Weitere Entscheidung unten: BAG, 06.06.2023

Rechtsprechung
   BAG, 27.04.2021 - 9 AZR 621/19 (A)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,10849
BAG, 27.04.2021 - 9 AZR 621/19 (A) (https://dejure.org/2021,10849)
BAG, Entscheidung vom 27.04.2021 - 9 AZR 621/19 (A) (https://dejure.org/2021,10849)
BAG, Entscheidung vom 27. April 2021 - 9 AZR 621/19 (A) (https://dejure.org/2021,10849)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JurPC

    Abberufung des Datenschutzbeauftragten

  • Wolters Kluwer

    Verhältnis zwischen unionsrechtlicher und nationaler Regelung zur Abberufung eines Datenschutzbeauftragten; Antrag auf Vorabentscheidungsverfahren durch den EuGH gem. Art. 267 AEUV; Ermächtigungsgrundlage für Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Datenschutzbeauftragter - Abberufung - Unionsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abberufung eines Datenschutzbeauftragten - Datenschutzbeauftragter; Abberufung; Unionsrecht

  • rechtsportal.de

    Abberufung eines Datenschutzbeauftragten - Datenschutzbeauftragter; Abberufung; Unionsrecht

  • datenbank.nwb.de

    Datenschutzbeauftragter - Abberufung - Unionsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    BAG legt EuGH vor: Stehen Anforderungen des BDSG an Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten mit DSGVO im Einklang ?

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    In welchem Umfang ist ein Datenschutzbeauftragter in Deutschland gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung geschützt?

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2021, 1492
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 20.05.2003 - C-465/00

    DIE WEITERGABE VON EINKOMMENSDATEN VON ARBEITNEHMERN ÖFFENTLICHER EINRICHTUNGEN

    Auszug aus BAG, 27.04.2021 - 9 AZR 621/19
    Die DSGVO will - wie schon die durch sie aufgehobene Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23. November 1995 S. 31) - durch Harmonisierung der nationalen Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten den freien Verkehr dieser Daten zwischen Mitgliedstaaten sicherstellen (vgl. Erwägungsgründe 9 ff. DSGVO; EuGH 20. Mai 2003 - C-465/00 ua. - Rn. 39) .

    Die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Richtlinie 95/46/EG und Art. 100a EGV ist nicht von einem so engen Verständnis ausgegangen (vgl. EuGH 20. Mai 2003 - C-465/00 ua. - Rn. 39 ff.) .

    b) Andererseits könnte die Ermächtigungsgrundlage zur Rechtsangleichung im Binnenmarkt gemäß Art. 114 Abs. 1 AEUV maßgeblich sein (zu Richtlinie 95/46/EG und Art. 100a EGV EuGH 20. Mai 2003 - C-465/00 ua. - Rn. 39 ff.) .

  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten

    Auszug aus BAG, 27.04.2021 - 9 AZR 621/19
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bewirken gemäß dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts die Bestimmungen des AEU-Vertrags und die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Organe in ihrem Verhältnis zum innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten, dass allein durch ihr Inkrafttreten jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts ohne Weiteres unanwendbar wird (EuGH 4. Februar 2016 - C-336/14 - Rn. 52; 14. Juni 2012 - C-606/10 - Rn. 73) .
  • BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 562/09

    Beauftragter für den Datenschutz - Widerruf der Bestellung - Teilkündigung

    Auszug aus BAG, 27.04.2021 - 9 AZR 621/19
    a) Zum Teil wird die Auffassung vertreten, bei dem Abberufungsschutz in § 38 Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG handele es sich um materiell-arbeitsrechtliche Regelungen, weil bei internen Datenschutzbeauftragten mit der Abberufung regelmäßig eine Änderung des Arbeitsvertrags dergestalt einhergehe, dass die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten nicht mehr zur geschuldeten Tätigkeit gehörten (Jaspers/Reif in Schwartemann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann DS-GVO/BDSG 2. Aufl. Art. 38 Rn. 19; BeckOK DatenschutzR/Moos Stand: 1. November 2019 DS-GVO Art. 38 Rn. 18; vgl. BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 30; Greiner/Senk NZA 2020, 201, 206) .
  • EuGH, 24.11.2011 - C-468/10

    ASNEF - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 7

    Auszug aus BAG, 27.04.2021 - 9 AZR 621/19
    Wegen der von der Richtlinie 95/46/EG bewirkten Vollharmonisierung könnten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch verschärfende nationale Regelungen unzulässig sein (EuGH 24. November 2011 - C-468/10 und C-469/10 - Rn. 29 ff.) .
  • OLG Köln, 10.02.2012 - 6 U 187/11

    "Tippfehlerdomain"; Begriff des Behinderungswettbewerbs

    Auszug aus BAG, 27.04.2021 - 9 AZR 621/19
    Allerdings wird der Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 AEUV im nationalen Schrifttum teilweise so verstanden, dass sich die vertraglich eingeräumte Rechtssetzungsbefugnis der Union lediglich auf den Datenschutz bei der Datenverarbeitung der Unionsorgane, die Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen bei der Umsetzung des Unionsrechts und auf die grenzüberschreitende Datenverarbeitung beschränkt (vgl. Giesen CR 2012, 550, 554) .
  • EuGH, 14.06.2012 - C-606/10

    Das Unionsrecht steht der französischen Regelung nicht entgegen, die es

    Auszug aus BAG, 27.04.2021 - 9 AZR 621/19
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bewirken gemäß dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts die Bestimmungen des AEU-Vertrags und die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Organe in ihrem Verhältnis zum innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten, dass allein durch ihr Inkrafttreten jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts ohne Weiteres unanwendbar wird (EuGH 4. Februar 2016 - C-336/14 - Rn. 52; 14. Juni 2012 - C-606/10 - Rn. 73) .
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Rechtsprechung
   BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 621/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,12617
BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 621/19 (https://dejure.org/2023,12617)
BAG, Entscheidung vom 06.06.2023 - 9 AZR 621/19 (https://dejure.org/2023,12617)
BAG, Entscheidung vom 06. Juni 2023 - 9 AZR 621/19 (https://dejure.org/2023,12617)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Das BDSG als "Auffanggesetz" bei nicht ausreichenden landesdatenschutzrechtlichen Bestimmungen; Keine Beendigung des Mandats als Datenschutzbeauftragter durch das Inkrafttreten der DSGVO; Anforderungen an eine wirksame Abberufung als Datenschutzbeauftragter; ...

  • rewis.io

    Datenschutzbeauftragter - Abberufung - Interessenkonflikt

  • rechtsportal.de

    Datenschutz - Datenschutzbeauftragter; Abberufung; Interessenkonflikt

  • rechtsportal.de

    Datenschutz - Datenschutzbeauftragter; Abberufung; Interessenkonflikt

  • datenbank.nwb.de

    Datenschutzbeauftragter - Abberufung - Interessenkonflikt

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betrieblicher Datenschutzbeauftragter - und seine Abberufung wegen eines Interessenkonflikts

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Datenschutzbeauftragter - Abberufung - Interessenkonflikt

Besprechungen u.ä.

  • haufe.de (Entscheidungsbesprechung)

    Unionsrechtskonformität des Kündigungsschutzes von Datenschutzbeauftragten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 3450
  • ZIP 2023, 2537
  • NZA 2023, 1314
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 09.02.2023 - C-560/21

    KISA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der

    Auszug aus BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 621/19
    Mit Urteil vom 9. Februar 2023 hat der Gerichtshof der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen entschieden (EuGH 9. Februar 2023 - C-560/21 - [KISA]) .

    (1) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 9. Februar 2023 (- C-560/21 - [KISA]) aufgrund des Vorlagebeschlusses des Senats vom 27. April 2021 (- 9 AZR 621/19 (A) -) entschieden, Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO sei dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein bei einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter beschäftigter Datenschutzbeauftragter nur aus wichtigem Grund abberufen werden kann, auch wenn die Abberufung nicht mit der Erfüllung seiner Aufgaben zusammenhängt, sofern diese Regelung die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.

    (a) Ziel des Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO ist nach dem Erwägungsgrund 97 zur DSGVO, dass die Datenschutzbeauftragten unabhängig davon, ob es sich bei ihnen um Beschäftigte des Verantwortlichen handelt oder nicht, ihre Pflichten und Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit "ausüben können sollten" (EuGH 9. Februar 2023 - C-560/21 - [KISA] Rn. 20; 22. Juni 2022 - C-534/20 - [Leistritz] Rn. 26 f.) .

    Es soll im Wesentlichen die funktionelle Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten gewahrt und damit die Wirksamkeit der Bestimmungen der DSGVO gewährleistet werden (vgl. EuGH 9. Februar 2023 - C-560/21 - [KISA] Rn. 22; 22. Juni 2022 - C-534/20 - [Leistritz] Rn. 28) .

    Dabei steht es jedem Mitgliedstaat frei, in Ausübung seiner vorbehaltenen Zuständigkeit besondere, strengere Vorschriften für die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten vorzusehen, sofern diese mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den Bestimmungen der DSGVO, vor allem Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO, vereinbar sind (vgl. EuGH 9. Februar 2023 - C-560/21 - [KISA] Rn. 25) .

    Diese führen dann zu einer unzulässigen Beeinträchtigung der mit der DSGVO verfolgten Ziele, wenn ein strengerer nationaler Schutz jede durch einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter ausgesprochene Abberufung eines Datenschutzbeauftragten verböte, der nicht mehr die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen beruflichen Eigenschaften besitzt oder seine Aufgaben nicht im Einklang mit der DSGVO erfüllt (vgl. EuGH 9. Februar 2023 - C-560/21 - [KISA] Rn. 27; 22. Juni 2022 - C-534/20 - [Leistritz] Rn. 35) .

    Insbesondere ist auch nach nationalem Recht nicht "jede" Abberufung des Arbeitsverhältnisses eines Datenschutzbeauftragten, der nicht mehr die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen beruflichen Eigenschaften besitzt oder seine Aufgaben nicht im Einklang mit der DSGVO erfüllt (so ausdrücklich EuGH 9. Februar 2023 - C-560/21 - [KISA] Rn. 27; 22. Juni 2022 - C-534/20 - [Leistritz] Rn. 35) , verboten.

  • BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 562/09

    Beauftragter für den Datenschutz - Widerruf der Bestellung - Teilkündigung

    Auszug aus BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 621/19
    Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte seine wirksame Abberufung als Datenschutzbeauftragter keiner Teilkündigung (vgl. BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 30; 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 16, BAGE 135, 327; anders noch 13. März 2007 - 9 AZR 612/05 - Rn. 29, BAGE 121, 369) .

    Nur ausnahmsweise können Teilkündigungen zulässig sein, wenn dem Vertragspartner das Recht eingeräumt wurde und kein zwingender Kündigungsschutz umgangen wird (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 27 mwN) .

    Davon ist die vertragliche Grundlage zu trennen, nach der sich der Beauftragte für den Datenschutz schuldrechtlich verpflichtet, diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 29; 13. März 2007 - 9 AZR 612/05 - Rn. 21, BAGE 121, 369; Gola in Gola/Heckmann BDSG 3. Aufl. § 5 Rn. 9) .

    Es bedarf dann keiner Teilkündigung (vgl. BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 30; 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 15 f., BAGE 135, 327) .

    Auch die wirksame Beendigung des zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses kann ein wichtiger Grund für den Widerruf der Bestellung eines internen Beauftragten für den Datenschutz sein (vgl. zu § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG aF BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 15 mwN) .

    Eine Überschneidung von Interessenssphären kann die vom BDSG geforderte Zuverlässigkeit beeinträchtigen (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 24; 22. März 1994 - 1 ABR 51/93 - zu B IV der Gründe, BAGE 76, 184) .

  • EuGH, 22.06.2022 - C-534/20

    Leistritz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der

    Auszug aus BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 621/19
    (a) Ziel des Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO ist nach dem Erwägungsgrund 97 zur DSGVO, dass die Datenschutzbeauftragten unabhängig davon, ob es sich bei ihnen um Beschäftigte des Verantwortlichen handelt oder nicht, ihre Pflichten und Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit "ausüben können sollten" (EuGH 9. Februar 2023 - C-560/21 - [KISA] Rn. 20; 22. Juni 2022 - C-534/20 - [Leistritz] Rn. 26 f.) .

    Es soll im Wesentlichen die funktionelle Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten gewahrt und damit die Wirksamkeit der Bestimmungen der DSGVO gewährleistet werden (vgl. EuGH 9. Februar 2023 - C-560/21 - [KISA] Rn. 22; 22. Juni 2022 - C-534/20 - [Leistritz] Rn. 28) .

    Diese führen dann zu einer unzulässigen Beeinträchtigung der mit der DSGVO verfolgten Ziele, wenn ein strengerer nationaler Schutz jede durch einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter ausgesprochene Abberufung eines Datenschutzbeauftragten verböte, der nicht mehr die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen beruflichen Eigenschaften besitzt oder seine Aufgaben nicht im Einklang mit der DSGVO erfüllt (vgl. EuGH 9. Februar 2023 - C-560/21 - [KISA] Rn. 27; 22. Juni 2022 - C-534/20 - [Leistritz] Rn. 35) .

    Insbesondere ist auch nach nationalem Recht nicht "jede" Abberufung des Arbeitsverhältnisses eines Datenschutzbeauftragten, der nicht mehr die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen beruflichen Eigenschaften besitzt oder seine Aufgaben nicht im Einklang mit der DSGVO erfüllt (so ausdrücklich EuGH 9. Februar 2023 - C-560/21 - [KISA] Rn. 27; 22. Juni 2022 - C-534/20 - [Leistritz] Rn. 35) , verboten.

  • BAG, 13.03.2007 - 9 AZR 612/05

    Datenschutzbeauftragter - Bestellung - Widerruf

    Auszug aus BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 621/19
    Das Klagebegehren ist in einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen (vgl. BAG 13. März 2007 - 9 AZR 612/05 - Rn. 15, BAGE 121, 369) .

    Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte seine wirksame Abberufung als Datenschutzbeauftragter keiner Teilkündigung (vgl. BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 30; 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 16, BAGE 135, 327; anders noch 13. März 2007 - 9 AZR 612/05 - Rn. 29, BAGE 121, 369) .

    Davon ist die vertragliche Grundlage zu trennen, nach der sich der Beauftragte für den Datenschutz schuldrechtlich verpflichtet, diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 29; 13. März 2007 - 9 AZR 612/05 - Rn. 21, BAGE 121, 369; Gola in Gola/Heckmann BDSG 3. Aufl. § 5 Rn. 9) .

  • EuGH, 09.02.2023 - C-453/21

    X-FAB Dresden - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei

    Auszug aus BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 621/19
    Ein abberufungsrelevanter Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Datenschutzbeauftragte innerhalb einer Einrichtung eine Position bekleidet, die die Festlegung von Zwecken und Mitteln der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat (so zu einem Interessenkonflikt iSv. Art. 38 Abs. 6 Satz 2 DSGVO EuGH 9. Februar 2023 - C-453/21 - [X-FAB Dresden] Rn. 44, 46; zuvor bereits Art.-29-Datenschutzgruppe WP 243 rev. 01 S. 19) .

    Denn dem Datenschutzbeauftragten obliegt gerade die unabhängige Überwachung dieser Zwecke und Mittel (vgl. EuGH 9. Februar 2023 - C-453/21 - [X-FAB Dresden] Rn. 40 ff.) .

  • BAG, 29.09.2010 - 10 AZR 588/09

    Datenschutzbeauftragter - Beschäftigungsanspruch

    Auszug aus BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 621/19
    Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte seine wirksame Abberufung als Datenschutzbeauftragter keiner Teilkündigung (vgl. BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 30; 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 16, BAGE 135, 327; anders noch 13. März 2007 - 9 AZR 612/05 - Rn. 29, BAGE 121, 369) .

    Es bedarf dann keiner Teilkündigung (vgl. BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 30; 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 15 f., BAGE 135, 327) .

  • BAG, 25.08.2022 - 2 AZR 225/20

    Datenschutzbeauftragter - Sonderkündigungsschutz - Vereinbarkeit mit DSGVO und GG

    Auszug aus BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 621/19
    Die grundsätzliche Möglichkeit eines Abberufungsverlangens durch die Aufsichtsbehörden der Länder nach § 40 Abs. 6 Satz 2 BDSG unterstreicht, dass Datenschutzbeauftragte, die ihre Aufgaben nicht im Einklang mit der DSGVO erfüllen, nach nationalem Recht nicht vor jedem Verlust ihrer Rechtsstellung geschützt werden (BAG 25. August 2022 - 2 AZR 225/20 - Rn. 17) .
  • BAG, 22.03.1994 - 1 ABR 51/93

    Mitbestimmung des Betriebsrates bei Versetzung eines

    Auszug aus BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 621/19
    Eine Überschneidung von Interessenssphären kann die vom BDSG geforderte Zuverlässigkeit beeinträchtigen (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 24; 22. März 1994 - 1 ABR 51/93 - zu B IV der Gründe, BAGE 76, 184) .
  • LAG Sachsen, 08.10.2019 - 7 Sa 128/19

    Datenschutzgrundverordnung und Datenschutzgesetze der Länder

    Auszug aus BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 621/19
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 8. Oktober 2019 - 7 Sa 128/19 - aufgehoben.
  • BAG, 12.01.2021 - 4 AZR 271/20

    Anforderungen an eine Revisionsbegründung

    Auszug aus BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 621/19
    Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die genaue Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will (BAG 16. Juni 2021 - 10 AZR 208/20 - Rn. 11; 12. Januar 2021 - 4 AZR 271/20 - Rn. 10 mwN) .
  • BAG, 16.06.2021 - 10 AZR 208/20

    Zulässigkeit der Revision - ordnungsgemäße Revisionsbegründung

  • BAG, 18.10.2023 - 5 AZR 68/23

    Abberufung als Betriebsbeauftragter für Abfall

    Dieses Klagebegehren ist in einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen (vgl. zum Datenschutzbeauftragten BAG 6. Juni 2023 - 9 AZR 621/19 - Rn. 17 mwN) .
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