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Rechtsprechung
   OLG Köln, 07.12.2017 - 15 U 74/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,56666
OLG Köln, 07.12.2017 - 15 U 74/17 (https://dejure.org/2017,56666)
OLG Köln, Entscheidung vom 07.12.2017 - 15 U 74/17 (https://dejure.org/2017,56666)
OLG Köln, Entscheidung vom 07. Dezember 2017 - 15 U 74/17 (https://dejure.org/2017,56666)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei sogenannter Selbstöffnung des Betroffenen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei sog. Selbstöffnung des Betroffenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2018, 443
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (16)

  • BGH, 02.05.2017 - VI ZR 262/16

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Presseberichterstattung über eine bisher vor der …

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2017 - 15 U 74/17
    Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als "privat" eingestuft werden; zur Privatsphäre gehören demnach insbesondere auch Informationen über das Bestehen einer Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene - aus welchen Gründen auch immer - nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (BGH v. 02.05.2017 - VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Tz. 19).

    Rn. 36 Richtig ist zwar, dass sich in den Fällen einer sogenannten Selbstöffnung der Betroffene nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen kann, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat, weil er dann nicht gleichzeitig den öffentlichkeitsabgewandten Schutz seiner Privatsphäre geltend machen kann (st. Rspr., vgl. etwa BGH v. 02.05.2017 - VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Tz. 20; v. 29.11.2016 - VI ZR 382/15, GRUR 2017, 304 Tz. 12).

    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH v. 02.05.2017 - VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Tz. 22 m.w.N.) Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen.

    Da die Aussagen die Privatsphäre betreffen, ist ungeachtet ihrer Wahrheit von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (BGH v. 02.05.2017 - VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Tz. 23).

    Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil (BGH v. 02.05.2017 - VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Tz. 24), ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt.

    Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen und es kommt auch nicht darauf an, ob es sich um eine Person des politischen Lebens oder um eine andere Person des öffentlichen Lebens handelt (BGH v. 02.05.2017 - VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Tz. 24).

    Rn. 44 Im Rahmen der Abwägung ist allerdings von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (BGH v. 02.05.2017 - VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Tz. 24).

    Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (BGH v. 02.05.2017 - VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Tz. 24).

    Rn. 45 Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt (BGH v. 02.05.2017 - VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Tz. 26).

    Auch der Bundesgerichtshof hat für Personen des politischen Lebens ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle stets als legitim anerkannt, weshalb eine Berichterstattung über die Normalität ihres Alltagslebens oder über Umstände der privaten Lebensführung wie etwa eine private Beziehung zu einer prominenten Lebensgefährtin durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein kann (BGH v. 02.05.2017 - VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Tz. 27).

    Der Persönlichkeitsschutz greift in diesen Fällen erst dann, wenn die beanstandeten Äußerungen für sich genommen oder im Zusammenhang mit einer Bildberichterstattung einen eigenständigen Verletzungseffekt aufweisen, der ihr Verbot rechtfertigen könnte, etwa wenn sie in den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre des Betroffenen eingreifen oder Themen betreffen, die schon von vornherein überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören (BGH v. 02.05.2017 - VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Tz. 27).

    Rn. 46 Stets abwägungsrelevant ist zudem die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die als gering zu werten ist, wenn es sich um zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (BGH v. 02.05.2017 - VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Tz. 28).

  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 382/15

    Schutz der Privatsphäre: Presseberichterstattung über den Gesundheitszustand …

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2017 - 15 U 74/17
    Dass indes im Gegenzug alle streitgegenständlichen Passagen die Privatsphäre der Klägerin betreffen, zeigt sich zudem gerade auch an den eigenen Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung (Bl. 28 d.A.), wo vermutet wird, dass die Klägerin in ihrer Autobiographie die Liebensbeziehung zu Frau T ausgespart haben könnte, um die "Peinlichkeit des Betrugs gegenüber C dem Leser (zu) verschwiegen." Der Schutz der Privatsphäre umfasst insbesondere - wenn auch nicht nur - Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (BGH v. 29.11.2016 - VI ZR 382/15, GRUR 2017, 304 Tz. 9 m.w.N.).

    Rn. 36 Richtig ist zwar, dass sich in den Fällen einer sogenannten Selbstöffnung der Betroffene nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen kann, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat, weil er dann nicht gleichzeitig den öffentlichkeitsabgewandten Schutz seiner Privatsphäre geltend machen kann (st. Rspr., vgl. etwa BGH v. 02.05.2017 - VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Tz. 20; v. 29.11.2016 - VI ZR 382/15, GRUR 2017, 304 Tz. 12).

    Die Privatsphäre ist aber Untergliederungen in "thematischer" Hinsicht anerkanntermaßen zugänglich (…Korte, Praxis des Presserechts, 2014, § 2 Rn. 71) und es sind zudem Abstufungen in der Intensität der Selbstbegebung möglich, so dass allgemein und abstrakt gehaltene Angaben zu einem Thema dieses nicht in Gänze der Öffentlichkeit preisgeben (vgl. nur etwa BGH v. 29.11.2016 - VI ZR 382/15, GRUR 2017, 304 Tz. 12 zu Gesundheitszustand).

  • BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04

    Prominenten-Partner

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2017 - 15 U 74/17
    Zwar muss zudem die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (st. Rspr., vgl. BVerfG v. 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04 u.a., NJW 2006, 3406 [3408]; v. 15.12.1999 - 1 BvR 653/96, BVerfGE 101, 361 [385] = GRUR 2000, 446; BGH v. 14.10.2008 - VI ZR 272/06, GRUR 2009, 86 Tz. 23; v. 19.10.2004 - VI ZR 292/03, GRUR 2005, 76, 78 - "Rivalin" von Uschi Glas).

    Vorliegend geht es nicht nur um die - rechtlich nicht gewollte und auch nicht unterstützte - Durchsetzung eines Rechts auf jederzeitige Kontrolle des eigenen öffentlichen Auftritts und der eigenen Wahrnehmung (BVerfG v. 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04, ZUM 2006, 868, 871), sondern um einen in sich stimmigen und schlüssigen Privatsphäreschutz bei der Klägerin für die thematischen Bereiche, für die sie sich nicht geöffnet hat, hier konkret also andere Liebesbeziehungen mit in der Biografie nicht genannten Personen.

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2017 - 15 U 74/17
    Soweit die begleitende Berichterstattung sich auch mit der "kühlen Feststellung" der Klägerin befasst und diese "übersetzt" und in einen gewissen Widerspruch zu dem gegen Sexismus und dem Blick nur auf Äußerlichkeiten gerichteten jahrzehntelangen öffentlichen Engagement der Klägerin setzt, kann zwar - wie ausgeführt - ein Widerspruch zwischen eigenem Verhalten und dem öffentlichen Bild wegen der Vorbild- und Orientierungsfunktion von Prominenten durchaus einen Berichterstattungsanlass schaffen (vgl. erneut BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 - 1 BvR 1626/07 u.a., GRUR 2008, 539 Tz. 73 - Caroline von Hannover).
  • BGH, 19.03.2013 - VI ZR 93/12

    Zulässigkeit einer Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2017 - 15 U 74/17
    Rn. 50 Indes hat letzteres - das wird auch nicht eingewandt - nicht dazu beigetragen, dass die ehemals private Tatsache nunmehr allseits bekannt geworden wäre und man schon deshalb darüber berichten dürfte, weil zumindest jetzt die Wiederholungsgefahr in Wegfall geraten wäre (dazu etwa BGH v. 19.03.2013 - VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Tz. 30 ff. - Wettermoderator).
  • EGMR, 10.07.2014 - 48311/10

    EGMR-Urteil zu Schröder und Gazprom: Pressefreiheit gestärkt

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2017 - 15 U 74/17
    Der EGMR unterscheidet zwischen Politikern ("politicians/personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary person/personne ordinaire"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. etwa EGMR v. 10.7.2014 - 48311/10, NJW 2015, 1501 Tz. 54 - Axel Springer/Deutschland Nr. 2).
  • BVerfG, 25.01.2012 - 1 BvR 2499/09

    Zur Reichweite des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei Jugendlichen

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2017 - 15 U 74/17
    Dieser Sichtweise folgt der Senat vorliegend so nicht: Zwar ist nicht zu verkennen, dass gerade eine Selbstöffnung zu - wie hier - kommerziellen Gründen besonders schädlich sein kann (BVerfG v. 25.01.2012 - 1 BvR 2499/09 u. 1 BvR 2503/09, NJW 2012, 1500 Tz. 37 - "Wilde Kerle"), doch rügt die Klägerin zu Recht, dass aus einer Selbstöffnung zu einigen vom Betroffenen für "wesentlich" erachteten Liebesbeziehungen nicht ohne weiteres ein genereller "Freibrief" für Dritte zur Bekanntgabe auch aller anderen - bisher bewusst oder auch unbewusst geheim gehaltenen - Liebesbeziehungen und/oder Liebesaffären, sei es auch nur der "bedeutsamen" Beziehungen, abzuleiten sein könnte.
  • OLG Köln, 22.06.2017 - 15 U 181/16

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Berichterstattung in der …

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2017 - 15 U 74/17
    Rn. 51 Gründe für eine "Zurechnung" der in dem Buch von Frau T erfolgten eigenen Selbstöffnung durch Frau T auch zu Lasten der Klägerin (dazu allgemein Senat v. 22.06.2017 - 15 U 181/16, n.v.) - die die Beklagte zudem hier auch nicht geltend macht - vermag der Senat im konkreten Fall nicht zu erkennen.
  • OLG Stuttgart, 22.04.1981 - 4 U 12/81

    Schmerzensgeld wegen Verletzung der Ehre; Schmerzensgeld wegen Verletzung des …

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2017 - 15 U 74/17
    Das könnte zwar unter Umständen dann etwas anders gesehen werden, wenn beispielsweise ein Prominenter ohnehin stets als "Playboy" in der Öffentlichkeit auftritt und dabei in einer quasi symbiotischen Beziehung zur Boulevardpresse sein Privatleben und seine zahlreichen, letztlich fast austauschbaren Liebschaften umfassend auswertet (siehe nur OLG Stuttgart v. 22.04.1981 - 4 U 12/81, AfP 1981, 362; Senat v. 23.03.1982 - 15 U 113/81, AfP 1982, 181), doch ist jedenfalls die Selbstöffnung der Klägerin in ihrer Autobiografie damit ersichtlich schon im Ansatz nicht vergleichbar.
  • OLG Köln, 23.03.1982 - 15 U 113/81

    Anspruch auf Schmerzensgeld wegen falscher Berichterstattung einer …

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2017 - 15 U 74/17
    Das könnte zwar unter Umständen dann etwas anders gesehen werden, wenn beispielsweise ein Prominenter ohnehin stets als "Playboy" in der Öffentlichkeit auftritt und dabei in einer quasi symbiotischen Beziehung zur Boulevardpresse sein Privatleben und seine zahlreichen, letztlich fast austauschbaren Liebschaften umfassend auswertet (siehe nur OLG Stuttgart v. 22.04.1981 - 4 U 12/81, AfP 1981, 362; Senat v. 23.03.1982 - 15 U 113/81, AfP 1982, 181), doch ist jedenfalls die Selbstöffnung der Klägerin in ihrer Autobiografie damit ersichtlich schon im Ansatz nicht vergleichbar.
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

  • BGH, 19.10.2004 - VI ZR 292/03

    Zur Bildberichterstattung über die Beziehung der Klägerin zu dem früheren Ehemann …

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 272/06

    Veröffentlichung von Bildern von Prinzessin Caroline von Hannover und Prinz Ernst …

  • OLG Köln, 07.01.2014 - 15 U 86/13

    Grenzen der Medienberichterstattung über prominente Personen

  • LG Köln, 09.11.2016 - 28 O 230/16

    Alice Schwarzer klagt weiter gegen Buchverbreitung

  • OLG Köln, 18.04.2019 - 15 U 156/18

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Berichterstattung in der …

    Gerade im Hinblick auf intime Beziehungen des Betroffenen ist der Umfang der Selbstöffnung eher eng zu ziehen, so dass nicht jede Angabe über eine bestimmte Beziehung dazu führt, dass nunmehr über sämtliche (weitere) Beziehungen des Betroffenen berichtet werden darf (vgl. OLG Köln, Urt. v. 7.12.2017 - 15 U 74/17, AfP 2018, 443;… OLG Köln, Urt. v. 7.1.2014 - 15 U 86/13, NJW-RR 2015, 1069).

    Dabei können gerade Liebesbeziehungen zu unterschiedlichen Personen ein typisches Beispiel für Untergliederungen der Privatsphäre in thematischer Hinsicht sein, wobei zusätzlich auch noch graduell zwischen allgemeinen Aussagen sowie Detailangaben zu (einzelnen) Liebesbeziehungen unterschieden werden kann (OLG Köln, Urt. v. 7.12.2017 - 15 U 74/17, AfP 2018, 443).

  • KG, 09.11.2023 - 10 U 129/22

    Presserechtliche Berufung in einem Verfahren wegen der Geltendmachung eines …

    Es bedarf deshalb auch keiner Festlegung dazu, ob einem Grundsatz, demzufolge eine Selbstöffnung zu einer bestimmten Beziehung nicht ohne weiteres eine Berichterstattung über weitere, spätere Beziehungen eines Betroffenen rechtfertige (vgl. OLG Köln…, Urteil vom 18.04.2019 - 15 U 156/18 -, Juris, Rn. 87 mit Verweis u.a. auf OLG Köln, Urteil vom 07.12.2017 - 15 U 74/17 -) mit der Folge, dass eine Berichterstattung zu untersagen sei, gefolgt werden kann.

    Das Bundesverfassungsgericht hat eine solche Festlegung als zweifelhaft erachtet (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 28.05.2020 - 1 BvR 2437/18 -, Juris, Rn. 8; vorhergehend dazu: OLG Köln, Urteil vom 07.12.2017 - 15 U 74/17 -).

  • KG, 16.05.2024 - 10 U 60/23

    Zweitfamilie - Zulässigkeit einer Berichterstattung über die private …

    Es bedarf deshalb auch keiner Festlegung dazu, ob einem Grundsatz, demzufolge eine Selbstöffnung zu einer bestimmten Beziehung nicht ohne weiteres eine Berichterstattung über weitere, spätere Beziehungen eines Betroffenen rechtfertige (vgl. OLG Köln…, Urteil vom 18.04.2019 -15 U 156/18-, Rn. 87, juris mit Verweis u.a. auf OLG Köln, Urteil vom 07.12.2017 -15 U 74/17-) mit der Folge, dass eine Berichterstattung zu untersagen sei, gefolgt werden kann.

    Das Bundesverfassungsgericht hat eine solche Festlegung als zweifelhaft erachtet (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 28.05.2020 -1 BvR 2437/18-, Rn. 8, juris; vorhergehend dazu: OLG Köln, Urteil vom 07.12.2017 -15 U 74/17-).

  • OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 12/21

    Angabe einer c/o-Anschrift als ladungsfähige Anschrift eines Antragstellers in …

    Das spielt auch gerade in Liebesdingen sowohl hinsichtlich verschiedener Lebensabschnittspartner als auch - was die Beschwerdebegründung zutreffend aufgreift - hinsichtlich der Detailtiefe einer Berichterstattung (…zu Abstufungen insofern BGH v. 12.06.2018 - VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Rn. 27) eine Rolle, so dass etwa die Selbstöffnung durch Bekanntgabe einer Trennung von einem Partner allein noch nicht bedeutet, dass nunmehr auch frei über den neuen Partner berichtet werden darf (dazu insbesondere Senat v. 13.03.2019 - 15 U 17/19, n.v. zur neuen Beziehung einer Nachrichtensprecherin; siehe auch Senat v. 07.12.2017 - 15 U 74/17, AfP 2018, 443; Senat v. 07.01.2014 - 15 U 86/13, NJW-RR 2015, 1069), wenn nicht weitere Umstände (etwa infolge einer Pressemitteilung über die gemeinsame Verantwortung für die Kinder und die Kontrastfunktion Prominenter usw.) hinzutreten.
  • BVerfG, 28.05.2020 - 1 BvR 2437/18

    Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde und daraus …

    b) das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Dezember 2017 - 15 U 74/17 -,.
  • LG Köln, 01.08.2018 - 28 O 282/17
    Rn. 120 Soweit dies - mit dem OLG Köln, Urteil vom 7.12.2017, Az. 15 U 74/17 - noch nicht ausreicht, über gewisse Details zur (neuen) Beziehung zu berichten, solange hinsichtlich dieser Beziehung keine Selbstöffnung vorliegt, so ist vorliegend eine solche aber anzunehmen.
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