Rechtsprechung
| OLG Dresden, 03.07.2002 - 8 U 628/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Abfindungsvergleich nach Kündigungsschutzklage; Positive Vertragsverletzung (pVV) eines Anwaltsvertrages; Aufklärungs- und Beratungspflichten eines Rechtsanwalts; Ermessensspielraum
Verfahrensgang
- LG Dresden, 19.02.2002 - 12 O 2345/01
- OLG Dresden, 03.07.2002 - 8 U 628/02
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 09.06.1994 - IX ZR 125/93
Zulässigkeit eines Grundurteils über eine Feststellungsklage; Beiziehung von …
Auszug aus OLG Dresden, 03.07.2002 - 8 U 628/02
Den Beweis für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit und Schaden hat grundsätzlich der Gläubiger des Anspruches zu führen (vgl. nur BGH, NJW 1994, 3295;… Zugehör, a.a.O., Rz. 1043 f.). - BGH, 30.09.1993 - IX ZR 73/93
Anscheinsbeweis bei Rechtsberatungsvertrag
Auszug aus OLG Dresden, 03.07.2002 - 8 U 628/02
Bei der Verletzung von Beratungspflichten sind seit dem Urteil des BGH vom 30.09.1993 (NJW 1993, 3259) folgende Grundsätze maßgeblich: Es gilt zunächst die Vermutung, dass der Mandant bei pflichtgemäßer Beratung des Anwaltes dessen Hinweisen gefolgt wäre, sofern für ihn bei vernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe gelegen hätte. - BGH, 18.11.1999 - IX ZR 420/97
Haftungsausfüllende Kausalität bei Beratungsverschulden des Rechtsanwalts
Auszug aus OLG Dresden, 03.07.2002 - 8 U 628/02
Denn der Rechtsanwalt darf auf die Richtigkeit der tatsächlichen Angaben seines Mandanten vertrauen und braucht insoweit keine eigenen Nachforschungen vorzunehmen, solange er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben weder kennt noch kennen muss (vgl. BGH, NJW 2000, 730; NJW 1996, 2931).
- OLG Dresden, 03.07.2002 - 8 U 628/0
Aufklärungspflichten; Rechtsanwalt; Vergleich; Anwaltshaftung
8 U 628/02.Aktenzeichen: 8 U 628/02 12 O 2345/01 LG Dresden Verkündet am 03.07.2002 Die Urkundsbeamtin:.
- OLG Köln, 21.09.2007 - 3 U 114/06
Anrechenbarkeit von Rentenzahlungen der Berufsgenossenschaft für …
Rn. 54 darstellt, wobei für die Frage der Günstigkeit die zu prognostizierenden Prozessaussichten bezogen auf die Zeit des Vergleichsschlusses maßgeblich sind - der Anwalt hat abzuwägen, inwieweit bei Fortsetzung des Prozesses ein gegenüber dem Vergleich günstigeres Ergebnis erzielbar ist und hat von einem Vergleich abzuraten, wenn sich der Vergleich gegenüber den Aussichten bei streitiger Entscheidung als ungünstiger darstellt (OLG Hamm, Urteil vom 25.9.1998, 33 U 19/98, FamRZ 1999, 1423; KG Berlin…, Urteil vom 23.8.2004, 12 U 218/03, juris Rn. 7; OLG Dresden, Urteil vom 3.7.2002, 8 U 628/02, juris Rn. 17).
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