Rechtsprechung
| BVerwG, 11.06.2024 - 9 B 7.24 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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- Bundesverwaltungsgericht
VwGO §§ 57, 60 Abs. 1 und 2 Satz 1 Halbs. 1 und 2 und Satz 4, § 133 Abs. 3 Satz 1 und 3; GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 103 Abs. 1; ZPO § 224 Abs. 2
Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
- rechtsinformationen.bund.de
Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 57 VwGO, § 60 Abs 1 VwGO, § 60 Abs 2 S 1 VwGO, § 60 Abs 2 S 4 VwGO, § 133 Abs 3 S 1 VwGO
Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - doev.de
Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vereinbarkeit der Beschwerdebegründungsfrist nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO als nicht verlängerbare Ausschlussfrist mit der Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG ; Versäumung der Frist zur Begründung der ...
- rechtsportal.de
Vereinbarkeit der Beschwerdebegründungsfrist nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO als nicht verlängerbare Ausschlussfrist mit der Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG ; Versäumung der Frist zur Begründung der ...
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Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
Verfahrensgang
- VG München, 27.01.2022 - M 10 K 20.783
- VGH Bayern, 30.11.2023 - 20 B 22.2100
- BVerwG, 11.06.2024 - 9 B 7.24
Papierfundstellen
- NVwZ 2024, 1261
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 29.11.2023 - 6 B 10.23
Verschuldete Fristsäumnis durch erkrankten Einzelanwalt ohne Darlegung einer …
Auszug aus BVerwG, 11.06.2024 - 9 B 7.24
Rn. 20 Zwar kann die plötzliche Erkrankung eines als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten oder eine familiäre Notlage grundsätzlich als unverschuldeter Hinderungsgrund für die Einhaltung einer Frist anzusehen sein (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2023 - 6 B 10.23 - juris Rn. 16).Rn. 22 Hinzu kommt, dass ein Einzelanwalt verpflichtet ist, schon vor Eintritt eines Vertretungsfalles zumutbare Maßnahmen wie zum Beispiel die Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen zu ergreifen, die sicherstellen, dass bei einem unerwarteten Ausfall etwa infolge Erkrankung oder Unfalls unaufschiebbare Prozesshandlungen vorgenommen werden können (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2023 - 6 B 10.23 - juris Rn. 16 m. w. N.).
- BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02
Rechtsschutz gegen den Richter I
Auszug aus BVerwG, 11.06.2024 - 9 B 7.24
Wer bei Gericht formell ankommt, soll auch substantiell ankommen, also wirklich gehört werden (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 ). - BVerfG, 18.06.2019 - 1 BvR 587/17
Zum Zitiergebot bei subdelegierten Verordnungen und der Handhabung der …
Auszug aus BVerwG, 11.06.2024 - 9 B 7.24
Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen oder gibt das Prozessrecht wie im Falle der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 133 VwGO den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 - BVerfGE 151, 173 Rn. 27).
- BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92
Impliziter Einspruch
Auszug aus BVerwG, 11.06.2024 - 9 B 7.24
Der Gesetzgeber kann im Interesse der Rechtssicherheit, der Verfahrensbeschleunigung und der Vermeidung einer Überlastung der Gerichte Fristenregelungen treffen (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1993 - 1 BvR 249/92 - BVerfGE 88, 118 ). - BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94
Hochschullehrer
Auszug aus BVerwG, 11.06.2024 - 9 B 7.24
Art. 103 Abs. 1 GG gewährt dabei allerdings keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder des materiellen Rechts unberücksichtigt lassen (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 ). - BVerwG, 09.10.2020 - 6 B 51.20
Nicht den Darlegungsanforderungen genügende Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus BVerwG, 11.06.2024 - 9 B 7.24
Es handelt sich vielmehr um eine nicht verlängerbare gesetzliche Ausschlussfrist (…stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 22. Januar 2002 - 5 B 105.01 - juris Rn. 1 m. w. N. und vom 9. Oktober 2020 - 6 B 51.20 - juris Rn. 20). - BVerwG, 21.01.2022 - 6 B 1.22
Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Beschwerde; Klage …
Auszug aus BVerwG, 11.06.2024 - 9 B 7.24
Als Rechtsanwalt musste er vielmehr wissen, dass es sich bei dieser Frist um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist handelte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2022 - 6 B 1.22 - juris Rn. 10). - BVerwG, 22.01.2002 - 5 B 105.01
Verlängerung der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde - Irrtum über …
- BVerwG, 22.01.2026 - 1 B 3.26 Rn. 11 Die Zulassung der Revision scheidet insoweit bereits deshalb aus, weil das Bundesverwaltungsgericht in dem in Bezug genommenen Beschluss vom 11. Juni 2024 - 9 B 7.24 - einen diesbezüglichen Rechtssatz nicht formuliert hat.
Es hat in seiner Entscheidung indes darauf hingewiesen, dass ein Prozessbevollmächtigter, dessen Verschulden sich der Kläger nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, die Versäumung einer Begründungsfrist nicht durch fehlende Rechtskenntnis entschuldigen kann (BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2024 - 9 B 7.24 - NVwZ 2024, 1261 Rn. 21).
Zum anderen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine plötzliche Erkrankung als unverschuldeter Hinderungsgrund anzusehen sein kann, wenn nachgewiesen wird, organisatorische Vorkehrungen für einen derartigen Fall getroffen zu haben (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 2008 - 6 B 22.08 - juris Rn. 15, vom 11. Juni 2024 - 9 B 7.24 - NVwZ 2024, 1261 Rn. 22 …und vom 9. September 2025 - 1 C 1.25 - juris Rn. 12).
- BVerwG, 09.09.2025 - 1 C 1.25
Verschuldetes Nichteinhalten der gesetzlichen Frist des § 139 Abs. 3 Satz 1 i. V. …
Ein Einzelanwalt ist aber verpflichtet, schon vor Eintritt eines Vertretungsfalles zumutbare Maßnahmen wie zum Beispiel die Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen zu ergreifen, die sicherstellen, dass bei einem unerwarteten Ausfall etwa infolge einer Erkrankung oder eines Unfalls unaufschiebbare Prozesshandlungen vorgenommen werden können (…BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 2008 - 6 B 22.08 - juris Rn. 15…, vom 29. November 2023 - 6 B 10.23 - juris Rn. 16 f. und vom 11. Juni 2024 - 9 B 7.24 - juris Rn. 20 ff. jeweils m. w. N.;… BGH, Beschlüsse vom 26. September 2013 - V ZB 94/13 - juris Rn. 7 ff. …und vom 24. April 2025 - III ZB 81.24 - juris Rn. 8). - OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2025 - 16 A 254/24
Frist; Versäumnis; Wiedereinsetzung; Anwaltliches Verschulden; Urlaub; Krankheit; …
Rn. 20 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Juni 2024 - 9 B 7.24 -, juris, Rn. 22, und vom 3. September 2003 - 7 B 74.03 -, juris, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 16. April 2019 - VI ZB 44/18 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2022 - 16 A 130/19 -, juris, Rn. 15 f.
- BVerwG, 08.09.2025 - 5 B 9.25 Zum einen musste der Prozessbevollmächtigte als Rechtsanwalt ohnehin wissen, dass es sich bei der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist handelt (BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2024 - 9 B 7.24 - juris Rn. 21 m. w. N.), sodass ein Verlängerungsantrag, dem das Bundesverwaltungsgericht schon aus Rechtsgründen nicht stattgeben durfte, von vornherein keinen Sinn machte und für die Entscheidung des Senats nicht erheblich sein konnte.
- BVerwG, 08.10.2025 - 10 BN 6.25 Zwar kann eine familiäre Notlage, worauf sich die Mitarbeiterin der Antragstellerin beruft, als unverschuldeter Hinderungsgrund für die Einhaltung einer Frist anzusehen sein (…BVerwG, Beschlüsse vom 29. November 2023 - 6 B 10.23 - juris Rn. 16 und vom 11. Juni 2024 - 9 B 7.24 - NVwZ 2024, 1261 Rn. 20 f.).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.10.2025 - 4 LB 542/23
Wiedereinsetzung; Berufungsbegründungsfrist; vermeidbarer Rechtsirrtum
Ein Einzelanwalt ist verpflichtet, schon vor Eintritt eines Vertretungsfalles zumutbare Maßnahmen wie zum Beispiel die Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen zu ergreifen, die sicherstellen, dass bei einem unerwarteten Ausfall etwa infolge Erkrankung oder Unfalls unaufschiebbare Prozesshandlungen vorgenommen werden können (BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2024 - 9 B 7.24 - juris Rn. 22). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.03.2026 - 4 LZ 652/25
Berufungszulassungsantrag im Asylrechtsstreit; Wiedereinsetzung in die versäumte …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2025 - 10 A 865/25 Rn. 12 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Juni 2024 - 9 B 7.24 -, juris Rn. 22, und vom 29. November 2023 - 6 B 10.23 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2023 - 6 A 2407/22.A -, juris Rn. 5.
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