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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 22.12.2004 - 8 U 1432/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2672
OLG Dresden, 22.12.2004 - 8 U 1432/04 (https://dejure.org/2004,2672)
OLG Dresden, Entscheidung vom 22.12.2004 - 8 U 1432/04 (https://dejure.org/2004,2672)
OLG Dresden, Entscheidung vom 22. Dezember 2004 - 8 U 1432/04 (https://dejure.org/2004,2672)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Sachsen

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  • Judicialis

    HGB § 128; ; HGB § ... 130; ; HGB § 130 Abs. 1; ; BGB § 134; ; BGB § 171; ; BGB § 172; ; RBerG § 1; ; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2 a. F.; ; VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b a. F.; ; VerbrKrG § 6 Abs. 1; ; VerbrKrG § 9 a.F.

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Umfang der Haftung des einer Immobilienfondgesellschaft bürgerlichen Rechts beigetretenen Kapitalanlegers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Haftung eines einer Immobilienfondsgesellschaft bürgerlichen Rechts beigetretenen Kapitalanlegers für vor seinem Beitritt begründete Verbindlichkeiten aus einem Kredit; Vertrauensschutz des Kapitalanlegers bei persönlicher Inanspruchnahem durch das Kreditinstitut im ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung des Kapitalanlegers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 705 ff; HGB § 130 Abs. 1, § 128
    Vertrauensschutz für Kapitalanleger, der vor dem Wandel der BGH-Rechtsprechung zur Haftung in einer GbR einem Immobilienfonds beigetreten ist, nur nach Einzelfallprüfung

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    Zur Frage der Haftung eines GbRGesellschafters für eine vor seinem Gesellschaftsbeitritt eingedeckte Finanzierung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 486
  • WM 2005, 1364
  • DB 2005, 277
  • NZG 2005, 549
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.04.2003 - II ZR 56/02

    Zur Haftung neu eingetretener Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen …

    Auszug aus OLG Dresden, 22.12.2004 - 8 U 1432/04
    Der Kläger hafte aufgrund seines Fondsbeitritts entsprechend der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.04.2003 (BGHZ 154, 370) in analoger Anwendung der §§ 128, 130 HGB akzessorisch für die Darlehensverbindlichkeiten aus dem Vertrag vom 30.08./07.09.1994; deshalb komme es nicht mehr darauf an, ob die spätere Ergänzungsvereinbarung wirksam zustande gekommen sei.

    aa) Seit der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.04.2003 (BGHZ 154, 370) steht fest, dass der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft im Grundsatz persönlich haftet.

    (1) In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.04.2003 - II ZR 56/02 (BGHZ 154, 370 [377 f.]) heißt es:.

    Folgerichtig hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 07.04.2003 die Zahlungsklage gegen den Neugesellschafter nur abgewiesen, soweit es dessen persönliche Haftung betrifft (BGHZ 154, 370 [378]).

  • BGH, 02.12.2003 - XI ZR 421/02

    Unterwerfung eines BGB -Gesellschafters unter die sofortige Zwangsvollstreckung …

    Auszug aus OLG Dresden, 22.12.2004 - 8 U 1432/04
    In den beiden Urteilen des XI. Zivilsenats vom 02.12.2003 (XI ZR 421/02 und 429/02; WM 2004, 372 und ZflR 2004, 562, jeweils unter III 1 a) ging es gerade nicht um Altverbindlichkeiten.

    Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger wegen Verletzung von Aufklärungs- oder Hinweispflichten in Bezug auf den Darlehensvertrag vom 30.08./07.09.1994 schon deshalb ausscheidet, weil der Kläger nicht Vertragspartei war und die für die GbR seinerzeit aufgetretenen Gründungsgesellschafter nicht aufklärungsbedürftig waren (vgl. BGH, Urteile vom 02.12.2003 - XI ZR 421/02 und 429/02, jeweils aaO. unter II 2).

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von …

    Auszug aus OLG Dresden, 22.12.2004 - 8 U 1432/04
    Doch auch für die Annahme einer Duldungsvollmacht biete der Fall, ausgehend von den Maßstäben im Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14.06.2004 (II ZR 393/02; WM 2004, 1529), keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte.
  • BGH, 21.01.2002 - II ZR 2/00

    Haftung der Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus OLG Dresden, 22.12.2004 - 8 U 1432/04
    Es träfe sie daher unverhältnismäßig hart, wenn sie nunmehr rückwirkend der persönlichen Haftung für Altverbindlichkeiten unterworfen würden, wie sie sich als Folge des geänderten Verständnisses von der Haftungsverfassung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergibt (vgl. ... BGHZ 150, 1).
  • BGH, 22.01.2004 - IX ZR 65/01

    Haftung einer Rechtsanwaltssozietät für Verbindlichkeiten der Einzelanwälte

    Auszug aus OLG Dresden, 22.12.2004 - 8 U 1432/04
    Der IX. Zivilsenat (Urteil vom 22.01.2004 - IX ZR 65/01, BGHZ 157, 361) verneinte eine entsprechende Anwendung des § 130 HGB unabhängig vom Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit schon deshalb, weil der beklagte Rechtsanwalt, der sich mit einem bisher als Einzelanwalt tätigen anderen Rechtsanwalt zusammengeschlossen hatte, dadurch nicht in eine bestehende Gesellschaft eingetreten war.
  • LG Leipzig, 20.07.2004 - 4 O 7049/03
    Auszug aus OLG Dresden, 22.12.2004 - 8 U 1432/04
    Die Berufung gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 20.07.2004 (Az: 4 O 7049/03) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  • OLG Dresden, 28.05.2020 - 8 U 2611/19

    Zur Frist für Anfechtungsklage gegen GmbH-Gesellschafterbeschlüsse

    Dabei stellt der Umstand, dass die Beschlussfassung am 13.12.2018 dazu führte, dass die Weihnachtszeit in den Lauf der Beschlussanfechtungsfrist fällt, keinen Rechtfertigungsgrund für eine Fristüberschreitung dar (BGH, Urteil vom 22.12.2004, 8 U 1432/04, NZG 2005, 551 [553]).
  • OLG Brandenburg, 23.02.2005 - 4 U 140/04

    Zur Frage der Haftung des Gesellschafters einer GbR gem. §§ 128 , 130 HGB analog …

    Vertritt man allerdings die Auffassung, dass Vertrauensschutz, auch soweit er im Hinblick auf das Vertrauen in eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaatsprinzips geboten sein mag, im Zivilrecht nur über die gesetzlichen Regelungen, insbesondere über die Generalklausel des § 242 BGB wirkt (so wohl BGH, Urteil vom 26.02.1996, IX ZR 153/95), so könnte dieser Ansatz dafür sprechen, gleichwohl über die vom BGH in der Entscheidung vom 07.04.2003 aufgezeigten, für alle vergleichbaren Fälle gleichermaßen geltenden Abwägungsgesichtspunkte hinaus zu prüfen, ob auch der konkret betroffene Gesellschafter in seinem Vertrauen schutzwürdig ist (so OLG Dresden, Urteil vom 22.12.2004, AZ: 8 U 1432/04, S. 793).
  • LG Berlin, 19.05.2010 - 4 O 76/09

    Darlehenshaftung der BGB-Gesellschafter bei quotaler Haftungsbeschränkung: keine …

    Zudem sollen derartige Verbindlichkeiten gerade begründet werden, um die mit dem Anlagemodell - vielfach sogar primär - angestrebte Steuerersparnis zu erreichen, namentlich über entsprechende Verlustzuweisungen, von denen die einzelnen Anleger profitieren (OLG Dresden vom 22.12.2004 - 8 U 1432/04, ZIP 2005, 486, 487).
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