Rechtsprechung
| OLG Schleswig, 02.07.2025 - 9 U 31/24 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Schleswig-Holstein
§ 133 BGB, § 157 BGB
Partnerschaftsvertrag: Auslegung einer Präambel hinsichtlich einer verbindlichen Vereinbarung über die hälftige Verteilung des Erlöses aus einem Immobilienverkauf - RA Kotz
Hausverkauf nach Trennung: Zwingt die Präambel im Partnerschaftsvertrag zur Teilung?
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 133 ; BGB § 138
Verteilung des Erlöses aus dem Verkauf einer Immobilie einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft; Nichtigkeit eines Partnerschaftsvertrags
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Nichteheliche Lebensgemeinschaft und die Verteilung des Erlöses aus dem Verkauf einer Immobilie
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Verteilung des Erlöses aus dem Verkauf einer Immobilie unter Ex-Partnern
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verteilung des Erlöses aus dem Verkauf einer Immobilie einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft; Nichtigkeit eines Partnerschaftsvertrags
Verfahrensgang
- LG Flensburg, 05.06.2024 - 3 O 75/24
- OLG Schleswig, 02.07.2025 - 9 U 31/24
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (13)
- BGH, 17.01.2018 - XII ZB 20/17
Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags mit einem von der Ausweisung bedrohten …
Auszug aus OLG Schleswig, 02.07.2025 - 9 U 31/24
Die Inhaltskontrolle von Eheverträgen basiert nämlich auf der Erwägung, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Ehescheidungsfolgen nicht beliebig unterlaufen werden dürfe (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 - XII ZB 20/17, NJW 2018, 1015 Rn. 12).Zudem geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass der Zugewinnausgleich, dem die streitgegenständliche Vereinbarung über die Verteilung des Verkaufserlöses am ehesten entspricht, einer ehevertraglichen Disposition am weitesten zugänglich ist (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 - XII ZB 20/17, NJW 2018, 1015 Rn. 14), so dass sich auch daraus für den Senat keine Rechtfertigung ergibt, korrigierend in die von den Parteien getroffene Vereinbarung einzugreifen.
- BGH, 29.10.2024 - II ZR 222/21
Auslegung einer Fortführungsklausel in einem GbR-Gesellschaftsvertrag
Auszug aus OLG Schleswig, 02.07.2025 - 9 U 31/24
Rn. 37 a) Der von den Parteien gewählte Wortlaut einer Vereinbarung und der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille bilden den Ausgangspunkt einer nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2024 - II ZR 222/21, NZG 2025, 115 Rn. 18).Rn. 40 b) Daraus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst ein vermeintlich klarer und eindeutiger Wortlaut der Erklärung keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände bildet (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2024 - II ZR 222/21, NZG 2025, 115 Rn. 22), ergibt sich nichts Anderes.
- BGH, 31.05.2017 - VIII ZR 69/16
Berufungsverfahren: Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel; Beweisantritt ohne …
Auszug aus OLG Schleswig, 02.07.2025 - 9 U 31/24
Fehlt es, wie hier, an einer Zurückweisung der Aufrechnung und des ihr zugrunde liegenden Tatsachenvortrags durch das Landgericht, scheidet eine Zurückweisung durch das Berufungsgericht von vornherein aus (BGH, Urteil vom 31. Mai 2017 - VIII ZR 69/16, juris Rn. 14).
- OLG Brandenburg, 26.08.2021 - 9 UF 5/21
Ausgleichsansprüche unter Ehegatten wegen Verfügungen über sog. Oder-Konten
Auszug aus OLG Schleswig, 02.07.2025 - 9 U 31/24
Aus dem Wesen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft folgt nicht, dass ein Partner jederzeit und nach freiem Belieben zur Befriedigung eigennütziger Interessen Abhebungen in unbeschränkter Höhe vornehmen dürfe (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2021 - 9 UF 5/21, NJOZ 2022, 57 Rn. 22). - BGH, 13.01.2015 - VI ZR 551/13
Berufungsverfahren: Berücksichtigung unstreitigen neuen Sachvortrags; Umfang der …
Auszug aus OLG Schleswig, 02.07.2025 - 9 U 31/24
Zum einen lagen die Voraussetzungen einer Zurückweisung nach § 296 ZPO schon deswegen nicht vor, weil der entscheidungserhebliche Vortrag der Beklagten zu ihren Gegenforderungen unstreitig geblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZR 551/13, juris Rn. 5). - BGH, 11.07.1990 - VIII ZR 219/89
Schadensersatz wegen Nichterfüllung und Erhebung der Wandelungseinrede
Auszug aus OLG Schleswig, 02.07.2025 - 9 U 31/24
Zum einen hat die mit Schriftsatz vom 21. März 2024 erklärte Hilfsaufrechnung nach § 204 Nr. 5 BGB, der auch für die Eventualaufrechnung gilt (BGH, Urteil vom 11. Juli 1990 - VIII ZR 219/89, NJW 1990, 2680, 2681), die Hemmung der nach § 195, § 199 Abs. 1 BGB frühestens zum 31. Dezember 2024 ablaufenden Verjährung der Ansprüche der Beklagten bewirkt. - BGH, 07.06.1984 - IX ZR 66/83
Willenserklärung ohne Erklärungsbewußtsein
Auszug aus OLG Schleswig, 02.07.2025 - 9 U 31/24
Zwar kann sich entsprechend § 119 Abs. 1 BGB ein Anfechtungsrecht ergeben, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, auch wenn es auf seiner Seite an einem Erklärungsbewusstsein fehlt (BGH, Urteil vom 7. Juni 1984 - IX ZR 66/83, NJW 1984, 2279, 2280). - BGH, 23.06.2023 - V ZR 89/22
Grundstückskaufvertrag: Erstreckung des verkauften Grundstücks auf ein …
Auszug aus OLG Schleswig, 02.07.2025 - 9 U 31/24
Entgegen der Auffassung des Landgerichts lässt sich im Hinblick auf den Wortlaut der Passage in der Präambel auch nicht annehmen, dass es bereits "objektiv" an einer notariellen Beurkundung fehle, zumal es für eine formgerechte Beurkundung bereits genügt, dass der einschlägige rechtsgeschäftliche Wille der Parteien in der formgerechten Urkunde einen, wenn auch nur unvollkommenen, Ausdruck gefunden hat (BGH, Urteil vom 23. Juni 2023 - V ZR 89/22, NJW 2023, 2942 Rn. 15). - BGH, 21.09.2005 - XII ZR 66/03
Zusicherung von Eigenschaften bei der Vermietung von Gewerbeflächen; …
Auszug aus OLG Schleswig, 02.07.2025 - 9 U 31/24
Im Übrigen spricht nichts dagegen, dass Parteien in der Präambel eines zivilrechtlichen Vertrags verbindliche Vereinbarungen treffen können; einen Rechts- oder Auslegungsgrundsatz, wonach einer Präambel grundsätzlich keine Rechtserheblichkeit zukomme, gibt es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2005 - XII ZR 66/03, NJW 2006, 899 Rn. 22 f. [zu Zusicherungen nach § 536 Abs. 2 BGB]). - BGH, 26.04.2022 - X ZR 3/20
Anforderungen an die Darlegung von Geschäftsunfähigkeit wegen einer Störung der …
Auszug aus OLG Schleswig, 02.07.2025 - 9 U 31/24
In diesem Zusammenhang können die in § 138 Abs. 2 BGB besonders hervorgehobenen Gesichtspunkte insbesondere im Hinblick auf das Verhalten des Zuwendungsempfängers auch im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB von Bedeutung sein (BGH, Urteil vom 26. April 2022 - X ZR 3/20, NJW 2022, 3147 Rn. 33). - BGH, 04.03.1993 - IX ZR 151/92
Aufrechnung bei uneigennützigem Treuhandverhältnis
- BGH, 08.02.1996 - VII ZR 219/94
Berechnung der ersparten Aufwendungen bei einem vorzeitig beendeten …
- BGH, 15.11.2022 - X ZR 40/20
Annahme der Sittenwidrigkeit bei einer Schenkung
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Rechtsprechung
| OLG Oldenburg, 28.04.2025 - 9 U 31/24 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- LG Oldenburg, 21.05.2024 - 9 O 3018/23
- LG Oldenburg, 11.06.2024 - 9 O 3018/23
- OLG Oldenburg, 28.04.2025 - 9 U 31/24
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (7)
- BGH, 25.02.2025 - VIII ZR 143/24
Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit …
Auszug aus OLG Oldenburg, 28.04.2025 - 9 U 31/24
Der Bundesgerichtshof als höherrangiges Gericht habe mit seiner Entscheidung vom 25.02.2025 - VIII ZR 143/24 - die vom Oberlandesgericht Stuttgart aufgeworfenen Rechtsfragen auch nicht bereits abschließend geklärt.Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 25.02.2025 - VIII ZR 143/24 - entschieden, dass die zusätzliche Angabe der Telefonnummer des Unternehmers in der Widerrufsbelehrung nicht erforderlich ist, wenn der Unternehmer - wie hier - nicht die Musterwiderrufsbelehrung, sondern eine selbst formulierte Widerrufsbelehrung verwendet und in dieser seine Postanschrift sowie seine E-Mail-Adresse mitteilt.
Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf es nicht, weil die Beurteilung der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, juris Rn. 5).
- OLG Stuttgart, 11.03.2025 - 6 U 12/24
Verbrauchsgüterkauf: Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei …
Auszug aus OLG Oldenburg, 28.04.2025 - 9 U 31/24
Rn. 6 Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 28.03.2025 ausführlich Stellung genommen und insbesondere auf Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11.03.2025 - 6 U 12/24, 6 U 36/24 und 6 U 57/24 - hingewiesen.Die Stellungnahme des Klägers vom 28.03.2025 und die dort zitierten Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11.03.2025 - 6 U 12/24, 6 U 36/24 und 6 U 57/24 - rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Die Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart, der Unternehmer dürfe die Prüfung der persönlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts nicht auf den Verbraucher verlagern (vgl. OLG Stuttgart, Urteile vom 11.03.2025 - 6 U 12/24, 6 U 36/24 und 6 U 57/24 -, BeckRS 2025, 3662 bis 3664), widerspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
- OLG Stuttgart, 11.03.2025 - 6 U 57/24
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem im Fernabsatz geschlossenen …
Auszug aus OLG Oldenburg, 28.04.2025 - 9 U 31/24
Rn. 6 Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 28.03.2025 ausführlich Stellung genommen und insbesondere auf Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11.03.2025 - 6 U 12/24, 6 U 36/24 und 6 U 57/24 - hingewiesen.Die Stellungnahme des Klägers vom 28.03.2025 und die dort zitierten Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11.03.2025 - 6 U 12/24, 6 U 36/24 und 6 U 57/24 - rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Die Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart, der Unternehmer dürfe die Prüfung der persönlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts nicht auf den Verbraucher verlagern (vgl. OLG Stuttgart, Urteile vom 11.03.2025 - 6 U 12/24, 6 U 36/24 und 6 U 57/24 -, BeckRS 2025, 3662 bis 3664), widerspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
- OLG Stuttgart, 11.03.2025 - 6 U 36/24
Urkundenprozess hinsichtlich der Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung …
Auszug aus OLG Oldenburg, 28.04.2025 - 9 U 31/24
Rn. 6 Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 28.03.2025 ausführlich Stellung genommen und insbesondere auf Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11.03.2025 - 6 U 12/24, 6 U 36/24 und 6 U 57/24 - hingewiesen.Die Stellungnahme des Klägers vom 28.03.2025 und die dort zitierten Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11.03.2025 - 6 U 12/24, 6 U 36/24 und 6 U 57/24 - rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Die Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart, der Unternehmer dürfe die Prüfung der persönlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts nicht auf den Verbraucher verlagern (vgl. OLG Stuttgart, Urteile vom 11.03.2025 - 6 U 12/24, 6 U 36/24 und 6 U 57/24 -, BeckRS 2025, 3662 bis 3664), widerspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
- BGH, 01.12.2022 - I ZR 28/22
Keine Verpflichtung zur Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung; …
Auszug aus OLG Oldenburg, 28.04.2025 - 9 U 31/24
Es ist zu prüfen, wie ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher die Information über das Widerrufsrecht versteht (BGH, Urteil vom 01.12.2022 - I ZR 28/22 -, NJW 2023, 1964 ).Unzulässig ist eine Belehrung, deren Inhalt oder Gestaltung die Gefahr begründet, dass der Verbraucher irregeführt und von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird (BGH, Urteil vom 01.12.2022 - I ZR 28/22 -, NJW 2023, 1964 ).
- BGH, 09.11.2011 - I ZR 123/10
Überschrift zur Widerrufsbelehrung
Auszug aus OLG Oldenburg, 28.04.2025 - 9 U 31/24
Dieser hat mit Urteil vom 09.11.2011 - I ZR 123/10 - über die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung mit dem Einleitungssatz "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht:" befunden.Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt (BGH, Urteil vom 09.11.2011 - I ZR 123/10 -, NJW 2012, 1814 ):.
- KG, 25.07.2024 - 24 U 139/23
Informationspflichten eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher i.R.e. …
Auszug aus OLG Oldenburg, 28.04.2025 - 9 U 31/24
Der Verbraucher kann durchaus selbst beurteilen, ob er den Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen hat (vgl. KG, Beschluss vom 25.07.2024 - 24 U 139/23).
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