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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.06.2017 - 9 A 8.16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,26125
BVerwG, 29.06.2017 - 9 A 8.16 (https://dejure.org/2017,26125)
BVerwG, Entscheidung vom 29.06.2017 - 9 A 8.16 (https://dejure.org/2017,26125)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Juni 2017 - 9 A 8.16 (https://dejure.org/2017,26125)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 161 Abs. 2
    Bestimmtheit; Erkennbarkeit; Gesamtinhalt des Planergänzungsbeschlusses; Gesetzesvorbehalt; Hauptsacheerledigung; Kostentragungspflicht; Planergänzungsbeschluss; Präklusion; Rechtsweg; Regelung im Planergänzungsbeschluss; Telekommunikationslinie; UVP-Pflicht; ...

  • rechtsinformationen.bund.de

    Entscheidung über die Kosten der Umverlegung einer Telekommunikationslinie im Planergänzungsbeschluss

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 4 UmwRG, § 72 Abs 1 TKG 2004, § 72 Abs 3 TKG 2004, § 73 Abs 4 S 3 VwVfG, § 161 Abs 2 VwGO
    Entscheidung über die Kosten der Umverlegung einer Telekommunikationslinie im Planergänzungsbeschluss

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über die Kostenpflicht der Umverlegung einer Telekommunikationslinie in einem Planergänzungsbeschluss; Begründen von positiven Leistungspflichten zu Lasten Dritter ohne eine gesonderte gesetzliche Grundlage im Planfeststellungsverfahren; Verpflichtung zur ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung über die Kostenpflicht der Umverlegung einer Telekommunikationslinie in einem Planergänzungsbeschluss; Begründen von positiven Leistungspflichten zu Lasten Dritter ohne eine gesonderte gesetzliche Grundlage im Planfeststellungsverfahren; Verpflichtung zur ...

  • datenbank.nwb.de

    Entscheidung über die Kosten der Umverlegung einer Telekommunikationslinie im Planergänzungsbeschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit der Präklusionsregelung in einem Planfeststellungsverfahren

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 1717
 
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Wird zitiert von ... (44)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 17.11.2008 - 6 B 41.08

    Rechtsweg, Verwaltungsrechtsweg, Straße, besondere Anlage, …

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2017 - 9 A 8.16
    Die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes über die Verlegung oder Veränderung von Telekommunikationslinien und die dabei entstehenden Kosten stellen vielmehr im Grundsatz ein eigenständiges und vollständiges Regelungssystem dar, dessen Anwendbarkeit keine Anordnung im Planfeststellungsbeschluss voraussetzt (…BVerwG, Gerichtsbescheid vom 6. März 2002 - 9 A 6.01 - juris Rn. 31 und Beschluss vom 17. November 2008 - 6 B 41.08 - Buchholz 442.066 § 75 TKG Nr. 1 Rn. 9 jeweils für den Fall späterer besonderer Anlagen).

    Etwaige Streitigkeiten können vielmehr im Verwaltungsrechtsweg geklärt werden (BVerwG, Beschluss vom 17. November 2008 a.a.O. Rn. 3 ff.).

  • BVerwG, 06.03.2002 - 9 A 6.01

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses - Änderungen an den im …

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2017 - 9 A 8.16
    Die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes über die Verlegung oder Veränderung von Telekommunikationslinien und die dabei entstehenden Kosten stellen vielmehr im Grundsatz ein eigenständiges und vollständiges Regelungssystem dar, dessen Anwendbarkeit keine Anordnung im Planfeststellungsbeschluss voraussetzt (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 6. März 2002 - 9 A 6.01 - juris Rn. 31 …und Beschluss vom 17. November 2008 - 6 B 41.08 - Buchholz 442.066 § 75 TKG Nr. 1 Rn. 9 jeweils für den Fall späterer besonderer Anlagen).

    Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Betreiber der Telekommunikationslinie ausnahmsweise seinerseits eine Regelung im Planfeststellungsbeschluss verlangen kann (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 6. März 2002 a.a.O. Rn. 31 a.E.), bedarf hier keiner Entscheidung.

  • EuGH, 15.10.2015 - C-137/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2017 - 9 A 8.16
    Rn. 5 Nach dem am 2. Juni 2017 in Kraft getretenen § 7 Abs. 4 UmwRG in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298), der der vollständigen Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683] - dient (BT-Drs. 18/9526 S. 43), findet § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG in Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG keine Anwendung.
  • BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02

    Telekommunikation; "Resale" von Telekommunikationsdienstleistungen; Verpflichtung …

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2017 - 9 A 8.16
    Rn. 10 Weder aus ihr selbst noch aus dem gesamten Inhalt des Planergänzungsbeschlusses, insbesondere seiner Begründung, oder den weiteren erkennbaren Umständen, lässt sich der Inhalt der Kostenentscheidung vollständig, klar und unzweideutig entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 6 C 20.02 - BVerwGE 119, 282 ).
  • BVerwG, 07.09.1979 - 4 C 58.76

    Anfechtung von Planfeststellungsbeschlüssen hinsichtlich der …

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2017 - 9 A 8.16
    Die Festlegung solcher Leistungspflichten geht über die mit der Planfeststellung erreichbare Pflicht Dritter zur Duldung von Eingriffen in bestehende Rechtspositionen hinaus und bedarf demgemäß nach dem aus Art. 20 Abs. 3 GG und den Grundrechten ableitbaren Erfordernis der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einer gesonderten gesetzlichen Grundlage (BVerwG, Urteile vom 7. September 1979 - 4 C 58 und 59.76 - BVerwGE 58, 281 und vom 4. Juni 1982 - 4 C 28.79 - BVerwGE 65, 346 ).
  • BVerwG, 04.06.1982 - 4 C 28.79

    Anforderungen an den Ausbau einer Bundesfernstraße in einer Ortsdurchfahrt - …

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2017 - 9 A 8.16
    Die Festlegung solcher Leistungspflichten geht über die mit der Planfeststellung erreichbare Pflicht Dritter zur Duldung von Eingriffen in bestehende Rechtspositionen hinaus und bedarf demgemäß nach dem aus Art. 20 Abs. 3 GG und den Grundrechten ableitbaren Erfordernis der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einer gesonderten gesetzlichen Grundlage (BVerwG, Urteile vom 7. September 1979 - 4 C 58 und 59.76 - BVerwGE 58, 281 und vom 4. Juni 1982 - 4 C 28.79 - BVerwGE 65, 346 ).
  • BVerwG, 09.11.2017 - 3 A 4.15

    Planfeststellungsbeschluss für neue S-Bahn-Trasse in Fürth Nord rechtswidrig und …

    Sie soll zur vollständigen Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683], Kommission/Deutschland - sicherstellen, dass die allgemeinen Präklusionsregeln u.a. in Verfahren, die der Umsetzung der UVP-Richtlinie dienen, keine Anwendung finden (BT-Drs. 18/9526 S. 43; vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 9 A 8.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:290617B9A8.16.0] - NVwZ 2017, 1717 Rn. 5).
  • VG Braunschweig, 12.02.2025 - 8 A 413/24

    Austausch der Rechtsgrundlage; Bindungswirkung; Darlegungslast; Doppelförderung; …

    Die Firma G. GmbH, bei der es sich um eines der Unternehmen handelt, dem der Kläger seinerseits Zuwendungen für Photovoltaikanlagen gewährt hatte, erhob am 17. März 2016 Klage beim hiesigen Verwaltungsgericht (Az.: 1 A 58/16, später 9 A 8/16).

    Mit Urteil vom 28. September 2018 hob das Verwaltungsgericht Braunschweig den Rücknahmebescheid des Klägers vom 17. Februar 2016 gegenüber der Firma G. GmbH auf (Az.: 9 A 8/16).

    Diese Förderung sei ihrerseits rechtmäßig gewesen, wie das Verwaltungsgericht Braunschweig mit Urteil vom 28. September 2018 (Az.: 9 A 8/16) festgestellt habe.

    Überdies hätte die Beklagte all ihre nunmehr neu vorgebrachten Argumente schon im gerichtlichen Verfahren mit dem Az.: 9 A 8/16 vorbringen können und müssen.

    Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Gerichtsakte zum Verfahren mit dem Az.: 9 A 8/16 und die Sachakten der Beklagten Bezug genommen.

    a) Vorangestellt sei, dass - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht schon nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 28. September 2018 (Az.: 9 A 8/16) bindend zwischen den Beteiligten feststeht, dass der Kläger die Mittel vollumfänglich zweckentsprechend verwendete.

    Das ergibt sich in Bezug auf die der Firma G. GmbH gewährten Subventionen schon aus der materiellen Rechtskraftwirkung (§ 121 VwGO) des Urteils des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 28. September 2018 (Az.: 9 A 8/16).

  • BVerwG, 09.11.2017 - 3 A 2.15

    Planfeststellungsbeschluss für neue S-Bahn-Trasse in Fürth Nord rechtswidrig und …

    Sie soll zur vollständigen Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683], Kommission/Deutschland - sicherstellen, dass die allgemeinen Präklusionsregeln u.a. in Verfahren, die der Umsetzung der UVP-Richtlinie dienen, keine Anwendung finden (BT-Drs. 18/9526 S. 43; vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 9 A 8.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:290617B9A8.16.0] - NVwZ 2017, 1717 Rn. 5).
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