPO (vgl. BGHZ 83, 278, 280; OLG Schleswig NJW-RR 1992, 192) .

    Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung setzen sich die rechtlichen Möglichkeiten der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO in der materiell-rechtlichen Bereicherungsklage, §§ 812 ff BGB, fort (vgl. BGHZ 83, 278, 280).

  • BGH, 03.07.1997 - VII ZR 210/96

    Inhalt einer Mängelrüge

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.11.2003 - 8 U 106/02
    Entsprechend den Grundsätzen der Symptomrechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH BauR 1989, 79, 80; BauR 1997, 1029 f.; BauR 1999, 391, 392; 631, 632; 899, 900) ist darauf abzustellen, dass der Besteller mit hinreichend genauer Beschreibung von zutage getretenen Erscheinungen den Fehler, der der Werkleistung insgesamt anhaftet und der die aufgetretenen Mangelerscheinungen verursacht hat, zum Gegenstand des betreffenden vertraglichen oder prozessualen Verfahrens (Mängelbeseitigungsverlangen, Beweissicherungsverfahren, Vorschussklage pp.) machen kann.
  • BGH, 03.12.1998 - VII ZR 405/97

    Hinreichende Bezeichnung des Mangels in einem Mängelbeseitigungsverlangen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.11.2003 - 8 U 106/02
    Entsprechend den Grundsätzen der Symptomrechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH BauR 1989, 79, 80; BauR 1997, 1029 f.; BauR 1999, 391, 392; 631, 632; 899, 900) ist darauf abzustellen, dass der Besteller mit hinreichend genauer Beschreibung von zutage getretenen Erscheinungen den Fehler, der der Werkleistung insgesamt anhaftet und der die aufgetretenen Mangelerscheinungen verursacht hat, zum Gegenstand des betreffenden vertraglichen oder prozessualen Verfahrens (Mängelbeseitigungsverlangen, Beweissicherungsverfahren, Vorschussklage pp.) machen kann.
  • BGH, 06.10.1988 - VII ZR 227/87

    Unterbrechung der Verjährung durch einen Beweissicherungsantrag

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.11.2003 - 8 U 106/02
    Entsprechend den Grundsätzen der Symptomrechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH BauR 1989, 79, 80; BauR 1997, 1029 f.; BauR 1999, 391, 392; 631, 632; 899, 900) ist darauf abzustellen, dass der Besteller mit hinreichend genauer Beschreibung von zutage getretenen Erscheinungen den Fehler, der der Werkleistung insgesamt anhaftet und der die aufgetretenen Mangelerscheinungen verursacht hat, zum Gegenstand des betreffenden vertraglichen oder prozessualen Verfahrens (Mängelbeseitigungsverlangen, Beweissicherungsverfahren, Vorschussklage pp.) machen kann.
  • BGH, 05.04.2001 - VII ZR 161/00

    Teilabnahme im Architektenvertrag

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.11.2003 - 8 U 106/02
    Es findet eine Verrechnung statt (vgl. BGH Nichtannahmebeschluss v. 05.04.2001 - VII ZR 161/00 = BauR 2001, 1616).
  • BGH, 01.06.1964 - VII ZR 16/63

    "erbitterte Gegnerin" - § 767 Abs. 2 ZPO, bereits die objektiv gegebene …

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.11.2003 - 8 U 106/02
    So kommt es bei der nachträglichen Ausübung von Gestaltungsrechten, insbesondere bei der Aufrechnung und der Anfechtung nicht darauf an, ob der Schuldner zu dem maßgebenden Zeitpunkt den zur Ausübung des Gestaltungsrechts berechtigenden Tatbestand nicht kannte, mag auch die Unkenntnis unverschuldet sein (vgl. BGHZ 34, 274, 279 für die Aufrechnung; BGHZ 42, 37, 39 f. für die Anfechtung).
  • OLG Bamberg, 26.07.1988 - 5 U 241/87

    Geschuldeter Leistungsinhalt - Leistungsverzeichnis

  • OLG Schleswig, 15.01.1991 - 6 U 63/88
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.05.2006 - L 27 B 172/04
    Hiergegen wandte sich der Kläger mit Klage vor dem Sozialgericht Neuruppin vom 09. September 2002 (S 8 U 106/02; L 7 U 69/03).

    Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die hier vorliegenden Akten der Verfahren S 8 U 106/02 (L 7 U 69/03) sowie die des Verfahrens S 8 U 10/04 Bezug genommen.

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