Rechtsprechung
| BVerwG, 17.10.2023 - 9 CN 3.22 |
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- Bundesverwaltungsgericht
VwGO § 88, § ... 137 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 144 Abs. 6; BVerfGG § 31 Abs. 1; KAG BB § 6 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5, § 6 Abs. 4 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 8 Abs. 7 Satz 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; KAG BB a. F. § 8 Abs. 7 Satz 2; GG Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1
Vertrauensschutz nach hypothetischer Festsetzungsverjährung von Anschlussbeiträgen beim Übergang von einer Beitragsfinanzierung des Herstellungsaufwands zu einer reinen Gebührenfinanzierung mit gespaltenen Gebührensätzen
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Vertrauensschutz nach hypothetischer Festsetzungsverjährung von Anschlussbeiträgen beim Übergang von einer Beitragsfinanzierung des Herstellungsaufwands zu einer reinen Gebührenfinanzierung mit gespaltenen Gebührensätzen
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Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 31 Abs 1 BVerfGG, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB vom 17.12.2003
Vertrauensschutz nach hypothetischer Festsetzungsverjährung von Anschlussbeiträgen beim Übergang von einer Beitragsfinanzierung des Herstellungsaufwands zu einer reinen Gebührenfinanzierung mit gespaltenen Gebührensätzen - Wolters Kluwer
Vertrauensschutz nach hypothetischer Festsetzungsverjährung von Anschlussbeiträgen beim Übergang von einer Beitragsfinanzierung des Herstellungsaufwands zu einer reinen Gebührenfinanzierung mit gespaltenen Gebührensätzen; Wechsel des Einrichtungsträgers von einer ...
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Vertrauensschutz nach hypothetischer Festsetzungsverjährung von Anschlussbeiträgen beim Übergang von einer Beitragsfinanzierung des Herstellungsaufwands zu einer reinen Gebührenfinanzierung mit gespaltenen Gebührensätzen; Wechsel des Einrichtungsträgers von einer ...
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Vertrauensschutz nach hypothetischer Festsetzungsverjährung von Anschlussbeiträgen beim Übergang von einer Beitragsfinanzierung des Herstellungsaufwands zu einer reinen Gebührenfinanzierung mit gespaltenen Gebührensätzen; Wechsel des Einrichtungsträgers von einer ...
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Vertrauensschutz nach hypothetischer Festsetzungsverjährung von Anschlussbeiträgen beim Übergang von einer Beitragsfinanzierung des Herstellungsaufwands zu einer reinen Gebührenfinanzierung mit gespaltenen Gebührensätzen
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Zum Wechsel von Beitrags- zu Gebührenfinanzierung
Kurzfassungen/Presse (8)
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Vertrauensschutz auf Grund hypothetischer Festsetzungsverjährung des Anschlussbeitrags ist auch bei einer Umstellung auf Benutzungsgebühren zu berücksichtigen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der hypothetisch verjährte Anschlussbeitrag im Land Brandenburg - und die Umstellung auf Benutzungsgebühren
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Wasseranschluss - Vertrauensschutz bei Wechsel von Beitrags- zu Gebührenfinanzierung zu beachten
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren für die Entwässerung von Grundstücken
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Vertrauensschutz auf Grund hypothetischer Festsetzungsverjährung des Anschlussbeitrags ist auch bei einer Umstellung auf Benutzungsgebühren zu berücksichtigen
- rbb24.de (Pressemeldung, 17.10.2023)
Keine höheren Wassergebühren für Altanschließer
- rbb24.de (Pressebericht, 18.10.2023)
Verbände können Entwicklung der Wassergebühren noch nicht einschätzen
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Nur tatsächlich gezahlte Beiträge mindern die Gebühr
Verfahrensgang
- VG Cottbus, 08.06.2011 - 6 K 1033/09
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 35.12
- VG Cottbus, 04.03.2014 - 6 K 1076/12
- BVerwG, 11.09.2014 - 9 B 21.14
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2014 - 9 N 40.14
- BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 43.15
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2022 - 9 A 2.17
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2022 - 9 A 2.17
- BVerwG, 16.12.2022 - 9 BN 5.22
- BVerwG, 17.10.2023 - 9 CN 3.22
Papierfundstellen
- BVerwGE 180, 309
- NVwZ 2024, 248
Wird zitiert von ... (31) Zitiert selbst (31)
- BVerwG, 06.10.2021 - 9 C 9.20
Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt auch gegenüber dem neuen Träger einer …
Auszug aus BVerwG, 17.10.2023 - 9 CN 3.22
Denn wäre eine auf den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht zurückwirkende Beitragssatzung nach Verstreichen der Festsetzungsfrist erlassen worden, hätte die Beitragspflicht zwar für eine juristische Sekunde entstehen können, wäre aber im unmittelbaren Anschluss daran wegen Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG BB i. V. m. § 47 AO erloschen (…BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 45;… BVerwG, Urteile vom 23. Januar 2019 - 9 C 2.18 - BVerwGE 164, 212 Rn. 21 und vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 - BVerwGE 173, 324 Rn. 33 f.).Ebenso wie in Fällen der ("echten") Festsetzungsverjährung können die Abgabepflichtigen im Fall der hypothetischen Festsetzungsverjährung darauf vertrauen, dass die Beitragsforderung nicht mehr erhoben werden kann (…BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 65;… vgl. auch BVerwG, Urteile vom 23. Januar 2019 - 9 C 2.18 - BVerwGE 164, 212 Rn. 36 und vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 - BVerwGE 173, 324 Rn. 35).
Rn. 20 aa) Art. 2 Abs. 1 GG schützt in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf dieser Grundlage erworbenen Rechte (…BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - BVerfGE 132, 302 Rn. 41 …und vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1 Rn. 60; BVerwG, Urteile vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 - BVerwGE 173, 324 Rn. 30 …und vom 6. Oktober 2021 - 9 C 10.20 - BVerwGE 173, 340 Rn. 17).
Rn. 28 (a) Das Bundesverfassungsgericht sieht die durch den Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung begründete Vertrauensposition in dem Vertrauen, die tatsächlich erlangten Vorteile nicht mehr durch Beiträge ausgleichen zu müssen (…BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. April 2022 - 1 BvR 798/19, 1 BvR 2894/19 - NVwZ 2022, 977 Rn. 11 ff.), während nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Vertrauen geschützt ist, sich nicht mehr durch Beiträge an dem Herstellungsaufwand beteiligen zu müssen, auf den sich die hypothetisch festsetzungsverjährte Beitragspflicht bezogen hat (BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 - BVerwGE 173, 324 Rn. 36).
Rn. 36 (a) Beeinträchtigungen des Vertrauens in die Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechtspositionen sind verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn sie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sind, also zur Erreichung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich sind und die Veränderungsgründe des Normgebers die Bestandsinteressen der Betroffenen überwiegen (stRspr zur Unzulässigkeit unechter Rückwirkung, vgl. etwa BVerfG…, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - BVerfGE 132, 302 Rn. 43 m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 - BVerwGE 173, 324 Rn. 30 …und vom 6. Oktober 2021 - 9 C 10.20 - BVerwGE 173, 340 Rn. 17).
Kommt die Beeinträchtigung im Ergebnis einer grundsätzlich unzulässigen echten Rückwirkung nahe, sind insoweit entsprechend gesteigerte Anforderungen zu stellen (BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 - BVerwGE 173, 324 Rn. 39 unter Bezugnahmen auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 41 und 63).
Nur besonders wichtige Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, können einen solchen Eingriff rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 - BVerwGE 173, 324 Rn. 39;… vgl. zur echten Rückwirkung BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 56 m. w. N.; BVerwG…, Urteil vom 23. Januar 2019 - 9 C 2.18 - BVerwGE 164, 212 Rn. 44).
Der mit ihnen einhergehende Vertrauensschutz hat daher schon von Verfassungs wegen Vorrang vor dem Ziel, im Interesse der Abgabengerechtigkeit auch diejenigen an der Deckung des Herstellungsaufwands zu beteiligen, die wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung nicht mehr zu Anschlussbeiträgen herangezogen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 - BVerwGE 173, 324 Rn. 40).
Dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung entspricht es gerade, die mit dem Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung entstandene Rechtslage und den Schutz des Vertrauens in deren Fortbestand zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 - BVerwGE 173, 324 Rn. 41 f.).
Damit hätten die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Abwicklung einer Vielzahl gleichzeitig anfallender Beitragsverfahren geschaffen werden können, zumal die Einrichtungsträger nicht davon ausgehen konnten, dass ihnen nach Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung mehr als die gesetzlich bestimmte vierjährige Festsetzungsfrist (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG BB i. V. m. § 169 Abs. 2 AO) für den Erlass von Beitragsbescheiden verbleiben würde (…BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 66, 68 f.; BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 - BVerwGE 173, 324 Rn. 43).
Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (BVerfG…, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - BVerfGE 135, 126 Rn. 52 m. w. N.;… BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2017 - 9 C 11.16 - BVerwGE 161, 119 Rn. 14…, vom 29. April 2021 - 9 C 1.20 - BVerwGE 172, 292 Rn. 39, vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 - BVerwGE 173, 324 Rn. 54 …und vom 13. Juni 2023 - 9 CN 2.22 - NVwZ 2023, 1813 Rn. 68).
Der entsprechenden Vertrauensposition der Grundstückseigentümer, deren Beitragspflicht nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG BB i. V. m. § 47 AO durch Zahlung erloschen ist, wird hingegen durch den ermäßigten Gebührensatz nach § 4 Abs. 1 SGS in vollem Umfang Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 - BVerwGE 173, 324 Rn. 57).
Denn diesem Gesichtspunkt kommt ebenfalls nur geringes Gewicht zu, weil dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, wie aufgezeigt, ohne die Ungleichbehandlung auf andere Weise Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 - BVerwGE 173, 324 Rn. 60.
- BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von …
Auszug aus BVerwG, 17.10.2023 - 9 CN 3.22
Rn. 3 Mit Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - (NVwZ 2016, 300) entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Erhebung von Anschlussbeiträgen nach § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg i. d. F. des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294) - KAG BB - in Fällen, in denen nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB in seiner ursprünglichen Fassung vom 27. Juni 1991 (GVBl. I S. 200) - KAG BB a. F. - Anschlussbeiträge nicht mehr erhoben werden konnten, wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot verfassungswidrig sei.Denn wäre eine auf den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht zurückwirkende Beitragssatzung nach Verstreichen der Festsetzungsfrist erlassen worden, hätte die Beitragspflicht zwar für eine juristische Sekunde entstehen können, wäre aber im unmittelbaren Anschluss daran wegen Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG BB i. V. m. § 47 AO erloschen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 45;… BVerwG, Urteile vom 23. Januar 2019 - 9 C 2.18 - BVerwGE 164, 212 Rn. 21 …und vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 - BVerwGE 173, 324 Rn. 33 f.).
Die Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB, wonach die Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Satzung entsteht, in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB a. F. nicht mehr erhoben werden konnten, würde erneut die Möglichkeit der Beitragserhebung eröffnen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 46).
Rn. 16 Das Bundesverfassungsgericht sieht darin eine unzulässige echte Rückwirkung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 52, 56 ff.), jedenfalls aber eine mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes unvereinbare unechte Rückwirkung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 63 ff.).
Ebenso wie in Fällen der ("echten") Festsetzungsverjährung können die Abgabepflichtigen im Fall der hypothetischen Festsetzungsverjährung darauf vertrauen, dass die Beitragsforderung nicht mehr erhoben werden kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 65;… vgl. auch BVerwG, Urteile vom 23. Januar 2019 - 9 C 2.18 - BVerwGE 164, 212 Rn. 36 …und vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 - BVerwGE 173, 324 Rn. 35).
Rn. 25 Zwar kommt Vertrauensschutz nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG nicht in Betracht, soweit sich ein Vertrauen in den Bestand des geltenden Rechts nicht bilden konnte (vgl. zum Rückwirkungsverbot BVerfG…, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1 Rn. 61 f.; Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 55 f.).
Denn die Möglichkeit künftiger Rechtsänderungen relativiert nicht ohne Weiteres die Verlässlichkeit der Rechtsordnung für die Vergangenheit (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 65 …und vom 12. April 2022 - 1 BvR 789/19, 1 BvR 2894/19 - NVwZ 2022, 977 Rn. 17).
Kommt die Beeinträchtigung im Ergebnis einer grundsätzlich unzulässigen echten Rückwirkung nahe, sind insoweit entsprechend gesteigerte Anforderungen zu stellen (BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 - BVerwGE 173, 324 Rn. 39 unter Bezugnahmen auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 41 und 63).
Nur besonders wichtige Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, können einen solchen Eingriff rechtfertigen (BVerwG…, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 - BVerwGE 173, 324 Rn. 39; vgl. zur echten Rückwirkung BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 56 m. w. N.; BVerwG…, Urteil vom 23. Januar 2019 - 9 C 2.18 - BVerwGE 164, 212 Rn. 44).
Echte Rückwirkung entfaltet eine Rechtsnorm, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 41 m. w. N.).
Damit hätten die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Abwicklung einer Vielzahl gleichzeitig anfallender Beitragsverfahren geschaffen werden können, zumal die Einrichtungsträger nicht davon ausgehen konnten, dass ihnen nach Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung mehr als die gesetzlich bestimmte vierjährige Festsetzungsfrist (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG BB i. V. m. § 169 Abs. 2 AO) für den Erlass von Beitragsbescheiden verbleiben würde (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 66, 68 f.; BVerwG…, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 - BVerwGE 173, 324 Rn. 43).
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05
Normenkontrolle einer Gebührensatzung für leistungsbezogene …
Auszug aus BVerwG, 17.10.2023 - 9 CN 3.22
Rn. 18 a) Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts steht die Deckung des Herstellungsaufwands, für den nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung Anschlussbeiträge nicht mehr erhoben werden konnten, über Benutzungsgebühren ebenso wie in Fällen der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG BB i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 - LKV 2008, 377 ) mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes im Einklang (…vgl. auch bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29. August 2017 - 9 S 20.16 - juris Rn. 11 …und vom 13. August 2019 - 9 A 10.17 - juris Rn. 18;… Urteil vom 13. August 2019 - 9 A 5.17 - juris Rn. 43).Machen die Einrichtungsträger von diesem Ermessen keinen Gebrauch, sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG BB Benutzungsgebühren zu erheben, die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 KAG BB Abschreibungen auf der Grundlage der Herstellungskosten enthalten, so dass die Herstellungsaufwendungen über die kalkulatorischen Abschreibungen als Kostenposition in die Kalkulation der Benutzungsgebühren einzustellen sind (OVG Frankfurt (Oder)…, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 - juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 - LKV 2008, 377 ).
Ein und dieselbe Aufwandsposition darf nicht durch einen Beitrag umgelegt und zusätzlich nochmals als Kostenposition in Form kalkulatorischer Abschreibungen in die Berechnung der Benutzungsgebühren eingestellt werden (OVG Frankfurt (Oder)…, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 - juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 - LKV 2008, 377 ).
Rn. 23 Zwar kann der Einrichtungsträger sein Finanzierungssystem grundsätzlich jederzeit umgestalten und durch eine Änderung seines Satzungsrechts von einer Beitrags- oder Mischfinanzierung zu einer reinen oder stärkeren Gebührenfinanzierung übergehen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 - LKV 2008, 377 …und vom 26. Januar 2011 - 9 B 22.09 - juris Rn. 30).
Die Möglichkeit, von einer reinen Beitragsfinanzierung oder einer Mischfinanzierung zu einer stärkeren oder reinen Gebührenfinanzierung überzugehen, schließt die Bildung eines schutzwürdigen Vertrauens in den Bestand des geltenden Rechts jedoch entgegen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 - LKV 2008, 377 zur echten Festsetzungsverjährung) und der Ansicht des Antragsgegners nicht aus.
Vielmehr wird das Ermessen des Einrichtungsträgers, sein Finanzierungssystem zu ändern, auch nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 - LKV 2008, 377 ) durch höherrangiges Recht beschränkt.
Dabei darf ein und dieselbe Aufwandsposition nicht durch einen Beitrag und zusätzlich über Benutzungsgebühren umgelegt werden (OVG Frankfurt (Oder)…, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 - juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 - LKV 2008, 377 ).
Rn. 47 Dem steht auch nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts bei der Umstellung des Finanzierungssystems auf eine reine Gebührenfinanzierung als Abzugskapital nur die tatsächlich entrichteten Beiträge berücksichtigt werden können (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 - LKV 2008, 377 ).
Dies entspricht dem Sinn und Zweck von § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG BB zu vermeiden, dass es durch die Heranziehung von Benutzungsgebühren zu einer Doppelbelastung für Anteile am Gesamtaufwand kommt, die bereits mit der Beitragsleistung entgolten wurden (OVG Frankfurt (Oder)…, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 - juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 - LKV 2008, 377 ).
- OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01
Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz, …
Auszug aus BVerwG, 17.10.2023 - 9 CN 3.22
Machen die Einrichtungsträger von diesem Ermessen keinen Gebrauch, sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG BB Benutzungsgebühren zu erheben, die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 KAG BB Abschreibungen auf der Grundlage der Herstellungskosten enthalten, so dass die Herstellungsaufwendungen über die kalkulatorischen Abschreibungen als Kostenposition in die Kalkulation der Benutzungsgebühren einzustellen sind (OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 - juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 - LKV 2008, 377 ).Die Einrichtungsträger haben danach die Wahl, den Gesamtaufwand für die Anschaffung und Herstellung ihrer öffentlichen Einrichtungen und Anlagen durch einmalige Beiträge, durch kalkulatorische Abschreibungen im Rahmen der Benutzungsgebühren oder im Wege einer Kombination beider Möglichkeiten teils durch Beiträge und teils durch Gebühren zu refinanzieren (OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 - juris Rn. 32).
Ein und dieselbe Aufwandsposition darf nicht durch einen Beitrag umgelegt und zusätzlich nochmals als Kostenposition in Form kalkulatorischer Abschreibungen in die Berechnung der Benutzungsgebühren eingestellt werden (OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 - juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 - LKV 2008, 377 ).
Dennoch dienen sie gleichermaßen als voneinander abhängige Teile eines Gesamtfinanzierungssystems der Deckung der Kosten der Anschaffung und Herstellung der öffentlichen Einrichtung (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 - juris Rn. 32).
Dabei darf ein und dieselbe Aufwandsposition nicht durch einen Beitrag und zusätzlich über Benutzungsgebühren umgelegt werden (OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 - juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 - LKV 2008, 377 ).
Dies entspricht dem Sinn und Zweck von § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG BB zu vermeiden, dass es durch die Heranziehung von Benutzungsgebühren zu einer Doppelbelastung für Anteile am Gesamtaufwand kommt, die bereits mit der Beitragsleistung entgolten wurden (OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 - juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 - LKV 2008, 377 ).
- BVerwG, 23.01.2019 - 9 C 2.18
Heranziehung zu verjährten Anschlussbeiträgen auch bei kommunalen …
Auszug aus BVerwG, 17.10.2023 - 9 CN 3.22
Rn. 14 Danach binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Gerichte insoweit, als sie die sich aus den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung in künftigen Fällen zu beachten haben (BVerfG, Beschlüsse vom 20. Januar 1966 - 1 BvR 140/62 - BVerfGE 19, 377 , vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1018/74 - BVerfGE 40, 88 und vom 16. März 2005 - 2 BvL 7/00 - BVerfGE 112, 268 ; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 9 C 2.18 - BVerwGE 164, 212 Rn. 29).Denn wäre eine auf den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht zurückwirkende Beitragssatzung nach Verstreichen der Festsetzungsfrist erlassen worden, hätte die Beitragspflicht zwar für eine juristische Sekunde entstehen können, wäre aber im unmittelbaren Anschluss daran wegen Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG BB i. V. m. § 47 AO erloschen (…BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 45; BVerwG, Urteile vom 23. Januar 2019 - 9 C 2.18 - BVerwGE 164, 212 Rn. 21 …und vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 - BVerwGE 173, 324 Rn. 33 f.).
Ebenso wie in Fällen der ("echten") Festsetzungsverjährung können die Abgabepflichtigen im Fall der hypothetischen Festsetzungsverjährung darauf vertrauen, dass die Beitragsforderung nicht mehr erhoben werden kann (…BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 65; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 23. Januar 2019 - 9 C 2.18 - BVerwGE 164, 212 Rn. 36 …und vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 - BVerwGE 173, 324 Rn. 35).
Nur besonders wichtige Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, können einen solchen Eingriff rechtfertigen (BVerwG…, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 - BVerwGE 173, 324 Rn. 39;… vgl. zur echten Rückwirkung BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 56 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 9 C 2.18 - BVerwGE 164, 212 Rn. 44).
- BVerfG, 12.04.2022 - 1 BvR 798/19
Verfassungsbeschwerden gegen Heranziehung zu Anschlussbeiträgen nach erfolgtem …
Auszug aus BVerwG, 17.10.2023 - 9 CN 3.22
Denn die Möglichkeit künftiger Rechtsänderungen relativiert nicht ohne Weiteres die Verlässlichkeit der Rechtsordnung für die Vergangenheit (…BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 65 und vom 12. April 2022 - 1 BvR 789/19, 1 BvR 2894/19 - NVwZ 2022, 977 Rn. 17).Rn. 28 (a) Das Bundesverfassungsgericht sieht die durch den Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung begründete Vertrauensposition in dem Vertrauen, die tatsächlich erlangten Vorteile nicht mehr durch Beiträge ausgleichen zu müssen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. April 2022 - 1 BvR 798/19, 1 BvR 2894/19 - NVwZ 2022, 977 Rn. 11 ff.), während nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Vertrauen geschützt ist, sich nicht mehr durch Beiträge an dem Herstellungsaufwand beteiligen zu müssen, auf den sich die hypothetisch festsetzungsverjährte Beitragspflicht bezogen hat (BVerwG…, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 - BVerwGE 173, 324 Rn. 36).
Die Legitimation dafür verflüchtigt sich jedoch umso mehr, je weiter dieser Zeitpunkt zurückliegt; sie ist ausgeschlossen, wenn (hypothetische) Festsetzungsverjährung eingetreten ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. April 2022 - 1 BvR 798/19, 1 BvR 2894/19 - NVwZ 2022, 977 Rn. 11 und 15).
- BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08
Rückwirkende Klarstellung
Auszug aus BVerwG, 17.10.2023 - 9 CN 3.22
Rn. 20 aa) Art. 2 Abs. 1 GG schützt in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf dieser Grundlage erworbenen Rechte (…BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - BVerfGE 132, 302 Rn. 41 und vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1 Rn. 60;… BVerwG, Urteile vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 - BVerwGE 173, 324 Rn. 30 …und vom 6. Oktober 2021 - 9 C 10.20 - BVerwGE 173, 340 Rn. 17).Rn. 25 Zwar kommt Vertrauensschutz nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG nicht in Betracht, soweit sich ein Vertrauen in den Bestand des geltenden Rechts nicht bilden konnte (vgl. zum Rückwirkungsverbot BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1 Rn. 61 f.;… Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 55 f.).
- BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07
Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung
Auszug aus BVerwG, 17.10.2023 - 9 CN 3.22
Rn. 20 aa) Art. 2 Abs. 1 GG schützt in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf dieser Grundlage erworbenen Rechte (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - BVerfGE 132, 302 Rn. 41 …und vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1 Rn. 60;… BVerwG, Urteile vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 - BVerwGE 173, 324 Rn. 30 …und vom 6. Oktober 2021 - 9 C 10.20 - BVerwGE 173, 340 Rn. 17).Rn. 36 (a) Beeinträchtigungen des Vertrauens in die Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechtspositionen sind verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn sie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sind, also zur Erreichung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich sind und die Veränderungsgründe des Normgebers die Bestandsinteressen der Betroffenen überwiegen (stRspr zur Unzulässigkeit unechter Rückwirkung, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - BVerfGE 132, 302 Rn. 43 m. w. N.;… BVerwG, Urteile vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 - BVerwGE 173, 324 Rn. 30 …und vom 6. Oktober 2021 - 9 C 10.20 - BVerwGE 173, 340 Rn. 17).
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2017 - 9 S 20.16
Umstellung des Finanzierungssystems; "gespaltene" Gebührensätze
Auszug aus BVerwG, 17.10.2023 - 9 CN 3.22
Rn. 18 a) Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts steht die Deckung des Herstellungsaufwands, für den nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung Anschlussbeiträge nicht mehr erhoben werden konnten, über Benutzungsgebühren ebenso wie in Fällen der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG BB i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 - LKV 2008, 377 ) mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes im Einklang (vgl. auch bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29. August 2017 - 9 S 20.16 - juris Rn. 11 …und vom 13. August 2019 - 9 A 10.17 - juris Rn. 18;… Urteil vom 13. August 2019 - 9 A 5.17 - juris Rn. 43).Rn. 56 Nicht verhältnismäßig ist die Ungleichbehandlung schließlich, soweit sie damit begründet wird, dass in Fällen, in denen Anschlussbeiträge wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung nicht gezahlt wurden, die Möglichkeit ausscheide, beim Übergang von einer Beitrags- zu einer Gebührenfinanzierung gezahlte Beiträge zurückzuerstatten (vgl. dazu BVerwG…, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 49 Rn. 11), weil nicht zurückgezahlt werden müsse, was nicht gezahlt worden sei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29. August 2017 - 9 S 20.16 - juris Rn. 11 …und vom 13. August 2019 - 9 A 10.17 - juris Rn. 18;… Urteil vom 13. August 2019 - 9 A 5.17 - juris Rn. 43).
- BVerwG, 06.10.2021 - 9 C 10.20
Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt auch gegenüber dem neuen Träger einer …
Auszug aus BVerwG, 17.10.2023 - 9 CN 3.22
Rn. 20 aa) Art. 2 Abs. 1 GG schützt in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf dieser Grundlage erworbenen Rechte (…BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - BVerfGE 132, 302 Rn. 41 …und vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1 Rn. 60;… BVerwG, Urteile vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 - BVerwGE 173, 324 Rn. 30 und vom 6. Oktober 2021 - 9 C 10.20 - BVerwGE 173, 340 Rn. 17).Rn. 36 (a) Beeinträchtigungen des Vertrauens in die Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechtspositionen sind verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn sie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sind, also zur Erreichung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich sind und die Veränderungsgründe des Normgebers die Bestandsinteressen der Betroffenen überwiegen (stRspr zur Unzulässigkeit unechter Rückwirkung, vgl. etwa BVerfG…, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - BVerfGE 132, 302 Rn. 43 m. w. N.;… BVerwG, Urteile vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 - BVerwGE 173, 324 Rn. 30 und vom 6. Oktober 2021 - 9 C 10.20 - BVerwGE 173, 340 Rn. 17).
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2020 - 9 A 6.17
Erhebung von (Mengen-)Gebühren; Erforderlichkeit und Anlass für eine Regelung zu …
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2019 - 9 A 5.17
Normenkontrollverfahren; Grundgebühr; Zählermaßstab; Gebührenstaffelung; …
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2019 - 9 A 10.17
Berücksichtigung des Eigenkapitalanteils bei Abwassergebühren
- BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12
Erbschaftsteuer
- BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08
Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig
- BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10
Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller …
- BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09
Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe
- BVerwG, 13.06.2023 - 9 CN 2.22
Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau unwirksam
- BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92
Transsexuelle II
- BVerwG, 14.12.2017 - 9 C 11.16
Zweitwohnungssteuer: Stufentarif der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee …
- BVerwG, 20.08.1991 - 4 NB 3.91
Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang des Normenkontrollgerichts bei …
- BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74
Rückwirkende Verordnungen
- BVerwG, 22.03.2007 - 10 BN 5.06
Äquivalenzprinzip, kommunaler Abwasserverband, Rechtsnachfolge, Trägerwechsel, …
- BVerwG, 29.04.2021 - 9 C 1.20
Gebühren für ZDF-Fernsehlotterie "Aktion Mensch" rechtmäßig
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 22.09
Kommunalabgabenrecht: Heranziehung zum Schmutzwasseranschlussbeitrag - …
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16
Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag; Beginn der …
- BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00
Kinderbetreuungskosten
- OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98
Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung; …
- BVerfG, 20.01.1966 - 1 BvR 140/62
Berlin-Vorbehalt II
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 44.06
Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgung; Anschlussmöglichkeit; maßgebliches …
- BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74
Führerschein
- VG Cottbus, 18.07.2024 - 6 K 476/22
Abwassergebühren, Stadt Cottbus, Vertrauensschutz nach hypothetischer …
Die den kalkulatorischen Abschreibungen zugrunde zu legenden Herstellungskosten vermindern sich insoweit nach § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG in der (verfassungskonformen) Auslegung des BVerwG (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2023 9 CN 3.22 -) nach Sinn und Zweck der Norm nicht nur um die gezahlten Beiträge, sondern um den Kostenanteil, der nach dem Willen des Satzungsgebers durch Beiträge gedeckt werden soll bzw. sollte, also unabhängig davon, ob Beiträge (bereits) gezahlt worden sind.Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2023 im Verfahren 9 CN 3.22 dürfe zudem ein und derselbe Herstellungsaufwand nicht durch Anschlussbeiträge und zusätzlich über Benutzungsgebühren umgelegt werden.
Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang etwa auf die Anmerkungen von Brüning zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der NVwZ 2024, S. 248ff.
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Oktober 2023 (- 9 CN 3.22 -, juris, Rn. 19 ff.) für alle Fälle des Wechsels der Finanzierung des Herstellungsaufwands von einer reinen Beitrags- bzw. Mischfinanzierung zu einer (reinen oder stärkeren) Gebührenfinanzierung und damit auch für die vorliegende Fallkonstellation festgestellt, und dem schließt sich die Kammer aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ungeachtet der hieran z.T. geäußerten Kritik in der Literatur (vgl. etwa Brüning NvWZ 2024, 248 ff.;… Kluge in Becker u.a., KAG Bbg Komm., § 6 Rn. 49r), die auch der Beklagte z.T. in Bezug genommen hat, an.
2 Abs. 1 GG schützt in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf dieser Grundlage erworbenen Rechte (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2023, a.a.O., Rn. 20 unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - BVerfGE 132, 302 Rn. 41 …und vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1 Rn. 60;… BVerwG, Urteile vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 - BVerwGE 173, 324 Rn. 30 …und vom 6. Oktober 2021 - 9 C 10.20 - BVerwGE 173, 340 Rn. 17).
Ausgehend von der Rechtslage in Brandenburg ist in Fällen, in denen wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung Anschlussbeiträge nicht mehr erhoben werden konnten, auch die konkrete Vertrauensposition geschützt, nicht über Benutzungsgebühren zur Deckung des beitragsfinanzierten bzw. durch Beiträge zu finanzierenden Anteils der Herstellungskosten herangezogen zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2023, a.a.O.).
Die den kalkulatorischen Abschreibungen zugrunde zu legenden Herstellungskosten vermindern sich insoweit nach § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG in der (verfassungskonformen) Auslegung des BVerwG (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2023, a.a.O., Rn. 22) aber nicht nur um die gezahlten Beiträge, sondern um den Kostenanteil, der nach dem Willen des Satzungsgebers durch Beiträge gedeckt werden soll bzw. sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2023, a.a.O., Rn. 22, 29, 46; Hervorhebung durch die Kammer), also unabhängig davon, ob Beiträge (bereits) gezahlt worden sind.
Tritt (hypothetische) Festsetzungsverjährung ein, hat dies mithin zur Folge, dass nicht nur keine Beiträge mehr erhoben werden können, sondern auch, dass der nach dem ursprünglichen Finanzierungskonzept des Einrichtungsträgers beitragsfinanzierte, d.h. durch Beiträge zu decken beabsichtigte Teil des Herstellungsaufwands, nicht mehr durch Benutzungsgebühren gedeckt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2023, a.a.O., Rn. 23).
Der Wechsel von einer Beitrags- zu einer Gebührenfinanzierung kann deshalb nur unter Wahrung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes erfolgen, der, wie dargelegt, im Fall der hypothetischen Festsetzungsverjährung das Vertrauen schützt, entsprechend dem geltenden Satzungsrecht des Einrichtungsträgers nicht nur keine Beiträge mehr zahlen, sondern auch über Benutzungsgebühren nicht zur Deckung der Herstellungskosten beitragen zu müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2023, a.a.O., Rn. 26).
Hat sich daher der Einrichtungsträger nach seinem Satzungsrecht für eine Beitragserhebung entschieden, dürfen die betroffenen Grundstückseigentümer ungeachtet der Unterschiede zwischen Anschlussbeiträgen und Benutzungsgebühren nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG darauf vertrauen, dass eine Deckung des Herstellungsaufwands über Gebühren im Umfang der Beitragserhebung unterbleibt (so ausdrücklich vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2023, a.a.O., Rn. 30 ff,).
Denn die oben genannten Gebührensätze enthalten - wie sich aus der vom Beklagten vorgelegten Gebührenkalkulation und den Erläuterungen zur Beschlussvorlage der Gebührensatzung II.-015-13/20, aber auch nach der Erläuterungen des Beklagten im vorliegenden Verfahren ergibt - Abschreibungen, die nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG auf der Grundlage der vollen Herstellungskosten berechnet worden sind, obwohl als Abzugskapital nach § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG nicht die Summe der tatsächlich gezahlten Beiträge, sondern der Anteil der Herstellungskosten anzusetzen ist, der nach dem Satzungsrecht des Einrichtungsträgers durch Anschlussbeiträge finanziert werden sollte (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2023, a.a.O., Rn. 46, Hervorhebung durch die Kammer), wobei es aus Anlass des vorliegenden Falles insoweit keiner Klärung bedarf, ob hierfür die erste wirksame Beitragssatzung der Stadt C----_, also die "Satzung der Stadt C----_über die Erhebung eines Beitrages für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt C----_vom 1. Dezember 2008 (Kanalanschlussbeitragssatzung - KABS 2008)" oder die erste, unwirksame Beitragssatzung der Stadt (…"Beitragssatzung zur Abwassersatzung der Stadt C----_vom 30. Juni 1993 (Abwasserbeitragssatzung - AWBS 1993)" oder eine andere (unwirksame) Beitragssatzung der Stadt (vgl. insoweit etwa die "Übersicht" im Urteil der Kammer vom 3. November 2011 - 6 K 15/11 -, juris, Rn. 104 ff.) zugrunde zu legen (gewesen) wäre.
Darin liegt eine Doppelbelastung und eine Beeinträchtigung der geschützten Vertrauensposition, zu diesen Kosten auch über Benutzungsgebühren nicht mehr beitragen zu müssen (vgl. BVerwG
, Urteil vom 17. Oktober 2023, a.a.O., Rn. 46).Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2023, a.a.O., Rn. 35 ff.).
Der Eingriff ist nicht in einer den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit genügenden Weise durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2023, a.a.O., Rn. 38 ff.).
Ihm kommt trotz der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung, insbesondere beim Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung und bei der erstmaligen Schaffung von wirksamem Satzungsrecht, nur geringes Gewicht zu (vgl. BVerwG Urteil vom 17. Oktober 2023, a.a.O.. Rn. 42 f.).
Nur wenn der gesamte nach dem Satzungsrecht des Einrichtungsträgers durch Beiträge zu deckende bzw. zu decken beabsichtigte Teil der Herstellungskosten bei der Berechnung der Abschreibungen auch dann unberücksichtigt bleibt, wenn die Beiträge noch nicht bzw. - hier: wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung - nicht mehr gezahlt wurden, lässt sich vermeiden, dass der durch Beiträge zu finanzierende Herstellungsaufwand zusätzlich durch Benutzungsgebühren gedeckt wird (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2023, a.a.O., Rn. 47).
- VG Cottbus, 18.07.2024 - 6 K 972/23
Schmutzwassergebühren, Stadt Cottbus, wie 6 K 476/22
Ergänzend führt er aus: Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2023 im Verfahren 9 CN 3.22 dürfe ein und derselbe Herstellungsaufwand nicht durch Anschlussbeiträge und zusätzlich über Benutzungsgebühren umgelegt werden.Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang etwa auf die Anmerkungen von Brüning zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der NVwZ 2024, S. 248ff.
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Oktober 2023 (- 9 CN 3.22 -, juris, Rn. 19 ff.) für alle Fälle des Wechsels der Finanzierung des Herstellungsaufwands von einer reinen Beitrags- bzw. Mischfinanzierung zu einer (reinen oder stärkeren) Gebührenfinanzierung und damit auch für die vorliegende Fallkonstellation festgestellt, und dem schließt sich die Kammer aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ungeachtet der hieran z.T. geäußerten Kritik in der Literatur (vgl. etwa Brüning NvWZ 2024, 248 ff.;… Kluge in Becker u.a., KAG Bbg Komm., § 6 Rn. 49r), die auch der Beklagte z.T. in Bezug genommen hat, an.
2 Abs. 1 GG schützt in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf dieser Grundlage erworbenen Rechte (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2023, a.a.O., Rn. 20 unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - BVerfGE 132, 302 Rn. 41 …und vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1 Rn. 60;… BVerwG, Urteile vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 - BVerwGE 173, 324 Rn. 30 …und vom 6. Oktober 2021 - 9 C 10.20 - BVerwGE 173, 340 Rn. 17).
Ausgehend von der Rechtslage in Brandenburg ist in Fällen, in denen wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung Anschlussbeiträge nicht mehr erhoben werden konnten, auch die konkrete Vertrauensposition geschützt, nicht über Benutzungsgebühren zur Deckung des beitragsfinanzierten bzw. durch Beiträge zu finanzierenden Anteils der Herstellungskosten herangezogen zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2023, a.a.O.).
Die den kalkulatorischen Abschreibungen zugrunde zu legenden Herstellungskosten vermindern sich insoweit nach § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG in der (verfassungskonformen) Auslegung des BVerwG (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2023, a.a.O., Rn. 22) aber nicht nur um die gezahlten Beiträge, sondern um den Kostenanteil, der nach dem Willen des Satzungsgebers durch Beiträge gedeckt werden soll bzw. sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2023, a.a.O., Rn. 22, 29, 46; Hervorhebung durch die Kammer), also unabhängig davon, ob Beiträge (bereits) gezahlt worden sind.
Tritt (hypothetische) Festsetzungsverjährung ein, hat dies mithin zur Folge, dass nicht nur keine Beiträge mehr erhoben werden können, sondern auch, dass der nach dem ursprünglichen Finanzierungskonzept des Einrichtungsträgers beitragsfinanzierte, d.h. durch Beiträge zu decken beabsichtigte Teil des Herstellungsaufwands, nicht mehr durch Benutzungsgebühren gedeckt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2023, a.a.O., Rn. 23).
Der Wechsel von einer Beitrags- zu einer Gebührenfinanzierung kann deshalb nur unter Wahrung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes erfolgen, der, wie dargelegt, im Fall der hypothetischen Festsetzungsverjährung das Vertrauen schützt, entsprechend dem geltenden Satzungsrecht des Einrichtungsträgers nicht nur keine Beiträge mehr zahlen, sondern auch über Benutzungsgebühren nicht zur Deckung der Herstellungskosten beitragen zu müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2023, a.a.O., Rn. 26).
Hat sich daher der Einrichtungsträger nach seinem Satzungsrecht für eine Beitragserhebung entschieden, dürfen die betroffenen Grundstückseigentümer ungeachtet der Unterschiede zwischen Anschlussbeiträgen und Benutzungsgebühren nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG darauf vertrauen, dass eine Deckung des Herstellungsaufwands über Gebühren im Umfang der Beitragserhebung unterbleibt (so ausdrücklich vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2023, a.a.O., Rn. 30 ff,).
Denn die oben genannten Gebührensätze enthalten - wie sich aus der vom Beklagten vorgelegten Gebührenkalkulation und den Erläuterungen zu den Beschlussvorlagen der Gebührensatzungen II.-015-13/20 und II-016/21, aber auch nach der Erläuterungen des Beklagten im vorliegenden Verfahren ergibt - Abschreibungen, die nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG auf der Grundlage der vollen Herstellungskosten berechnet worden sind, obwohl als Abzugskapital nach § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG nicht die Summe der tatsächlich gezahlten Beiträge, sondern der Anteil der Herstellungskosten anzusetzen ist, der nach dem Satzungsrecht des Einrichtungsträgers durch Anschlussbeiträge finanziert werden sollte (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2023, a.a.O., Rn. 46, Hervorhebung durch die Kammer), wobei es aus Anlass des vorliegenden Falles insoweit keiner Klärung bedarf, ob hierfür die erste wirksame Beitragssatzung der Stadt C----_, also die "Satzung der Stadt C----_über die Erhebung eines Beitrages für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt C----_vom 1. Dezember 2008 (Kanalanschlussbeitragssatzung - KABS 2008)" oder die erste, unwirksame Beitragssatzung der Stadt (…"Beitragssatzung zur Abwassersatzung der Stadt C----_vom 30. Juni 1993 (Abwasserbeitragssatzung - AWBS 1993)" oder eine andere (unwirksame) Beitragssatzung der Stadt (vgl. insoweit etwa die "Übersicht" im Urteil der Kammer vom 3. November 2011 - 6 K 15/11 -, juris, Rn. 104 ff.) zugrunde zu legen (gewesen) wäre.
Darin liegt eine Doppelbelastung und eine Beeinträchtigung der geschützten Vertrauensposition, zu diesen Kosten auch über Benutzungsgebühren nicht mehr beitragen zu müssen (vgl. BVerwG
, Urteil vom 17. Oktober 2023, a.a.O., Rn. 46).Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2023, a.a.O., Rn. 35 ff.).
Der Eingriff ist nicht in einer den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit genügenden Weise durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2023, a.a.O., Rn. 38 ff.).
Ihm kommt trotz der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung, insbesondere beim Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung und bei der erstmaligen Schaffung von wirksamem Satzungsrecht, nur geringes Gewicht zu (vgl. BVerwG Urteil vom 17. Oktober 2023, a.a.O.. Rn. 42 f.).
Nur wenn der gesamte nach dem Satzungsrecht des Einrichtungsträgers durch Beiträge zu deckende bzw. zu decken beabsichtigte Teil der Herstellungskosten bei der Berechnung der Abschreibungen auch dann unberücksichtigt bleibt, wenn die Beiträge noch nicht bzw. - hier: wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung - nicht mehr gezahlt wurden, lässt sich vermeiden, dass der durch Beiträge zu finanzierende Herstellungsaufwand zusätzlich durch Benutzungsgebühren gedeckt wird (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2023, a.a.O., Rn. 47).
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.07.2026 - 9 A 4.25
Normenkontrollverfahren; Schmutzwassergebühren; gespaltener Gebührensatz; …
Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. Oktober 2023 - 9 CN 3.22 -, juris) sei es zwar dem Grunde nach zulässig, gerade auch dann einen nach Beitrags- und Nichtbeitragszahlern gespaltenen Gebührensatz vorzusehen, wenn für Grundstücke eine Anschlussbeitragserhebung infolge einer Lage hypothetischer Festsetzungsverjährung nicht zulässig sei.Dem sei auch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Oktober 2023 - 9 CN 3.22 -, juris, beigetreten.
Rn. 18 I. Der Senat hält auch in Ansehung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2023 - 9 CN 3.22 -, juris, daran fest, dass die Festlegung eines gespaltenen Gebührensatzes für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler nicht zu beanstanden ist.
Rn. 23 b) Das Bundesverwaltungsgericht hat es in seinem Urteil vom 17. Oktober 2023 - 9 CN 3.22 -, juris, als unzulässig angesehen, einer in Bezug auf eine erhebliche Anzahl von Grundstücken eingetretenen Lage hypothetischer Festsetzungsverjährung durch einen "gespaltenen Gebührensatz" Rechnung zu tragen.
Bei unterstellter Richtigkeit dieser Auslegung würde jedenfalls die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. Oktober 2023 - 9 CN 3/22 -, juris, weiter angestellte Prüfung am aus Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Maßstab für die Zulässigkeit echt rückwirkender Rechtsvorschriften der Bedeutung des § 6 Abs. 2 Satz 5 a.F. (jetzt Satz 7) KAG nicht gerecht.
Abgesehen davon, dass ein vermietender Grundstückseigentümer einen Beitrag möglicherweise jedenfalls zum Teil auf die Mieter abwälzen kann, indem er die Beitragsfestsetzung zum Anlass nimmt, die Miete - im Rahmen des mietrechtlich Zulässigen - zu erhöhen, sind Unterschiede der mietrechtlichen Umlagefähigkeit von Beiträgen und Gebühren keine Frage der Abgabensatzung, sondern der Regelung der Betriebskostenumlage nach §§ 556 ff. BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2023 - 9 CN 3.22 -, juris Rn. 57).
Diese Rechtsfrage ist trotz des nachfolgenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2023 - 9 CN 3.22 -, juris, weiter klärungsbedürftig (…vgl. zu einem solchen Fall Buchheister, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Juli 2025, § 132 VwGO, Rn. 36).
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.10.2024 - 9 A 3.24
Nur tatsächlich gezahlte Beiträge mindern die Gebühr
Soweit das Bundesverwaltungsgericht das in seinem Urteil vom 17. Oktober 2023 (- 9 CN 3.22 -, juris) anders sehe, stünden dem der eindeutige Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG entgegen; zudem sei das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Auslegung von Landesrecht berufen.Rn. 14 Auf Antrag der Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 1. Februar 2023 im Hinblick auf das seinerzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesene Revisionsverfahren zum Az. 9 CN 3.22 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Rn. 18 Der Normenkontrollantrag ist auch begründet, Die Gebührensatzung ist in Gänze für unwirksam zu erklären, nachdem ein nach § 2 Abs. 1 KAG zwingend erforderlicher Satzungsbestandteil, nämlich die Gebührensatzregelung des § 3 SGS, rechtswidrig und damit nichtig ist (vgl. zur insoweit zulässigen Überschreitung des Antrages: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2023 - 9 CN 3.22 -, juris Rn. 59).
Der Senat hält auch in Ansehung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2023 (- 9 CN 3.22 -, juris, im Folgenden: Urteil vom 17. Oktober 2023) daran fest, dass eine solche Regelung im Grundsatz nicht nur nicht zu beanstanden, sondern unter bestimmten Umständen sogar geboten ist (…vgl. etwa Urteile vom 19. Februar 2020 - OVG 9 4.17 -, juris Rn. 46; …und vom 13. August 2019 - OVG 9 A 5.17 -, juris Rn. 42).
- VG Potsdam, 02.07.2024 - 8 K 1186/23
Ablehnung von Beweisanträgen, Abrechnungszeitraum 2022, Abzugskapital nach der …
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2023 (9 CN 3.22) hat die Verbandsversammlung des K----_ am 7. Dezember 2023 eine Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung rückwirkend zum 1. Januar 2017 beschlossen und darin einheitliche Verbrauchsgebühren festgelegt.Die Gebührenerhebung für den streitgegenständlichen Erhebungszeitraum 2022 lässt sich auch nicht auf Vorgängersatzungen stützen, denn auch die vorherigen Satzungen des K----_ waren jedenfalls mit Blick auf die fehlende Plausibilisierung der Erforderlichkeit der zugrunde gelegten Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie angesichts der Festlegung sog. gespaltenen Gebühren für Nichtbeitrags- und Beitragszahler unwirksam (zu letzterem vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2023 - 9 CN 3.22 -, juris Rn. 19).
Entgegen der klägerischen Auffassung ist es ferner nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Kalkulation der Gebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung nach dem zuvor Ausgeführten das aus Beiträgen aufgebrachte Abzugskapital nicht in Ansatz gebracht hat, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Beklagte die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. Oktober 2023 - 9 CN 3.22 -, juris) methodisch richtig umgesetzt hat.
So wird gerügt, dass die Beklagte die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. Oktober 2023 - 9 CN 3.22 -, juris) nicht hinreichend berücksichtigt habe.
Damit sei eine Doppelbelastung ebenso ausgeschlossen wie eine Beeinträchtigung der geschützten Vertrauensposition (Urteil vom 17. Oktober 2023 - 9 CN 3.22 -, juris Rn. 46 f.).
- VG Potsdam, 02.07.2024 - 8 K 715/22
Abrechnungszeitraum 2021, Abzugskapital nach der Rechtsprechung des BVerwG nicht …
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2023 (9 CN 3.22) hat die Verbandsversammlung des K----_ am 7. Dezember 2023 eine Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung rückwirkend zum 1. Januar 2017 beschlossen und darin einheitliche Verbrauchsgebühren festgelegt.Die Gebührenerhebung für den streitgegenständlichen Erhebungszeitraum 2021 lässt sich auch nicht auf Vorgängersatzungen stützen, denn auch die vorherigen Satzungen des K----_ waren jedenfalls mit Blick auf die fehlende Plausibilisierung der Erforderlichkeit der zugrunde gelegten Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie angesichts der Festlegung sog. gespaltenen Gebühren für Nichtbeitrags- und Beitragszahler unwirksam (zu letzterem vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2023 - 9 CN 3.22 -, juris Rn. 19).
Entgegen der klägerischen Auffassung ist es ferner nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Kalkulation der Gebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung nach dem zuvor Ausgeführten das aus Beiträgen aufgebrachte Abzugskapital nicht in Ansatz gebracht hat, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Beklagte die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. Oktober 2023 - 9 CN 3.22 -, juris) methodisch richtig umgesetzt hat.
So wird gerügt, dass die Beklagte die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. Oktober 2023 - 9 CN 3.22 -, juris) nicht hinreichend berücksichtigt habe.
Damit sei eine Doppelbelastung ebenso ausgeschlossen wie eine Beeinträchtigung der geschützten Vertrauensposition (Urteil vom 17. Oktober 2023 - 9 CN 3.22 -, juris Rn. 46 f.).
- VGH Baden-Württemberg, 29.01.2025 - 2 S 1851/24
Heranziehung zu einem Wasserversorgungsbeitrag; wirksame Beitragssatzung; …
Insoweit ist mit großem Gewicht zu berücksichtigen, dass Forderungen, die gegenüber dem einzelnen Beitragsschuldner ausfallen, die Allgemeinheit gleichsam als "Ausfallbürge" tragen muss (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.10.2023 - 9 CN 3.22 - juris).Rn. 26 Auch das von den Klägern in diesem Zusammenhang angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2023 (9 CN 3.22 - juris) führt hier nicht weiter.
Rn. 31 Die Kläger rügen sinngemäß, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 (1 BvR 2961/14, u.a. - juris) und vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2023 (9 CN 3.22 - juris) ab.
- VG Potsdam, 20.01.2025 - 8 K 1243/22 Entgegen der klägerischen Auffassung ist es ferner nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Kalkulation der Gebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung nach dem zuvor Ausgeführten das aus Beiträgen aufgebrachte Abzugskapital nicht in Ansatz gebracht hat, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Beklagte die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. Oktober 2023 - 9 CN 3.22 -, juris) methodisch richtig umgesetzt hat.
So wird gerügt, dass die Beklagte die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. Oktober 2023 - 9 CN 3.22 -, juris) nicht hinreichend berücksichtigt habe.
Damit sei eine Doppelbelastung ebenso ausgeschlossen wie eine Beeinträchtigung der geschützten Vertrauensposition (Urteil vom 17. Oktober 2023 - 9 CN 3.22 -, juris Rn. 46 f.).
- VG Cottbus, 20.06.2024 - 6 K 1102/23
Gesamtnichtigkeit der Satzung, gespaltene Gebührensätze, hypothetische …
Die Heranziehung (hypothetisch) festsetzungsverjährter Grundstücke als Nichtbeitragszahler verstößt allerdings gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2023 - BVerwG 9 CN 3.22 -, juris).Tritt also hypothetische Festsetzungsverjährung ein, hat dies zur Folge, dass nicht nur keine Beiträge mehr erhoben werden können, sondern auch der beitragsfinanzierte Teil des Herstellungsaufwands nicht mehr durch Benutzungsgebühren gedeckt werden kann, weil Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG das Vertrauen in den Fortbestand dieser Rechtslage schützt (vgl. BVerwG Urteil vom 17. Oktober 2023 - BVerwG 9 CN 3.22 -, juris, Rn. 23).
Auch wird der Vertrauensschutz nicht durch die unterschiedliche Entgeltfunktion und Ausgestaltung von Beiträgen und Gebühren ausgeschlossen, denn sowohl Beiträge als auch Gebühren dienen hier gleichermaßen als voneinander abhängige Teile eines Gesamtfinanzierungssystems der Deckung der Kosten der Anschaffung und Herstellung der öffentlichen Einrichtung (vgl. OVG Frankfurt (Oder)…, Urteil vom 3. Dezember 2003 a.a.O. und BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2023 a.a.O.).
Gleiches gilt für das Haushaltinteresse des Einrichtungsträgers an der vollständigen Refinanzierung seiner Anlagen und das Ziel, eine Doppelbelastung derjenigen Gebührenschuldner, die für ihre Grundstücke bereits Anschlussbeiträge gezahlt haben, zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2023 a.a.O., Rn. 39 ff.).
- VG Potsdam, 02.07.2024 - 8 K 2799/22
Abgabenrecht, Bindungswirkung rechtmäßiger Prognoseentscheidungen/ex ante …
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2023 (9 CN 3.22) hat die Verbandsversammlung am 7. Dezember 2023 wiederum eine Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung rückwirkend zum 1. Januar 2017 beschlossen und darin einheitliche Verbrauchsgebühren für Beitrags- und Nichtbeitragszahler festgelegt.Eine Auflösung der eingenommenen Beiträge sei unzulässig; auch sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2023 (9 CN 3.22) nicht hinreichend berücksichtigt worden.
Dies folgt bereits daraus, dass in diesen sog. gespaltenen Gebühren für Nichtbeitrags- und Beitragszahler vorgesehen waren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2023 - 9 CN 3.22 -, juris Rn. 19).
- VGH Baden-Württemberg, 07.04.2025 - 2 S 1858/24
Abwassergebührenfestsetzung im Insolvenzfall; Streitwertbemessung
- VG Potsdam, 02.07.2024 - 8 K 2798/22
Abgabenrecht, Bindungswirkung rechtmäßiger Prognoseentscheidungen/ex ante …
- BVerwG, 16.12.2022 - 9 BN 5.22
(Teilweise) Revisionszulassung; Herstellungsbeiträge und Benutzungsgebühr für …
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2024 - 9 A 2.24
Normenkontrollverfahren - gespaltene Verbrauchsgebühr - Anschlussbeiträge - …
- VG Cottbus, 15.08.2024 - 6 K 787/21
Erforderlichkeit von Kosten, erhebliche und gröbliche Kostenüberschreitung, …
- VGH Baden-Württemberg, 03.04.2025 - 2 S 1842/24
Insolvenzfeststellungsbescheid über Abwassergebührenforderungen
- VG Cottbus, 11.09.2024 - 6 K 1009/22
Erhebungszeitraum 2017, im Anschluss an das Urteil d. Kammer v. 15. August 2024 - …
- VG Cottbus, 11.09.2024 - 6 K 1050/23
Erhebungszeitraum 2019, im Anschluss an das Urteil d. Kammer v. 15. August 2024 - …
- VG Cottbus, 05.09.2024 - 6 K 1006/22
Im Anschluss an das Urteil d. Kammer v. 15. August 2024 - 6 K 787/21, KMS, Trink- …
- VG Cottbus, 05.09.2024 - 6 K 184/24
Erhebungszeitraum 2017, im Anschluss an das Urteil d. Kammer v. 15. August 2024 - …
- VG Cottbus, 05.09.2024 - 6 K 788/21
Erhebungszeitraum 2020, im Anschluss an das Urteil d. Kammer v. 15. August 2024 - …
- VG Cottbus, 02.09.2024 - 6 K 1048/23
Erhebungszeitraum 2019, Erhebungszeitraum 2019, im Anschluss an das Urteil d. …
- VG Cottbus, 15.08.2024 - 6 K 58/23
Erhebungszeitraum 2017, im Anschluss an das Urteil d. Kammer v. 15. August 2024 - …
- VG Cottbus, 02.09.2024 - 6 K 1047/23
Erhebungszeitraum 2018, im Anschluss an das Urteil d. Kammer v. 15. August 2024 - …
- VG Cottbus, 15.08.2024 - 6 K 1046/23
Erhebungszeitraum 2018, im Anschluss an das Urteil der Kammer vom 15. August 2024 …
- VG Cottbus, 26.02.2024 - 6 K 519/22
Aufhebung bestandskräftiger Anschlussbeitragsbescheide, Bindungswirkung einer …
- BVerwG, 17.12.2024 - 9 C 2.23
- VG München, 20.01.2025 - M 31 K 23.3411
Zuwendungsrecht, Meisterbonus, Begünstigung nicht in Bayern angebotener …
- OVG Sachsen-Anhalt, 05.11.2024 - 4 K 7/24
Normenkontrolle gegen Niederschlagswassergebührensatzung und Verbandssatzung
- VG Potsdam, 03.12.2025 - 8 K 328/23
Abgrenzung, Abrechnung, Abwasserbeseitung, Abwasserkanäle, Abwasserleitung, …
- VG Potsdam, 03.12.2025 - 8 K 327/23
Abgrenzung, Abrechnung, Abwasserbeseitung, Amtsermittlungsgrundsatz, …
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