Rechtsprechung
| KG, 21.10.2002 - 8 U 252/01 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Judicialis
AGBG § 9; ; AGBG § ... 10; ; AGBG § 11; ; AGBG § 11 Nr. 5; ; AGBG § 24 a.F.; ; BGB § 254; ; BGB § 286; ; BGB § 288; ; BGB § 326; ; BGB § 557; ; HGB § 1 ff. a.F.; ; ZPO § 92 Abs. 1; ; ZPO § 97; ; ZPO § 543 Abs. 2 Ziff. 1; ; ZPO § 543 Abs. 2 Ziff. 2; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 546 a
Nutzungsentschädigung bei unvollständiger Räumung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache; Verletzung der Rückgabepflicht durch den Mieter; Pflicht des Mieters zur Einräumung des unmittelbaren Besitzes und Räumung; Besitzeinräumung durch Schlüsselübergabe; Pflicht zur Entfernung ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Gewerberaummietrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 06.04.2001 - 36 O 494/99
- KG, 21.10.2002 - 8 U 252/01
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (9)
- BGH, 11.05.1988 - VIII ZR 96/87
Vorenthaltung des Mietobjekts durch Zurücklassung zu beseitigender Einrichtungen; …
Auszug aus KG, 21.10.2002 - 8 U 252/01
Bei Räumen geschieht dies in der Regel durch die Schlüsselübergabe (BGHZ 104, 285), bei eingefriedeten Grundstücken kann grundsätzlich nichts anderes gelten.Überlässt der Mieter dem Vermieter zwar den Besitz, entfernt er aber seine in den Räumlichkeiten befindlichen Gegenstände (ausgenommen in geringem Umfange) nicht, so gibt er die Mietsache nicht zurück, sondern enthält sie dem Vermieter vor (BGHZ 104, 285 = NJW 1988, 2665 = WM 1988, 1277; OLG Düsseldorf GE 2002, 1194).
Der Umstand, dass der Mieter Einrichtungen in der Mietsache nicht entfernt, kann aber der Annahme einer Rückgabe entgegenstehen und damit einer Vorenthaltung begründen, wenn wegen des Belassens der Einrichtungen nur eine teilweise Räumung des Mietobjektes anzunehmen ist (BGHZ 104, 285;… Bub/Treier/Scheuer, a.a.O., V. A., Rdnr. 1109).
Nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemäß § 326 BGB war der Anspruch auf Erfüllung - nämlich auf Beseitigung der Aufbauten - untergegangen und damit lag eine Vorenthaltung i.S. von § 557 BGB nicht mehr vor (BGHZ 104, 285, 290).
- OLG München, 02.04.1993 - 21 U 4750/92
Voraussetzungen für Anspruch auf Nutzungsentschädigung - Verlust der …
Auszug aus KG, 21.10.2002 - 8 U 252/01
Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung hängt im übrigen nicht von einem Nutzungswillen des Vermieter ab (OLG München ZMR 1993, 466). - BGH, 10.01.1983 - VIII ZR 304/81
Annahmeverzug bei Rückgabe von Mieträumen
Auszug aus KG, 21.10.2002 - 8 U 252/01
Deshalb kann allein darin, dass der Mieter dem Vermieter die Räume in verwahrlosten Zustand oder mit von ihm zu beseitigenden Einrichtungen versehen lässt, an sich keine Vorenthaltung gesehen werden (BGHZ 86, 204; WM 74, 260).
- OLG Düsseldorf, 28.05.2002 - 24 U 133/01
Vorenthalten der Mietsache i. S. des § 557 Abs. 1 BGB a.F.
Auszug aus KG, 21.10.2002 - 8 U 252/01
Überlässt der Mieter dem Vermieter zwar den Besitz, entfernt er aber seine in den Räumlichkeiten befindlichen Gegenstände (ausgenommen in geringem Umfange) nicht, so gibt er die Mietsache nicht zurück, sondern enthält sie dem Vermieter vor (BGHZ 104, 285 = NJW 1988, 2665 = WM 1988, 1277; OLG Düsseldorf GE 2002, 1194). - BGH, 15.02.1984 - VIII ZR 213/82
Entschädigungsanspruch nach § 557 BGB im Konkurs
Auszug aus KG, 21.10.2002 - 8 U 252/01
Die Forderung aus § 557 BGB tritt im Rahmen des nach Beendigung des Mietvertrages bestehenden Abwicklungsverhältnisses als vertraglicher Anspruch eigener Art an die Stelle des Mietzinsanspruches (BGHZ 68, 307; 90, 145 mit weiteren Rechtssprechungsnachweisen). - OLG München, 12.07.1996 - 21 U 4334/95
Zurückweisung der Kündigung eines Mietvertrages wegen fehlender Anwaltsvollmacht; …
Auszug aus KG, 21.10.2002 - 8 U 252/01
Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (OLG Hamburg, ZMR 1996, 259; OLG München ZMR 1996, 557; OLG Hamm ZMR 1996, 372). - BGH, 23.01.1974 - VIII ZR 219/72
Fälligkeit der vom Mieter nach Mietende zu zahlenden Nutzungsentschädigung
Auszug aus KG, 21.10.2002 - 8 U 252/01
Deshalb kann allein darin, dass der Mieter dem Vermieter die Räume in verwahrlosten Zustand oder mit von ihm zu beseitigenden Einrichtungen versehen lässt, an sich keine Vorenthaltung gesehen werden (BGHZ 86, 204; WM 74, 260). - BGH, 27.04.1977 - VIII ZR 246/75
Verjährung der Ansprüche des Vermieters aufgrund Vorenthaltung der Mietsache
- OLG Hamburg, 06.12.1989 - 4 U 26/89
Rückzahlung einer Mietkaution nach Beendigung des gewerblichen Mietverhältnisses, …
Auszug aus KG, 21.10.2002 - 8 U 252/01
Ein Vorenthalten liegt nicht vor, wenn der Mieter dem Vermieter die Mietsache zur Rückgabe anbietet, der Vermieter jedoch wegen des veränderten, verschlechterten oder beschädigten Zustandes die Rücknahme ablehnt (OLG Hamburg WuM 1990, 75/76; a.A. OLG Düsseldorf DWW 1997, 123).
- AG Brandenburg, 28.08.2020 - 31 C 231/19
Freiwillig und nur zum Besten des Mieters: § 551 BGB soll nicht greifen!
Der § 546a Abs. 1 BGB ist dementsprechend ein vertraglicher Anspruch eigener Art, der im - nach Beendigung des Mietverhältnisses - bestehenden Abwicklungsverhältnis an die Stelle des Mietzinsanspruches tritt (BGH, Urteil vom 29.01.2015, Az.: IX ZR 279/13, u.a. in: NJW 2015, Seite 1109; BGH, NJW 1984, Seite 1527; BGH, NJW 1988, Seite 2665; BGH, NZM 2003, Seite 231; OLG Frankfurt/Main, NZM 1999, Seite 969; KG Berlin, Grundeigentum 2003, Seite 46; LG Berlin, ZMR 1992, Seite 541; LG Essen, NJW-RR 1992, Seite 205). - AG Brandenburg, 16.06.2021 - 31 C 51/20
Vorenthaltung der Mietsache: Vermieter erhält Nutzungsentschädigung in Höhe der …
Der § 546a Abs. 1 BGB ist dementsprechend ein vertraglicher Anspruch eigener Art, der im - nach Beendigung des Mietverhältnisses - bestehenden Abwicklungsverhältnis an die Stelle des Mietzinsanspruches tritt (BGH, Urteil vom 29.01.2015, Az.: IX ZR 279/13, u.a. in: NJW 2015, Seite 1109; BGH, NJW 1984, Seite 1527; BGH, NJW 1988, Seite 2665; BGH, NZM 2003, Seite 231; OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.02.2020, Az.: 3 W 125/19, u.a. in: ZMR 2020, Seiten 642 f.; OLG Frankfurt/Main, NZM 1999, Seite 969; KG Berlin, Grundeigentum 2003, Seite 46; LG Berlin, ZMR 1992, Seite 541; LG Essen, NJW-RR 1992, Seite 205). - KG, 25.02.2019 - 8 U 6/18
Insolvenz des Mieters eines Gewerbegrundstücks: Wiederherstellungsanspruch des …
Überlässt der Mieter dem Vermieter zwar den Besitz, entfernt er aber seine in den Räumlichkeiten befindlichen Gegenstände (ausgenommen in geringem Umfange) nicht, so gibt er die Mietsache nicht zurück, sondern enthält sie dem Vermieter vor (vgl. BGH…, Urteil vom 11.05.1988, a.a.O., Tz. 12; vgl. auch OLG Düsseldorf Grundeigentum 2002, 1194, Senatsurteil vom 21.10.2002 - 8 U 252/01, Grundeigentum 2003, 46).Ob dies der Fall ist, hängt aber von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Kammergericht, 12. Zivilsenat Beschluss vom 03. Juni 2010 - 12 U 164/09 , MDR 2010, 1375 ; OLG Düsseldorf Urteil vom 20. Mai 2003 - 24 U 49/03, MDR 2003, 1411; Senatsbeschlüsse vom 07. August 2015 - 8 U 22/15 und vom 21.10.2002 - 8 U 252/01, Grundeigentum 2003, 46 für einen ähnlich gelagerten Fall des Belassens von Fundamenten).
Dabei ist zu berücksichtigen, ob die zurückgelassenen Einrichtungen im Verhältnis zu der vermieteten Gesamtfläche ins Gewicht fallen und ob die Beseitigung erheblichen Aufwand und erhebliche Kosten verursacht (…Münchener Kommentar/Bieber, BGB, 6. Auflage, § 546 BGB, Rdnr. 8) und ob sie den Vermieter an der Besitzausübung und Nutzung der Mietsache wesentlich hindern (Senatsbeschlüsse vom 21.10.2012 - 8 U 252/01, a.a.O. und vom 13. April 2015 - 8 U 212/14 ).
- KG, 30.01.2012 - 8 U 192/10
Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der …
Maßgeblich kommt es darauf an, ob der Vermieter die tatsächliche Gewalt über die Mietsache ungestört ausüben kann (KG, KGR Berlin 2003, 37). - OLG Brandenburg, 11.08.2010 - 3 U 150/09
Nutzungsentschädigung: Unvollständige Räumung nach Kündigung einer …
Eine Teilrückgabe führt grundsätzlich nicht zum Fortfall von Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung (…s. BGHZ 104, S. 285; KG, Grundeigentum 2003, S. 46).Eine unter dem Gesichtspunkt des § 584b BGB allenfalls relevante Nutzungsaufgabe im Sinne einer Räumung des Grundstücks liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Mieter/Pächter noch zahlreiche Gegenstände auf den Flächen abgelagert hat (s. etwa KG, Grundeigentum 2003, S. 46).
- OLG Bremen, 22.07.2009 - 1 U 11/09
Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei alters- oder gebrauchsbedingt stark …
Auch die Erwägung des Landgerichts, der Anspruch der Klägerin auf Nutzungsentschädigung sei deshalb zu beschränken, weil der Klägerin im vorliegenden Fall eine Verletzung ihrer Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB zu Last falle, ist schon im Ausgangspunkt unzutreffend, weil der Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546 a Abs. 1 BGB zu Recht nicht als Schadensersatzanspruch, sondern als ein vertraglicher Anspruch eigener Art gewertet wird (BGHZ 104, 285; BGH NZM 2003, 231; OLG Hamm ZMR 96, 372; KG-Urteil vom 21.10.2002 - GE 2003, 46;… Sternel, MietR aktuell, 4. Aufl., 2009, Rn XIII 104 m. w. N.), auf den § 254 BGB nicht angewendet werden kann (…Nachw. über die früher vereinzelt vertretene Gegenansicht bei Staudinger-Rolfs, a.a.O., RN 34).
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