Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 19.07.2005 - 9 S 47/03 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Zumutbarkeit von Eigenleistungen privater Schulträger zu den laufenden Kosten des Schulbetriebs
- Judicialis
GG Art. 7 Abs. 4; ; LV Art. 14 Abs. 2; ; PSchG § 17 Abs. 1; ; PSchG § 18 Abs. 2; ; PSchG § 18 Abs. 7
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bundesverfassungsrecht, Landesverfassungsrecht, Sonstiges Schulrecht, Subvention - Staatliche Finanzhilfe, Privatschule, Ersatzschule, Berufsschule, Berufskolleg, Zuschuss, Schulgeld, Eigenleistung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Ersatzschulen (Finanzhilfe) - Umfang der staatlichen Finanzhilfe bei Ersatzschulen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Bewilligung eines Zuschusses nach dem Privatschulgesetz; Grundsätzliche Verpflichtung des Staates zur Leistung eines Beitrages bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen; Förderungspflicht eines privaten Schulwesens neben einem bestehenden ...
Besprechungen u.ä.
- institut-ifbb.de
, S. 11 (Entscheidungsanmerkung)
... hat selbst der Kaiser sein Recht verloren
Verfahrensgang
- VG Sigmaringen, 05.11.2002 - 4 K 2627/00
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2005 - 9 S 47/03
Papierfundstellen
- DVBl 2005, 1531 (Ls.)
- DVBl 2005, 1531 DÖV 2006, 703 (Leitsatz) EzB GG Art 7 Nr. 1 (Ls.)
- DÖV 2006, 703
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (16)
- VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98
Privatschulförderung
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.07.2005 - 9 S 47/03
Die Grenze solch zumutbarer Eigenleistungen kann dann überschritten sein, wenn zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebs, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer der Einsatz eigenen Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich wird (Anschluss an Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29).Der Senat hatte dabei mit Urteilen vom 12.01.2000 (Az. 9 S 317/98 und 318/98) festgestellt, dass für den Gesetzgeber im Jahre 1995 evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nicht kirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die (damals geltenden) Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden oder ein anderes gleichsam wirksames Förderinstrument eingeführt würde.
1.1 Das angefochtene Urteil steht dabei in Einklang mit der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, BVerwGE 79, 154, m.w.N.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29 = ESVGH 50, 238 ), wonach dem Ersatzschulträger aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsgesetzes erwächst, das seinerseits daran zu messen ist, was an staatlicher Hilfe zur Erhaltung der Institution des Ersatzschulwesens erforderlich ist.
Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nach Vorstehendem auch weder unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, noch - jedenfalls schon mangels Eigenschaft eines Berufskollegs als mittlere oder höhere Schule - aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).
Allerdings ging der Senat in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - (…a.a.O.) in Ansehung der technischen Berufskollegs in freier (nichtkirchlicher) Trägerschaft, deren Bestand der Gesetzgeber zur Erhaltung des Ersatzschulwesens in seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Vielfalt durch eine differenzierte, den besonderen Erfordernissen dieser Schulen Rechnung tragende Förderung sichern müsse, noch davon aus, dass für den Gesetzgeber 1995 bei seiner erneuten Befassung mit der Privatschulförderung entsprechend der Vorgabe in Art. 4 PSchG-ÄndG 1990 aufgrund des Berichts des Kultusministeriums über die Entwicklung der Betriebskosten der öffentlichen Schulen, bezogen auf das Jahr 1992 (LT-Drucks. 11/6593) evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nichtkirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden (oder ein anderes gleich wirksames Förderinstrument eingeführt würde).
Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (BVerwG…, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).
Auch wenn man diese Annahmen zugrunde legt, ist dabei allerdings zu beachten, dass für solche Lehrkräfte andererseits Aufwendungen für eine private Krankenversicherung entstehen können, welche die genannten Vorteile teilweise wieder mindern (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.).
All das orientiert sich an der Kostenlage der Privatschulen, bei denen solche "Sonderlasten" nicht anfallen und die ganz überwiegend angestellte Lehrer beschäftigen, und ist mit Blick auf den vom Senat anzulegenden Prüfungsmaßstab einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerwG…, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.) Das von der Klägerin demgegenüber angeführte sog. Bruttokostenmodell, das von einer aus Mitgliedern der Koalitionsfraktionen bestehenden Arbeitsgruppe "Privatschulfinanzierung" mit Vertretern der Privatschulverbände entwickelt worden ist und künftig in die turnusmäßigen Berichte der Landesregierung zusätzlich aufgenommen werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 2; Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport "Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg" vom 03.12.2004, LT-Drucks. 13/3836) bzw. - zu einem freilich noch nicht absehbaren Zeitpunkt - möglicherweise gesetzlich verankert werden soll, beinhaltet hingegen (pauschaliert) die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbezug solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen und demgemäß in die Förderentscheidung bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen.
Insbesondere muss der Umstand, dass viele Eltern diese immerhin deutlich spürbare Belastung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben; mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.).
Ausgehend von der Erwägung, dass dem Gründer und Träger einer Privatschule die Anfangsfinanzierung mit einem erheblichen Anteil an den Kosten für eventuelle Schulbaumaßnahmen und tatsächlich häufig verbunden mit der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG obliegt und Eigenmittel aus Spenden oder einem sog. Sponsoring von "hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise" nur in sehr begrenztem und häufig schwankendem Umfang erwirtschaftet werden können, dürfen diese Eigenleistungen der Schulträger allerdings nicht in einer Höhe erforderlich sein, die zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebes, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer den Einsatz eigenes Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich machen (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290;… Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
- BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88
Waldorfschule/Bayern
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.07.2005 - 9 S 47/03
An ihn ist der Auftrag der Verfassung gerichtet, das Ersatzschulwesen durch fördernde Regelungen abzusichern, wenn anderenfalls dessen Bestand als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG…, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL6/99 -, iuris)."Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195 ; 90, 107 ).
Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 ; 88, 40 ; 90, 107 ).
Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 ; 75, 40 ; 90, 107 ).
Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 ; 90, 107 ).
Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe (vgl. BVerfGE 90, 107 ).
Die einzelne Ersatzschule genießt danach keinen Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107 ).
Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 75, 40 ; 90, 107 )." .
Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.1997 - 1BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
Wie bereits ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Staat nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG…, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, a.a.O.).
- BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84
Privatschulfinanzierung I
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.07.2005 - 9 S 47/03
Die in Art. 7 Abs. 4 GG begründete sozialstaatliche Einstandspflicht, die den für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Ländern aufgibt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu erhalten (BVerfG, Urteil vom 08. April 1987 - 1 BvL 8 und 16/84 -, BVerfGE 75, 40), erschöpft sich nicht in einem Gesetzgebungsauftrag des Grundgesetzes an die Länder, von dem der einzelne Ersatzschulträger nur in der Form des Rechtsreflexes ohne eigene Berechtigung betroffen wäre.Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 ; 88, 40 ; 90, 107 ).
Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 ; 75, 40 ; 90, 107 ).
Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung (vgl. BVerfGE 27, 195 ; 34, 165 ; 75, 40 ).
Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfGE 75, 40 ).
Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 ; 90, 107 ).
Die den Staat treffende Schutz- und Förderpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 ).
Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 75, 40 ; 90, 107 )." .
- BVerwG, 18.12.2000 - 6 B 15.00
Anforderungen an das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes - Verletzung des …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.07.2005 - 9 S 47/03
Rechtsmittel der Klägerin hiergegen blieben erfolglos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15.00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128; vgl. auch den auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in den Verfahren - 4 K 471/95 - und - 4 K 822/96 - ergangenen Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 04.03.1997 - 1 BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).Allerdings ging der Senat in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - (…a.a.O.) in Ansehung der technischen Berufskollegs in freier (nichtkirchlicher) Trägerschaft, deren Bestand der Gesetzgeber zur Erhaltung des Ersatzschulwesens in seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Vielfalt durch eine differenzierte, den besonderen Erfordernissen dieser Schulen Rechnung tragende Förderung sichern müsse, noch davon aus, dass für den Gesetzgeber 1995 bei seiner erneuten Befassung mit der Privatschulförderung entsprechend der Vorgabe in Art. 4 PSchG-ÄndG 1990 aufgrund des Berichts des Kultusministeriums über die Entwicklung der Betriebskosten der öffentlichen Schulen, bezogen auf das Jahr 1992 (LT-Drucks. 11/6593) evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nichtkirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden (oder ein anderes gleich wirksames Förderinstrument eingeführt würde).
Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128, m.w.N.).
All das orientiert sich an der Kostenlage der Privatschulen, bei denen solche "Sonderlasten" nicht anfallen und die ganz überwiegend angestellte Lehrer beschäftigen, und ist mit Blick auf den vom Senat anzulegenden Prüfungsmaßstab einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden (…vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.) Das von der Klägerin demgegenüber angeführte sog. Bruttokostenmodell, das von einer aus Mitgliedern der Koalitionsfraktionen bestehenden Arbeitsgruppe "Privatschulfinanzierung" mit Vertretern der Privatschulverbände entwickelt worden ist und künftig in die turnusmäßigen Berichte der Landesregierung zusätzlich aufgenommen werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 2; Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport "Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg" vom 03.12.2004, LT-Drucks. 13/3836) bzw. - zu einem freilich noch nicht absehbaren Zeitpunkt - möglicherweise gesetzlich verankert werden soll, beinhaltet hingegen (pauschaliert) die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbezug solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen und demgemäß in die Förderentscheidung bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen.
Ausgehend von der Erwägung, dass dem Gründer und Träger einer Privatschule die Anfangsfinanzierung mit einem erheblichen Anteil an den Kosten für eventuelle Schulbaumaßnahmen und tatsächlich häufig verbunden mit der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG obliegt und Eigenmittel aus Spenden oder einem sog. Sponsoring von "hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise" nur in sehr begrenztem und häufig schwankendem Umfang erwirtschaftet werden können, dürfen diese Eigenleistungen der Schulträger allerdings nicht in einer Höhe erforderlich sein, die zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebes, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer den Einsatz eigenes Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich machen (…vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290; Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
- BVerwG, 17.03.1988 - 7 C 99.86
Verfassungsmäßigkeit - Private Ersatzschulen - Regelförderung - Ersatzschulwesen …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.07.2005 - 9 S 47/03
1.1 Das angefochtene Urteil steht dabei in Einklang mit der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, BVerwGE 79, 154, m.w.N.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29 = ESVGH 50, 238 ), wonach dem Ersatzschulträger aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsgesetzes erwächst, das seinerseits daran zu messen ist, was an staatlicher Hilfe zur Erhaltung der Institution des Ersatzschulwesens erforderlich ist.Erweist sich aufgrund einer nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass der klagende Privatschulträger durch ein die Förderungshilfe regelndes Gesetz verfassungswidrig benachteiligt wird, so ist das aus Gründen der Vorlage ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen, sobald der Gesetzgeber eine die festgestellte Verfassungswidrigkeit korrigierende Regelung getroffen hat; der Klageanspruch wird durch diese Regelung abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).
Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, a.a.O.;… Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).
- VGH Baden-Württemberg, 04.02.2005 - 9 S 2742/03
Staatliche Verpflichtung zur finanziellen Zuwendung an den Privatschulträger - …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.07.2005 - 9 S 47/03
So wird etwa der schon im Schuljahr 2000/2001 für alle öffentlichen beruflichen Schulen grundsätzlich geltende Klassenteiler von 32 (vgl. dazu Abschnitt D Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2000/2001 vom 01.02.2000, K.u.U. S. 63; zur Gruppenbildung bei Differenzierung insbesondere in technischen Fächern Abschnitt D Nr. 1.2; nunmehr entsprechend geregelt in der Verwaltungsvorschrift Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2005/2006 vom 02.02.2005, K.u.U. S. 21), der hinsichtlich der Klassenstärke den pädagogischen Mindeststandard darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), bei weitem nicht ausgeschöpft.Selbst wenn man danach nur auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen beruflichen Schulen abstellen würde (vgl. aber zur Zulässigkeit der Anknüpfung an abstrakte Regelungen bei der Förderung privater beruflicher Schulen: Urteil des Senats vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -), verbliebe bei den privaten beruflichen Schulen insgesamt, aber auch allein bei den privaten Berufkollegs ein erhebliches Einsparpotential, das längerfristig zumindest teilweise zur Kostensenkung ausgeschöpft werden könnte.
- BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64
Anerkannte Privatschulen
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.07.2005 - 9 S 47/03
"Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195 ; 90, 107 ).Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung (vgl. BVerfGE 27, 195 ; 34, 165 ; 75, 40 ).
- VG Sigmaringen, 05.11.2002 - 4 K 2627/00
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.07.2005 - 9 S 47/03
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05. November 2002 - 4 K 2627/00 - wird zurückgewiesen.das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05. November 2002 - 4 K 2627/00 - zu ändern, den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 05.12.2000 aufzuheben, soweit mit ihm eine über 504.024,33 DM hinausgehende Bewilligung eines Zuschusses für das Jahr 2000 abgelehnt wird, und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen weiteren Zuschuss in Höhe von 165.273,39 EUR zu bewilligen, .
- BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70
numerus clausus I
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.07.2005 - 9 S 47/03
Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 75, 40 ; 90, 107 )." . - BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99
Privatschulfinanzierung II
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.07.2005 - 9 S 47/03
Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128, m.w.N.). - BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90
Verfassungsfragen zur privaten Schulfinanzierung
- BVerwG, 30.11.1984 - 7 C 66.82
Ersatzschulfinanzierung - Mittel - Bestanderhaltung - Ersatzschulwesen - …
- BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70
Förderstufe
- BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55
Reichskonkordat
- BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87
Private Grundschule
- BVerfG, 04.03.1997 - 1 BvL 26/96
Unzulässige gerichtliche Vorlagen zur Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift des …
- VGH Baden-Württemberg, 11.04.2013 - 9 S 233/12
Förderung einer Ersatzschule; Schulgeld-Erhebung; Sonderungswirkung
Rn. 72 Soweit die von § 18 Abs. 2 PSchG 2003 gewährten Fördersätze an die Lehrergehälter angebunden sind und damit eine in dieser Weise dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten gewähren, kann dieses System im Grundsatz nicht nach Art. 7 Abs. 4 GG beanstandet werden (vgl. BVerwG…, Urteil vom 21.12.2011, Rn. 23 ff.;… zuvor: Senatsurteile vom 12.01.2000, 9 S 317/98 -, Juris Rn. 37 ff., und vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, Juris Rn. 39).Rn. 74 In Abweichung von dem durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Senatsurteil vom 14.07.2010 geht der Senat nun nicht mehr davon aus, dass das § 18 Abs. 2 PSchG 2003 zugrundeliegende Berechnungsmodell Art. 7 Abs. 4 GG widerspricht, sondern dass es im Grundsatz verfassungskonform ist (…wie Senatsurteile 12.01.2000, a.a.O., und vom 19.07.2005, a.a.O.).
Gestaffelte Gebühren sind im Bildungsbereich - auch in der Praxis der Freien Waldorfschulen sowie insbesondere der Schule des Klägers - nichts Ungewöhnliches und allgemein akzeptiert (vgl. auch: Senatsurteil vom 19.07.2005, a.a.O., Rn. 45; ferner: Art. 96 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen in der Fassung vom 31.05.2000 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.07.2012, ;… Bay. VerfGH, Entscheidung vom 09.10.2007 - Vf. 14-VII-06 -, Juris Rn. 40 f., sowie im Kindergartenbereich: § 90 SGB VIII).
Unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Absetzungsmöglichkeiten, der gestiegenen kinderbezogenen Leistungen und der Möglichkeit der Staffelung hat der Senat im Jahr 2005 für das Jahr 2000 im Ergebnis dann einen durchschnittlichen Betrag von 112, 48 EUR sowie für das Jahr 2005 einen durchschnittlichen Betrag von 120,-- EUR für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten (vgl. Urteil vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, Juris Rn. 45).
Denn mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (…vgl. Senatsurteile vom 12.01.2000, a.a.O., Rn. 81, und vom 19.07.2005, a.a.O., Rn. 46).
Der Wortlaut der Norm ist hinsichtlich des subjektiv-rechtlichen Charakters des Ausgleichsanspruchs eindeutig, auch wenn nach Satz 5 "Näheres" durch ein Gesetz zu regeln ist und er damit der konkretisierenden Ausgestaltung bedarf (…in diese Richtung bereits: Senatsurteile vom 12.01.2000, a.a.O., Rn. 70, vom 19.07.2005, a.a.O., Rn. 27 …und vom 30.11.1993 - 9 S 2395/91 -, Juris Rn. 22; dezidiert: Senatsurteil vom 14.07.2010; Krappel, VBlBW 2013, 121, 124;… Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17;… Pieroth/Kromer, a.a.O., und Feuchte, a.a.O., Rn. 18 ff.;… Vogel, Das Recht der Schulen und Heime in freier Trägerschaft, 3. Aufl. 1997, S. 150; entsprechend zu Art. 102 der Verfassung des Freistaates Sachsen: Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996 - Vf. 18-III-95 -, LKV 1997, 127).
- StGH Baden-Württemberg, 06.07.2015 - 1 VB 130/13
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die einfachgesetzliche …
Rn. 176 Die Eigenleistung des Schulträgers kann außer durch diesen Vorgaben genügende Beiträge der Eltern und Mitarbeiter der Schule sowie sonstiger zur Förderung der Schule bereiter Personen, durch sonstige Zuwendungen Dritter, durch Solidarleistungen innerhalb eines Bundes vergleichbarer Schulen, durch Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten oder aus Veranstaltungen sowie durch ein kostengünstigeres Wirtschaften generiert werden (…vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4.3.1997 - 1 BvL 26/96 und 1 BvL 27/96 -, Juris Rn. 29;… VGH Bad.-Württ., Urteile vom 12.1.2000 - 9 S 317/98 -, Juris Rn. 64, vom 19.7.2005 - 9 S 47/03 -, Juris Rn. 44 u. 47 ff., …sowie vom 11.4.2013 - 9 S 233/12 -, Juris Rn. 161).Auch die Gründung von Fördervereinen kann zur Finanzierung in Betracht gezogen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.7.2005 - 9 S 47/03 -, Juris Rn. 50).
Die Berichte vom 24. November 2006 (…LT-Drs. 14/623, S. 3) und vom 8. November 2012 (…LT- Drs. 15/2637, S. 4) nehmen insoweit lediglich Bezug auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Juli 2005 - 9 S 47/03 -, das zudem ein privates Berufskolleg betraf (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 19.7.2005 - 9 S 47/03 -, Juris Rn. 47 ff., …und vom 12.1.2000 - 9 S 317/98 -, Juris Rn. 22).
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09
Umfang und Berechnung der staatlichen Förderung für private Ersatzschulen - hier: …
Demgemäß hat der Senat auch bereits zum Ausdruck gebracht, dass die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbeziehung solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen, nur "bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen" (vgl. Senatsurteil vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, Rn. 42).Für das Jahr 1992 ist demgemäß ein monatliches Schulgeld von 150,-- DM und für das Jahr 2000 ein Betrag von 120,-- EUR als unbedenklich eingestuft worden (vgl. Senatsurteil vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, Rn. 45).
Die Erwägungen im Senatsurteil vom 19.07.2005 (- 9 S 47/03 -), auf die der Beklagte Bezug genommen hat, finden auf die vorliegend anzutreffende Fallkonstellation einer in der Trägerschaft von Eltern als Ersatz für eine allgemeinbildende weiterführende Schule betriebenen Einrichtung aus den dargelegten Gründen keine Anwendung; gleiches gilt für den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.03.1997 (- 1 BvL 26/96 u.a. -).
Rn. 87 Dementsprechend ist auch in der bisherigen Senatsrechtsprechung, die entsprechende Schulen nicht betraf, stets darauf hingewiesen worden, dass im Bereich der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen weitergehende Förderansprüche nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV bestehen könnten (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, Rn. 27 m.w.N.;… hierzu auch Senatsurteil vom 30.11.1993 - 9 S 2395/91 -, VBlBW 1994, 323, Rn. 22).
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2005 - 9 S 2278/03
Reichweite eines Widerspruchs gegen einen vorläufigen Verwaltungsakt; Bekanntgabe …
Im Hauptantrag ist die Klage zwar als Verpflichtungsklage statthaft (vgl. das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil vom gleichen Tage Az. 9 S 47/03).Von einer lediglich vorläufigen Regelung durch den Bescheid vom 12.12.1997 gehen letztlich auch die Beteiligten selbst aus, zumal eine solche Verfahrensweise der gängigen Bewilligungspraxis entspricht, wie dem Senat aus anderen Verfahren der Klägerin bekannt ist (vgl. etwa die im Verfahren Az. 9 S 47/03 für das Rechnungsjahr 2000 ergangenen Bescheide vom 20.04.2000 und 05.12.2000, wobei bezeichnender Weise die Klägerin dort nur letzteren, die endgültige Entscheidung enthaltenden Bescheid angegriffen hat).
- VG Freiburg, 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07
Berechnung der Kapazität von Studienplätzen; Kapazitätsrechtliche Erfassung von …
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG ; eine Herabsetzung des Auffangstreitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht (vgl. zuletzt Beschl. v. 12.12.2003 - NC 9 S 47/03 -). - VG Stuttgart, 02.02.2010 - 13 K 3238/09
Voraussetzungen der Genehmigung einer Ersatzschule
In seiner Entscheidung vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 - hat der VGH Baden-Württemberg diese Betrachtung für die Jahre 2000 und 2005 fortgeführt. - VGH Baden-Württemberg, 14.01.2025 - 9 S 147/24
Staatliche Finanzhilfe für den Betrieb einer Werkrealschule in Baden-Württemberg
Gemäß dieser Vorschrift werden die (jährlichen) Zuschüsse nach § 17 Abs. 1 PSchG für "die Schüler gewährt, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik die Schule besuchen" (sog. Kopfsatz;… vgl. Senatsurteile vom 11.04.2013 - 9 S 233/12 -, juris Rn. 7 , und vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, juris Rn. 26;… Ebert in: ders., Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, PSchG § 18 Rn. 2; vgl. auch Nr. 23 Abs. 2 Nr. 1 VVPSchG "Schüler, die am Stichtag die einzelnen Klassen der Schule besucht haben"). - VG Potsdam, 16.05.2014 - 12 K 2304/13 Zwar wurde im Jahr 1994 durch das Bundesverfassungsgericht für ein Schulgeld von 170 bis 190 DM festgestellt, dass dieser Betrag nicht von allen Eltern gezahlt werden könne (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88 -, - 1 BvR 712/88 -, BVerfGE 90, 107-127), und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg kam für das Jahr 2000 zu dem Schluss, dass ein Schulgeld von durchschnittlich 120 EUR im Hinblick auf das Sonderungsverbot verfassungsrechtlich noch unbedenklich sei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 2005 - 9 S 47/03 - m. w. N., juris Rn 45).
- VG Potsdam, 17.10.2022 - 12 K 1791/19 In anderen Entscheidungen wurde für das gleiche Jahr (1985) die Grenze des Hinnehmbaren bei 130 DM gesehen (vgl. VGH BW, Urteil vom 12.1.2000 - 9 S 317/98, juris, Hs. 81), für das Jahr 2000 bei ca. 112 EUR und für 2005 bei 120 EUR (vgl. VGH BW, Urteil vom 19.7.2005 - 9 S 47/03, juris, Hs. 45).
- VG Berlin, 13.05.2022 - 3 K 567.20 So wird für die Vereinbarkeit der Schulgeldhöhe mit dem Sonderungsverbot regelmäßig auf durchschnittlich erhobene Schulgelder abgestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 - NVwZ 1994, 886, 887; BVerwG…, Urteil vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 6 C 18/10 -, juris, Rn. 20 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Januar 2000 - 9 S 317/98 und 318/98 - DVBl 2000, 722; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19. Juli 2005 - 9 S 47/03 -, BeckRS 2005, 29064; vom 14. Juli 2010 - 9 S 2207/09 -, juris; vom 11. April 2013 - 9 S 233/12 - juris).
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