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   BGH, 02.03.2010 - II ZR 62/06   

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https://dejure.org/2010,1582
BGH, 02.03.2010 - II ZR 62/06 (https://dejure.org/2010,1582)
BGH, Entscheidung vom 02.03.2010 - II ZR 62/06 (https://dejure.org/2010,1582)
BGH, Entscheidung vom 02. März 2010 - II ZR 62/06 (https://dejure.org/2010,1582)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Abs 2 S 2 RVG
    Rechtsanwaltsgebühr: Voraussetzungen für die Erhöhung der Wertgrenze auf 100 Mio. Euro

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erhöhung der Wertgrenze für Anwaltsgebühren von 30 Mio. EUR auf 100 Mio. EUR bei der Behandlung mehrerer Gegenstände "in derselben Angelegenheit"

  • Anwaltsblatt

    § 22 RVG
    Keine Addition von Streitwerten beim selben Gegenstand

  • rewis.io

    Rechtsanwaltsgebühr: Voraussetzungen für die Erhöhung der Wertgrenze auf 100 Mio. Euro

  • rewis.io

    Rechtsanwaltsgebühr: Voraussetzungen für die Erhöhung der Wertgrenze auf 100 Mio. Euro

  • BRAK-Mitteilungen

    Vergütung - Voraussetzungen für die Erhöhung der Wertgrenze auf 100 Mio. Euro

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 22 Abs. 2
    Erhöhung der Wertgrenze für Anwaltsgebühren von 30 Mio. EUR auf 100 Mio. EUR bei der Behandlung mehrerer Gegenstände "in derselben Angelegenheit"

  • rechtsportal.de

    RVG § 22 Abs. 2
    Erhöhung der Wertgrenze für Anwaltsgebühren von 30 Mio. EUR auf 100 Mio. EUR bei der Behandlung mehrerer Gegenstände "in derselben Angelegenheit"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wertgrenze für die Anwaltsgebühren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Erhöhung des allgemeinen Wertgrenze nur bei verschiedenen Gegenständen

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 22 RVG
    Keine Addition von Streitwerten beim selben Gegenstand

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1373
  • MDR 2010, 718
  • FamRZ 2010, 891
  • WM 2010, 823
  • AnwBl 2010, 533
  • AnwBl Online 2010, 134
  • Rpfleger 2010, 448
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.07.2007 - II ZR 62/06

    "Lurgi" - Zur Abgrenzung von Nachgründungsgeschäften und gemischten verdeckten

    Auszug aus BGH, 02.03.2010 - II ZR 62/06
    Das Verfahren ist mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen (BGHZ 173, 145; BGH, Sen.Urt. v. 11. Mai 2009 - II ZR 137/08, ZIP 2009, 1155).
  • BGH, 11.05.2009 - II ZR 137/08

    Lurgi II

    Auszug aus BGH, 02.03.2010 - II ZR 62/06
    Das Verfahren ist mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen (BGHZ 173, 145; BGH, Sen.Urt. v. 11. Mai 2009 - II ZR 137/08, ZIP 2009, 1155).
  • BGH, 05.10.2005 - VIII ZB 52/04

    Vertretung mehrer Mietparteien; Erfallen der Erhöhungsgebühr

    Auszug aus BGH, 02.03.2010 - II ZR 62/06
    Ob dasselbe Recht oder Rechtsverhältnis betroffen ist, bestimmt sich auch dann nach dem klägerischen Begehren, wenn der Rechtsanwalt für die Beklagten tätig wird (BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2005 - VIII ZB 52/04, AGS 2006, 69).
  • BGH, 13.01.2005 - V ZR 218/04

    Besetzung des Senats bei Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz

    Auszug aus BGH, 02.03.2010 - II ZR 62/06
    Das gilt aber nicht für den Bundesgerichtshof, bei dem Entscheidungen durch den Einzelrichter nicht vorgesehen sind (BGH, Beschl. v. 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584 zu § 66 Abs. 6 GKG).
  • OLG Köln, 26.06.2009 - 18 U 108/07

    Streitwertbegrenzung

    Auszug aus BGH, 02.03.2010 - II ZR 62/06
    Die Erhöhung der Wertgrenze von 30 Mio. EUR auf 100 Mio. EUR nach § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG setzt voraus, dass in derselben Angelegenheit mehrere Gegenstände behandelt werden (AnwKommRVG/N. Schneider 5. Aufl. § 22 Rdn. 32; ders. AGS 2009, 455; ders. AGS 2007, 522; Mayer/Kroiß, RVG 4. Aufl. § 22 Rdn. 17; a.A. OLG Dresden, AGS 2007, 521, 522; OLG Köln, AGS 2009, 454; Maier-Reimer, NJW 2009, 3550 ff.; Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG 3. Aufl. § 22 Rdn. 61 f., dieses Ergebnis aber - bis zur 2. Aufl. - zutreffend als "unsinnig" kritisierend; Hartmann, Kostengesetze 39. Aufl. § 22 RVG Rdn. 6; Gerold/ Schmidt/von Eicken/Madert, RVG 18. Aufl. § 22 Rdn. 8).
  • OLG Düsseldorf, 09.07.2009 - 10 W 59/09

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorschusszahlung auf die

    Auszug aus BGH, 02.03.2010 - II ZR 62/06
    Die Erhöhung der Wertgrenze von 30 Mio. EUR auf 100 Mio. EUR nach § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG setzt voraus, dass in derselben Angelegenheit mehrere Gegenstände behandelt werden (AnwKommRVG/N. Schneider 5. Aufl. § 22 Rdn. 32; ders. AGS 2009, 455; ders. AGS 2007, 522; Mayer/Kroiß, RVG 4. Aufl. § 22 Rdn. 17; a.A. OLG Dresden, AGS 2007, 521, 522; OLG Köln, AGS 2009, 454; Maier-Reimer, NJW 2009, 3550 ff.; Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG 3. Aufl. § 22 Rdn. 61 f., dieses Ergebnis aber - bis zur 2. Aufl. - zutreffend als "unsinnig" kritisierend; Hartmann, Kostengesetze 39. Aufl. § 22 RVG Rdn. 6; Gerold/ Schmidt/von Eicken/Madert, RVG 18. Aufl. § 22 Rdn. 8).
  • OLG Karlsruhe, 30.03.2007 - 18 WF 13/07

    Streitwert und Anwaltsgebühren bei Vertretung beider Eltern im Rahmen eines

    Auszug aus BGH, 02.03.2010 - II ZR 62/06
    Die Erhöhung der Wertgrenze von 30 Mio. EUR auf 100 Mio. EUR nach § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG setzt voraus, dass in derselben Angelegenheit mehrere Gegenstände behandelt werden (AnwKommRVG/N. Schneider 5. Aufl. § 22 Rdn. 32; ders. AGS 2009, 455; ders. AGS 2007, 522; Mayer/Kroiß, RVG 4. Aufl. § 22 Rdn. 17; a.A. OLG Dresden, AGS 2007, 521, 522; OLG Köln, AGS 2009, 454; Maier-Reimer, NJW 2009, 3550 ff.; Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG 3. Aufl. § 22 Rdn. 61 f., dieses Ergebnis aber - bis zur 2. Aufl. - zutreffend als "unsinnig" kritisierend; Hartmann, Kostengesetze 39. Aufl. § 22 RVG Rdn. 6; Gerold/ Schmidt/von Eicken/Madert, RVG 18. Aufl. § 22 Rdn. 8).
  • BGH, 09.08.2021 - GSZ 1/20

    Einscheidung des Einzelrichters am BGH über den Antrag auf Festsetzung des Wertes

    Es entsprach der einhelligen Auffassung aller Zivilsenate des Bundesgerichtshofs, dass der Gesetzgeber mit diesen Vorschriften keine gegenüber § 139 Abs. 1 GVG vorrangige Spezialregelung der funktionellen Zuständigkeit beim Bundesgerichtshof eingeführt hat (zu § 33 Abs. 8 RVG: BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2007 - IX ZB 266/05, JurBüro 2007, 315, vom 2. März 2010 - II ZR 62/06, WM 2010, 823 Rn. 3, vom 30. September 2010 - Xa ZR 34/08, juris und vom 11. Dezember 2012 - II ZR 233/09, AGS 2013, 238; zu § 66 Abs. 6 GKG: BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584 sowie z.B. BGH, Beschlüsse vom 17. August 2010 - I ZB 7/10, juris Rn. 2, vom 12. März 2007 - II ZR 19/05, NJW-RR 2007, 1148 Rn. 2, vom 25. September 2008 - III ZR 198/05, juris, vom 4. Mai 2011 - IV ZR 247/10, juris Rn. 2, vom 7. Oktober 2008 - VI ZR 53/08, juris, vom 1. August 2013 - VII ZR 33/13, juris Rn. 1, vom 18. Mai 2010 - VIII ZB 86/09, juris Rn. 2, vom 10. September 2012 - IX ZB 49/12, juris Rn. 1, vom 16. Dezember 2010 - Xa ZB 2/10, juris Rn. 1, vom 30. Mai 2007 - XI ZR 229/06, juris Rn. 1 und vom 13. April 2005 - XII ZR 35/05, juris; zu § 57 Abs. 1FamGKG: BGH, Beschluss vom 29. September 2010 - XII ZB 308/10, juris Rn. 3 ff.).
  • BGH, 06.10.2020 - XI ZR 355/18

    Besetzung des Gerichts für Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des

    Gleichwohl haben die Zivilsenate weiterhin in der von § 139 Abs. 1 GVG vorgesehenen Besetzung über Anträge nach § 33 Abs. 1 RVG entschieden (BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2007 - IX ZB 266/05, JurBüro 2007, 315, vom 2. März 2010 - II ZR 62/06, WM 2010, 823 Rn. 3, vom 30. September 2010 - Xa ZR 34/08, juris und vom 11. Dezember 2012 - II ZR 233/09, AGS 2013, 238).

    Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, einer Entscheidung durch den Einzelrichter gemäß § 33 Abs. 8 RVG stehe entgegen, dass bei dem Bundesgerichtshof Entscheidungen durch den Einzelrichter nicht vorgesehen seien, und auf die Rechtsprechung zu § 66 Abs. 6 GKG Bezug genommen (BGH, Beschluss vom 2. März 2010, aaO).

  • BGH, 26.08.2021 - II ZB 31/14

    Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag

    Bestätigt wird dies durch die Systematik des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 2. März 2010 - II ZR 62/06, WM 2010, 823 Rn. 10).

    Selbst eine Erhöhung bei mehreren Auftraggebern gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG setzt voraus, dass verschiedene Gegenstände vorliegen (RegE 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, BT-Drucks. 17/11471, S. 268; BGH, Beschluss vom 2. März 2010 - II ZR 62/06, WM 2010, 823 Rn. 8 ff.).

  • BGH, 06.06.2018 - 2 StR 337/14

    Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im

    Funktionell zuständig für die Entscheidung ist der Senat (BGH, Beschluss vom 2. März 2010 - II ZR 62/06, NJW 2010, 1373).
  • BGH, 13.12.2011 - II ZR 141/09

    Voraussetzungen für eine Erhöhung der Wertgrenze für Anwaltsgebühren über den

    Die Erhöhung der Wertgrenze für die Anwaltsgebühren über 30.000.000 EUR hinaus nach § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG setzt voraus, dass die dort als "in derselben Angelegenheit" für die mehreren Auftraggeber bezeichnete anwaltliche Tätigkeit verschiedene Gegenstände betrifft (BGH, Beschluss vom 2. März 2010 - II ZR 62/06, NJW 2010, 1373 Rn. 10).
  • BGH, 15.04.2020 - I ZB 25/18

    Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren; Übertragung des Verfahrens gemäß §

    a) Zwar hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass funktionell der Senat für die Entscheidung über den Antrag auf Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG zuständig ist, weil beim Bundesgerichtshof Entscheidungen durch den Einzelrichter nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 2. März 2010 - II ZR 62/06, NJW 2010, 1373 Rn. 3).
  • BGH, 15.04.2020 - I ZB 26/18

    Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren in einer Design-Nichtigkeitssache;

    a) Zwar hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass funktionell der Senat für die Entscheidung über den Antrag auf Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG zuständig ist, weil beim Bundesgerichtshof Entscheidungen durch den Einzelrichter nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 2. März 2010 - II ZR 62/06, NJW 2010, 1373 Rn. 3).
  • StGH Baden-Württemberg, 25.09.2015 - 1 VB 57/15

    Wegen unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache erfolglose Eilanträge auf

    Der Bevollmächtigte wurde im vorliegenden Verfahren für zwei Auftraggeber wegen verschiedener Sachen tätig (§ 22 Abs. 1 und 2 RVG, dazu: BGH, NJW 2010, S. 1373).
  • LAG Düsseldorf, 25.11.2016 - 4 Ta 634/16

    Streitwert; Beschlussverfahren; Zustimmung zur Versetzung; Zustimmung zur

    Andererseits bleibt ein einheitlicher Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit auch dann derselbe, wenn der Rechtsanwalt wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses für mehrere Auftraggeber tätig wird (BGH 5.10.2005 - VIII ZB 52/04, AGS 2006, 69; BGH 02.03.2010 - II ZR 62/06, MDR 2010, 718, Rn 9).
  • BGH, 28.07.2010 - II ZR 130/08

    Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit eines

    Die Erhöhung über 30 Millionen Euro setzt voraus, dass die anwaltliche Tätigkeit für die mehreren Auftraggeber in derselben Angelegenheit verschiedene Gegenstände betrifft (BGH, Beschluss vom 2. März 2010 - II ZR 62/06, NJW 2010, 1373 Rn. 10).
  • OLG Düsseldorf, 26.10.2010 - 10 W 13/10

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten eines von mehreren Streitgenossen

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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 18.03.2010 - 8 W 132/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3002
OLG Stuttgart, 18.03.2010 - 8 W 132/10 (https://dejure.org/2010,3002)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.03.2010 - 8 W 132/10 (https://dejure.org/2010,3002)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18. März 2010 - 8 W 132/10 (https://dejure.org/2010,3002)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Kostenfestsetzung: Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

  • Anwaltsblatt

    § 15a RVG
    Anrechnung der Geschäftsgebühr: Prozessvergleich keine Titulierung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Anwendungsprobleme bei 15a RVG

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 15a RVG
    Anrechnung der Geschäftsgebühr: Prozessvergleich keine Titulierung

  • rechtspflegerforum.de (Leitsatz)

    Problematik der Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr bei Vergleichen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2010, 533
  • AnwBl Online 2010, 132
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 02.09.2009 - II ZB 35/07

    Notwendigkeit der Festsetzung einer Verfahrensgebühr i.F.d. Entstehens für den

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.03.2010 - 8 W 132/10
    Die Anwendung des am 5. August 2009 in Kraft getretenen § 15a RVG bei der Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV auf die gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV ist nach der Rechtsprechung des Senats (OLG Stuttgart/Senat - rechtskräftig - AGS 2009, 371; ebenso u. a.: OLG Koblenz AGS 2009, 420; OLG Köln AGS 2009, 512; OLG München, Beschluss vom 13. Oktober 2009, Az. 11 W 2244/09, in Juris; BGH/2. Zivilsenat NJW 2009, 3101; BGH/ 12. Zivilsenat AGS 2010, 54) auf noch nicht abschließend entschiedene "Altfälle" - wie den vorliegenden - auszudehnen.

    In diesem musste und muss eine Verfahrensgebühr, von den in § 15a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann in der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist (BGH NJW 2009, 3101; BGH AGS 2010, 54.).

    Denn nachdem die Anrechnungsvorschriften grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant betreffen, wird durch § 15a Abs. 2 RVG lediglich sichergestellt, dass ein Dritter nicht mehr zu erstatten hat, als der gegnerische Anwalt von seinem Mandanten verlangen kann (BGH NJW 2009, 3101; BGH AGS 2010, 54).

    Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht, da der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt von dem vom OLG Saarbrücken (AGS 2010, 60) entschiedenen Fall abweicht und sich der Senat im übrigen der BGH-Rechtsprechung (NJW 2009, 3101; AGS 2010, 54) anschließt (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO).

  • BGH, 09.12.2009 - XII ZB 175/07

    Auswirkung der Gebührenanrechnung im Verhältnis zu Dritten im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.03.2010 - 8 W 132/10
    Die Anwendung des am 5. August 2009 in Kraft getretenen § 15a RVG bei der Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV auf die gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV ist nach der Rechtsprechung des Senats (OLG Stuttgart/Senat - rechtskräftig - AGS 2009, 371; ebenso u. a.: OLG Koblenz AGS 2009, 420; OLG Köln AGS 2009, 512; OLG München, Beschluss vom 13. Oktober 2009, Az. 11 W 2244/09, in Juris; BGH/2. Zivilsenat NJW 2009, 3101; BGH/ 12. Zivilsenat AGS 2010, 54) auf noch nicht abschließend entschiedene "Altfälle" - wie den vorliegenden - auszudehnen.

    In diesem musste und muss eine Verfahrensgebühr, von den in § 15a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann in der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist (BGH NJW 2009, 3101; BGH AGS 2010, 54.).

    Denn nachdem die Anrechnungsvorschriften grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant betreffen, wird durch § 15a Abs. 2 RVG lediglich sichergestellt, dass ein Dritter nicht mehr zu erstatten hat, als der gegnerische Anwalt von seinem Mandanten verlangen kann (BGH NJW 2009, 3101; BGH AGS 2010, 54).

    Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht, da der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt von dem vom OLG Saarbrücken (AGS 2010, 60) entschiedenen Fall abweicht und sich der Senat im übrigen der BGH-Rechtsprechung (NJW 2009, 3101; AGS 2010, 54) anschließt (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO).

  • OLG Saarbrücken, 04.01.2010 - 9 W 338/09

    Rechtsanwaltsvergütung: Anwendbarkeit der neu geschaffenen Anrechnungsvorschrift

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.03.2010 - 8 W 132/10
    Allein dadurch unterscheidet sich schon die vorliegende Fallkonstellation von der vom OLG Saarbrücken in dem Beschluss vom 4. Januar 2010, Az. 9 W 338/09 (AGS 2010, 60), zu beurteilenden.

    Dem OLG Saarbrücken (AGS 2010, 60) kann nicht gefolgt werden.

    Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht, da der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt von dem vom OLG Saarbrücken (AGS 2010, 60) entschiedenen Fall abweicht und sich der Senat im übrigen der BGH-Rechtsprechung (NJW 2009, 3101; AGS 2010, 54) anschließt (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO).

  • OLG Stuttgart, 11.08.2009 - 8 W 339/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.03.2010 - 8 W 132/10
    Die Anwendung des am 5. August 2009 in Kraft getretenen § 15a RVG bei der Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV auf die gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV ist nach der Rechtsprechung des Senats (OLG Stuttgart/Senat - rechtskräftig - AGS 2009, 371; ebenso u. a.: OLG Koblenz AGS 2009, 420; OLG Köln AGS 2009, 512; OLG München, Beschluss vom 13. Oktober 2009, Az. 11 W 2244/09, in Juris; BGH/2. Zivilsenat NJW 2009, 3101; BGH/ 12. Zivilsenat AGS 2010, 54) auf noch nicht abschließend entschiedene "Altfälle" - wie den vorliegenden - auszudehnen.
  • OLG Koblenz, 01.09.2009 - 14 W 553/09

    Zur Anwendung des neuen § 15 a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.03.2010 - 8 W 132/10
    Die Anwendung des am 5. August 2009 in Kraft getretenen § 15a RVG bei der Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV auf die gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV ist nach der Rechtsprechung des Senats (OLG Stuttgart/Senat - rechtskräftig - AGS 2009, 371; ebenso u. a.: OLG Koblenz AGS 2009, 420; OLG Köln AGS 2009, 512; OLG München, Beschluss vom 13. Oktober 2009, Az. 11 W 2244/09, in Juris; BGH/2. Zivilsenat NJW 2009, 3101; BGH/ 12. Zivilsenat AGS 2010, 54) auf noch nicht abschließend entschiedene "Altfälle" - wie den vorliegenden - auszudehnen.
  • OLG München, 13.10.2009 - 11 W 2244/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.03.2010 - 8 W 132/10
    Die Anwendung des am 5. August 2009 in Kraft getretenen § 15a RVG bei der Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV auf die gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV ist nach der Rechtsprechung des Senats (OLG Stuttgart/Senat - rechtskräftig - AGS 2009, 371; ebenso u. a.: OLG Koblenz AGS 2009, 420; OLG Köln AGS 2009, 512; OLG München, Beschluss vom 13. Oktober 2009, Az. 11 W 2244/09, in Juris; BGH/2. Zivilsenat NJW 2009, 3101; BGH/ 12. Zivilsenat AGS 2010, 54) auf noch nicht abschließend entschiedene "Altfälle" - wie den vorliegenden - auszudehnen.
  • OLG Köln, 14.09.2009 - 17 W 195/09

    Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr in Altfällen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.03.2010 - 8 W 132/10
    Die Anwendung des am 5. August 2009 in Kraft getretenen § 15a RVG bei der Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV auf die gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV ist nach der Rechtsprechung des Senats (OLG Stuttgart/Senat - rechtskräftig - AGS 2009, 371; ebenso u. a.: OLG Koblenz AGS 2009, 420; OLG Köln AGS 2009, 512; OLG München, Beschluss vom 13. Oktober 2009, Az. 11 W 2244/09, in Juris; BGH/2. Zivilsenat NJW 2009, 3101; BGH/ 12. Zivilsenat AGS 2010, 54) auf noch nicht abschließend entschiedene "Altfälle" - wie den vorliegenden - auszudehnen.
  • OLG Stuttgart, 04.12.2009 - 8 W 439/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.03.2010 - 8 W 132/10
    Denn das Hauptsacheverfahren und das sich daran anschließende Kostenfestsetzungsverfahren sind im Sinne des § 15a Abs. 2, Alternative 3 RVG nicht "dasselbe Verfahren" - vgl. Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2009, Az. 8 W 439/09, AGS 2010, 25, m. w. N., auf den im Einzelnen Bezug genommen wird.
  • OLG Stuttgart, 20.01.2010 - 8 W 13/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr nach

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.03.2010 - 8 W 132/10
    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BGH in den zitierten Entscheidungen in vollem Umfang an (vgl. u. a. Beschluss des Senats vom 20. Januar 2010, Az. 8 W 13/10) und nimmt auf diese ergänzend Bezug.
  • OLG Köln, 09.06.2010 - 17 W 86/10

    Rechtsfolgen des Abschlusses eines Prozessvergleichs mit allgemeiner

    Allein durch die in einem Prozessvergleich enthaltene allgemeine Abgeltungsklausel, wonach mit Zahlung des Vergleichsbetrages alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien ausgeglichen sind, wird die im zugrunde liegenden Rechtsstreit als Nebenforderung geltend gemachte vorgerichtliche Geschäftsgebühr nicht im Sinne von § 15 a Abs. 2 RVG tituliert (Anschluss an OLG Karlsruhe AGS 2010, 209; OLG Naumburg AGS 2010, 211; OLG Stuttgart AGS 2010, 212; entgegen OLG Saarbrücken AGS 2010, 60).

    Daraus folgt nämlich lediglich, dass die Geschäftsgebühr durch den Vergleich mit erledigt worden ist und daher im Verhältnis der Prozessparteien nicht mehr geltend gemacht werden kann, nicht jedoch dass - bzw. in welchem Umfang - sie bei der Festlegung des Vergleichsbetrags berücksichtigt worden und in diesem - jedenfalls teilweise - enthalten ist (so auch OLG Stuttgart, AGS 2010, 212, 213; OLG Karlsruhe, AGS 2010, 209, 210; a.A. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, AGS 2010, 60 ff.).

  • OLG Koblenz, 24.08.2010 - 14 W 460/10

    Begriff der Titulierung einer Erstattungsforderung i.S. von § 15a Abs. 2 RVG

    Auf dieser Linie bewegt sich die Entscheidung der Rechtspflegerin, die sich zur Begründung ihrer Rechtsansicht auf Beschlüsse des OLG Stuttgart (8 W 132/10) und OLG Karlsruhe (13 W 159/09) stützt.
  • OLG Koblenz, 24.08.2010 - 14 W 463/10

    Geltendmachung der als Nebenforderung zur Hauptsache eingeklagten Geschäftsgebühr

    Eine als Nebenforderung zur Hauptsache eingeklagte Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG - VV wird durch einen Prozessvergleich über sämtliche Forderungen nicht tituliert im Sinne von § 15a Abs. 2 RVG , wenn kein bezifferter oder bestimmbarer Einzelbetrag als auf die Geschäftsgebühr entfallend vereinbart ist ( Anschluss an OLG Karlsruhe 13 W 159/09 und OLG Stuttgart 8 W 132/10 ).
  • OLG Stuttgart, 03.08.2010 - 8 W 337/10

    Kostenfestsetzung: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei

    Anders als in den vom Senat am 18. März 2010, Az. 8 W 132/10 (in juris), sowie am 10. Februar 2010, Az. 8 W 73/10, und am 18. Februar 2010 , Az. 8 W 70/10, entschiedenen Fällen ist hier bei der Frage der Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV auf die gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) gem. Teil 3 Vorb.
  • OLG Stuttgart, 16.07.2010 - 8 W 317/10

    Rechtsanwaltskosten: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei

    Anders als in dem vom Senat am 18. März 2010, Az. 8 W 132/10 (in juris), entschiedenen Fall geht es hier im Rahmen der Problematik einer Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV auf die gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) gem. Teil 3 Vorb.
  • OLG Zweibrücken, 16.02.2011 - 4 W 104/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der mit eingeklagten anwaltlichen

    Demgegenüber hat die überwiegende Rechtsprechung eine Anrechnung abgelehnt, wenn sich aus der Wortfassung des Vergleichs nicht eindeutig ergab, inwieweit mit der Vergleichssumme auch die vorgerichtlichen Kosten tituliert sein sollten (OLG Karlsruhe, AGS 2010, 209, OLG Naumburg, AGS 2010, 211; OLG Stuttgart, AGS 2010, 212; OLG Köln, JurBüro 2010, 526; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. April 2010 - 14 W 220/10).
  • OLG Köln, 28.06.2010 - 17 W 134/10

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Wenngleich in nahezu sämtlichen Fällen eines Prozessvergleichs, der keine detaillierte Aufschlüsselung der Vergleichssumme enthält, auch die Nebenforderungen hierdurch mit erledigt werden (und daher im Verhältnis der Prozessparteien nicht mehr geltend gemacht werden können), gestattet dies allein noch nicht die Feststellung, dass diese Forderungen in ganz bestimmtem Umfang bei der Festlegung des Vergleichsbetrages berücksichtigt wurden und in diesem - zumindest teilweise - enthalten sind (vgl. OLG Stuttgart AGS 2010, 212; OLG Karlsruhe AGS 2010, 2009; Senat: Beschluss vom 09.06.2010 - 17 W 86/10 - ).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 10.01.2011 - 202 C 159/10

    Rechtsanwaltskosten: Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr bei

    Dieser Meinung haben sich in jüngster Zeit auch einige OLG's angeschlossen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.07.2010, 8 W 317/10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.04.2010, 13 W 159/09 = AGS 2010, 209-211; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.03.2010, 8 W 132/10; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.02.2010, 2 W 13/10 = JurBüro 2010, 299-300; OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2010, 17 W 86/10; OLG Celle, Beschluss vom 29.09.2010, 2 W 266/10; OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2010, 25 W 113/10).
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Rechtsprechung
   BGH, 28.04.2010 - XII ZB 180/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,930
BGH, 28.04.2010 - XII ZB 180/06 (https://dejure.org/2010,930)
BGH, Entscheidung vom 28.04.2010 - XII ZB 180/06 (https://dejure.org/2010,930)
BGH, Entscheidung vom 28. April 2010 - XII ZB 180/06 (https://dejure.org/2010,930)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 114 ZPO, § 119 Abs 1 S 2 ZPO, § 522 Abs 2 ZPO
    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten vor der Entscheidung über die Verwerfung der Berufung durch Beschluss

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Verteidigung gegen die Berufung im Fall einer noch ausstehenden Entscheidung über eine Zurückweisung der Berufung

  • Anwaltsblatt

    § 114 ZPO, § 119 ZPO, § 522 ZPO
    Berufungsbeklagter: PKH-Bewilligung bei Berufungsbegründung

  • rewis.io

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten vor der Entscheidung über die Verwerfung der Berufung durch Beschluss

  • ra.de
  • rewis.io

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten vor der Entscheidung über die Verwerfung der Berufung durch Beschluss

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Prozesskostenhilfe nach Berufungsbegründung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 114; ZPO § 119 Abs. 1 S. 2; ZPO § 522 Abs. 2
    Zulässigkeit der Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Verteidigung gegen die Berufung im Fall einer noch ausstehenden Entscheidung über eine Zurückweisung der Berufung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Prozesskostenhilfe für Berufungsbeklagten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 8
  • MDR 2010, 828
  • FamRZ 2010, 1147
  • AnwBl 2010, 533
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 30.09.1981 - IVb ZR 694/80

    Rückwirkende Bewilligung von Armenrecht (Prozesskostenhilfe) - Bewilligung von

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - XII ZB 180/06
    b) Zutreffend geht das Oberlandesgericht allerdings im Ansatz davon aus, dass einem Rechtsmittelgegner - jedenfalls dann, wenn er in der Vorinstanz anwaltlich vertreten war - im Allgemeinen Prozesskostenhilfe erst gewährt werden kann, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 2001 - XII ZR 26/99 - NJW-RR 2001, 1009; vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 67/87 - FamRZ 1988, 942 und vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 - FamRZ 1982, 58, 59 f., jeweils m.w.N.; BAG NJW 2005, 1213; Zöller/Philippi ZPO 28. Aufl. § 119 Rdn. 55; Musielak/Fischer ZPO 7. Aufl. § 119 Rdn. 16; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 30. Aufl. § 119 Rdn. 13; Hk-ZPO/Pukall 2. Aufl. § 119 Rdn. 14; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 43, § 119 Rdn. 22, 24; a.A. für die Berufungsinstanz OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 806, 807 f.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 67. Aufl. § 119 Rdn. 57).

    Im Übrigen kann dem verfassungsrechtlichen Gebot, die prozessuale Stellung von Bemittelten und Unbemittelten weitgehend anzugleichen (BVerfG NJW 2003, 2976, 2977; 1991, 413 f.) ausreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass bei der Terminierung auf die Belange des Unbemittelten Rücksicht genommen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 - FamRZ 1982, 58, 59 f. und vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 67/87 - FamRZ 1988, 942).

    Sie gebietet aber nicht, dem Rechtsmittelbeklagten Prozesskostenhilfe bereits zu einer Zeit zu gewähren, in der dies zur Wahrung seiner Rechte noch nicht notwendig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 67/87 - FamRZ 1988, 942 und vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 - FamRZ 1982, 58, 59 f.).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob daran festzuhalten ist (vgl. schon Senatsbeschluss vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 - FamRZ 1982, 58, 59).

  • BGH, 03.06.2003 - VIII ZB 19/03

    Erstattung von Anwaltskosten der Gegenpartei bei Zurücknahme der Berufung

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - XII ZB 180/06
    bb) Im Unterschied hierzu ist dem Rechtsmittelbeklagten jedoch kostenrechtlich eine ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Ziff. 1 VV RVG bzw. Nr. 3207, 3209 VV RVG (vormals halbe Prozessgebühr) als gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig zu erstatten, wenn sein Prozessbevollmächtigter die Zurückweisung der Berufung oder Revision vor deren Begründung beantragt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07 - FamRZ 2009, 1047, 1048 sowie BGH Beschlüsse vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - FamRZ 2003, 1461; vom 17. Dezember 2002 - X ZB 27/02 - FamRZ 2003, 523 und vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - FamRZ 2003, 522 f.).

    Denn zu diesem Zeitpunkt kann er sich noch nicht inhaltlich mit Rechtsmittelantrag und -begründung auseinandersetzen und so das Verfahren durch einen Gegenantrag sowie dessen Begründung fördern (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07 - FamRZ 2009, 1047, 1048 sowie BGH Beschlüsse vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - FamRZ 2003, 1461 und vom 17. Dezember 2002 - X ZB 27/02 - FamRZ 2003, 523).

    Ob die konkrete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im kostenrechtlichen Sinne notwendig war, ist erst im Kostenerstattungsverfahren zu prüfen (vgl. BGH Beschluss vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - NJW 2003, 2992, 2993 und OLG Schleswig FamRZ 2006, 1550).

  • BGH, 01.04.2009 - XII ZB 12/07

    Erstattungsfähigkeit einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr i.R.e. Stellung eines

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - XII ZB 180/06
    Es liefe auf eine unnötige Förmelei hinaus, von der Antragstellerin zu erwarten, dass sie nach Erhalt der Rechtsmittelbegründung nochmals einen Schriftsatz mit einem Gegenantrag bei Gericht einreicht (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07 - FamRZ 2009, 1047, 1048 zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

    bb) Im Unterschied hierzu ist dem Rechtsmittelbeklagten jedoch kostenrechtlich eine ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Ziff. 1 VV RVG bzw. Nr. 3207, 3209 VV RVG (vormals halbe Prozessgebühr) als gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig zu erstatten, wenn sein Prozessbevollmächtigter die Zurückweisung der Berufung oder Revision vor deren Begründung beantragt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07 - FamRZ 2009, 1047, 1048 sowie BGH Beschlüsse vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - FamRZ 2003, 1461; vom 17. Dezember 2002 - X ZB 27/02 - FamRZ 2003, 523 und vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - FamRZ 2003, 522 f.).

    Denn zu diesem Zeitpunkt kann er sich noch nicht inhaltlich mit Rechtsmittelantrag und -begründung auseinandersetzen und so das Verfahren durch einen Gegenantrag sowie dessen Begründung fördern (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07 - FamRZ 2009, 1047, 1048 sowie BGH Beschlüsse vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - FamRZ 2003, 1461 und vom 17. Dezember 2002 - X ZB 27/02 - FamRZ 2003, 523).

  • BGH, 10.02.1988 - IVb ZR 67/87

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei vorzeitiger Rücknahme des Rechtsmittelgesuchs

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - XII ZB 180/06
    b) Zutreffend geht das Oberlandesgericht allerdings im Ansatz davon aus, dass einem Rechtsmittelgegner - jedenfalls dann, wenn er in der Vorinstanz anwaltlich vertreten war - im Allgemeinen Prozesskostenhilfe erst gewährt werden kann, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 2001 - XII ZR 26/99 - NJW-RR 2001, 1009; vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 67/87 - FamRZ 1988, 942 und vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 - FamRZ 1982, 58, 59 f., jeweils m.w.N.; BAG NJW 2005, 1213; Zöller/Philippi ZPO 28. Aufl. § 119 Rdn. 55; Musielak/Fischer ZPO 7. Aufl. § 119 Rdn. 16; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 30. Aufl. § 119 Rdn. 13; Hk-ZPO/Pukall 2. Aufl. § 119 Rdn. 14; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 43, § 119 Rdn. 22, 24; a.A. für die Berufungsinstanz OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 806, 807 f.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 67. Aufl. § 119 Rdn. 57).

    Im Übrigen kann dem verfassungsrechtlichen Gebot, die prozessuale Stellung von Bemittelten und Unbemittelten weitgehend anzugleichen (BVerfG NJW 2003, 2976, 2977; 1991, 413 f.) ausreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass bei der Terminierung auf die Belange des Unbemittelten Rücksicht genommen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 - FamRZ 1982, 58, 59 f. und vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 67/87 - FamRZ 1988, 942).

    Sie gebietet aber nicht, dem Rechtsmittelbeklagten Prozesskostenhilfe bereits zu einer Zeit zu gewähren, in der dies zur Wahrung seiner Rechte noch nicht notwendig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 67/87 - FamRZ 1988, 942 und vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 - FamRZ 1982, 58, 59 f.).

  • BGH, 17.12.2002 - X ZB 27/02

    Anwaltsgebühren im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - XII ZB 180/06
    bb) Im Unterschied hierzu ist dem Rechtsmittelbeklagten jedoch kostenrechtlich eine ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Ziff. 1 VV RVG bzw. Nr. 3207, 3209 VV RVG (vormals halbe Prozessgebühr) als gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig zu erstatten, wenn sein Prozessbevollmächtigter die Zurückweisung der Berufung oder Revision vor deren Begründung beantragt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07 - FamRZ 2009, 1047, 1048 sowie BGH Beschlüsse vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - FamRZ 2003, 1461; vom 17. Dezember 2002 - X ZB 27/02 - FamRZ 2003, 523 und vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - FamRZ 2003, 522 f.).

    Denn zu diesem Zeitpunkt kann er sich noch nicht inhaltlich mit Rechtsmittelantrag und -begründung auseinandersetzen und so das Verfahren durch einen Gegenantrag sowie dessen Begründung fördern (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07 - FamRZ 2009, 1047, 1048 sowie BGH Beschlüsse vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - FamRZ 2003, 1461 und vom 17. Dezember 2002 - X ZB 27/02 - FamRZ 2003, 523).

  • OLG Schleswig, 19.06.2006 - 1 U 124/05

    Notwendige Prozesskostenhilfe vor Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - XII ZB 180/06
    Allein der Umstand, dass eine Stellungnahme des Berufungsbeklagten im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne nachteilige Folgen für diesen unterbleiben könne, stehe einem berechtigten Interesse, sich gleichwohl zu äußern, nicht entgegen (vgl. OLG Brandenburg MDR 2008, 285; OLG Schleswig - 1. ZS - FamRZ 2006, 1550 [unter Aufgabe der gegenteiligen Ansicht in OLGR 2006, 190, 191]; OLG Rostock OLGR 2005, 840, 841 ff.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 119 Rdn. 57; Vossler MDR 2008, 722, 724 f.; Fölsch NJW 2006, 3521, 3523; Schellenberg MDR 2005, 610, 614; Hansens RVGreport 2008, 278 und 2004, 277 f.).

    Ob die konkrete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im kostenrechtlichen Sinne notwendig war, ist erst im Kostenerstattungsverfahren zu prüfen (vgl. BGH Beschluss vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - NJW 2003, 2992, 2993 und OLG Schleswig FamRZ 2006, 1550).

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - XII ZB 180/06
    Im Übrigen kann dem verfassungsrechtlichen Gebot, die prozessuale Stellung von Bemittelten und Unbemittelten weitgehend anzugleichen (BVerfG NJW 2003, 2976, 2977; 1991, 413 f.) ausreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass bei der Terminierung auf die Belange des Unbemittelten Rücksicht genommen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 - FamRZ 1982, 58, 59 f. und vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 67/87 - FamRZ 1988, 942).

    Dabei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfG NJW 2003, 2976, 2977; 1991, 413 f. und FamRZ 1988, 1139, 1140).

  • BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02

    Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - XII ZB 180/06
    bb) Im Unterschied hierzu ist dem Rechtsmittelbeklagten jedoch kostenrechtlich eine ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Ziff. 1 VV RVG bzw. Nr. 3207, 3209 VV RVG (vormals halbe Prozessgebühr) als gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig zu erstatten, wenn sein Prozessbevollmächtigter die Zurückweisung der Berufung oder Revision vor deren Begründung beantragt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07 - FamRZ 2009, 1047, 1048 sowie BGH Beschlüsse vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - FamRZ 2003, 1461; vom 17. Dezember 2002 - X ZB 27/02 - FamRZ 2003, 523 und vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - FamRZ 2003, 522 f.).

    Das stellt aber keinen Widerspruch dar, denn den Entscheidungen zur Prozesskostenhilfe liegen spezifisch prozesskostenhilferechtliche Erwägungen zugrunde, die dann, wenn es um die Kostenerstattung zwischen den Parteien geht, keine Rolle spielen (vgl. BGH Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - FamRZ 2003, 522, 523).

  • BVerfG, 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02

    Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit im Prozesskostenhilfeverfahren

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - XII ZB 180/06
    Im Übrigen kann dem verfassungsrechtlichen Gebot, die prozessuale Stellung von Bemittelten und Unbemittelten weitgehend anzugleichen (BVerfG NJW 2003, 2976, 2977; 1991, 413 f.) ausreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass bei der Terminierung auf die Belange des Unbemittelten Rücksicht genommen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 - FamRZ 1982, 58, 59 f. und vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 67/87 - FamRZ 1988, 942).

    Dabei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfG NJW 2003, 2976, 2977; 1991, 413 f. und FamRZ 1988, 1139, 1140).

  • OLG Schleswig, 04.09.2008 - 14 U 73/08

    Versagung der Prozesskostenhilfe für Berufungsbeklagten

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - XII ZB 180/06
    Teilweise wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch dann abgelehnt, wenn das Berufungsgericht zwar noch nicht auf die Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, hingewiesen hat, diese Möglichkeit aber noch besteht (OLG Schleswig - 14. ZS - NJW-RR 2009, 416; OLG Celle Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 13 U 141/07 - juris Tz. 5 ff.; OLG Nürnberg - 3. ZS - MDR 2007, 1337, 1338; OLG Dresden - 6. ZS - MDR 2007, 423; OLG Celle - 6. ZS - MDR 2004, 598).

    Differenziert wird weiter hinsichtlich der Frage, ob dem bedürftigen Rechtsmittelgegner Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, wenn ihm eine Frist zur Äußerung gesetzt wurde (bejahend: OLG Schleswig - 14. ZS - NJW-RR 2009, 416, 417; OLG Celle Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 13 U 141/07 - juris Tz. 7; OLG Dresden - 6. ZS - MDR 2007, 423; verneinend für eine vorsorgliche Fristsetzung zur Erwiderung: OLG Celle - 4. ZS - OLGR 2007, 923 f.; OLG Nürnberg - 4. ZS - FamRZ 2005, 46 f.).

  • OLG Celle, 12.12.2007 - 13 U 141/07

    Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im

  • OLG Dresden, 26.09.2006 - 6 U 889/06

    Kein Prozesskostenhilfeanspruch bei Zurückweisung der Berufung des Gegners

  • BGH, 09.10.2003 - VII ZB 17/03

    Erstattung von Kosten des Berufungsbeklagten

  • OLG Hamm, 26.09.2005 - 6 UF 109/05

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen eine Berufung

  • BGH, 28.01.1956 - IV ZR 225/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 02.04.2008 - XII ZB 266/03

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Geltendmachung der von

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86

    Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

  • BGH, 07.02.2001 - XII ZR 26/99

    Prozeßkostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen eine Revision des Gegners

  • BGH, 22.06.2005 - XII ZB 247/03

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Aufhebung einer zum Schein

  • BAG, 15.02.2005 - 5 AZN 781/04

    Prozesskostenhilfe

  • OLG Celle, 28.10.2003 - 6 U 170/03

    Gewährung von Prozesskostenhilfe; Aussicht, dass die Berufung des Gegners

  • OLG Rostock, 03.11.2004 - 6 U 71/04

    Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Berufungsbeklagten bei noch

  • OLG Nürnberg, 17.07.2007 - 3 U 196/07

    PKH: Irreführende Bezeichnung eines nur in einem begrenzten regionalen Bereich

  • OLG Köln, 20.01.2006 - 22 U 170/05

    Mutwillige Rechtsverteidigung des Berufungsbeklagten bei Prozesskostenhilfeantrag

  • OLG Nürnberg, 16.03.2004 - 4 U 247/04

    PKH für Berufungsgegner bei Zurückweisungsbeschluss

  • OLG Schleswig, 30.11.2005 - 1 U 104/05

    Notwendige Prozesskostenhilfe: Gewährung für Berufungsgegner vor Entscheidung

  • OLG Dresden, 22.10.2007 - 3 U 1141/07

    Keine Notwendigkeit der Rechtsverteidigung und Verweigerung von PKH bei

  • OLG Düsseldorf, 22.10.2002 - 4 UF 188/02

    Beantragung von Prozesskostenhilfe durch den Berufungsbeklagten bei angekündigter

  • OLG Brandenburg, 14.06.2007 - 12 U 11/07

    Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten bei beabsichtigter

  • BGH, 19.05.1981 - VI ZR 264/80

    Gewährung von Prozeßkostenhilfe - Verlust des eingelegten Rechtsmittels -

  • OLG Karlsruhe, 18.08.1995 - 2 U 12/94

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Berufungsbeklagten

  • BGH, 11.05.2017 - IX ZB 49/16

    Prozesskostenhilfebewilligung: Verteidigung gegen die Berufung nach gerichtlicher

    Die unbemittelte Partei ist aber nur einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfGE 9, 124, 130f; 81, 347, 357; 122, 39, 49; BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - XII ZB 180/06, AnwBl 2010, 533 Rn. 15).

    Es ist daher stets zu prüfen, ob eine bemittelte Partei bei Abwägung zwischen dem erzielbaren Vorteil und dem dafür einzugehenden Kostenrisiko ihre Rechte in einer bestimmten Art und Weise wahrgenommen hätte (BGH, Beschluss vom 28. April 2010, aaO).

    b) Vor diesem Hintergrund kann dem Berufungsbeklagten nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichthofs Prozesskostenhilfe nicht deshalb verweigert werden, weil eine Entscheidung über eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO noch aussteht (BGH, Beschluss vom 28. April 2010, aaO Rn. 14 ff; vom 30. Juni 2010 - XII ZB 80/08, nv Rn. 10 ff; vom 4. Juli 2013 - IX ZB 66/12, nv Rn. 5).

    Vielmehr entspricht es regelmäßig den Interessen einer in erster Instanz obsiegenden Partei, als Berufungsbeklagte in ihrem Sinn auch auf eine mögliche Sachentscheidung des Berufungsgerichts im Beschlussverfahren hinzuwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - XII ZB 180/06, AnwBl 2010, 533 Rn. 20).

    Dies war bereits für die zur bisherigen Rechtslage ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichthofs eine der tragenden Erwägungen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2010, aaO Rn. 19, 21).

    (4) Steht fest, dass das Berufungsverfahren durchgeführt wird, hat der Berufungsbeklagte nach Begründung des Rechtsmittels ein auch kostenrechtlich anerkennenswertes Interesse daran, mit anwaltlicher Hilfe in der Sache frühzeitig zu erwidern und eine vom Berufungsgericht beabsichtigte Zurückweisung durch eigene zusätzliche Argumente zu fördern (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 17/03, NJW 2004, 73; vom 28. April 2010 - XII ZB 180/06, AnwBl 2010, 533 Rn. 19).

    Der Hinweis des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gibt nur die vorläufige Auffassung des Gerichts wieder; eine Zurückweisung im Beschlusswege ist nicht sicher (BGH, Beschluss vom 28. April 2010, aaO).

  • BAG, 23.04.2018 - 9 AZB 5/18

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - PKH-Antrag des Rechtsmittelgegners vor

    Einem in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Rechtsmittelgegner kann im Allgemeinen Prozesskostenhilfe erst gewährt werden, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (vgl. BAG 15. Februar 2005 - 5 AZN 781/04 (A) - zu II 1 der Gründe, BAGE 113, 313; BGH 24. Oktober 2012 - XII ZB 460/11 - Rn. 6; 28. April 2010 - XII ZB 180/06 - Rn. 7 mwN) .

    Im Hinblick darauf kann dem Rechtsmittelgegner, der Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen will, grundsätzlich zugemutet werden, bis zur Einreichung der Rechtsmittelbegründung zuzuwarten, damit für den Fall, dass das Rechtsmittelverfahren nicht durchgeführt wird, überflüssige Kosten vermieden werden (BGH 28. April 2010 - XII ZB 180/06 - Rn. 8) .

    Diesem Grundsatz liegen damit spezifisch prozesskostenhilferechtliche Erwägungen zugrunde, denen im Zusammenhang mit der Kostenfestsetzung keine Bedeutung zukommt (vgl. BGH 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - aaO; 28. April 2010 - XII ZB 180/06 - Rn. 17) .

    Daher ist stets zu prüfen, ob eine bemittelte Partei bei Abwägung zwischen dem erzielbaren Vorteil und dem dafür einzugehenden Kostenrisiko ihre Rechte in einer bestimmten Art und Weise wahrgenommen hätte (BGH 28. April 2010 - XII ZB 180/06 - Rn. 15) .

    Im Übrigen kann dem verfassungsrechtlichen Gebot, die prozessuale Stellung von Bemittelten und weniger Bemittelten weitgehend anzugleichen, ausreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass bei der Terminierung auf die Belange der weniger bemittelten Partei Rücksicht genommen wird (vgl. BGH 28. April 2010 - XII ZB 180/06 - Rn. 8; 10. Februar 1988 - IVb ZR 67/87 - zu II 2 der Gründe) .

  • OLG Koblenz, 15.06.2016 - 6 U 237/16

    Prozesskostenhilfe: Bewilligung für das Berufungsverfahren bei Ankündigung der

    Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren kann dem Berufungsbeklagten im Regelfall nicht bewilligt werden, wenn das Berufungsgericht den Parteien mitteilt, dass es beabsichtigt, die Berufung im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und es deshalb der Einreichung einer Berufungserwiderung derzeit nicht bedarf; unter diesen Voraussetzungen ist - nach der Änderung des § 522 Abs. 3 ZPO - eine Rechtsverteidigung erkennbar noch nicht notwendig (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - XII ZB 180/06).

    Einer Partei, die auf Kosten der Allgemeinheit prozessiert, muss zugemutet werden, zulässige Maßnahmen erst dann vorzunehmen, wenn diese im Einzelfall wirklich notwendig werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - XII ZB 180/06, FamRZ 2010, 1147 Rdnr. 8; diese und die folgenden Entscheidungen jeweils zitiert nach juris; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 119 Rdnr. 55; BeckOK ZPO/Reichling, ZPO § 119 Rdnr. 31, 31.1).

    noch aus (BGH, Beschluss vom 28. April 2010, aaO).

    e) Das insoweit lediglich verbleibende Interesse des Berufungsbeklagten an einer beschleunigten Entscheidung durch das Berufungsgericht, die regelmäßig mit der Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO gegenüber der Durchführung einer Berufungsverhandlung verbunden ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28. April 2010, aaO, Rdnr. 19, 21), rechtfertigt für sich genommen im Regelfall nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

  • BGH, 30.06.2010 - XII ZB 80/08

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten vor der

    cc) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass die zuletzt dargestellte Auffassung den Vorzug verdient (Senatsbeschluss vom 28. April 2010 - XII ZB 180/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Sie besteht demgegenüber nicht dafür, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in jeder Lage des Rechtsmittelverfahrens nicht mutwillig ist, und gebietet deshalb nicht, dem Rechtsmittelbeklagten Prozesskostenhilfe bereits zu einer Zeit zu gewähren, in der dies zur Wahrung seiner Rechte noch nicht notwendig ist (Senatsbeschluss vom 28. April 2010 - XII ZB 180/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 67/87 - FamRZ 1988, 942 und vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 - FamRZ 1982, 58, 59 f.).

    An einer Entscheidung im Beschlusswege hat der Berufungsbeklagte aber nicht nur wegen der damit regelmäßig verbundenen Beschleunigung, sondern auch wegen der durch § 522 Abs. 3 ZPO angeordneten Unanfechtbarkeit ein besonderes Interesse (Senatsbeschluss vom 28. April 2010 - XII ZB 180/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGH Beschluss vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 17/03 - FamRZ 2004, 99).

    Denn andernfalls würde dem bedürftigen Rechtsmittelgegner die Chance genommen, in seinem Sinne auf eine Entscheidung des Gerichts nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinzuwirken (Senatsbeschluss vom 28. April 2010 - XII ZB 180/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • OLG München, 06.08.2014 - 7 U 1278/14
    Denn vom Rechtsmittelbeklagten nach Eingang der Rechtsmittelbegründung die Wiederholung der diesbezüglichen Anträge zu verlangen, liefe auf eine überflüssige Förmelei hinaus (BGH, Beschl. v. 28.4.2010 - XII ZB 180/06, FamRZ 2010, 1147, juris Rn. 9).

    aa) Die zum Familienrecht ergangenen Entscheidungen des XII. Zivilsenates des BGH vom 28.4.2010 (aaO, juris Rn. 14ff.) und vom 30.6.2010 (XII ZB 80/08, FamRZ 2010, 1423, juris Rn. 14) stehen der hier getroffenen Entscheidung nicht entgegen.

    Einer Partei, die auf Kosten der Allgemeinheit prozessiert, kann zugemutet werden, zulässige - kostenträchtige - Maßnahmen erst dann vorzunehmen, wenn diese wirklich notwendig werden (BGH v. 28.4.2010, aaO, juris Rn. 8).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.12.2017 - 2 Sa 136/16

    Keine Prozesskostenhilfe für den Berufungsgegner, solange die Berufung noch nicht

    Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2002 (X ZB 9/02 - NJW 2003, 756 = RPfleger 2003, 412; anderer Ansicht wohl BGH 28. April 2010 - XII ZB 180/06 - MDR 2010, 828 - vgl. auch BAG 14. November 2007 - 3 AZB 36/07 - NJW 2008, 1340 = NZA 2008, 606; BAG 16. Juli 2003 - 2 AZB 50/02 - NJW 2003, 3796 = NZA 2003, 1293 hält die umgehende Bestellung eines Rechtsanwalts durch den Rechtsmittelgegner ohne weitere Einschränkungen stets für notwendig im Sinne von § 91 ZPO).

    Denn nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2002 (X ZB 9/02 - NJW 2003, 756 = RPfleger 2003, 412; anderer Ansicht wohl BGH 28. April 2010 - XII ZB 180/06 - MDR 2010, 828) gehören die Anwaltskosten im Rechtsmittelzug für den Rechtsmittelgegner auch dann zu den notwendigen Kosten im Sinne von § 91 ZPO, wenn sich der Anwalt nur vorsorglich zu einem Zeitpunkt bestellt hat, zu dem noch gar nicht feststehen konnte, ob das eingelegte Rechtsmittel zulässig ist.

  • OLG Saarbrücken, 26.03.2021 - 6 UF 46/21

    Das Jugendamt, welches das Kind in Obhut genommen hat, ist gegen eine

    Der Mutter ist die von ihr für die Beschwerdeinstanz nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu versagen, weil einem Rechtsmittelgegner Verfahrenskostenhilfe erst gewährt werden kann, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (BGH FamRZ 2016, 1449; 2010, 1147).
  • BGH, 08.06.2016 - XII ZB 501/15

    Betreuungsverfahren: Rechtsbeschwerde gegen die Betreuerentlassung

    Einem Rechtsmittelgegner kann im Allgemeinen Verfahrenskostenhilfe erst gewährt werden, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (vgl. Senatsbeschluss vom 28. April 2010 - XII ZB 180/06 - FamRZ 2010, 1147 Rn. 7 mwN; Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 119 Rn. 55 mwN).
  • OLG Celle, 07.06.2010 - 2 W 147/10

    Gesonderte Vergütung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts bezüglich der Ablehnung

    Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass für jede Partei ein kostenrechtlich anerkennenswertes Interesse daran besteht, mit anwaltlicher Hilfe in der Sache frühzeitig zu erwidern und eine vom Berufungsgericht beabsichtigte Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege durch eigene zusätzliche Argumente zu fördern (Beschluss vom 28. April 2010, Az.: XII ZB 180/06).
  • BGH, 24.10.2012 - XII ZB 460/11

    Rechtsbeschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren: Entscheidungszeitpunkt für

    Der Senat hält deswegen an der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, wonach einem Rechtsmittelgegner, jedenfalls dann, wenn er - wie hier - in der Vorinstanz anwaltlich vertreten war, im Allgemeinen Verfahrenskostenhilfe erst gewährt werden kann, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. April 2010 - XII ZB 180/06 - FamRZ 2010, 1147 Rn. 7 mwN und vom 7. Februar 2001 - XII ZR 26/99 - NJW-RR 2001, 1009).
  • BGH, 04.07.2013 - IX ZB 66/12

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Prozesskostenhilfe zwecks Einziehung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2012 - 18 E 1326/11

    Voraussetzungen der rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Fall

  • OLG Köln, 07.01.2014 - 18 W 21/13

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Gunsten des Insolvenzverwalters;

  • BGH, 14.03.2012 - XII ZB 460/11
  • BayObLG, 18.07.2019 - 1 VA 40/19

    Hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

  • OLG Brandenburg, 18.05.2018 - 9 UF 72/18

    Stiefgroßvater bezüglich Einsetzung als Ergänzungspfleger eines minderjährigen

  • OLG Hamm, 27.05.2010 - 6 U 185/09

    Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussicht, Mutwilligkeit

  • VG Köln, 27.10.2016 - 10 K 6097/16

    Sprachnachweis für die Einbeziehung des Ehemannes in den erteilten

  • LG München II, 06.07.2012 - 2 S 402/12

    Prozesskostenhilfe: Fehlende Erfolgsaussicht der Verteidigung gegen eine Berufung

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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 18.02.2010 - 2 W 5/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,4647
OLG Naumburg, 18.02.2010 - 2 W 5/10 (https://dejure.org/2010,4647)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 18.02.2010 - 2 W 5/10 (https://dejure.org/2010,4647)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 18. Februar 2010 - 2 W 5/10 (https://dejure.org/2010,4647)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 15a Abs 2 Alt 1 RVG, § 60 Abs 1 S 1 RVG, Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV, Nr 2300 RVG-VV, Nr 3100 RVG-VV
    Kostenfestsetzungsverfahren: Stichtag für die Anwendbarkeit der Anrechnungsregelung über angefallene vorgerichtliche Anwaltsgebühren; Anrechnungseinwand durch einen Kostenschuldner; Erfüllungsnachweis durch einen Abgeltungsvergleich bei Nichtbezifferung der ...

  • Wolters Kluwer

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens inÜbergangsfällen; Erstattung der vollen Geschäftsgebühr

  • Anwaltsblatt

    § 104 ZPO, § 15a RVG
    Keine Anrechnung bei Abgeltungsklausel im Vergleich

  • rechtsportal.de

    RVG § 15a; RVG -VV Teil 3 Vorbem 3 Abs. 4
    Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens in Übergangsfällen; Erstattung der vollen Geschäftsgebühr

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 104 ZPO, § 15a RVG
    Keine Anrechnung bei Abgeltungsklausel im Vergleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2010, 533
  • AnwBl Online 2010, 130
  • Rpfleger 2010, 392
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 02.09.2009 - II ZB 35/07

    Notwendigkeit der Festsetzung einer Verfahrensgebühr i.F.d. Entstehens für den

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.02.2010 - 2 W 5/10
    Die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG, die hiervon abweichende Übergangsvorschriften enthält, ist nicht einschlägig, da sie sich allein auf das Auftragsverhältnis zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt bezieht und nicht auf den prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Mandanten gegen den Prozessgegner (so auch II. Zivilsenat des BGH, Beschluss v. 2. September 2009, II ZB 35/07 - NJW 2009, 3101 - zitiert nach juris, dort Rn. 7; OLG Dresden, Beschluss v. 13. August 2009, 3 W 0793/09 - JurBüro 2009, 582; OLG Braunschweig, Beschluss v. 10. September 2009, 2 W 155/09 - MDR 2010, 175 m.w.N.; OLG München, Beschluss v. 13. Oktober 2009, 11 W 2244/09 - MDR 2009, 1417; vgl. auch Müller-Rabe NJW 2009, 2913, 2916 m.w.N. in Fn. 26).
  • BGH, 09.12.2009 - XII ZB 175/07

    Auswirkung der Gebührenanrechnung im Verhältnis zu Dritten im

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.02.2010 - 2 W 5/10
    Allerdings mag es zweifelhaft sein, ob sich die Anwendbarkeit des § 15a Abs. 2 RVG auf Angelegenheiten, mit denen ein Rechtsanwalt vor Inkrafttreten des am 4. August 2009 verkündeten Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht ... vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) beauftragt worden ist (sog. Altfälle), daraus ableiten lässt, dass § 15a RVG eine bloße Klarstellung der ohnehin bestehenden Gesetzeslage darstellt (so zuletzt XII. Zivilsenat des BGH, Beschluss v. 9. Dezember 2009, XII ZB 175/07 mit umfangreichen Nachweisen zum Streitstand ).
  • BGH, 29.09.2009 - X ZB 1/09

    Gebührenanrechnung im Nachprüfungsverfahren

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.02.2010 - 2 W 5/10
    Eine Änderung der Gesetzeslage läge im Übrigen auch schon dann vor, wenn zwar die nunmehr hergestellte Gesetzeslage bereits mit der ursprünglichen Fassung der Anrechnungsvorschriften des RVG angestrebt gewesen wäre, darin jedoch keinen genügenden Ausdruck gefunden hatte, und die Rechtsprechung - insbesondere auch diejenige des Bundesgerichtshofes - dem Gesetzgeber die Notwendigkeit einer "Klarstellung" seiner Regelungsabsichten bzw. ihrer eindeutigen Umsetzung vor Augen geführt hätte (vgl. auch X. Zivilsenat des BGH, Beschluss v. 29. September 2009, X ZB 1/09 - u.a. NJW 2010, 76 - zitiert nach juris, dort Rn. 23; 10. Zivilsenat des OLG Düsseldorf, Beschluss v. 3. Dezember 2009, I-10 W 126/09 - AGS 2010, 26 - zitiert nach juris, dort Rn. 5 bis 10).
  • OLG München, 13.10.2009 - 11 W 2244/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.02.2010 - 2 W 5/10
    Die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG, die hiervon abweichende Übergangsvorschriften enthält, ist nicht einschlägig, da sie sich allein auf das Auftragsverhältnis zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt bezieht und nicht auf den prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Mandanten gegen den Prozessgegner (so auch II. Zivilsenat des BGH, Beschluss v. 2. September 2009, II ZB 35/07 - NJW 2009, 3101 - zitiert nach juris, dort Rn. 7; OLG Dresden, Beschluss v. 13. August 2009, 3 W 0793/09 - JurBüro 2009, 582; OLG Braunschweig, Beschluss v. 10. September 2009, 2 W 155/09 - MDR 2010, 175 m.w.N.; OLG München, Beschluss v. 13. Oktober 2009, 11 W 2244/09 - MDR 2009, 1417; vgl. auch Müller-Rabe NJW 2009, 2913, 2916 m.w.N. in Fn. 26).
  • OLG München, 30.08.2007 - 11 W 1779/07
    Auszug aus OLG Naumburg, 18.02.2010 - 2 W 5/10
    Dies ist ohne Bezifferung auch deshalb nicht ohne Weiteres erkennbar, weil es sich bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG um eine Rahmengebühr handelt und die nach § 14 Abs. 1 RVG maßgeblichen Umstände aus den gerichtlichen Verfahrensakten häufig nicht ersichtlich sind (vgl. auch OLG München, Beschluss v. 30. August 2007, 11 W 1779/07 - AGS 2007, 495 - zitiert nach juris, dort Rn. 20).
  • OLG Dresden, 13.08.2009 - 3 W 793/09

    Zeitliche Grenzen der Anwendung des § 15a RVG

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.02.2010 - 2 W 5/10
    Die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG, die hiervon abweichende Übergangsvorschriften enthält, ist nicht einschlägig, da sie sich allein auf das Auftragsverhältnis zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt bezieht und nicht auf den prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Mandanten gegen den Prozessgegner (so auch II. Zivilsenat des BGH, Beschluss v. 2. September 2009, II ZB 35/07 - NJW 2009, 3101 - zitiert nach juris, dort Rn. 7; OLG Dresden, Beschluss v. 13. August 2009, 3 W 0793/09 - JurBüro 2009, 582; OLG Braunschweig, Beschluss v. 10. September 2009, 2 W 155/09 - MDR 2010, 175 m.w.N.; OLG München, Beschluss v. 13. Oktober 2009, 11 W 2244/09 - MDR 2009, 1417; vgl. auch Müller-Rabe NJW 2009, 2913, 2916 m.w.N. in Fn. 26).
  • OLG Düsseldorf, 03.12.2009 - 10 W 126/09

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.02.2010 - 2 W 5/10
    Eine Änderung der Gesetzeslage läge im Übrigen auch schon dann vor, wenn zwar die nunmehr hergestellte Gesetzeslage bereits mit der ursprünglichen Fassung der Anrechnungsvorschriften des RVG angestrebt gewesen wäre, darin jedoch keinen genügenden Ausdruck gefunden hatte, und die Rechtsprechung - insbesondere auch diejenige des Bundesgerichtshofes - dem Gesetzgeber die Notwendigkeit einer "Klarstellung" seiner Regelungsabsichten bzw. ihrer eindeutigen Umsetzung vor Augen geführt hätte (vgl. auch X. Zivilsenat des BGH, Beschluss v. 29. September 2009, X ZB 1/09 - u.a. NJW 2010, 76 - zitiert nach juris, dort Rn. 23; 10. Zivilsenat des OLG Düsseldorf, Beschluss v. 3. Dezember 2009, I-10 W 126/09 - AGS 2010, 26 - zitiert nach juris, dort Rn. 5 bis 10).
  • OLG Braunschweig, 10.09.2009 - 2 W 155/09

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.02.2010 - 2 W 5/10
    Die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG, die hiervon abweichende Übergangsvorschriften enthält, ist nicht einschlägig, da sie sich allein auf das Auftragsverhältnis zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt bezieht und nicht auf den prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Mandanten gegen den Prozessgegner (so auch II. Zivilsenat des BGH, Beschluss v. 2. September 2009, II ZB 35/07 - NJW 2009, 3101 - zitiert nach juris, dort Rn. 7; OLG Dresden, Beschluss v. 13. August 2009, 3 W 0793/09 - JurBüro 2009, 582; OLG Braunschweig, Beschluss v. 10. September 2009, 2 W 155/09 - MDR 2010, 175 m.w.N.; OLG München, Beschluss v. 13. Oktober 2009, 11 W 2244/09 - MDR 2009, 1417; vgl. auch Müller-Rabe NJW 2009, 2913, 2916 m.w.N. in Fn. 26).
  • OLG Karlsruhe, 15.04.2010 - 13 W 159/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr

    § 15 a Abs. 2, 1. Alt. RVG findet im Fall einer pauschalen Leistungs- und Abgeltungsvereinbarung daher keine Anwendung (ebenso OLG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 18.02.2010, 2 W 5/10, und 23.02.2010, 2 W 13/10, jeweils zit. n. juris).

    Von einer Titulierung i.S.d. § 15 a Abs. 2, 2. Alt. RVG ist daher nach Abschluss eines Prozessvergleiches nur dann auszugehen, wenn der Vergleich einen bezifferten Einzelbetrag als auf die Geschäftsgebühr entfallend benennt (OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.02.2010, a.a.O., OLG München, MDR 2009, 1417 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 08.12.2011 - 15 W 91/11
    Das Landgericht hat der Beschwerde unter Berufung auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18.02.2010 (2 W 5/10, JurBüro 2010, 298) und vom 23.02.2010 (2 W 13/10, JurBüro 2010, 299) nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

    Die hier getroffene Entscheidung steht den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18.02.2010 (2 W 5/10, JurBüro 2010, 298) und vom 23.02.2010 (2 W 13/10, JurBüro 2010, 299) nicht entgegen.

  • OLG Naumburg, 23.02.2010 - 2 W 13/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Reduzierung des Gesamtbetrages wegen Anrechnung

    Allerdings gehen die Beklagten - und ihnen insoweit folgend auch das Landgericht - zutreffend davon aus, dass die Vorschrift des § 15a Abs. 2 RVG für alle am 5. August 2009 noch nicht abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 104 ff. ZPO anzuwenden ist (vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 18. Februar 2010, 2 W 5/10, m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 03.05.2010 - 4 WLW 45/10

    Kostenfestsetzungsbeschwerde in landwirtschaftlichen Verfahren:

    Der Kostenschuldner kann im Kostenfestsetzungsverfahren die vom Kostengläubiger getroffene Entscheidung, welche der beiden Gebühren nur in reduzierter Höhe geltend gemacht wird, nicht beeinflussen (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Beschluss vom 18. Februar 2010, 2 W 5/10, zitiert nach Juris Rdnr. 11).

    Von einer Titulierung im Sinne des § 15 a Abs. 2, 2. Alternative RVG ist nach Abschluss eines Prozessvergleiches mit einer darin enthaltenen Abgeltungsvereinbarung aber nur dann auszugehen, wenn der Vergleich einen bezifferten Einzelbetrag als auf die Geschäftsgebühr entfallend benennt (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Februar 2010, 2 W 5/10, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. April 2010, 13 W 159/09; a.A. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 4. Januar 2010, IX W 338/09; jeweils zitiert nach Juris).

  • OLG Hamm, 20.07.2010 - 25 W 298/10

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Etwaige Leistungen des Beklagten können daher auch nicht als teilweise Erfüllung, etwa in Höhe der Kostenquote, angesehen werden, da der - von den Parteien in Abweichung von einem Vorschlag des Landgerichts bewusst gewählten - Formulierung in Ziffer 1. des Vergleichs nicht mehr zu entnehmen ist, ob und ggfs. in welcher Höhe die Geschäftsgebühr bei der Festsetzung des Vergleichsbetrages Berücksichtigung gefunden hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.04.2010, 13 W 159/09, zitiert nach Juris; OLG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 18.02.2010, 2 W 5/10 und 23.02.2010, 2 W 13/10, jeweils zitiert nach Juris).
  • OLG Frankfurt, 23.03.2010 - 18 W 47/10

    Gebührenrecht: Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr

    In diesem für die Entscheidung maßgeblichen Bereich hat § 15a II RVG Anwendung zu finden, da das Festsetzungsverfahren noch nicht zum Abschluss gelangt ist (OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.2.2010, Az.: 2 W 5/10, juris, Rd.9).
  • OLG Oldenburg, 29.10.2010 - 5 W 66/10

    Voraussetzungen der Geltendmachung der Geschäftsgebühr bei Abschluss eines

    aa) Zutreffender Ansicht nach bildet ein Prozessvergleich selbst dann keinen auf die Geschäftsgebühr bezogenen Vollstreckungstitel, wenn diese Gebühr ausdrücklich zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht worden ist, es sei denn, der Vergleich verhält sich unmissverständlich dazu, in welcher Höhe die Geschäftsgebühr mit abgegolten werden soll (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 29.09.2010, Az.: 2 W 266/10, Tz. 26 f., zitiert nach juris m. w. N.; OLG München, Beschluss vom 13.10.2009, Az.: 11 W 2244/09, JurBüro 2010, S. 23, 24; OLG Naumburg, Beschluss vom 18.02.2010, Az.: 2 W 5/10, JurBüro 2010, S. 298, 299; a. A. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.01.2010, Az.: 9 W 338/09, JurBüro 2010, S. 194, 195 mit Blick auf eine Gestaltung, in der mit der Klage ausdrücklich auch die Geschäftsgebühr als Nebenforderung geltend gemacht worden war).
  • OLG Hamm, 03.08.2010 - 25 W 113/10

    Begriff des Vollstreckungstitels i.S. von § 15a Abs. 2 2. Alt. RVG

    Von einer Titulierung i.S.d. § 15 a Abs. 2, 2. Alt. RVG kann daher nach Abschluss eines Prozessvergleiches nur dann ausgegangen werden, wenn der Vergleich die Geschäftsgebühr mit einem bezifferten Einzelbetrag ausweist (OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.02.2010, 2 W 5/10, zitiert nach juris; OLG München, MDR 2009, 1417 ff.; OLG Karlsruhe, AGS 2010, 209 - 211).
  • OLG Nürnberg, 23.08.2010 - 4 W 468/10

    Rechtsanwaltskosten: Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr im

    Auch der Senat schließt sich der ganz herrschenden Meinung an, wonach eine als Nebenforderung mit der Hauptsacheklage geltend gemachte vorgerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV durch einen Prozessvergleich über die streitgegenständlichen Forderungen mit Abgeltungsklausel nur dann im Sinne des § 15 a Abs. 2 2. Alternative RVG tituliert wird, wenn und soweit die Parteien einen bezifferten Einzelbetrag als auf die Geschäftsgebühr entfallend vereinbart haben; nicht ausreichend ist, wenn die Parteien zwar die Geschäftsgebühr während der Vergleichsgespräche angesprochen haben, ohne indes hierfür im Vergleich einen bezifferten Betrag anzusetzen (OLG Karlsruhe Beschluss vom 15. April 2010, 13 W 159/09; NJW-Spezial 2010, 379 f.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 18. Februar 2010, 2 W 5/2010; JurBüro 2010, 299 f.; OLG Stuttgart Beschluss vom 4. Dezember 2009, 8 W 439/09; FamRZ 2010, 832 f.).
  • OLG Hamm, 25.06.2010 - 25 W 661/09

    Anwendung der Regelung des § 15a RVG auf sogenannte Altfälle

    Etwaige Leistungen der Beklagten können daher auch nicht als teilweise Erfüllung, etwa in Höhe der Kostenquote, angesehen werden, da der Formulierung des Vergleichs nicht zu entnehmen ist, ob und ggfs. in welcher Höhe die Geschäftsgebühr bei der Festsetzung des Vergleichsbetrages Berücksichtigung gefunden hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.04.2010, 13 W 159/09, zitiert nach Juris; OLG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 18.02.2010, 2 W 5/10 und 23.02.2010, 2 W 13/10, jeweils zitiert nach Juris).
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