Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 15.11.2018 - 9 U 145/16 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 166 Abs 1 BGB, § 312c BGB vom 02.12.2004, § 312d Abs 2 BGB vom 29.07.2009, § 355 BGB vom 02.12.2004, § 356 Abs 3 aF BGB
Verbraucherkreditvertrag zur Finanzierung einer Photovoltaiklanlage: Beginn der Widerrufsfrist; Verbrauchereigenschaft; Zurechnung der Kenntnisse eines selbständigen Finanzierungsvermittlers bei verbundenem Vertrag - Wolters Kluwer
Beginn der Widerrufsfrist bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages im Fernabsatz; Begriff des Verbrauchers i.S. von § 13 BGB
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beginn der Widerrufsfrist bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages im Fernabsatz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Konstanz, 21.09.2016 - M 5 O 380/14
- OLG Karlsruhe, 15.11.2018 - 9 U 145/16
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (9)
- BGH, 19.06.2007 - XI ZR 142/05
Voraussetzungen und Rechtsfolgen der wirtschaftlichen Einheit von Kreditvertrag …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.11.2018 - 9 U 145/16
Die Rechtsprechung wendet diese Grundsätze insbesondere dann an, wenn eine Bank bei der Anbahnung von Darlehensverträgen auf unmittelbare Kundenkontakte verzichtet und die Anbahnung einem freien Finanzierungsvermittler überlässt (vgl. BGH, NJW 2007, 3200; OLG München, WM 2017, 1748).Hingegen kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit die verantwortliche Mitarbeiterin der Klägerin, die Zeugin N., billigte oder wollte, dass eine Zusammenarbeit des Zeugen Th. mit einem Strukturvertrieb stattfand (vgl. BGH, NJW 2007, 3200).
Entscheidend ist dabei, dass eine "Kenntnis" im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofs schon dann anzunehmen ist, wenn ein Mitarbeiter der kreditgebenden Bank die Augen vor der Tatsache der Identität von Anlage- und Finanzierungsvermittler verschlossen hat (vgl. BGH, NJW 2007, 3200, 3202).
- OLG München, 13.06.2017 - 19 U 2638/16
Beweiskraft des Tatbestands im Berufungsverfahren
Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.11.2018 - 9 U 145/16
(Ebenso in einem Parallelfall OLG Bamberg, Urteil vom 18.05.2016 - 8 U 76/15 - Anlage B 113; OLG München, - 19. Zivilsenat -, WM 2017, 1748; OLG München im Beschluss vom 11.07.2017 - 5 U 4541/16 -, Anlage BE 16.).Die Rechtsprechung wendet diese Grundsätze insbesondere dann an, wenn eine Bank bei der Anbahnung von Darlehensverträgen auf unmittelbare Kundenkontakte verzichtet und die Anbahnung einem freien Finanzierungsvermittler überlässt (vgl. BGH, NJW 2007, 3200; OLG München, WM 2017, 1748).
- BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 7/09
Klärung des Verbraucherbegriffs in § 13 BGB bei natürlichen Personen, die auch …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.11.2018 - 9 U 145/16
Dabei gehen Unsicherheiten und Zweifel aufgrund der äußeren, für den Vertragspartner erkennbaren Umstände des Geschäfts, nach der negativen Formulierung des Gesetzes nicht zu Lasten des Verbrauchers (vgl. BGH, NJW 2009, 3780, 3781).
- BGH, 08.01.2004 - VII ZR 181/02
Haftung des Bauträgers bei zu geringer Wohnfläche; Zurechnung der Kenntnis eines …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.11.2018 - 9 U 145/16
Dazu gehört auch die Zurechnung von Kenntnissen eines Untervermittlers, wenn der Geschäftsherr mit der Einschaltung von Untervermittlern rechnen musste (vgl. BGH, WM 2004, 1240). - BGH, 12.06.2018 - 3 StR 171/17
Persönlicher Schadenseinschlag beim Betrug (Vermögensschaden; Gesamtsaldierung; …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.11.2018 - 9 U 145/16
Die strafrechtliche Verurteilung ist seit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.06.2018 - 3 StR 171/17 - rechtskräftig. - BGH, 04.02.1997 - VI ZR 306/95
Beginn der Verjährung bei Behörden und öffentlichen Körperschaften; Anforderungen …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.11.2018 - 9 U 145/16
(Vgl. BGH, NJW 1985, 1080; BGH, NJW 1997, 1584). - BGH, 28.06.2004 - II ZR 373/00
Kreditfinanzierter Beitritt zu einem Immobilienfonds als verbundenes Geschäft
Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.11.2018 - 9 U 145/16
Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Bank und der Vertragspartner des verbundenen Geschäfts sich derselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. grundlegend BGH, NJW 2004, 3332, 3333). - LG Wuppertal, 18.01.2018 - 2 O 301/16
Zwei einzelne Erklärungen sind keine einheitliche Widerrufsbelehrung!
- BGH, 19.11.1984 - II ZR 47/84
Haftung des Komplementärs einer Publikums-KG für Erklärungen von …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.11.2018 - 9 U 145/16
(Vgl. BGH, NJW 1985, 1080; BGH, NJW 1997, 1584).
- OLG Stuttgart, 25.07.2023 - 6 U 27/22
Treuwidrigkeit des Widerrufs eines Immobiliardarlehensvertrags
Rn. 46 Da bereits keine wirtschaftliche Einheit besteht, kommt es nicht darauf an, ob die Verbindung der Beklagten zugerechnet werden kann (vgl. Senat…, Urteil vom 21. April 2015 - 6 U 148/12 -, juris Rn. 59 ), was voraussetzen würde, dass die Beklagte positive Kenntnis davon hatte, dass ihre Vermittlerin auch mit der Verkäuferin zusammenarbeitete (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. November 2018 - 9 U 145/16 -, Rn. 49 ;… OLG München, Hinweis vom 12. Mai 2017 - 19 U 2638/16 -, Rn. 13, juris; BGH…, Urteil vom 19. Juni 2007 - XI ZR 142/05 -, Rn. 19 f.) oder dass ihre Mitarbeiter vor dieser Tatsache treuwidrig die Augen verschlossen haben (…BGH, a.a.O., Rn. 21). - OLG Düsseldorf, 04.08.2022 - 7 U 118/21 Soweit die Kläger sich zur Frage der Beweislast im Rahmen von § 355 Abs. 3 BGB a.F. auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe beziehen, verhält sich diese zur Frage der Beweislast im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist, nicht zum Erlöschenstatbestand (vgl. Beschluss vom 15. November 2018 - 9 U 145/16 -, Rn. 40, juris), so dass auch § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO die Zulassung der Revision nicht gebietet.
- LG Hamburg, 17.12.2020 - 309 O 7/19
Rückabwicklung und Schadensersatz im Zusammenhang mit Beteiligungen an einem …
Zwar weist der streitgegenständliche Prospekt ausdrücklich auf die mit der Beteiligung als stiller Gesellschafter verbundenen Risiken hin und zeigt auch ein Totalverlustrisiko auf (vgl. insofern HansOLG Hamburg, Beschluss vom 24.08.2017 - 9 U 145/16).
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