Rechtsprechung
| OLG Köln, 22.10.2010 - I-9 U 104/10 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VGB 02 § 26 Nr. 1; VGB 02 § 26 Nr. 4; BGB § 305c
Ausschluss weiterer Ansprüche aus der Gebäudeversicherung aufgrund eines Abschlusses eines Abfindungsvergleichs
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Wolters Kluwer
Gebäudeversicherung als kapitalbildende, ein Recht auf eine Auskehr gezahlter Beiträge einräumende Versicherung
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Versicherungsleistung aus einer Gebäudeversicherung nach einem Brand für eine behördlich angeordnete Errichtung einer Spindeltreppe und einer Brandschutztür
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 24.03.2010 - 20 O 485/09
- OLG Köln, 22.10.2010 - I-9 U 104/10
- OLG Köln, 02.12.2010 - 9 U 104/10
Papierfundstellen
- VersR 2011, 879
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (10)
- BGH, 12.07.1983 - VI ZR 176/81
Keine Anpassung bei unvorhergesehenen strukturellen Besoldungsverbesserungen bei …
Auszug aus OLG Köln, 22.10.2010 - 9 U 104/10
Damit ist es grundsätzlich auch nicht angängig, über den Weg einer ergänzenden Vertragsauslegung, des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder eines Vergleichsirrtums (§ 779 BGB) noch irgendwelche zusätzlichen Rechte geltend zu machen (vgl. BGH NJW 1957, 1395; BGH VersR 1983, 1034; OLG Köln NJW-RR 1988, 924; OLG Koblenz NJW 2004, 782; OLG Koblenz NJW-RR 2007, 315; OLG Hamm NJW-RR 2006, 65).Rn. 21 Ausnahmen werden unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) in der Rechtsprechung zwar anerkannt, wenn es um den Ausgleich von Schäden geht und das Festhalten des Geschädigten an der Abfindungsvereinbarung gegen Treu und Glauben verstößt, weil ein krasses Missverhältnis zwischen dem erst nachträglich überschaubaren Schaden und der Abfindungssumme besteht und das Festhalten des Geschädigten an der Abfindungsvereinbarung eine unbillige Härte bedeuten würde (vgl. BGH VersR 1983, 1034; OLG Köln NJW-RR 1988, 924; OLG Koblenz NJW 2004, 782; OLG Koblenz NJW-RR 2007, 315).
- OLG Koblenz, 29.09.2003 - 12 U 854/02
Verbindlichkeit eines Abfindungsvergleichs über Schmerzensgeld: Auftreten …
Auszug aus OLG Köln, 22.10.2010 - 9 U 104/10
Damit ist es grundsätzlich auch nicht angängig, über den Weg einer ergänzenden Vertragsauslegung, des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder eines Vergleichsirrtums (§ 779 BGB) noch irgendwelche zusätzlichen Rechte geltend zu machen (vgl. BGH NJW 1957, 1395; BGH VersR 1983, 1034; OLG Köln NJW-RR 1988, 924; OLG Koblenz NJW 2004, 782; OLG Koblenz NJW-RR 2007, 315; OLG Hamm NJW-RR 2006, 65).Rn. 21 Ausnahmen werden unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) in der Rechtsprechung zwar anerkannt, wenn es um den Ausgleich von Schäden geht und das Festhalten des Geschädigten an der Abfindungsvereinbarung gegen Treu und Glauben verstößt, weil ein krasses Missverhältnis zwischen dem erst nachträglich überschaubaren Schaden und der Abfindungssumme besteht und das Festhalten des Geschädigten an der Abfindungsvereinbarung eine unbillige Härte bedeuten würde (vgl. BGH VersR 1983, 1034; OLG Köln NJW-RR 1988, 924; OLG Koblenz NJW 2004, 782; OLG Koblenz NJW-RR 2007, 315).
- VG Aachen, 16.05.2006 - 5 K 374/05
Bildschirmlesegerät nicht vom Begriff der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme …
Auszug aus OLG Köln, 22.10.2010 - 9 U 104/10
Damit ist es grundsätzlich auch nicht angängig, über den Weg einer ergänzenden Vertragsauslegung, des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder eines Vergleichsirrtums (§ 779 BGB) noch irgendwelche zusätzlichen Rechte geltend zu machen (vgl. BGH NJW 1957, 1395; BGH VersR 1983, 1034; OLG Köln NJW-RR 1988, 924; OLG Koblenz NJW 2004, 782; OLG Koblenz NJW-RR 2007, 315; OLG Hamm NJW-RR 2006, 65).Rn. 21 Ausnahmen werden unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) in der Rechtsprechung zwar anerkannt, wenn es um den Ausgleich von Schäden geht und das Festhalten des Geschädigten an der Abfindungsvereinbarung gegen Treu und Glauben verstößt, weil ein krasses Missverhältnis zwischen dem erst nachträglich überschaubaren Schaden und der Abfindungssumme besteht und das Festhalten des Geschädigten an der Abfindungsvereinbarung eine unbillige Härte bedeuten würde (vgl. BGH VersR 1983, 1034; OLG Köln NJW-RR 1988, 924; OLG Koblenz NJW 2004, 782; OLG Koblenz NJW-RR 2007, 315).
- OLG Köln, 03.07.1987 - 13 U 230/86
Auszug aus OLG Köln, 22.10.2010 - 9 U 104/10
Damit ist es grundsätzlich auch nicht angängig, über den Weg einer ergänzenden Vertragsauslegung, des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder eines Vergleichsirrtums (§ 779 BGB) noch irgendwelche zusätzlichen Rechte geltend zu machen (vgl. BGH NJW 1957, 1395; BGH VersR 1983, 1034; OLG Köln NJW-RR 1988, 924; OLG Koblenz NJW 2004, 782; OLG Koblenz NJW-RR 2007, 315; OLG Hamm NJW-RR 2006, 65).Rn. 21 Ausnahmen werden unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) in der Rechtsprechung zwar anerkannt, wenn es um den Ausgleich von Schäden geht und das Festhalten des Geschädigten an der Abfindungsvereinbarung gegen Treu und Glauben verstößt, weil ein krasses Missverhältnis zwischen dem erst nachträglich überschaubaren Schaden und der Abfindungssumme besteht und das Festhalten des Geschädigten an der Abfindungsvereinbarung eine unbillige Härte bedeuten würde (vgl. BGH VersR 1983, 1034; OLG Köln NJW-RR 1988, 924; OLG Koblenz NJW 2004, 782; OLG Koblenz NJW-RR 2007, 315).
- BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92
Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein …
Auszug aus OLG Köln, 22.10.2010 - 9 U 104/10
Bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist nach ständiger Rechtsprechung auf den durchschnittlichen Versicherungsnehmer abzustellen, der sich bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbar verfolgten Zwecks und Sinnzusammenhangs darum bemüht, das Bedingungswerk zu erfassen (vgl. BGHZ 84, 268; 123, 83; BGH VersR 2005, 828). - BGH, 20.04.2005 - IV ZR 252/03
Begriff der Überschwemmung in der Gebäudeversicherung
Auszug aus OLG Köln, 22.10.2010 - 9 U 104/10
Bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist nach ständiger Rechtsprechung auf den durchschnittlichen Versicherungsnehmer abzustellen, der sich bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbar verfolgten Zwecks und Sinnzusammenhangs darum bemüht, das Bedingungswerk zu erfassen (vgl. BGHZ 84, 268; 123, 83; BGH VersR 2005, 828). - BGH, 16.06.1982 - IVa ZR 270/80
Rückwärtsversicherung - materieller Versicherungsbeginn
Auszug aus OLG Köln, 22.10.2010 - 9 U 104/10
Bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist nach ständiger Rechtsprechung auf den durchschnittlichen Versicherungsnehmer abzustellen, der sich bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbar verfolgten Zwecks und Sinnzusammenhangs darum bemüht, das Bedingungswerk zu erfassen (vgl. BGHZ 84, 268; 123, 83; BGH VersR 2005, 828). - OLG Hamm, 21.02.2005 - 13 U 25/04
Beachtlichkeit eines Irrtums über ungewisse Umstände bei einem Vergleich
Auszug aus OLG Köln, 22.10.2010 - 9 U 104/10
Damit ist es grundsätzlich auch nicht angängig, über den Weg einer ergänzenden Vertragsauslegung, des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder eines Vergleichsirrtums (§ 779 BGB) noch irgendwelche zusätzlichen Rechte geltend zu machen (vgl. BGH NJW 1957, 1395; BGH VersR 1983, 1034; OLG Köln NJW-RR 1988, 924; OLG Koblenz NJW 2004, 782; OLG Koblenz NJW-RR 2007, 315; OLG Hamm NJW-RR 2006, 65). - OLG Köln, 07.03.1995 - 9 U 290/94
Schaden; Versicherungsschutz; Mehrkosten; Behördliche Auflage; Beschädigung oder …
Auszug aus OLG Köln, 22.10.2010 - 9 U 104/10
Rn. 8 Der Senat hat die Frage, was ersatzfähige "notwendige Mehrkosten" in diesem Sinne sind, für den im wesentlichen gleichlautenden § 15 Nr. 3 VGB 88 bereits entschieden (Senat VersR 1996, 581;… vgl. auch Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. 2004, § 15 VGB 88, Rn. 4;… Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 8 VGB 2008, Rn. 3). - BGH, 25.06.1957 - VI ZR 178/56
Rechtsmittel
Auszug aus OLG Köln, 22.10.2010 - 9 U 104/10
Damit ist es grundsätzlich auch nicht angängig, über den Weg einer ergänzenden Vertragsauslegung, des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder eines Vergleichsirrtums (§ 779 BGB) noch irgendwelche zusätzlichen Rechte geltend zu machen (vgl. BGH NJW 1957, 1395; BGH VersR 1983, 1034; OLG Köln NJW-RR 1988, 924; OLG Koblenz NJW 2004, 782; OLG Koblenz NJW-RR 2007, 315; OLG Hamm NJW-RR 2006, 65).
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Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 28.03.2012 - 9 U 104/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 666 BGB, § 242 BGB, § 675 BGB, § 667 BGB
Zur Frage eines Auskunftsanspruchs gegen die Bank wegen von ihren Mitarbeitern erhaltener Provisionen und Zuwendungen - RA Kotz
Bankenhaftung Anlageberatung - Anspruch auf Auskunft über Gewinnmarge
- rechtsportal.de
BGB § 666 ; BGB § 242 ; BGB § 675 ; BGB § 667
Aufklärungspflichten der anlageberatenden Bank hinsichtlich von ihren Bediensteten vereinnahmter Provisionen und Zuwendungen - Wolters Kluwer (Leitsatz und Volltext)
Aufklärungspflichten der anlageberatenden Bank hinsichtlich von ihren Bediensteten vereinnahmter Provisionen und Zuwendungen
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 04.11.2010 - 5 O 261/09
- OLG Frankfurt, 28.03.2012 - 9 U 104/10
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (7)
- BGH, 27.09.2011 - XI ZR 182/10
Zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern
Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2012 - 9 U 104/10
Über Gewinnmargen, die mit Festpreisgeschäften, die auf der Grundlage von Kaufverträgen stattfinden, erzielt werden, muss aber - selbst im Rahmen eines Beratungsvertrags - nicht aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 27.09.2011, XI ZR 182/10, Rn. 37 ff., zitiert nach juris).Rn. 42 a) Im Hinblick auf Schadensersatzansprüche wegen des Verschweigens des Erhalts von Rückvergütungen durch eine beratende Bank, was nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Grundsatz eine Aufklärungspflichtverletzung begründet (zuletzt BGH, Beschluss vom 09.03.2011, XI ZR 191/10; Urteil vom 27.09.2011, XI ZR 182/10), hat der für die Aufklärungspflichtverletzung darlegungs- und beweisbelastete Kläger bereits bei keiner der streitgegenständlichen Anlagen ausreichend dargetan, dass die Beklagte im Zusammenhang mit seinem Erwerb der Anlagen überhaupt Rückvergütungen erlangt hat.
Rn. 43 Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen dann vor, wenn beispielsweise Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde an einen Dritten zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank - regelmäßig umsatzabhängig - zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade dieses Produkt zu empfehlen (… BGHZ 170, 226 Rn. 22;… BGH, Beschlüsse vom 20.01.2009, XI ZR 510/07, Rn. 12 f., …und vom 09.03.2011, XI ZR 191/10, Rn. 25; Urteil vom 27.09.2011, XI ZR 182/10, Rn. 40; alle zitiert nach juris).
Abzugrenzen sind diese von der Aufklärungspflicht über Innenprovisionen, unter denen nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen zu verstehen sind, die in Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Kaufobjekts versteckt enthalten sind (BGH, Urteil vom 27.09.2011, XI ZR 182/10, a.a.O., Rn. 39), wobei hier eine Aufklärungspflicht erst dann besteht, wenn eine Grenze von 15% überschritten ist (BGH…, Urteil vom 12.02.2004, III ZR 359/02, Rn. 39, zitiert nach juris).
Diese setzen ein Dreipersonenverhältnis voraus (BGH, Urteil vom 27.09.2011, a.a.O., Rn. 41).
Hinzu kommt, dass eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erzielt (BGH, Urteil vom 27.09.2011, XI ZR 182/10, Rn. 37).
- BGH, 09.03.2011 - XI ZR 191/10
Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in Abgrenzung zu …
Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2012 - 9 U 104/10
Rn. 42 a) Im Hinblick auf Schadensersatzansprüche wegen des Verschweigens des Erhalts von Rückvergütungen durch eine beratende Bank, was nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Grundsatz eine Aufklärungspflichtverletzung begründet (zuletzt BGH, Beschluss vom 09.03.2011, XI ZR 191/10; Urteil vom 27.09.2011, XI ZR 182/10), hat der für die Aufklärungspflichtverletzung darlegungs- und beweisbelastete Kläger bereits bei keiner der streitgegenständlichen Anlagen ausreichend dargetan, dass die Beklagte im Zusammenhang mit seinem Erwerb der Anlagen überhaupt Rückvergütungen erlangt hat.Rn. 43 Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen dann vor, wenn beispielsweise Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde an einen Dritten zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank - regelmäßig umsatzabhängig - zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade dieses Produkt zu empfehlen (… BGHZ 170, 226 Rn. 22;… BGH, Beschlüsse vom 20.01.2009, XI ZR 510/07, Rn. 12 f., und vom 09.03.2011, XI ZR 191/10, Rn. 25;… Urteil vom 27.09.2011, XI ZR 182/10, Rn. 40; alle zitiert nach juris).
- BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05
Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus …
Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2012 - 9 U 104/10
Rn. 43 Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen dann vor, wenn beispielsweise Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde an einen Dritten zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank - regelmäßig umsatzabhängig - zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade dieses Produkt zu empfehlen ( BGHZ 170, 226 Rn. 22;… BGH, Beschlüsse vom 20.01.2009, XI ZR 510/07, Rn. 12 f., …und vom 09.03.2011, XI ZR 191/10, Rn. 25;… Urteil vom 27.09.2011, XI ZR 182/10, Rn. 40; alle zitiert nach juris).
- BGH, 30.01.2001 - XI ZR 183/00
Zeitliche Begrenzung des Auskunftsanspruchs gegen das kontoführende …
Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2012 - 9 U 104/10
Rn. 40 Anders als bei der Sachverhaltsgestaltung, die dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesgerichtshof vom 30.01.2001 (XI ZR 183/00) zugrunde liegt, hat sich die Beklagte - wie in jenem Fall - nicht lediglich auf den Ablauf der Aufbewahrungsfristen berufen, weshalb sie annehme, dass die Auskunftserteilung benötigten Unterlagen zumindest teilweise vernichtet seien, sondern vorgetragen, dass die Unterlagen insgesamt nicht mehr auffindbar seien und es ihr unmöglich sei, die begehrte Auskunft zu erteilen. - BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02
Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem …
Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2012 - 9 U 104/10
Abzugrenzen sind diese von der Aufklärungspflicht über Innenprovisionen, unter denen nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen zu verstehen sind, die in Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Kaufobjekts versteckt enthalten sind (BGH…, Urteil vom 27.09.2011, XI ZR 182/10, a.a.O., Rn. 39), wobei hier eine Aufklärungspflicht erst dann besteht, wenn eine Grenze von 15% überschritten ist (BGH, Urteil vom 12.02.2004, III ZR 359/02, Rn. 39, zitiert nach juris). - BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07
Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds …
Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2012 - 9 U 104/10
Rn. 43 Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen dann vor, wenn beispielsweise Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde an einen Dritten zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank - regelmäßig umsatzabhängig - zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade dieses Produkt zu empfehlen (… BGHZ 170, 226 Rn. 22; BGH, Beschlüsse vom 20.01.2009, XI ZR 510/07, Rn. 12 f., …und vom 09.03.2011, XI ZR 191/10, Rn. 25;… Urteil vom 27.09.2011, XI ZR 182/10, Rn. 40; alle zitiert nach juris). - BGH, 11.05.2006 - III ZR 205/05
Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eines …
Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2012 - 9 U 104/10
Abgesehen davon verkennt der Kläger, dass er selbst darlegungs- und beweisbelastet für die Pflichtverletzung und damit für die rechtzeitige Prospektübergabe ist (BGH, Urteil vom 11.05.2006, III ZR 205/05, Rn. 6).
- OLG Frankfurt, 28.01.2015 - 1 U 32/13
Bankenhaftung wegen für eine Stiftung nicht anlegergerechter Anlageberatung
Aus dem Urteil des OLG Frankfurt vom 28.03.2012 (9 U 104/10) ergibt sich nichts Anderes, da dort keine Rückvergütung geflossen war, sondern die Bank nur mittelbar über ihre verbundene Gesellschaft am Anlagegeschäft verdient hatte. - OLG Frankfurt, 08.07.2013 - 23 U 246/12
Zur Verjährung von Auskunfts- und Herausgabeansprüchen bei Kick-back Provisionen …
Rn. 74 Zwar ist ein Anlageberatungsvertrag grundsätzlich als Auftragsverhältnis bzw. bei Entgeltlichkeit als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter einzuordnen, §§ 611, 675 BGB bzw. § 662 BGB (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. März 2012, Az. 9 U 104/10, abrufbar unter juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29. Februar 2012, Az. 19 U 188/11, abrufbar unter juris), mit der Folge, dass der Anleger grundsätzlich Anspruch auf die in § 666 BGB niedergelegten drei Informationspflichten - Benachrichtigungspflicht, Auskunftspflicht und Pflicht zur Rechenschaftslegung - gegenüber der Bank hat. - OLG Braunschweig, 25.10.2012 - 8 U 15/12
Umfang der nachvertraglichen Aufklärungspflicht der anlageberatenden Bank über …
Er muss deshalb auch darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Zahlungen an die Bank nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Vertriebskosten geleistet worden sind (vgl. n.v. Urteil des Senates vom 28. Juni 2012 - 8 U 129/11 -, ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 28. März 2012 - 9 U 104/10 - Rdn. 44, veröffentlicht in juris).Rn. 38 a) Zwar kann ein Anlageberatungsvertrag als Auftragsverhältnis bzw. bei Entgeltlichkeit als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter gemäß §§ 611, 675, 662 BGB zu qualifizieren sein (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 28. März 2012 - 9 U 104/10 - Rdn. 36, veröffentlicht in juris, und OLG Frankfurt NJW-RR 2012, 1075 ff. Rdn. 15; nicht notwendig jedoch beim Eigengeschäft bzw. Eigenhandel der Bank mit Wertpapieren, vgl. BGH…, Urteil vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 367/1 - Rdn. 39, veröffentlicht in juris).
- OLG Düsseldorf, 02.05.2013 - 6 U 84/12
Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Anlageberater
Soweit dies in Rechtsprechung (u.a. OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 28.03.2012 - 9 U 104/10 = juris Tz. 44) und Schrifttum (u.a. Habersack, WM 2010, 1245, 1251) vereinzelt anders gesehen wird, folgt der Senat dem nicht. - OLG Frankfurt, 29.01.2014 - 17 U 18/13
Fehlerhafte Anlageberatung bei einem Medienfonds, Aufklärungspflicht über …
Auch der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt hat mitnichten in seinem Urteil vom 28.3.2012, Az. 9 U 104/10, eine Aufklärungspflicht verneint. - LG Frankfurt/Main, 16.08.2013 - 25 O 433/12 Rn. 37 Gerade wenn eine Bank Produkte einer zum Konzernverband gehörenden Gesellschaft empfiehlt, ist dies jedoch ähnlich zu werten (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.03.2012, 9 U 104/10).
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Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- LG Köln, 24.03.2010 - 20 O 485/09
Auszug aus OLG Köln, 02.12.2010 - 9 U 104/10
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.03.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (20 O 485/09) wird zurückgewiesen.
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