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Rechtsprechung
   FG Köln, 15.11.2023 - 9 K 1068/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,39870
FG Köln, 15.11.2023 - 9 K 1068/22 (https://dejure.org/2023,39870)
FG Köln, Entscheidung vom 15.11.2023 - 9 K 1068/22 (https://dejure.org/2023,39870)
FG Köln, Entscheidung vom 15. November 2023 - 9 K 1068/22 (https://dejure.org/2023,39870)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Umsatzsteuer: Keine Umsatzsteuerpflicht eines Aufsichtsratsmitglieds trotz teilweiser sitzungsabhängiger Vergütung; keine Berichtigungspflicht im Rahmen des § 14c UStG bei fehlender Gefährdung des Steueraufkommens

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Keine Unternehmereigenschaft eines Aufsichtsratsmitglieds trotz teilweiser sitzungsabhängiger Vergütung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Tätigkeit des Klägers als Aufsichtsratsvorsitzender verschiedener Gesellschaften einer Unternehmensgruppe; Verantwortlichkeit der Mitglieder des Aufsichtsratsfür ihre Tätigkeit in ihrer Gesamtheit als Gremium

  • rechtsportal.de

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Tätigkeit des Klägers als Aufsichtsratsvorsitzender verschiedener Gesellschaften einer Unternehmensgruppe; Verantwortlichkeit der Mitglieder des Aufsichtsratsfür ihre Tätigkeit in ihrer Gesamtheit als Gremium

Kurzfassungen/Presse (2)

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Keine Umsatzsteuerpflicht der Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern einer AG; Berichtigung der Umsatzsteuerfestsetzung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsatzsteuer - Frage der Unternehmereigenschaft eines Aufsichtsratsmitglieds; Berichtigungspflicht gem. § 14c UStG

Besprechungen u.ä.

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Keine Unternehmereigenschaft eines Aufsichtsratsmitglieds trotz teilweiser sitzungsabhängiger Vergütung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 13.06.2019 - C-420/18

    IO (TVA - Activité de membre d'un conseil de surveillance) - Vorlage zur …

    Auszug aus FG Köln, 15.11.2023 - 9 K 1068/22
    Rn. 62 Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 beantragte der Kläger beim Beklagten die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen 2015 bis 2018 mit Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019 C-420/18 (IO)) sowie des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 27. November 2019 V R 23/19) zur Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern.

    Rn. 94 Im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Aufsichtsräten hat der EuGH in seinem Urteil vom 13. Juni 2019 C-420/18 (Rs. IO) die Merkmale des Begriffs des Steuerpflichtigen konkretisiert.

    Rn. 95 Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH, der sich auch der erkennende Senat anschließt, ist jede Tätigkeit wirtschaftlich im Sinne des Umsatzsteuerrechts, die nachhaltig ist und gegen ein Entgelt ausgeübt wird, das derjenige erhält, der die Leistung erbringt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019 C-420/18, ABl.

  • BFH, 27.11.2019 - V R 23/19

    Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedernd

    Auszug aus FG Köln, 15.11.2023 - 9 K 1068/22
    Rn. 62 Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 beantragte der Kläger beim Beklagten die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen 2015 bis 2018 mit Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019 C-420/18 (IO)) sowie des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 27. November 2019 V R 23/19) zur Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern.

    Rn. 102 Dieser EuGH-Entscheidung hat sich der Bundesfinanzhof unter Einschränkung seiner Rechtsprechung für den Fall angeschlossen, dass das Aufsichtsratsmitglied kein wirtschaftliches Risiko trägt (vgl. BFH, Urteil vom 27. November 2019 - V R 23/19 (V R 62/17), BStBl II 2021, 542).

  • BFH, 11.11.2008 - IX R 53/07

    Änderung nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO - Feststellung des verbleibenden …

    Auszug aus FG Köln, 15.11.2023 - 9 K 1068/22
    Dieses ist jedoch im Falle eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes aufgrund der Gesetzesbindung der Verwaltung nach Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes und § 85 AO auf Null reduziert und wandelt sich damit zu einer Änderungspflicht (vgl. BFH, Urteil vom 11. November 2008 IX R 53/07, BFH/NV 2009, 364-365).
  • FG Nürnberg, 03.06.2025 - 2 K 1521/19

    Unternehmereigenschaft und Umsatzsteuerberichtigung bei Organmitgliedern …

    Rn. 12 Auch das Finanzgericht Köln habe in seinem rechtskräftigen Urteil vom 15.11.2023 (9 K 1068/22) die Unternehmereigenschaft der Tätigkeit eines Aufsichtsratsvorsitzenden von Aktiengesellschaften festgestellt und Sitzungsgelder nicht als variable Vergütung eingestuft, weil - wie im vorliegenden Fall - die Anzahl der Sitzungen nicht in dessen Belieben gestanden hätten.

    Überdies hat das Finanzgericht Köln mit rechtskräftigem Urteil vom 15.11.2023 - 9 K 1068/22, Rz 81 bis 83, dem der Senat folgt, insoweit bereits zu Recht festgestellt, dass Sitzungsgelder eines Aufsichtsratsvorsitzenden keine variable Vergütung darstellen, da deren Höhe nicht zu dessen Disposition stehen, sondern die Vorgaben in § 110 AktG sowie in der Gesellschaftssatzung eine zurückhaltende Sitzungspraxis vorgeben.

    Rn. 56 Aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls ist nach Überzeugung des erkennenden Senats eine Berichtigung in den Streitjahren ("ex tunc") auch ohne vorherige Rechnungskorrektur und Rückerstattung der vereinnahmten Umsatzsteuer möglich und nötig (vgl. auch FG Köln, Urteil vom 15.11.2023 - 9 K 1068/22, EFG 2024, 511, Rz 94 ff).

    Rn. 62 Der Senat lässt die Revision zu, weil die Frage, in welchen Fällen die Tätigkeit für ein Kontroll- bzw. Überwachungsorgan einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bzw. eines eingetragenen Vereins als unternehmerisch ausgeübt anzusehen ist, im Hinblick auf das EuGH-Urteil "TP" von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; vgl. auch FG Hamburg, Urteil vom 08.09.2020 6 K 131/18, EFG 2020, 1880, Rz 44; FG Niedersachsen, Urteile vom 19.11.2019 5 K 282/18, EFG 2020, 1012, Rz 39 und vom 08.10.2020 5 K 162/19, EFG 2021, 492, Rz 60; FG Köln, Urteile vom 26.11.2020 8 K 2333/18, Rz 65 und vom 15.11.2023 9 K 1068/22, EFG 2024, 511, Rz 100), sowie zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) im Hinblick auf die Frage der teleologischen Reduktion hinsichtlich § 14c Abs. 2 Satz 5 i. V. m. § 17 UStG bei tatsächlich fehlender Gefährdung des Steueraufkommens und verwaltungskonformen Vorverhaltens (vgl. FG Köln, Urteil vom 15.11.2023 9 K 1068/22, EFG 2024, 511, Rz 100).

  • FG Köln, 08.10.2024 - 8 K 1735/23

    Umsatzsteuerliche Behandlung von in den Kalenderjahren 2013 und 2014 …

    Rn. 79 Nach Auffassung des erkennenden Senats ist § 14c Abs. 1 UStG ebenso wie § 11 Abs. 12 öUStG 1994 infolge des EuGH-Urteils vom 08.12.2022 (C-378/21, Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer), ECLI:EU:C:2022:968, UR 2023, 158) unter richtlinienkonformer Auslegung im Hinblick auf Art. 203 MwStSystRL dann nicht anwendbar, wenn der unrichtige Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnungen zu keiner Gefährdung des Steueraufkommens geführt hat (vgl. FG Köln-Urteile vom 25.07.2023 - 8 K 2452/21, EFG 2024, 703, und vom 15.11.2023 - 9 K 1068/22, EFG 2024, 511).
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