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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 25.09.2019 - 9 U 26/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,60486
OLG Schleswig, 25.09.2019 - 9 U 26/19 (https://dejure.org/2019,60486)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 25.09.2019 - 9 U 26/19 (https://dejure.org/2019,60486)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 25. September 2019 - 9 U 26/19 (https://dejure.org/2019,60486)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • KG, 06.03.2021 - 14 U 111/19
    Der Senat schließt sich insofern der Rechtsprechung des OLG Schleswig-Holstein (Urteil vom 25. September 2019 - 9 U 26/19, Anlage BB 3 = Anlage BK 12), des OLG München (Beschluss vom 31. Oktober 2019 - 5 U 546/19, Anlage BB 4) und des OLG Koblenz (Urteil vom 17. Dezember 2019 -3 U 321/19, Anlage BB 7) an.

    Gemessen daran ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Auszahlungen der Schuldnerin auf die Genussrechte des Beklagten für die Jahre 2010 bis 2013 eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 134 Abs. 1 InsO nicht gegeben, weil der bereicherungsrechtliche Rückgewähranspruch aus § 812 BGB keiner Konditionssperre unterliegt, mithin weder gemäß § 814 BGB (nachfolgend Buchstabe a)) noch nach § 817 S. 2 BGB (nachfolgend Buchstabe b)) ausgeschlossen ist und es deshalb an einer für die Unentgeltlichkeit erforderlichen kompensationslosen Minderung des schuldnerischen Vermögens, mithin an einem endgültigen, vom Empfänger nicht auszugleichenden, freigiebigen Vermögensverlust des Schuldners, fehlt (so auch: OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. September 2019 - 9 U 26/19, Anlage BB 3 = Anlage BK 12) und OLG München, Beschluss vom 31. Oktober 2019 - 5 U 546/19, Anlage BB 4).

    Das OLG Schleswig-Holstein führt in seiner Entscheidung vom 25. September 2019 - 9 U 26/19 (Anlage BB 3 = Anlage BK 12) aus:.

    Ergänzend verweist das OLG München in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2019 - 5 U 546/19 (Anlage BB 4), mit der es sich der vorbezeichneten Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein vom 25. September 2019 - 9 U 26/19 (Anlage BB 3 = Anlage BK 12) angeschlossen hat, darauf, dass der Vorstand ... hier also hätte "wissen müssen, dass - 1. Schritt - deshalb die Jahresabschlüsse unter Verstoß gegen Regeln der Bilanzierung zustande gekommen wären (also zulässige Gestaltungsspielräume überschritten wurden), dass - 2. Schritt - diese Fehler die Jahresabschlüsse nicht nur falsch, sondern sogar nichtig machen würden (so auch OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.9.2019, 9 U 26/19) und das - 3. Schritt - die Genussrechtsvereinbarung dahingehend auszulegen sei, dass in einer solchen Situation die Genussrechtsinhaber trotz förmlich festgestellter und testierter Jahresabschlüsse mit positivem Ergebnis keine Auszahlung verlangen könnten.

    Aus den Gründen der Entscheidungen des OLG Schleswig-Holstein (Urteil vom 25. September 2019 9 U 26/19, Anlage BB 3 = Anlage BK 12) und des OLG München (Beschluss vom 31. Oktober 2019 - 5 U 546/19, Anlage BB 4) kommt es im Rahmen der Beurteilung der Kenntnis der Nichtschuld i.S.d. § 814 BGB darauf an, ob der Vorstand der Schuldnerin ... von einer Nichtigkeit der Jahresabschlüsse der Schuldnerin für die Geschäftsjahre 2009/2010 bis 2012/2013 und deshalb von nicht bestehenden Auszahlungsansprüchen der Genussrechtsinhaber ausgegangen ist (nachfolgend Buchstabe aa)) und ob aufgrund des Vorbringens des Klägers mit der gebotenen Sicherheit (§ 286 ZPO) feststellbar ist, dass der Vorstand der Schuldnerin ... die vom OLG München aufgeführten erforderlichen drei Schritte (vgl. zuvor) tatsächlich vollzogen und deshalb - im Wege einer Parallelwertung in der Laiensphäre - Kenntnis von der Nichtschuld im Sinne von § 814 BGB zum Zeitpunkt der Auszahlungen gehabt hat.

    Vielmehr ist dem OLG Schleswig-Holstein (Urteil vom 25. September 2019 - 9 U 26/19, Anlage BB 3 = Anlage BK 12) und dem OLG München (Beschluss vom 31. Oktober 2019 - 5 U 546/19, Anlage BB 4) aus den zitierten Gründen darin zu folgen, dass von einer Kenntnis der Nichtschuld i.S.d. § 814 BGB seitens des Vorstands der Schuldnerin ... nur dann ausgegangen werden kann, wenn dieser im Wege einer Parallelwertung in der Laiensphäre aus der Kenntnis der vom Kläger behaupteten Tatsachen die erforderlichen rechtlichen Schlüsse - kein Anspruch der Genussrechtsinhaber auf Zahlung von Zinsen - gezogen hat, mithin zum Zeitpunkt der Auszahlungen gewusst hat, dass -- 1. Schritt - deshalb die Jahresabschlüsse unter Verstoß gegen Regeln der Bilanzierung zustande gekommen sind, also zulässige Gestaltungsspielräume überschritten wurden, dass - 2 Schritt - diese Fehler die Jahresabschlüsse nicht nur falsch, sondern nichtig gemacht haben und das - 3. Schritt - die Genussrechtsvereinbarung dahingehend auszulegen ist, dass in einer solchen Situation die Genussrechtsinhaber trotz förmlich festgestellter und testierter Jahresabschlüsse mit positivem Ergebnis keine Auszahlung verlangen können.

    Aus den zitierten zutreffenden Gründen der Entscheidungen des OLG Schleswig-Holstein vom 25. September 2019 - 9 U 26/19 (Anlage BB 3 = Anlage BK 12) und des OLG München vom 31. Oktober 2019 - 5 U 546/19 (Anlage BB 4) genügt dieses Vorbringen für die Annahme einer Kenntnis der Nichtschuld i.S.d. § 814 BGB jedoch nicht.

    Auf die (vorstehend zitierten) Ausführungen in den Entscheidungen des OLG Schleswig-Holstein vom 25. September 2019 - 9 U 26/19 (Anlage BB 3 = Anlage BK 12) und des OLG München vom 31. Oktober 2019 - 5 U 546/19 (Anlage BB 4), denen der Senat vollumfänglich folgt, wird verwiesen.

    Auch insofern folgt der Senat der Rechtsprechung des OLG Schleswig-Holstein (Urteil vom 25. September 2019 - 9 U 26/19, Anlage BB 3 = Anlage BK 12) und des OLG München (Beschluss vom 31. Oktober 2019 - 5 U 546/19, Anlage BB 4).

    Denn es fehlt bereits daran, dass der Beklagte durch die Annahme der an ihn erfolgten Genussrechtsauszahlung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hätte (ebenso OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.9.2019, 9 U 26/19 in einem Parallelfall).

    Zutreffend ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 8-9) davon ausgegangen, dass sich der Beklagte mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB berufen kann und dem auch nicht die von diesem am 02. November 2017 (Anlage K 150) unterschriebene Verjährungsverzichtserklärung entgegensteht, weil diese nur "Rückzahlungsansprüche aufgrund Insolvenzanfechtung wegen Ausschüttungen", nicht aber bereicherungsrechtliche Ansprüche umfasst (so auch OLG Schleswig-Holstein (Urteil vom 25. September 2019 - 9 U 26/19, Anlage BB 3 = Anlage BK 12) und des OLG München (Beschluss vom 31. Oktober 2019 - 5 U 546/19, Anlage BB 4).

    Vorliegend kommt es für die Anfechtbarkeit der Ausschüttungen maßgeblich darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen die Anleger einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Ausschüttungen hatten, was wiederum (auch) von der einheitlich zu erfolgenden Auslegung der Genussrechtsbedingungen der Schuldnerin abhängt (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05. September 2019 - 9 U 26/19 (Anlage BB 3 = Anlage BK 12).

  • KG, 06.03.2020 - 14 U 111/19

    Insolvenzanfechtung sowie Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung …

    Der Senat schließt sich insofern der Rechtsprechung des OLG Schleswig-Holstein (Urteil vom 25. September 2019 - 9 U 26/19, Anlage BB 3 = Anlage BK 12), des OLG München (Beschluss vom 31. Oktober 2019 - 5 U 546/19, Anlage BB 4) und des OLG Koblenz (Urteil vom 17. Dezember 2019 -3 U 321/19, Anlage BB 7) an.

    Gemessen daran ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Auszahlungen der Schuldnerin auf die Genussrechte des Beklagten für die Jahre 2010 bis 2013 eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 134 Abs. 1 InsO nicht gegeben, weil der bereicherungsrechtliche Rückgewähranspruch aus § 812 BGB keiner Konditionssperre unterliegt, mithin weder gemäß § 814 BGB (nachfolgend Buchstabe a)) noch nach § 817 S. 2 BGB (nachfolgend Buchstabe b)) ausgeschlossen ist und es deshalb an einer für die Unentgeltlichkeit erforderlichen kompensationslosen Minderung des schuldnerischen Vermögens, mithin an einem endgültigen, vom Empfänger nicht auszugleichenden, freigiebigen Vermögensverlust des Schuldners, fehlt (so auch: OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. September 2019 - 9 U 26/19, Anlage BB 3 = Anlage BK 12) und OLG München, Beschluss vom 31. Oktober 2019 - 5 U 546/19, Anlage BB 4).

    Das OLG Schleswig-Holstein führt in seiner Entscheidung vom 25. September 2019 - 9 U 26/19 (Anlage BB 3 = Anlage BK 12) aus:.

    Ergänzend verweist das OLG München in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2019 - 5 U 546/19 (Anlage BB 4), mit der es sich der vorbezeichneten Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein vom 25. September 2019 - 9 U 26/19 (Anlage BB 3 = Anlage BK 12) angeschlossen hat, darauf, dass der Vorstand ... hier also hätte "wissen müssen, dass - 1. Schritt - deshalb die Jahresabschlüsse unter Verstoß gegen Regeln der Bilanzierung zustande gekommen wären (also zulässige Gestaltungsspielräume überschritten wurden), dass - 2. Schritt - diese Fehler die Jahresabschlüsse nicht nur falsch, sondern sogar nichtig machen würden (so auch OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.9.2019, 9 U 26/19) und das - 3. Schritt - die Genussrechtsvereinbarung dahingehend auszulegen sei, dass in einer solchen Situation die Genussrechtsinhaber trotz förmlich festgestellter und testierter Jahresabschlüsse mit positivem Ergebnis keine Auszahlung verlangen könnten.

    Aus den Gründen der Entscheidungen des OLG Schleswig-Holstein (Urteil vom 25. September 2019 9 U 26/19, Anlage BB 3 = Anlage BK 12) und des OLG München (Beschluss vom 31. Oktober 2019 - 5 U 546/19, Anlage BB 4) kommt es im Rahmen der Beurteilung der Kenntnis der Nichtschuld i.S.d. § 814 BGB darauf an, ob der Vorstand der Schuldnerin ... von einer Nichtigkeit der Jahresabschlüsse der Schuldnerin für die Geschäftsjahre 2009/2010 bis 2012/2013 und deshalb von nicht bestehenden Auszahlungsansprüchen der Genussrechtsinhaber ausgegangen ist (nachfolgend Buchstabe aa)) und ob aufgrund des Vorbringens des Klägers mit der gebotenen Sicherheit (§ 286 ZPO) feststellbar ist, dass der Vorstand der Schuldnerin ... die vom OLG München aufgeführten erforderlichen drei Schritte (vgl. zuvor) tatsächlich vollzogen und deshalb - im Wege einer Parallelwertung in der Laiensphäre - Kenntnis von der Nichtschuld im Sinne von § 814 BGB zum Zeitpunkt der Auszahlungen gehabt hat.

    Vielmehr ist dem OLG Schleswig-Holstein (Urteil vom 25. September 2019 - 9 U 26/19, Anlage BB 3 = Anlage BK 12) und dem OLG München (Beschluss vom 31. Oktober 2019 - 5 U 546/19, Anlage BB 4) aus den zitierten Gründen darin zu folgen, dass von einer Kenntnis der Nichtschuld i.S.d. § 814 BGB seitens des Vorstands der Schuldnerin ... nur dann ausgegangen werden kann, wenn dieser im Wege einer Parallelwertung in der Laiensphäre aus der Kenntnis der vom Kläger behaupteten Tatsachen die erforderlichen rechtlichen Schlüsse - kein Anspruch der Genussrechtsinhaber auf Zahlung von Zinsen - gezogen hat, mithin zum Zeitpunkt der Auszahlungen gewusst hat, dass -- 1. Schritt - deshalb die Jahresabschlüsse unter Verstoß gegen Regeln der Bilanzierung zustande gekommen sind, also zulässige Gestaltungsspielräume überschritten wurden, dass - 2 Schritt - diese Fehler die Jahresabschlüsse nicht nur falsch, sondern nichtig gemacht haben und das - 3. Schritt - die Genussrechtsvereinbarung dahingehend auszulegen ist, dass in einer solchen Situation die Genussrechtsinhaber trotz förmlich festgestellter und testierter Jahresabschlüsse mit positivem Ergebnis keine Auszahlung verlangen können.

    Aus den zitierten zutreffenden Gründen der Entscheidungen des OLG Schleswig-Holstein vom 25. September 2019 - 9 U 26/19 (Anlage BB 3 = Anlage BK 12) und des OLG München vom 31. Oktober 2019 - 5 U 546/19 (Anlage BB 4) genügt dieses Vorbringen für die Annahme einer Kenntnis der Nichtschuld i.S.d. § 814 BGB jedoch nicht.

    Auf die (vorstehend zitierten) Ausführungen in den Entscheidungen des OLG Schleswig-Holstein vom 25. September 2019 - 9 U 26/19 (Anlage BB 3 = Anlage BK 12) und des OLG München vom 31. Oktober 2019 - 5 U 546/19 (Anlage BB 4), denen der Senat vollumfänglich folgt, wird verwiesen.

    Auch insofern folgt der Senat der Rechtsprechung des OLG Schleswig-Holstein (Urteil vom 25. September 2019 - 9 U 26/19, Anlage BB 3 = Anlage BK 12) und des OLG München (Beschluss vom 31. Oktober 2019 - 5 U 546/19, Anlage BB 4).

    Denn es fehlt bereits daran, dass der Beklagte durch die Annahme der an ihn erfolgten Genussrechtsauszahlung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hätte (ebenso OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.9.2019, 9 U 26/19 in einem Parallelfall).

    Zutreffend ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 8-9) davon ausgegangen, dass sich der Beklagte mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB berufen kann und dem auch nicht die von diesem am 02. November 2017 (Anlage K 150) unterschriebene Verjährungsverzichtserklärung entgegensteht, weil diese nur "Rückzahlungsansprüche aufgrund Insolvenzanfechtung wegen Ausschüttungen", nicht aber bereicherungsrechtliche Ansprüche umfasst (so auch OLG Schleswig-Holstein (Urteil vom 25. September 2019 - 9 U 26/19, Anlage BB 3 = Anlage BK 12) und des OLG München (Beschluss vom 31. Oktober 2019 - 5 U 546/19, Anlage BB 4).

    Vorliegend kommt es für die Anfechtbarkeit der Ausschüttungen maßgeblich darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen die Anleger einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Ausschüttungen hatten, was wiederum (auch) von der einheitlich zu erfolgenden Auslegung der Genussrechtsbedingungen der Schuldnerin abhängt (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05. September 2019 - 9 U 26/19 (Anlage BB 3 = Anlage BK 12).

  • BGH, 22.07.2021 - IX ZR 81/20

    Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Ausschüttung von …

    Es hat sich dabei ausdrücklich - unter ausführlicher Zitierung der Entscheidungen - der im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25. September 2019 (9 U 26/19, nachfolgend BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234) und im Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 31. Oktober 2019 (5 U 546/19) geäußerten Rechtsansicht angeschlossen.

    Zur Begründung wird insoweit auf die Entscheidung des Senats vom 1. Oktober 2020 verwiesen (…aaO Rn. 15 ff), mit welcher die vom Berufungsgericht in Bezug genommene Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25. September 2019 (9 U 26/19) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden ist.

  • BGH, 22.07.2021 - IX ZR 100/20

    Insolvenzanfechtung: Unentgeltlichkeit der Leistung bei Zahlung auf nicht …

    Ausdrücklich hat das Berufungsgerichts dabei an seiner im Urteil vom 25. September 2019 (9 U 26/19) geäußerten Rechtsansicht festgehalten.

    Zur Begründung wird insoweit auf die Entscheidung des Senats vom 1. Oktober 2020 verwiesen (…aaO Rn. 15 ff), mit welcher die vom Berufungsgericht in Bezug genommene Entscheidung (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 25. September 2019 - 9 U 26/19) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist.

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